Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2461-W/08
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2461-W/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 2. Mai 2008 betreffend Abweisung eines
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung des R.M. (Wiedereinsetzungswerber)
vom 7. August 2008 als unbegründet abgewiesen, da der
Beihilfenanspruch erloschen sei.
Diese
Entscheidung wurde unbestritten und nachweislich am 22. Februar 2008 durch
die bevollmächtigte Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers (Ww.)
übernommen.
Mit Schriftsatz
vom 21. April 2008, beim Finanzamt eingelangt am 29. April 2008,
stellte die rechtsanwaltliche Vertreterin des Ww. einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und begründete diesen damit, dass der Ww. umgezogen sei. In
der Zeit von 14. Dezember 2007 bis 13. März 2008 habe der Bw. bei
der Post einen Nachsendeauftrag eingerichtet. Trotz aufrechten Nachsendeauftrags
habe er das Schreiben der ausgewiesenen Vertreterin vom
25. Februar 2008 über die Abweisung seiner Berufung betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge nicht erhalten. Deshalb sei die Frist verstrichen, die
zur Stellung des Vorlageantrags wahrzunehmen gewesen wäre.
Aufgrund dieses
unvorhergesehenen Ereignisses sei es dem Ww. nicht möglich gewesen, die
Frist einzuhalten.
Dem
Wiedereinsetzungsantrag war ein Nachsendeauftrag Inland vom
11. Dezember 2007 und ein Schreiben der Vertreterin des Ww. an Frau
I.M. vom 25. Februar 2008 in Fotokopie beigelegt.
Mit
Abweisungsbescheid vom 2. Mai 2005
betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags führte das
Finanzamt begründend aus, dass keine Maßnahmen gesetzt worden seien,
die eine rechtzeitige Kenntniserlangung durch den Bescheidadressaten
sicherstellten.
Weiters hielt
das Finanzamt fest, dass der Ww. nicht nur die Amtspartei, sondern offenbar auch
die bevollmächtigte Vertreterin von seinem Adressenwechsel nicht in
Kenntnis gesetzt habe.
In der gegen
den abweislichen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Ww. und
nunmehrige Berufungswerber aus, dass er die Fristversäumnis der
bevollmächtigten Vertreterin nicht verschuldet habe. Das besagte Schreiben
vom 15. Februar 2008 (richtig wohl: 25. Februar 2008) über
die Mitteilung der abweislichen Berufungsvorentscheidung habe der
Berufungswerber (Bw.) nie erhalten, obwohl die Anwaltskanzlei diesen Brief
eingeschrieben weggeschickt habe. Auch sei der Brief nicht als "nicht
angenommen" an die Kanzlei retourniert worden.
Die
bevollmächtigte Vertreterin habe vor Ablauf der vom Finanzamt festgesetzten
Frist am 21. März 2008 keinen Kontakt mit dem Bw. aufgenommen und den
Erhalt dieses Schreibens nicht überwacht. Erst am 25. März 2008
sei ein Anruf der Kanzlei erfolgt, wobei die Fristversäumnis längst
eingetreten sei.
Von der Kanzlei
sei nie ein Nachforschungsauftrag bei der Post durchgeführt worden, um
einen möglichen Beweis des Nichterhalts des Schreibens
sicherzustellen.
Der Bw. habe
diese Causa bereits im August 2007 einer Anwaltskanzlei übergeben und
darauf vertraut, dass diese nach besten Gewissen agiere und handle. Die
Rechtsanwältin sei ihrer Pflicht als bevollmächtigte Vertreterin in
der Sache nicht nachgekommen, und habe jede Schuld von sich gewiesen,
während der Bw. an dem bisherigen Ergebnis keine Schuld trage.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der vorgeblichen
Pflichtverletzung der Vertreterin des Bw. vorgebracht, dass in Bezug auf eine
Wiedereinsetzung im Sinne des § 308 BAO ein allfälliges
Verschulden des Vertreters dem Vertretenen gleichzuhalten sei (z.B.
VwGH-Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/08/0259).
Die vorgebliche
Pflichtverletzung der Vertreterin sei demnach nicht geeignet einen anders
lautenden Bescheidspruch zu rechtfertigen.
Im rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag nahm der Bw.
vorerst inhaltlich zum Rückforderungsbescheid vom 10. Juli 2007
Stellung und führte aus, dass er die weiter ausbezahlte Familienbeihilfe
gutgläubig empfangen habe. Die in weiterer Folge beauftragte Vertreterin
habe gegen den Rückforderungsbescheid Berufung eingebracht und mit
Schreiben vom 25. Februar 2008 dem Bw. mitgeteilt, dass über die
Berufung mittels abweislicher Berufungsvorentscheidung entschieden wurde. Trotz
des aufrechten Nachsendeauftrags habe der Bw. dieses wichtige Schriftstück
aber nicht erhalten habe und erst vier Tage nach Ablauf der Frist sei er von der
Kanzlei telefonisch informiert worden. Der Bw. teilte der Anwältin mit,
dass er dieses Schreiben nie erhalten habe.
Auch sei dieses
eingeschriebene Schriftstück nie als nicht angenommen an die
Rechtsanwaltskanzlei retourniert worden.
Aus dieser
scheinbaren Verkettung unglücklicher Ereignisse habe sich die
Fristversäumnis und der Wiedereinsetzungsantrag ergeben.
Da der Bw. sich
als Kunde der Post darauf verlassen habe, dass sie (die Post) ihrer Pflicht
nachkomme und der Rechtsvertreter den Bw. nicht fristgerecht verständigt
bzw. kontaktiert habe, sei es aufgrund dieses unvorhergesehenen Ereignisses
nicht möglich gewesen, die vorgegebene Frist einzuhalten.
In einer
mündlichen Vorhaltsbeantwortung vom 16. September 2008 teilte die
in der Zwischenzeit nicht mehr bevollmächtigte Rechtsanwältin mit,
dass das Schreiben vom 25. Februar 2008 nicht eingeschrieben versandt
und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit dem Vermerk "Empfänger verzogen"
an die Kanzlei retourniert worden sei. Die Frage des UFS, aus welchem Grund kein
rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch die
Vertreterin gestellt wurde, konnte diese nicht beantworten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108-110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Dem Wortlaut
und dem Sinn des § 308 Abs. 1 BAO entsprechend, soll
das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, dass einer
Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des
§ 1332 ABGB bzw. nicht auffallend sorglos verschuldet, unvorhergesehen
oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der
prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen
Anspruchs verweigert wird.
Ein Ereignis
ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (objektives
Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein
Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch
unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erwarten konnte.
Soweit der Bw.
in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbringt, er habe
das Schreiben seiner Rechtsanwältin nicht erhalten, obwohl ein aufrechter
Nachsendeauftrag an die Post erteilt war, ist entgegenzuhalten, dass dies im
vorliegenden Berufungsfall kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des
§ 308 Abs. 1 BAO darstellt, da der Bw. zu diesem
Zeitpunkt rechtsanwaltschaftlich vertreten war und der Beginn der
Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die bevollmächtigte Vertreterin
wirksam geworden ist.
Wenn der Bw. in
der Berufung ausführt, er habe die Fristversäumnis der
bevollmächtigten Vertreterin nicht verschuldet, ist - wie das Finanzamt
bereits zu Recht darauf hingewiesen hat - zu erwidern, dass in diesem
Zusammenhang das Verschulden des Bw. irrelevant ist, da er durch eine
bevollmächtigte Rechtsanwältin vertreten war. Auch das Schreiben vom
25. Februar 2008 an die Tochter des Bw. kann diese gar nicht erhalten
haben, da es nicht - wie vom Bw. in der Berufung vorgebracht - eingeschrieben
weggeschickt worden ist.
Ebenso trifft
das Vorbringen des Bw. in der Berufung und im Vorlageantrag nicht zu, wenn er
vermeint, das Schreiben vom 25. Februar 2008 sei nicht an die Kanzlei
retourniert worden. Laut Auskunft der damals zuständigen
Rechtsanwältin ist dieses Schreiben erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" retourniert worden.
Wenn der Bw. in
der Berufung die Ansicht vertritt, die bevollmächtigte Rechtsanwältin
sei ihrer Pflicht als Vertreterin in der Sache nicht nachgekommen,
schließt sich der unabhängige Finanzsenat (UFS) dieser Auffassung an,
zumal gemäß
§ 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) der
Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit
zu vertreten. Daraus ergeben sich für einen Anwalt eine Reihe von
Pflichten, wie zum Beispiel Informations-, Aufklärungs- und Warnpflichten,
die zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts
gehören.
Soweit der Bw.
vermeint, die bevollmächtigte Vertreterin habe vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist mit ihm keinen Kontakt aufgenommen, trifft dieses Vorbringen
nicht zu, da die bevollmächtigte Vertreterin sehr wohl nach Zustellung der
Berufungsvorentscheidung am 22. Februar 2008 ein Schreiben an die
Tochter des Bw. gerichtet hat, worin die Möglichkeit eines Vorlageantrags
an den UFS innerhalb eines Monats ab Zustellung angesprochen wurde. Betreffend
den Vorwurf der Nichtüberwachung des Schreibens vom
25. Februar 2008 durch die Rechtsanwältin auf Empfang durch den
Bw., ist diese Forderung des Bw. nach Ansicht des UFS etwas übertrieben, da
der Bw. auch die Wahl hatte, auf dieses Schreiben vom 25. Februar 2008
trotz Erhalt nicht zu reagieren und mit dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
durch die Berufungsvorentscheidung einverstanden zu sein.
Hinsichtlich
der Forderung des Bw., die Rechtsanwaltskanzlei habe nie einen
Nachforschungsauftrag bei der Post durchgeführt, um einen möglichen
Beweis des Nichtempfangs des Schreibens sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen,
dass im gegenständlichen Berufungsfall ein Nachforschungsauftrag bei der
Post nicht zielführend gewesen sei, da das Schreiben vom
25. Februar 2008 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die
Rechtsanwaltskanzlei retourniert worden ist.
Wenn der Bw.
seine ehemalige Rechtsanwältin für die Fristversäumnis
verantwortlich macht, indem sie ihren Pflichten als bevollmächtigte
Vertreterin nicht nachgekommen sei, ist diese Ansicht nicht ganz von der Hand zu
weisen. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet
Schreiben an seine Mandanten eingeschrieben zu versenden, doch für die
Erfassung und Überwachung des Fristenwesens, welches zu den wichtigsten
Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei zählt, hat der Rechtsanwalt
persönlich Sorge zu tragen (vgl. OGH vom 25. Juli 1991,
7 Ob 555/91). Empfängt ein bevollmächtigter Rechtsanwalt ein
Schriftstück, worin eine Frist betreffend die weitere Vorgehensweise
enthalten ist, dann ist auf diese Frist besonderes Augenmerk zu legen und kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sein Mandant infolge fehlender Reaktion auf
das rechtsanwaltliche Schreiben keine weiteren Schritte setzen möchte. Wenn
nun eine Kontaktaufnahme zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Mandanten durch
welchen Grund auch immer vor Beendigung einer Frist nicht erfolgt oder nicht
erfolgen kann, was liegt dann näher, dass ein Rechtsanwalt vorsichtshalber
die erforderlichen Maßnahmen trifft. Im vorliegenden Berufungsfall
hätte die Anwältin ohne Zweifel einen Antrag auf
Rechtsmittelfristverlängerung stellen können. Welches Ereignis sie
daran gehindert hat, eine solche Vorgehensweise einzuschlagen, konnte nicht
eruiert werden. Insoweit trifft also der bevollmächtigten Vertreterin ein
nicht unmaßgebliches Verschulden an der Versäumung der
Rechtsmittelfrist. Der Amtspartei kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten
werden, wenn sie in Anwendung der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs die Ansicht vertritt, dass ein allfälliges
Verschulden der bevollmächtigten Vertreterin an der Versäumung der
Vorlageantragsfrist dem Bw. zuzurechnen ist.
Soweit der Bw.
in seinem Vorlageantrag ausführt, aus der scheinbaren Verkettung
unglücklicher Ereignisse habe sich die Fristversäumnis ergeben, ist
darauf hinzuweisen, dass diese scheinbare Verkettung unglücklicher
Ereignisse jedoch keine Voraussetzung für die Bewilligung eines
Wiedereinsetzungsantrags bildet. Dass die Zustellung eines Schriftstückes
an einen Klienten nicht funktioniert, macht diesen Vorfall noch nicht zu einem
unvorhergesehenen Ereignis. Worin das unabwendbare Ereignis liegen soll, wonach
die bevollmächtigte Vertreterin gehindert worden wäre, rechtzeitig
einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, ist dem vorliegenden Sachverhalt
nicht zu entnehmen.
Demnach war der
Bw. bzw. seine bevollmächtigte Vertreterin nicht durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert, die diesbezügliche
Frist einzuhalten, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht zu bewilligen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2461-W/08
- Stammnummer
- 37225
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF