Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3073-W/08
Haftung, schuldhafte Pflichtverletzung, zweiter Geschäftsführer verstorben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3073-W/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1030 Wien, vertreten durch
Dr. Stefan Gulner, RA, 1010 Wien, Lugeck 7,vom 15. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
22. September 2004 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 21. August 2006 wurde der
Berufung im ersten Rechtsgang
teilweisestattgegeben und
die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt:
Lohnsteuer 7/98 € 2.563,53, Lohnsteuer 9/98 €
6.020,29, K 7-9/98 € 454,21, DB 7/98
€ 2.933,58, DB 9/98 €
2.536,79, DZ 7/98 € 345,49, DZ 9/98 € 298,76, sowie ausgeführt,
dass
das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk hat am 22.
September 2004 gegen die Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und sie für
Abgabenschuldigkeiten der L.B.GesmbH im Gesamtausmaß von €
1.427.023,31 gemäß
§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen
habe.
In der Berufung vom 15.Oktober 2004 wird gegen die
Haftungsinanspruchnahme zunächst ausgeführt, dass die Bw. lediglich
bis 30. Oktober 1998 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der
Gesellschaft fungiert habe. Zudem sei der Konkurs über das Vermögen
der L.B.GesmbH erst am 21. Juli 1998 aufgehoben worden. Somit verblieben als
denkmögliche Haftungszeiträume nur die Monate August und September
1998.
Die Bw. habe zudem lediglich auf Ersuchen ihres
zwischenzeitig verstorbenen, damals bereits erkrankten, Gatten die
Geschäftsführung übernommen.
Sie habe seit 1967 über 30 Jahre in einem karitativen
Verein ganztägig als Bürokraft gearbeitet und ein Einkommen aus
unselbstständiger Arbeit bezogen.
Tatsächlich sei die Gesellschaft in sämtlichen
Belangen weiterhin von ihrem Gatten geführt worden, die Bw. habe kein
Schriftstück unterfertigt und auch keine finanziellen Entscheidungen
getroffen.
Nachdem sie erfahren habe, dass die Gesellschaft nach
Aufhebung des Konkurses fortgeführt werde, sei sofort mit dem Beschluss der
Fortsetzung der Gesellschaft und der Löschung der Anmerkung im Firmenbuch,
wonach die Gesellschaft in Folge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst
sei, die Abbestellung durchgeführt worden.
Zudem werde Verjährung der Einhebung
eingewandt.
Am 20. Juli 2005 erging eine größtenteils
stattgebende Berufungsvorentscheidung, in der eine Einschränkung der
Haftungsinanspruchnahme auf einen Gesamtbetrag von € 15.152,65 erfolgte und
der Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung durch die Bw. mit
21.Juli 1998 bis 30. Oktober 1998 angegeben wurde.
Zur Frage der schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten wird ausgeführt, dass jemand, der im Wissen dazu nicht in der
Lage zu sein eine Geschäftsführerposition übernehme, schuldhaft
handle, da er wisse der gesetzlichen Sorgfaltspflicht nicht zu
entsprechen.
Die Verjährung der Einhebung sei nicht eingetreten, da
durch diverse Amtshilfeersuchen Unterbrechungshandlungen gesetzt worden
seien.
Am 2. August 2005 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht.
Über die Berufung wurde im ersten Rechtsgang
erwogen:
"Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in §
80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
§ 9 Abs. 1 BAO normiert demnach eine Ausfallshaftung,
daher ist zunächst festzustellen, dass die L.B.GesmbH am 26. März 2004
amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde und daher eine Einbringlichmachung
bei der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.
Auf dem Abgabenkonto haften derzeit Abgaben und
Nebengebühren aus den Jahren 1998 bis 2002 im Gesamtbetrag von €
1.426.750,00 aus.
Nach dem Firmenbuchauszug war die Bw. im Zeitraum 21. Juli
1998 bis 24. März 1999 im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche
Geschäftsführerin. Unter Anmerkung 4 des Firmenbuchauszuges ist jedoch
der in der Berufung angeführte Antrag auf Änderung vom 30. Oktober
1998 (Löschung der Bw. als Geschäftsführerin) angegeben.
Im Zeitraum 21. Juli 1998 bis 30. Oktober 1998 wurden
folgende Abgabenschuldigkeiten fällig und sind bisher nicht entrichtet
worden:
|
Abgabe
|
Betrag
|
Lohnsteuer 7/98
|
2.563,53
|
Lohnsteuer 9/98
|
6.020,29
|
K 7-9/98
|
454,21
|
DB 7/98
|
2.933,58
|
DB 9/98
|
2.536,79
|
DZ 7/98
|
345,49
|
DZ 9/98
|
298,76
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für
ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten, dass gemäß
§ 78 Abs. 1
EStG 1972 bzw. 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten hat. Für den Fall, dass die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht
ausreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung
ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (VwGH 18. September 1985,
84/13/0085).
Die Lohnabgaben für 7/98 wurden am 15. September 1998
fällig, die Lohnabgaben für 9/98 am 15. Oktober 1998 und die
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/98 am 15. August 1998.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Abs.2 Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch
jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung
genügt es, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den
Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner
durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung
des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von
der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 26.2.2003, 2002/13/0223).
Unterbrechungshandlungen wirken anspruchsbezogen, sie
unterbrechen somit die Verjährung gegenüber jedem, der als
Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten (z.B. VwGH 31.1.2001,
95/13/0259).
Nach den im Einbringungsakt der L.B.GesmbH erliegenden
Unterlagen wurden am 9. März, April, Mai, Juni, Juli und August 1999
Vollstreckungsaufträge erlassen und am 6. Oktober 1999 zur teilweisen
Abdeckung des Rückstandes auf Grund des Rückstandsausweises vom 9.
September 1999 auch S 300.000,00 einbezahlt, sowie am 1. Oktober zur Sicherung
der offenen Forderungen Zessionen in der Gesamthöhe von S 1.210.000,00
angeboten.
Demnach war nach § 238 Abs.1 BAO der Beginn der
Verjährungsfrist der Ablauf des Jahres 1998, durch die
Unterbrechungshandlungen im Jahr 1999 hat die fünfjährige
Verjährungsfrist jedoch mit Ende 1999 neu zu laufen begonnen, damit erging
der Haftungsbescheid am 22. September 2004 innerhalb offener Frist. Es liegt
keine Einhebungsverjährung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt,
dass ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat (VwGH
13.08.2003, 2000/08/0032, 2.7.2002, 96/14/0076, 23.1.1997, 95/15/0163).
Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die
zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich
macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie
ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener
Geschäftsführer zu beurteilen wäre (VwGH 13.8.2003,
2000/08/0032).
Eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung kann
einen Geschäftsführer somit nicht gänzlich von seinen
steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, bei Übertragung seiner
Pflichten hat er zumindest eine Auswahl- und Kontrollpflicht wahrzunehmen, deren
Verletzung eben die Konsequenz einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO
nach sich zieht.
Der bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die
diese betreffenden Abgaben nicht entrichtet hat, haftet, wenn die Abgaben bei
der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht
beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden
konnten. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe, die der
gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei schuldhafter
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Dem Argument, die Bw. sei lediglich formell als
Geschäftsführerin bestellt worden, habe diese Tätigkeit aber
nicht ausgeübt, kann daher im Sinne der oben angeführten Judikatur
kein Erfolg beschieden sein.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von
einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten
rasch eingebracht werden kann. In diesem Fall ist die Einbringlichmachung beim
Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, daher kann in Umsetzung des
öffentlichen Anliegens auf Sicherung des Steueraufkommens nur auf die Bw.
zurückgegriffen werden. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 1999,
97/16/0006 kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden
von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden."
Der gegen diese Berufungsentscheidung gerichteten
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 3. Oktober 2006 war Erfolg
beschieden. Die Berufungsentscheidung wurde aufgehoben, da keine Feststellung
dazu getroffen wurde, dass neben der Bf. auch weiterhin ihr Gatte B. als
handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine neuerliche Überprüfung der Eintragungen im
Firmenbuch und der dazugehörigen Anmerkungen zu der L.B.GesmbH hat ergeben,
dass nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches am 21.
Juli 1998, mit diesem Tag sowohl die Bw. als auch B. zu Liquidatoren bestellt
wurden. Die Löschung dieser Funktion erfolgte am 24. März 1999 auf
Antrag vom 15. Februar 1999 (Anmerkung 6 laut Firmenbuchauszug). Zuvor fungierte
laut Eintragung B. ab 21. August 1987 bis 21. November 1998 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer und weist ein weiteres
Vertretungsdatum beginnend mit 25. Jänner 1999 auf. Vorallem das
Löschungsdatum 21. November 1998 steht in einem Spannungsfeld zum Abschluss
des Zwangsausgleiches und der Bestellung zum Liquidator, daher wurde bei der
Komplexität des Firmenbuchauszuges im ersten Rechtsgang übersehen,
dass die Bw. im als haftungsrelevant angesehenen Zeitraum nicht als alleinige
Geschäftsführerin/Liquidatorin fungiert hat und irrig davon
ausgegangen, dass ihr Gatte lediglich quasi als vorübergehend
vertretungsbefugnisloser Machthaber ihre Geschäftsführungsbefugnisse
eingeschränkt habe.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
trifft bei einer Mehrheit von zur Geschäftsführung berufenen
Vertretern die haftungsrechtlich relevante Verantwortung primär denjenigen
Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten
betraut ist, während die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten
Vertreter im Regelfall zur Haftung nur dann herangezogen werden dürfen,
wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung der für die Abgabenentrichtung zuständigen
Geschäftsführer zu zweifeln.
Obwohl die Bw. bereits seit 1990 im Firmenbuch ebenfalls
als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen war, wird in der
Berufung gegen den Haftungsbescheid ausgeführt, dass sie stets einer
anderen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und mit den
finanziellen Entscheidungen in der Gesellschaft nicht befasst gewesen sei.
Dass sie grundsätzlich nicht vorgehabt haben mag die
Geschäfte während eines neu anlaufenden regulären
Geschäftsbetriebes zu führen, ist aus dem Antrag auf Abbestellung im
zeitlichen Nahebezug zur Aufhebung des Konkursverfahrens schlüssig
ableitbar.
Wer nun tatsächlich nach dem Abschluss des
Zwangsausgleiches zwar die Meldung der Lohnabgaben vorgenommen aber die Zahlung
unterlassen hat und ob die Bw. auf eine zuverlässige Vornahme der
steuerlichen Agenden durch ihren erkrankten Gatten tatsächlich vertrauen
konnte, sind Fragen, die infolge des lange zurückliegenden
Haftungszeitraumes (Belegaufbewahrungsfrist ist abgelaufen, der Gatte der Bw.
ist verstorben) nicht mehr geklärt werden können. In dubio war somit
dem Berufungsvorbringen zu folgen und der Haftungsbescheid infolge Fehlens eines
Nachweises der schuldhaften Pflichtverletzung aufzuheben.
Wien, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3073-W/08
- Stammnummer
- 37251
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF