Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0457-K/02
Zurücknahmeerklärung einer Berufung nach § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-K/02vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt der Bw. einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht zeitgerecht nach, hat die Abgabenbehörde einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 12. Juni 2002, mit denen festgestellt
wurde, dass die Berufung vom 26. Februar 2002 gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 gemäß
§ 275 BAO
als zurückgenommen gilt
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
betreibt einen Fahrradhandel. In seinem Betrieb fand von Oktober 2001 bis
Jänner 2002 eine Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO für die Jahre 1999 und 2000 statt. Laut TZ 15 des
Betriebsprüfungsberichtes mussten die Besteuerungsgrundlagen für den
Prüfungszeitraum gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt werden, da der Bw. - trotz wiederholter Aufforderungen -
die Unterlagen nicht vollständig vorlegte. Das Finanzamt schloss sich den
Prüfungsfeststellungen an, verwies zur Begründung auf die
Ausführungen des Prüfers im gemäß
§ 150 BAO
erstatteten Bericht und verfügte die Wiederaufnahmen der Umsatz- und
Einkommensteuerverfahren für 1999 bzw. erließ den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2000. Die festgesetzte
Umsatzsteuer für 1999/2000 betrug € 23.613,51 (vorher: €
9.016,23) bzw. € 29.165,28; die Einkommensteuer betrug für
1999/2000 € 0,00 bzw. € 4.052,75.
Der Bw. erhob gegen die
Sachbescheide am 26. Februar 2002 Berufung. Im Einzelnen brachte er vor, dass
die der Berechnung der den Umsätzen zugrunde gelegten Rohaufschläge
bei weitem nicht erreicht worden seien. Ein Buchhalter sei derzeit mit der
Rekonstruktion der beim Einbruch im Jänner 2001 entwendeten
Geschäftsunterlagen beschäftigt. Es würden die von den
Lieferanten zur Verfügung gestellten Kundenkonten den Bankkonten
gegenübergestellt werden. Das so ermittelte Ergebnis werde dem Finanzamt
bekannt gegeben werden.
Das Finanzamt erließ am 28.
März 2002 einen mit 15. April 2002 befristeten Mängelbehebungsauftrag,
in dem der Bw. aufgefordert wurde, die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 ausführlich zu
begründen (dh. Widerlegung der seitens der BP durchgeführten
Schätzung bei gleichzeitiger rechnerischer Darstellung der
Besteuerungsgrundlagen, die nach Ansicht des Bw. anzusetzen sind) bzw. zu
erklären, in welchen konkreten Punkten die Bescheide angefochten und welche
konkreten Änderungen beantragt würden, widrigenfalls die Berufung als
zurückgenommen anzusehen wäre.
Im Schreiben vom 12. April 2002
führte der Bw. aus, dass er die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer
1999 und 2000 anfechte und deren Herabsetzung begehre. Er beantrage die Frist
zur Mängelbehebung um drei Wochen zu erstrecken, da sich die Ermittlung der
Umsätze, Umsatzsteuern und Zahllasten durch den Buchhalter
verzögere.
Diesem
Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt mit Bescheid vom 17. April
2002 statt. Die Mängelbehebungsfrist wurde bis zum 3. Mai 2002 erstreckt.
Ausdrücklich wies das Finanzamt noch einmal darauf hin, dass bei
Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen
gelte.
Mit dem Schreiben vom 3. Mai 2002
beantragte der Bw. die Frist zur Mängelbehebung neuerlich bis zum 8. Mai
2002 zu erstrecken. Es sei ihm unmöglich die Unterlagen bis zum 3. Mai
2002 dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
Schließlich reichte der Bw.
den mit 10. Mai 2002 datierten (und 15. Mai 2002 persönlich
überreichten) Schriftsatz ein, dem eine Übersicht der Umsätze,
Einkäufe, Gewinne, Guthaben und Zahllasten für das Jahr 2000
beigefügt war. Die Zusammenstellung bestehe erlösseitig aus einer
Zusammenfassung aller getätigten Bareinlagen und Kundeneinzahlungen auf das
Geschäftskonto. Einkaufseitig sei anhand der von den Lieferanten zur
Verfügung gestellten Kontenauszügen der Wareneinkauf ermittelt worden.
Daraus habe sich ein Jahresumsatz von S 2.807.501,20 und eine Zahllast von
S 361.533,-- ergeben; darauf sei eine Vorauszahlung von S 190.184,82
geleistet worden. Somit ergebe sich eine Steuernachforderung von
S 171.348,18 anstelle der bisher vorgeschriebenen S 211.138,18. Die
Ermittlung des Einkommens ergebe laut Aufstellung einen Überschuss (nach
Abzug der pauschalierten Ausgaben) von S 322.552,53 und nicht (wie festgesetzt)
von S 315.000,--.
Mit Bescheiden vom 12. Juni 2002
erklärte das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 für zurückgenommen, weil dem
Mängelbehebungsauftrag vom 28. März 2002 nicht fristgerecht
entsprochen worden sei.
In der am 9. Juli 2002 erhobenen
Berufung gegen die Zurücknahmebescheide brachte der Bw. vor, dass es ihm
nicht möglich gewesen sei, den Abgabetermin einzuhalten. Wörtlich
führte er aus: "Es ist sehr viel Arbeit, die Unterlagen dieser Jahre zu
beschaffen und es wird vollständig auch nicht möglich sein. Zum
heutigen Tag kann ich aber immer mehr beweisen, dass die mir vorgeschriebenen
Abgaben nicht richtig sind. Wie ich schon am 3. Mai 2002 geschrieben habe, ist
dies für mich und mein Unternehmen sehr wichtig, wenn nicht sogar
überlebenswichtig das diese Möglichkeit offen bleibt...".
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2002 ab. Im Wesentlichen wurde
darauf verwiesen, dass bei nicht zeitgerechter oder unzureichender Entsprechung
des Mängelbehebungsauftrages die Verpflichtung des Finanzamtes bestehe,
einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber im § 275 BAO
vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt werde. Unter Bedachtnahme
darauf, dass mehr als sieben Monate Zeit zur Verfügung standen, die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999 und 2000 zu ermitteln, könne
die eingeräumte Frist zur Mängelbehebung jedenfalls als angemessen
angesehen werden.
Mit
Schriftsatz vom 13. September 2002 stellte der Bw. den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.
Nach § 275 BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber dann, wenn eine Berufung
nicht den im § 250 Abs. 1 oder 2 umschriebenen Erfordernissen entspricht,
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung bei fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Gesetzmäßigkeit
der angefochtenen Bescheide ist zunächst unter dem Gesichtspunkt der
Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages zu
prüfen.
Mit dem in § 250 Abs. 1 lit.
b BAO normierten Erfordernis, der Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird, wird der angefochtene Bereich des Bescheides
umschrieben, damit der Rechtsanspruch auf Überprüfung des
angefochtenen Bescheides seinem Umfang nach konkretisiert (VwGH
08.04.1992,91/12/0123). Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO normierte
Erfordernis, der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll
die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit
der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21. 01.1993,
92/13/0137). Und das in § 250 Abs. 1 lit. d BAO normierte Erfordernis der
Begründung soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen,
was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können
glaubt" (VwGH 09.09.1984, 84/17/0103). In der Berufung sind Umstände
rechtlicher und tatsächlicher Art anzuführen, die nach Auffassung des
Bw. den Berufungsantrag rechtfertigen. Bloße Behauptungen der
Unrichtigkeit oder der Ungesetzlichkeit des Bescheides geben keine
"Begründung" im angeführten Sinne (VwGH 16.09.1982, 81/15/0043).
Die Berufung gegen die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 vom 26. Februar
2002, entsprach den erwähnten Anforderungen nicht. Der Bw. argumentierte
lediglich damit, dass die der Berechnung der Umsätze zugrunde gelegten
Rohaufschläge in seinem Betrieb bei weitem nicht erreicht werden konnten
und dass die (gestohlenen) Unterlagen rekonstruiert würden. Im
gegenständlichen Fall war ein Mängelbehebungsverfahren sowohl
hinsichtlich der Anfechtungserklärung, hinsichtlich der beantragten
Änderungen als auch hinsichtlich der Begründung geboten. Den
Ausführungen des Bw. ist weder eine Abgrenzung des Bereiches zu entnehmen,
über den in der meritorischen Entscheidung abzusprechen gewesen wäre
noch ist erkennbar, welche Änderungen beantragt worden sind.
Schließlich fehlt den Ausführungen des Bw. auch eine Begründung
im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO, denn Vorbringen wie die nicht
näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch
(VwGH 28. 04.1993, 91/13/0223), oder die bloße Behauptung eine
Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (VwGH
29.09.1976, 1093/76), stellen keine Begründung im Sinne des § 250 Abs.
1 lit. d BAO dar.
Ein Mängelbehebungsauftrag
hat die für die Behebung der Mängel eine angemessene Frist vorzusehen.
Die von der Behörde zu setzende Frist zur Mängelbehebung muss den
Umständen nach "angemessen" sein. Stets muss aber die Fristbemessung den
besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und muss so
ausreichend sein, dass der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem
Behebungsauftrag ordnungsgemäß nachkommen zu können. Einem
Antrag auf Verlängerung der im Verfahren nach § 275 BAO von der
Behörde zur Erfüllung des Behebungsauftrages gesetzten Frist kommt
aber keine (einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist
vergleichbare) fristhemmende Wirkung zu. Wenn daher der Berufungswerber um
Verlängerung der Behebungsfrist ansucht, so kann er nicht nur nicht mit
einer Hemmungswirkung des Ansuchens rechnen, er kann auch nicht darauf
vertrauen, dass die Abgabenbehörde innerhalb der Behebungsfrist über
das Fristverlängerungsansuchen entscheidet und bei Abweisung eine Nachfrist
setzt (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2698).
Im vorliegenden Fall betrug die
Mängelbehebungsfrist zunächst zwei Wochen. Das Finanzamt trug dem
Fristerstreckungsansuchen des Bw. vom 12. April 2002 Rechnung und
verlängerte die Mängelbehebungsfrist um weitere drei Wochen, bis zum
3. Mai 2002. Dem Bw. standen somit fünf Wochen für die Behebung der
Mängel zur Verfügung. Berücksichtigt man, dass dem Bw. bereits
sieben Monate seit Beginn der Betriebsprüfung zur Vorlage der Unterlagen
zur Verfügung standen und dass auch im Rahmen der Betriebsprüfung die
Vorlage der Unterlagen mehrmals urgiert wurde, ist die Einräumung der
fünfwöchigen Mängelbehebungsfrist - auch angesichts der
Behauptung, dass Unterlagen gestohlen worden seien - jedenfalls als angemessen
zu sehen. Ungeachtet des behaupteten Diebstahls der Geschäftsunterlagen,
darf im Streitfall nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bw. die
Einreichung der Abgabenerklärungen regelmäßig möglichst
lange hinausschiebt (z. B. der Eingang der Abgabenerklärungen erfolgte
für 1995 am 11. Dezember 1996, für 1996 am 29. Oktober 1997;1998
erfolgte eine Schätzung nach § 184 BAO; 1999 langten die
Abgabenerklärungen am 3. November 2000 ein). Bei festgestellten
Verzögerungen durch den Abgabepflichtigen kann eine kurze
Mängelbehebungsfrist geboten sein kann, um ihn zur Ordnung zu verhalten
(VwGH 24.11.1982, 1921/70).
Im Streitfall erließ das
Finanzamt den Mängelbehebungsauftrag vom 28. März 2002 zu Recht.
Was das
Fristverlängerungsansuchen vom 3. Mai 2002 anlangt, konnte der Bw. weder
darauf vertrauen, dass diesem eine fristhemmende Wirkung zukommt noch dass die
Mängelbehebungsfrist weiter erstreckt wird. Die Mängelbehebungsfrist
für die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1999 und 2000 ist laut dem Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 17.
April 2002 am 3. Mai 2002 abgelaufen.
Wird einem berechtigten
behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder - gemessen an dem an § 250 BAO orientierten
Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die
Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz
vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 14.09.1992,
91/15/0135). Ein Zurücknahmebescheid ist auch zu erlassen, wenn die
Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des
Zurücknahmebescheides erfolgte (VwGH 27. 02.1990, 89/14/0255).
Der vom Bw. am 15. Mai 2002
eingereichte - lediglich das Veranlagungsjahr 2000 betreffende -
Schriftsatz (samt Anlage) wurde nicht zeitgerecht vorgelegt. Das Finanzamt war
verpflichtet, die Zurücknahme der Berufung festzustellen. Hinsichtlich der
im Mängelbehebungsauftrag enthaltenen Aufforderung, auch die der Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 anhaftenden Mängel zu
beheben, unterblieb überhaupt jegliche Stellungnahme.
Da eine Verletzung des § 275
BAO durch das Finanzamt nicht vorliegt und der Hinweis auf eine allfällige
Zurücknahmefiktion auf dem Mängelbehebungsauftrag angebracht war, sind
die Bescheide vom 12. Juni 2002 zu Recht ergangen. Die Sanktion in der
Nichtbefolgung des zulässigen Verbesserungsauftrages liegt in der
Rechtsfolge der Gegenstandslosigkeit der Berufung, die bescheidmäßig
abschließend festgestellt wurde (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S
2698).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-K/02
- Stammnummer
- 3720
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF