Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0223-K/04
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0223-K/04vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. WZ und die weiteren Mitglieder HR
Mag. CPP, KR Dr. WM und HH im Beisein der Schriftführerin FOI CO über
die Berufung des VS, XY, vertreten durch CH WirtschaftstreuhandGesmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, XX, vom 21. Oktober 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes SV vom 20. September 2004, vertreten durch Mag. BW, betreffend
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1997 nach § 293b BAO nach der am
29. September 2008 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im Streitzeitraum 1997
einen Elektroinstallations- und Handelsbetrieb.
Er hat im Wirtschaftsjahr 1993 eine pauschale
Gewährleistungsrückstellung gemäß
§ 9 EStG 1988 in
Höhe von S 462.630,--, d.s. 2 % der Leistungserlöse
Installationsbetrieb S 23.131.498,01, gebildet.
Aus den Berichten zu den jeweiligen Jahresabschlüssen
(Punkt C II, "Rückstellung") ist ersichtlich, dass eine gewinnwirksame
Auflösung der pauschalen Gewährleistungsrückstellung weder 1994,
1995, 1996, 1997, 1998, 1999 noch 2000 erfolgte, da sie unverändert
ausgewiesen war.
Die jeweiligen Einkommensteuerbescheide wurden insoweit
antragsgemäß erlassen.
Erst im Rahmen einer 2004 erfolgten unter anderem die
Einkommensteuer 2000 - 2002 umfassenden Betriebsprüfung wurde die nicht
erfolgte Auflösung der pauschalen Gewährleistungsrückstellung
festgestellt. So wurde unter Tz 20 des Betriebsprüfungsberichtes folgende
Feststellung getroffen:
Einkommensteuerbescheid
1998: Berichtigung gemäß
§ 293b BAO
Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurden im § 9
EStG Regelungen zur Bildung von Rückstellungen aufgenommen. Unter anderem
wurde ab dem Jahr 1994 die steuerwirksame Bildung von
Pauschalrückstellungen aller Art ausdrücklich
ausgeschlossen. Pauschalrückstellungen, die für
Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1994 enden, waren
nach Art. I Ziff. 64 SteuerreformG 1993 gewinnerhöhend aufzulösen. Die
Auflösung war innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die
auf das letzte vor dem 1.1.1994 endende Wirtschaftsjahr folgen (spätestens
im Wirtschaftsjahr 1998 in voller Höhe). Das geprüfte
Unternehmen hat im Jahr 1993 letztmalig eine pauschale
Gewährleistungsrückstellung gebildet. In der Bilanz zum 31.12.1993 war
die Pauschalrückstellung mit einem Wert von ATS 462.630,-- ausgewiesen.
Dieser Betrag hätte in den Jahren 1994 bis 1998 steuerwirksam
aufgelöst werden müssen (Wahlrecht des Abgabepflichtigen hinsichtlich
der Höhe und Jahr).
Steuerliche
Behandlung der gebildeten Pauschalrückstellung laut
Erklärung: a) Keine Auflösung bis zum
31.12.1998 b) Weiterführung des Bilanzansatzes bis zum 31.08.2000
(Einbringungsstichtag Fa S GmbH) c) Erfolgswirksame Auflösung im
Wirtschaftsjahr 2001 bei der Firma S GmbH
Steuerliche
Konsequenz: a) Da der Abgabepflichtige in den Jahren 1994 bis 1997
von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch machte, war die Pauschalrückstellung im
Jahr 1998 in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen. Durch die Bp
wird daher der Einkommensteuerbescheid 1998 gemäß
§ 293b BAO
berichtigt (Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten). b.) Berichtigung der
Einbringungsbilanz c.) Fa S GmbH: Stornierung der gewinnerhöhenden
Auflösung im Jahr 2001
|
|
1998
(ATS)
|
Gewinn Einzelunternehmen lt.
Erklärung
|
475.160,--
|
Auflösung
Gewährleistungsrückstellung
|
462.630,--
|
Gewinn lt. Bp
|
937.790,--
|
Beteiligungsgewinn Fa R.
|
6.409,--
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
944.199,--
Dagegen erhob der Bw. am 24.08.2004 Berufung. Er sprach
sich gegen die Berichtigung nach § 293b BAO aus, da keine offensichtliche
Unrichtigkeit aus Abgabenerklärung vorliege.
Das Finanzamt gab der Berufung im Rahmen einer
Berufungsvorentscheidung statt. Einem Aktenvermerk des Finanzamtes auf der
Berufung des Bw. ist zu entnehmen, dass die Auflösung der
Gewährleistungsrückstellung spätestens 1997 - und nicht 1998 -
erfolgen hätte müssen.
Am 20. September 2004 erließ das Finanzamt den nach
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 1997. Die Einkommensteuer
wurde mit € 14.503,46 (vorher: € 6.857,92) vorgeschrieben. In der
Begründung führte das Finanzamt aus:
"Pauschale Gewährleistungsrückstellungen
sind aufgrund des Art. 43 StruktAnpG 1996 in den Wirtschaftsjahren 1994 - 1997
gewinnerhöhend aufzulösen, wobei bis 1996 mindestens 50 % der
Rückstellung zu kürzen ist. Der Einkommensteuerbescheid 1997 war
deshalb qualifiziert rechtswidrig. Die offensichtliche Unrichtigkeit ist der
Bilanzaufgliederung "C Rückstellungen II. sonstige Rückstellungen
Rückstellung für Gewährleistungen S 462.630,--" zu entnehmen
(VwGH vom 25.10.1995, Zl. 95/15/0008). Es bedurfte dazu keines weiteren
Ermittlungsverfahrens. Zu den Abgabenerklärungen gehören auch die
dazugehörigen Beilagen. Aus den Bilanzbeilagen 1997 geht hervor, dass die
Gewährleistungsrückstellungen auch nicht einmal teilweise
aufgelöst wurden! Gewinnermittlung: Gw 390.199 + 50 % von 462.630,-- =
621.514,--. Das Jahr 1996 ist bereits verjährt."
Dagegen erhob der Bw. am 22. Oktober 2004 Berufung. In der
Berufung führt der Bw. aus:
"Wie im Rahmen der Schlussbesprechung am
07.07.2004 erörtert wurde, sehen wir aus der Textierung des § 293b BAO
keine Ermächtigung der Behörde den Veranlagungsbescheid 1997 zu
berichtigen. Der Gesetzestext ordnet die Berichtigungsmöglichkeit dann an
bzw. ermächtigt die Abgabenbehörde dann dazu, wenn der Bescheid auf
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung beruht. Tatsache ist jedoch, dass keine
offensichtlichen Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung übernommen
wurden und auch sonst keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen, weil sowohl in
den Bilanzen als auch in den Steuererklärungen sämtliche relevanten
abgabenrechtlichen Verhältnisse offen gelegt wurden. Zur
Erörterung der Sachverhalte und der Rechtslage beantragen wir daher
vorsorglich für den Fall der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung
durch den gesamten Senat. Im Rahmen der Berufungserledigung durch die
Abgabenbehörde I. Instanz stehen wir gerne für einen
Besprechungstermin hinsichtlich der Erörterung der gegenteiligen
Rechtsansichten zur Verfügung."
In der am 29. September 2008 erfolgten mündlichen
Berufungsverhandlung trug die Referentin den Sachverhalt vor.
Der Vertreter des Bw. brachte ergänzend vor, dass
anlässlich der die Jahre 2000 - 2002 umfassenden Betriebsprüfung, die
"alten" Bescheide nicht zur Debatte gestanden seien. Der Bw. habe als
Einzelfirma nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 seinen Gewinn ermittelt. Die
Auflösung der Rückstellung sei wegen der Insolvenz der Firma H. nicht
erfolgt. 1996 und 1997 sei die Auflösung übersehen worden.
Anlässlich der Betriebsprüfung habe man "in compensando" auf
höher zustehende Wertberichtigungen verzichtet, da eben diese
Auflösung unterblieben sei.
Die Amtsvertreterin verwies auf das Vorliegen der
Voraussetzung einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO und darauf, dass
ihr von einer Kompromisslösung anlässlich der Betriebsprüfung "in
compendando" nichts bekannt sei.
Über Befragen des Vorsitzenden bestätigte der
Vertreter, dass durch die Verjährung hinsichtlich des Jahres 1996 nur 50 %
der gebildeten Rückstellung mit dem strittigen Bescheid vom Finanzamt
aufgelöst worden seien. Der Vertreter betonte aber, dass bei
wirtschaftlicher Durchrechnung der Gesamtentwicklung in Bezug auf die Insolvenz
H. dem Bw. kein wirtschaftlicher Vorteil daraus entstanden sei.
In der Folge erhob der Vertreter die
Verjährungseinrede für die Bemessung der Einkommensteuer 1997.
Die Amtsvertreterin verwies auf die zum
Bescheiderlassenszeitpunkt geltende Verjährungsregelung und dass durch die
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1997 am 7. Juni 1999 die
fünfjährige Verjährungsfrist erneut in Gang gesetzt worden sei.
Der angefochtene, nach § 293b BAO berichtigte, Einkommensteuerbescheid
1997, sei am 20. September 2004 und somit innerhalb der
Verjährungsfrist erlassen worden.
Abschließend führte der Vertreter aus, dass es
rechtsstaatlich bedenklich sei, wenn zwei Jahre nach Abschluss der
Betriebsprüfung und knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist die
Berichtigung erlassen werde, zumal die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung bereits
anlässlich des bei der Betriebsprüfung geschlossenen Kompromisses
einbezogen worden sei. Es werde die Stattgabe der Berufung beantragt.
Die Amtsvertreterin verwies auf den Grundsatz der
"Rechtsrichtigkeit" vor "Rechtsbeständigkeit". Der angefochtene Bescheid
fuße auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit; ein Verschulden der
Behörde könne - unabhängig davon, dass ein solches für die
Durchführung einer Berichtigung nach § 293b BAO nicht maßgeblich
sei - nicht erblickt werden.
Der
Senat hat erwogen:
1)
Verjährung:
|
|
Bemessungsverjährung - bisherige
Fassung:
Infolge der Regelung des § 207 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO
beträgt die Bemessungs-(Festsetzungs-)verjährung "bei allen
übrigen Abgaben"- dazu zählt auch die Einkommsteuer - fünf Jahre.
Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn
Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährung neu zu laufen.
|
|
Bemessungsverjährung - Fassung ab
1.1.2005:
Infolge § 207 Abs. 2 BAO (StRefG 2005, BGBl. 57/2004)
beträgt die Verjährungsfrist (Bemessungsverjährung) "bei allen
übrigen Abgaben", also auch bei der Einkommensteuer, fünf Jahre.
Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist
sieben Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO
(unverändert) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207
Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
soweit nicht in Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO (AbgÄG 2004,
BGBl. 180/2004) verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen
werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr,
wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen
Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO (StRefG 2005, BGBl 57/2004) verjährt das Recht
auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§4).
Die bisherige Judikatur zu Unterbrechungshandlungen
(Verjährungsbestimmungen alte Fassung) ist auf die Definition der für
die zur Verlängerung der Verjährungsfrist relevanten Amtshandlungen
anwendbar (vgl. Ritz, BAO 3. Aufl. 2005, § 209 Anm. 2).
Gemäß der Übergangsbestimmung des §
323 Abs. 18 erster Satz BAO (AbgÄG 2004, BGBl. 180/2004) ist § 209
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 180/2004 ab 1. Jänner 2005
anzuwenden.
Für den Berufungsfall bedeutet dies: Betreffend
die Einkommensteuer 1997 wäre die Verjährung zur Bemessung der
Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. Durch den am 7. Juni
1999 an den Bw. gerichteten Einkommensteuerbescheid 1997 wurde die
fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen. Die
Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres (Anm.: 1999), in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen und endete erst wieder mit Ablauf
des Jahres 2004.
Da der strittige nach § 293b BAO berichtigte
Einkommensteuerbescheid 1997 am 20. September 2004 - somit innerhalb der
(durch Unterbrechungshandlungen) verlängerten fünfjährigen
Bemessungsverjährung und auch innerhalb der absoluten zehnjährigen
Bemessungsverjährungsfrist ergangen ist - führten die Vorbringen des
Bw. hinsichtlich Verjährung nicht zum Erfolg.
2) Berichtigung nach
§ 293b BAO:
Vorweg gilt es folgendes festzuhalten: Das
Steuerreformgesetz (StRefG) 1993 schränkte mit Wirksamkeit ab 1.1.1994 die
Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen deutlich ein. In der
Steuerbilanz können seither gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988
Rückstellungen nur gebildet werden für 1. Anwartschaften auf
Abfertigungen 2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf
Pensionen 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, 4. drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG idF StRefG 1993
dürfen Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen
nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, an
denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Die Aufzählung der in der Steuerbilanz zulässigen
Rückstellungen ist somit - anders als in § 198 Abs. 8 HGB -
erschöpfend. Unzulässig ist demnach die Bildung und/oder Dotierung
pauschaler Rückstellungen.
(Noch) Bestehende pauschale Rückstellungen sind
gemäß Art. I Z 64 lit. b StRefG 1993 idf StrukturAnpG 1996 wie folgt
aufzulösen:
"Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb
jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1.
Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem
31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50 % jenes
Betrages, der im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 1996
endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen."
Der Bw. bildete 1993 eine pauschale
Gewährleistungsrückstellung in Höhe von S 462.630,--. Die
Wirtschaftsjahre des Bw. endeten zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Entsprechend
der angeführten gesetzlichen Regelung hätten mindestens 50 % der im
Jahresabschluss 1995 ausgewiesenen pauschalen
Gewährleistungsrückstellung im Jahr 1996 sowie die restlichen 50 % der
im Jahresabschluss 1996 enthaltenen pauschalen
Gewährleistungsrückstellung im Jahr 1997 ertragswirksam aufgelöst
werden müssen. Dies erfolgte nicht.
Tatsächlich war die
Gewährleistungsrückstellung bis ins Veranlagungsjahr 2000 (bis zur
Einbringung des Unternehmens in die S GmbH) in den Beilagen zu den
Abgabenerklärungen ausgewiesen. (Die erfolgswirksame Auflösung der
Gewährleistungsrückstellung erfolgte erst im Jahr 2001 bei der Firma S
GmbH).
Im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahr 2004 wurde die
nicht fristgerechte gewinnerhöhende Auflösung der
Gewährleistungsrückstellung beim Bw. festgestellt. Es erfolgte eine
Stornierung der gewinnerhöhenden Auflösung der
Gewährleistungsrückstellung bei der Firma S GmbH.
Für den Bw. erließ das Finanzamt in der Folge
einen nach § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für 1998;
dieser Bescheid wurde aber im Rahmen eines Berufungsverfahrens wieder
aufgehoben, da die gewinnwirksame Auflösung der
Gewährleistungsrückstellung bis spätestens 1997 und nicht bis
1998 zu erfolgen hatte.
Im Anschluss daran erließ das Finanzamt den nunmehr
angefochten nach § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 1997. Eine
Berichtigung des Veranlagungsjahres 1996 war wegen Verjährung nicht mehr
möglich.
Wie ausgeführt, ist das Faktum, dass die pauschale
Gewährleistungsrückstellung gemäß Artikel I Z 64 lit. b
StrukturAnPG 1996 bis 1997 gewinnerhöhend aufzulösen gewesen
wäre, unbestritten.
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob die auf §
293b BAO gestützte Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1997 zu Recht
erfolgte.
Der Bw. ist der Ansicht, dass keine offensichtlichen
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung übernommen wurden, weil
sowohl in den Bilanzen als auch in den Steuererklärungen sämtliche
relevanten abgabenrechtlichen Verhältnisse offen gelegt worden
waren.
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Zur Einfügung dieser gesetzlichen Bestimmung
führen die Gesetzesmaterialien (1162 der Beilagen zu den Stenografischen
Protokollen des Nationalrates XVII GP, 15), u.a. an:
"Bei
...Abgaben...sind vom Abgabepflichtigen Erklärungen einzureichen, in denen
er zwar keine Selbstberechnung vorzunehmen, wohl aber in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht von ihm ermittelte Besteuerungsgrundlagen anzuführen
und hiebei auch rechtliche Würdigungen des Sachverhalts vorzunehmen hat.
Angesichts der angespannten Personalsituation in der Finanzverwaltung kann es im
Zuge der von den Abgabenbehörden des Bundes zu bewältigenden
Massenverfahren vorkommen, dass im Vertrauen auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese
offensichtlich sind, aus den Abgabenerklärungen (einschließlich
Beilagen) in Bescheide übernommen werden. Die Folge davon sind unrichtige
Abgabenfestsetzungen, die sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des
Abgabepflichtigen auswirken können. Selbst wenn später diese
Unrichtigkeiten erkannt werden, besteht nicht immer eine verfahrensrechtliche
Handhabe zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung entsprechenden Ergebnisses, z.B. wenn ein Wiederaufnahmsgrund fehlt
oder wenn die Jahresfrist des § 302 BAO für eine auf § 299
BAO gestützte Bescheidaufhebung....bereits verstrichen ist. Durch
den neu zu schaffenden § 293b BAO soll nun die Möglichkeit geschaffen
werden, solche offensichtlichen Unrichtigkeiten, die ohne weitere Erhebungen
erkennbar sind, von Amtswegen oder auf Antrag, hinsichtlich dessen
Entscheidungspflicht besteht, zu beseitigen; keinesfalls wäre es
zulässig, Bescheide wegen Umständen die erst nach diesbezüglichen
Erhebungen feststellbar wären, gestützt auf die neu zu schaffende
Regelung zu berichtigen. Berichtigungen der vorgeschlagenen Art
würden sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der Partei möglich und
im Streben nach Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch
durchzuführen sein; die neue Regelung wäre somit nicht als einseitig
fiskalisches Instrument zu verstehen. Eine Maßnahme nach § 293b BAO
soll im Ermessen der Behörde liegen; im Hinblick auf die Rechtsprechung
...zu den §§ 299 und 303 BAO wäre hiebei jedoch dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit, und zwar
auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen, der Vorrang einzuräumen".
Durch die Einführung des § 293b BAO mit BGBl
1989/660 sollten die verfahrensrechtlichen Handhaben zur Herbeiführung
eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses
erweitert werden. § 293b BAO gestattet eine Berichtigung des Bescheides,
wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist, somit auf einer unvertretbaren
Rechtansicht beruht.
Entscheidend ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt
einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein,
wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH 19.01.2005,
2001/13/0235, 22.12.2004, 2004/15/0216 uam.).
Ob eine unzutreffende Rechtsauffassung und somit eine
offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem
auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen (VwGH 16.05.2002,
98/13/0180, 23.09.2005, 2002/15/0198 uam).
Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich bei der
Einkommensteuererklärung 1997 um einen "Massenfall (S-Fall)" gehandelt hat,
(Anm.: die Einkommensteuererklärung wurde am
14.05.1999 eingereicht, der (unrichtige) Einkommensteuerbescheid erging am
07.06.1999) sowie dass nach der damaligen Rechtslage, die pauschale
Gewährleistungsrückstellung spätestens Ende 1997
gewinnerhöhend aufzulösen war, basierte aus der Sicht des erkennenden
Senates der Einkommensteuerbescheid 1997 somit auf einer unvertretbaren
Rechtsansicht.
Anders als der Bw. das sieht, kann eine offensichtliche
Unrichtigkeit auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen des
Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen
(im Berufungsfall die Berichte über die Jahresabschlüsse für die
Jahre 1993 - 2000) mit früheren aktenkundigen Umständen (Stoll aaO.
2833 letzter Absatz) unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten, die erst im Wege
eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden
Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO nicht zugänglich (Ritz aaO. bzw.
BAO-Kommentar Rz 6 zu § 293b BAO).
Abgabenerklärungen haben Offenlegungen der realen
Gegebenheiten zu enthalten, die den Abgabentatbeständen entsprechen.
Insoweit kommt auch dem Abgabepflichtigen die Aufgabe einer rechtlichen (Vor-)
Beurteilung zu, da er nur die rechtlich bedeutsamen Gegebenheiten zu
erklären hat (Stoll, aaO S 3832). Der Umstand, dass eine pauschale
(Gewährleistungs-) Rückstellung infolge der Gesetzesänderungen
zum 1. Jänner 1994 bzw. 1996 zu Unrecht nicht gewinnerhöhend
aufgelöst wurde, ist - wie der Umstand, dass eine zu Unrecht nicht
einkunftserhöhend aufgelöste Investitionsrücklage - als
aktenwidrige Sachverhaltsannahme im Bereich offensichtlicher Unrichtigkeiten
anzusehen (vgl. VwGH,95/15/0008 vom 25.10.1995). Dem Einkommensteuerbescheid
1997 haftete eine Rechtswidrigkeit an, die auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen (samt Beilagen)
beruhte.
Weil es in diesem Zusammenhang nicht auf das Ausmaß
der Aufmerksamkeit oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der
Behörde ankommt (vgl. Stoll aaO. 2834), stand der vom Finanzamt
vorgenommenen Berichtigung auch der Umstand nicht entgegen, dass sie erst im
Anschluss an die im Jahr 2004 stattgefundene Betriebsprüfung vorgenommen
wurde.
Die Berichtigung gemäß
§ 293b BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde, wobei ebenso wie nach der Rechtsprechung der
Höchstgerichte für die Ermessensübung bei den §§ 293,
299 und 303 Abs. 4 BAO primär dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorzug
einzuräumen ist. Aus diesem Grunde führt das Vorbringen, dass im
Rahmen der Betriebsprüfung "in compensando" auf die Bildung höher
zustehender Wertberichtigungen verzichtet worden sei, nicht zum Erfolg.
Da die steuerlichen Folgen der vorliegenden Unrichtigkeit
nicht bloß geringfügig sind (die sich
auch der Berichtigung ergebende Nachforderung beträgt € 14.503 (vorher
€ 6.857), kann von einer Berichtigung nicht abgesehen werden. Die
Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel
der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, welches die Herbeiführung eines
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist
(vgl. VwGH 7.8.1992, 91/14/0150). Billigkeitsgründe, die einer Berichtigung
entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht. Im Übrigen wird die
Ermessensübung in der Berufung nicht bekämpft.
Und auch der Vorwurf, dass die Vorgangsweise des
Finanzamtes rechtsstaatlich bedenklich sei, habe es doch zwei Jahre nach
Abschluss der Betriebsprüfung und knapp vor Ablauf der
Verjährungsfrist die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1997
erlassen, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat die
die Jahre 2000 bis 2002 umfassende Betriebsprüfung im Jahr 2004 (Mai - Juli
2004) stattgefunden und zum anderen erfolgte die Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 1997 nach § 293b BAO aufgrund einer ganz klaren
Rechtslage.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0223-K/04
- Stammnummer
- 37211
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF