Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2154-W/05
Im Vorlageantrag gestellter Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2154-W/05vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Berufungsvorentscheidung rechtswirksam angefochten, ist der in § 303 Abs. 1 BAO idgF beschriebene Gesetzestatbestand "ein Rechtsmittel gegen den Bescheid ist nicht oder nicht mehr zulässig" nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 26. Juli 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat nach Erlassung des im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2004 (26. Juli 2005)
eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 eingebracht, der folgende
Bestätigungen beigelegt waren:
Bestätigung
(9. Juni 2005), lautend:
"... wird seit 1. April 2005 als Prüfer
dienstverwendet. Für die Erfüllung dieser Aufgaben war die
Ausbildung zum Betriebswirt beim Institut von dienstlichem Interesse."
Vom
Institut ausgestellte Bestätigung (13. Juli 2005), lautend:
"Hiermit bestätigen wir, dass ... seit
10. Mai 2000 bei uns den Kurs Betriebswirt absolviert und an Kursgebühren
den Betrag von EUR 987,63 im Jahr 2000 bezahlt hat."
Vom
Institut ausgestellte Bestätigung (13. Juli 2005), lautend:
"Hiermit bestätigen wir, dass ... seit
10. Mai 2000 bei uns den Kurs Betriebswirt absolviert und an Kursgebühren
den Betrag von EUR 1.402,60 im Jahr 2001 bezahlt hat."
Vom
Institut ausgestellte Bestätigung (13. Juli 2005), lautend:
"Hiermit bestätigen wir, dass ... seit
10. Mai 2000 bei uns den Kurs Betriebswirt absolviert und an Kursgebühren
den Betrag von EUR 1.522,50 im Jahr 2002 bezahlt hat."
Vom
Institut ausgestellte Bestätigung (13. Juli 2005), lautend:
"Hiermit bestätigen wir, dass ... seit
10. Mai 2000 bei uns den Kurs Betriebswirt absolviert und an Kursgebühren
den Betrag insgesamt EUR 3.912,73 bezahlt hat."
Das Finanzamt hat die Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung 2004 als Berufung gewertet und hat die
Berufungsvorentscheidung (25. Oktober 2005) erlassen.
In dieser Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt
festgestellt, dass die Kursgebühren in den Kalenderjahren 2000 - 2002
geleistet worden sind, hat § 19 Abs 2 EStG 1988 auf diesen
Sachverhalt angewendet und hat den als Berufung gewerteten Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 abgewiesen.
Die Berufungsvorentscheidung (25. Oktober 2005) hat
der Bw. mit dem am 15. November 2005 eingebrachten Vorlageantrag
angefochten.
In seinem Vorlageantrag hat der Bw. die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit b und c BAO idgF
beantragt und hat seinen Wiederaufnahmeantrag wie folgt begründet:
Damit Ausgaben für
Ausbildung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10
EStG 1988 berücksichtigt werden können, müsse der Dienstgeber das
dienstliche Interesse der Ausbildung bekunden.
Im Zeitraum der Leistung der
Zahlungen in den Kalenderjahren 2000 - 2002 sei der Bw. im ... tätig
gewesen und habe die Höhe der von Unternehmen zu entrichtenden
Verbrauchssteuern prüfen müssen. Diese Tätigkeit stelle eindeutig
eine iZm seiner ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit stehende Tätigkeit dar.
Der Dienstgeber habe dem Bw. die
Bestätigung des dienstlichen Interesses mit der Begründung versagt,
dass kein dienstliches Interesse gegeben sei und seine Ausbildung bei der
damaligen Tätigkeit nicht notwendig gewesen sei.
Dies entspreche nicht den
Tatsachen, da nach Ansicht des Bw. bei der Prüfung der Höhe
verbrauchsabhängiger Steuern sehr wohl betriebswirtschaftliche Kenntnisse
notwendig seien, um diese Tätigkeit fachlich kompetent ausüben zu
können.
Nach Auffassung des Bw. habe der
die Bestätigung ausstellende Beamte nicht den erforderlichen Einblick
gehabt, um fachkundig ein bestehendes dienstliches Interesse aufgrund seiner
Tätigkeit beurteilen zu können.
Außerdem habe der Bw. mit
der Ausbildung eine Versetzung zur A angestrebt, die ihm vom Z auch aus diesen
Gründen im April dieses Jahres bewilligt worden sei. Der Z habe dem Bw.
auch das dienstliche Interesse (an der Ausbildung) bestätigt.
Der Bw. beruft sich auf sein
Rechtsempfinden als Staatsdiener mit 25 Dienstjahren, das ihm sage, es
könne nicht im Sinne seines Dienstgebers F sein, dass ein Mitarbeiter in
Eigeninitiative, unter großem persönlichen und finanziellem Einsatz,
zusätzlich zum Dienst eine anerkannte Ausbildung mache, die letztlich nur
zum Vorteil des Dienstgebers sein könne und diese Leistung durch den
Dienstgeber nicht anerkannt werde.
In seinem Fall seien Tatsachen
neu hervor gekommen, die ohne sein Verschulden im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten. Da die zuständige Behörde in
Kenntnis dieser Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden hätte,
ersucht der Bw. um Stattgabe seines Antrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkte im gegenständlichen Berufungsverfahren
sind: I. der im Vorlageantrag gestellte
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
II. nicht als Werbungskosten anerkannte
Ausbildungsausgaben.
Ad)
Streitpunkt/Wiederaufnahmeantrag:
Über den Streitpunkt/Wiederaufnahmeantrag ist
festzustellen, dass dieser Antrag im Vorlageantrag - und damit im
Berufungsverfahren - gestellt worden ist.
Über die iZm diesem Wiederaufnahmeantrag zitierten
§ 303 Abs 1 lit b BAO idgF und § 303 Abs 1
lit c BAO idgF ist festzustellen:
Gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO idgF ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbei geführt hätten.
Gemäß
§ 303 Abs 1 lit c BAO idgF ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und der Bescheid von Vorfragen abhängig war oder nachträglich
über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätten.
Aus den vorzit. Gesetzestexten ist festzustellen, dass der
Gesetzgeber die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags an die Bedingung
geknüpft hat, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht
mehr zulässig ist: Von dieser Rechtslage ausgehend waren im ggstl.
Berufungsverfahren Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Rechtsmittel
gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nicht, nicht
mehr oder zulässig ist.
Aus der in Abgabenverfahren anzuwendenden
Bundesabgabenordnung ist über Rechtsmittel gegen den im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Abgabenbescheid festzustellen:
I. Gemäß
§ 245 BAO idgF sind Abgabenbescheide mit Berufung anfechtbar; die
Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt ab Zustellung des
angefochtenen Abgabenbescheides zu laufen.
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw.
nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
innerhalb offener Berufungsfrist einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
eingebracht hat. Diesen Antrag hat das Finanzamt als Berufung gewertet und hat
mit Berufungsvorentscheidung entschieden.
II.
Gemäß
§ 276 Abs 2 BAO idgF ist eine
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag anfechtbar; die Berufungsfrist
beträgt einen Monat und beginnt ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung
zu laufen.
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw.
die am 25. Oktober 2005 erlassene Berufungsvorentscheidung mit dem am 15.
November 2005 eingebrachten Vorlageantrag angefochten hat.
Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit.
Rechtslage festzustellen, dass die Berufungsvorentscheidung (25. Oktober 2005)
innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist und damit rechtswirksam angefochten
worden ist.
Wird eine Berufungsvorentscheidung rechtswirksam
angefochten, ist der in § 303 Abs 1 lit b BAO idgF und
§ 303 Abs 1 lit c BAO idgF beschriebene Gesetzestatbestand
"ein Rechtsmittel gegen den Bescheid ist nicht
oder nicht mehr zulässig" nicht erfüllt. Dass
"ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht
oder nicht mehr zulässig" ist, ist die vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Voraussetzung, die vorliegen muss, damit die Stattgabe eines
Wiederaufnahmeantrages zulässig ist. Einem Wiederaufnahmeantrag darf
deshalb nicht stattgegeben werden, wenn der Gesetzestatbestand
"ein Rechtsmittel gegen den Bescheid ist nicht
oder nicht mehr zulässig" nicht erfüllt ist.
Auf die ggstl. Berufungssache bezogen ist iVm
§ 303 Abs 1 lit b BAO idgF und § 303 Abs 1
lit c BAO idgF festzustellen: Da der Bw. die Berufungsvorentscheidung (25.
Oktober 2005) innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist und damit rechtswirksam
angefochten hat, ist eine Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nicht
zulässig.
Von der vorzit. Sach- und Rechtslage ausgehend entscheidet
der Unabhängige Finanzsenat:
Das im Vorlageantrag gestellte Berufungsbegehren - das
Verfahren wieder aufzunehmen - ist abzuweisen.
Ad)
Streitpunkt/Ausgaben für Bildung als Werbungskosten:
Ausgaben für Bildung als Werbungskosten hat der
Gesetzgeber in § 16 EStG 1988 idgF geregelt; die do. Rechtsvorschriften
lauten:
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG 1988
idgF).
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1
EStG 1988 idgF sind u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen (§ 16 Abs 1
Z 10 EStG 1988 idgF).
Die zeitliche Zuordnung von Ausgaben hat der Gesetzgeber in
§ 19 Abs 2 EStG 1988 idgF geregelt; die do. Rechtsvorschrift lautet:
Ausgaben sind für das Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Ausgaben sind daher in dem
Kalenderjahr als Werbungskosten absetzbar, in dem sie geleistet worden sind
(§ 16 Abs 1 EStG 1988 iVm § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF).
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist iVm der vom Bw.
offen gelegten Sachlage festzustellen:
Aus den vom Institut ausgestellten Bestätigungen ist
festzustellen, dass der Bw. Kursgebühren für die Ausbildung zum
Betriebswirt in den Jahren 2000 - 2002 gezahlt hat. Die in den Jahren 2000 -
2002 gezahlten Kursgebühren - EUR 987,63, EUR 1.402,60 und
EUR 1.522,50 - ergeben in Summe jene EUR 3.912,73, die der Bw.
insgesamt für die Ausbildung zum Betriebswirt gezahlt hat: Aus den
Bestätigungen ist daher zweifelsfrei feststellbar, dass die Ausgaben
für die Ausbildung zum Betriebswirt beim Institut in den Jahren 2000 - 2002
getätigt worden sind.
Sind die insgesamt für die Ausbildung zum Betriebswirt
gezahlten Kursgebühren in den Jahren 2000 - 2002 gezahlt worden,
können 2004 keine Kursgebühren gezahlt worden sein: Aus den
Bestätigungen ist daher auch zweifelsfrei feststellbar, dass der Bw. 2004
keine Kursgebühren gezahlt hat.
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren ist,
dass die Ausgaben für die Ausbildung zum Betriebswirt beim Institut keine
2004 getätigten Ausgaben sind.
Die in den Jahren 2000 - 2002 getätigten Ausgaben
für die Ausbildung zum Betriebswirt hat der Bw. 2004 als Werbungskosten
geltend gemacht:
Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm § 19 Abs 2 EStG
1988 idgF festzustellen, dass der Bw. die Ausgaben für die Ausbildung zum
Betriebswirt nicht in dem Kalenderjahr (den Kalenderjahren) als Werbungskosten
geltend gemacht hat, in dem er diese Ausgaben geleistet hat:
Das Berufungsbegehren - die in den Jahren 2000 - 2002
getätigten Ausgaben für die Ausbildung zum Betriebswirt als
Werbungskosten im Kalenderjahr 2004 zu berücksichtigen - ist
abzuweisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die in den Jahren
2000 - 2002 getätigten Ausgaben für die Ausbildung zum Betriebswirt -
unabhängig davon, ob sie Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z
10 EStG 1988 idgF gewesen sind oder nicht - nicht 2004 absetzbare Ausgaben
sind:
Das Berufungsbegehren - die in den Jahren 2000 - 2002
getätigten Ausgaben für die Ausbildung zum Betriebswirt als
Werbungskosten im Kalenderjahr 2004 zu berücksichtigen - ist daher -
unabhängig davon, ob diese Ausgaben Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF gewesen sind oder nicht -
abzuweisen.
Wien, am 7.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2154-W/05
- Stammnummer
- 37215
- Gültig
- 07.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF