Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1655-W/06
Werbungskosten und Vorsteuern bei beabsichtigter Vermietung eines Geschäftslokals
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1655-W/06vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Johannes
Patzak, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk
betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001
sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 1999 entschieden:
I)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 2001, Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis
2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog in den Jahren 1997 bis 2001 Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit. Weiters erklärte sie negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Bw. wurde eine die
Abgabenerhebungszeiträume 1997 bis 2001 umfassende abgabenbehördliche
Prüfung durchgeführt, anlässlich derer von der
Betriebsprüfung (BP) die folgenden, in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 12. Oktober 2005 dargestellten, Feststellungen zum
Gegenstand Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das
Geschäftslokal in X. getroffen wurden:
I) Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1997
und 1998:
Die gemäß
§ 188 BAO festgestellten
anteiligen Einkünfte der Bw. seien für das Jahr 1997 mit ATS -
9.559,00 und für das Jahr 1998 mit ATS - 8.781,00 anzusetzen. Die in den
Jahren 1997 und 1998 anteilig auf die Bw. entfallenden Vorsteuerbeträge
seien im Zuge der vom Lagefinanzamt durchgeführten
Umsatzsteuerveranlagungen der Miteigentumsgemeinschaft berücksichtigt
worden. Die in den von der Bw. bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eingereichten
Umsatzsteuererklärungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge von ATS
3.244,00 im Jahr 1997 und von ATS 56.440,00 im Jahr 1998 seien daher nicht
anzuerkennen.
II) Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
1999 bis 2001:
Im Jahr 1999 sei hinsichtlich der Liegenschaft in X.
Wohnungseigentum begründet worden und im Zuge dessen habe die Bw.
Wohnungseigentum am im Parterre des Gebäudes befindlichen
Geschäftslokal erworben. In den von der Bw. vorgelegten
Abgabenerklärungen seinen folgende Beträge ausgewiesen: 1999: Umsatz
ATS 0,00, Vorsteuern ATS 60.367,00, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ATS - 106.342,00; 2000: Umsatz ATS 0,00, Vorsteuern ATS 4.300,00,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ATS 0,00; 2001: Umsatz ATS
23.087,65, Vorsteuern ATS 0,00, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
ATS - 23.088,00.
a) Am Gebäude in X. sei eine geförderte
Sockelsanierung durchgeführt worden, wobei die betreffenden Maßnahmen
nicht das im Eigentum der Bw. befindliche Geschäftslokal betroffen
hätten. Die von der Bw. für das Jahr 1999 geltend gemachten
Werbungskosten und Vorsteuern seien um die aus den nicht das Geschäftslokal
betreffenden Sanierungsaufwendungen resultierenden Beträge zu reduzieren.
Laut BP ergebe sich für das Jahr 1999 ein Werbungskostenüberschuss in
Höhe von ATS 32.044,00 und ein Vorsteuerbetrag in Höhe von ATS
4.771,99.
b) Der BP sei die Abrechnung des Hausverwalters über
die Werbungskosten für das Jahr 2000 vorgelegt worden. In dieser Abrechnung
seien Sanierungsaufwendungen und Darlehenszinsen enthalten, die nicht das
Geschäftslokal betreffen würden. Ebenso seien in den für das Jahr
2000 geltend gemachten Vorsteuern solche aus nicht das Geschäftslokal
betreffenden Sanierungsaufwendungen enthalten. Laut BP ergebe sich für das
Jahr 2000 ein Werbungskostenüberschuss (inklusive AfA) in Höhe von ATS
22.111,00 und ein Vorsteuerbetrag in Höhe von ATS 2.505,33.
c) Bei dem im Jahr 2001 von der Bw. erklärten Umsatz
handle es sich um die Summe der Werbungskosten laut Abrechnung des
Hausverwalters. Der tatsächliche Umsatz betrage Null. Auf die
Werbungskosten des Jahres 2001 entfielen Vorsteuern in Höhe von ATS
2.179,16. Laut Abrechnung des Hausverwalters ergebe sich ein
Werbungskostenüberschuss in Höhe von ATS 23.087,65. Eine AfA sei in
dieser Abrechnung nicht berücksichtigt worden. Laut BP ergebe sich
inklusive einer AfA in Höhe von ATS 1,961,75 ein
Werbungskostenüberschuss in Höhe von ATS 25.049,00.
d) Das Geschäftslokal in X. sei seit der
Begründung des Wohnungseigentums im Jahr 1999 nicht vermietet und es seien
daher bis dato von der Bw. keine Einnahmen aus Vermietung erzielt worden. Laut
Aussage der Bw. bestehe sehr wohl die Absicht zur Vermietung des
Geschäftslokals. Unter Umständen könnten Werbungskosten bereits
vor Beginn der Einnahmenerzielung steuerliche Berücksichtigung finden.
Für diese Berücksichtigung reiche allerdings eine bloße
Absichtserklärung über eine künftige Vermietung nicht aus. Die
ernsthafte Absicht müsse entweder in bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden haben oder es müsse aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststehen, wobei der auf die Vermietung
des Objektes gerichtete Entschluss klar und eindeutig nach außen hin in
Erscheinung treten müsse. Im Zuge der BP seien Nachweise erbracht worden,
aus denen die Vermietungsabsicht zu ersehen sei. Von der BP würden daher
"Vor-Werbungskosten" anerkannt, und
zwar ATS 32.044,00 für das Jahr 1999, ATS 22.111,00 für das Jahr 2000
und ATS 25.049,00 für das Jahr 2001. Die Veranlagung der Jahre 1999 bis
2001 erfolge bis zum tatsächlichen Vorliegen eines Mietvertrages und der
Vorlage einer Prognoserechnung vorläufig. Falls in absehbarer Zeit keine
Vermietung erfolge, müsse davon ausgegangen werden, dass das Objekt
überhaupt nicht als Einkunftsquelle geeignet sei. In diesem Fall
würden auch keine als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen vorliegen.
Zum Vorsteuerabzug: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16
UStG 1994 sei die Vermietung von Geschäftslokalen unecht steuerbefreit.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 könne der Unternehmer einen
steuerfreien Umsatz aus der Vermietung von Grundstücken als steuerpflichtig
behandeln. Wolle der Unternehmer im Hinblick auf eine von ihm vorzunehmende
Option bereits vor der Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in
Anspruch nehmen, sei dies nur dann möglich, wenn er im Zeitpunkt des
Bezuges der Vorleistung nachweisen könne, dass er mit dem Mieter des
Objektes eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe (oder aus den über
eine Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher
Sicherheit feststehe, dass er eine solche Vereinbarung abschließen werde),
dass er den Umsatz steuerpflichtig behandeln und dem Mieter die darauf
entfallende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 UStG 1994 in Rechnung
stellen werde. Ein derartiger Nachweis sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich. Erst zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Mietvertrages oder einer
Vereinbarung mit einem künftigen Mieter, woraus hervorgehe, dass die
Vermietung steuerpflichtig erfolgen werde, seien Vorsteuern in Höhe von ATS
4.771,99 im Jahr 1999, in Höhe von ATS 2.505,33 im Jahr 2000 und in
Höhe von ATS 2.179,16 im Jahr 2001 abzugsfähig.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 vom 14. Oktober 2005 wurden vom
Finanzamt unter Zugrundelegung der von der BP getroffenen Feststellungen
erlassen. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und
1998 wurden gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassen. Hinsichtlich des
Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurde eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
vorgenommen. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2001 wurden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen.
Bei den angefochtenen Bescheiden betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997
bis 2001 handelt es sich um Erstbescheide.
Die Berufung vom 21. November 2005 richtet sich gegen
die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
1997 bis 2001, gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie gegen die
vorläufige Erlassung der Bescheide betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001. In der Berufung wurde folgendes vorgebracht: Insbesondere
werde der Ansicht der Abgabenverwaltung entgegengetreten, wonach Werbungskosten
nicht anzuerkennen seien und der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren sei. Die
BP ignoriere völlig, dass die in der Niederschrift vom 7. September 2005
auf Seite 4 gesetzte Frist bis 31. August 2005 einvernehmlich mündlich
verlängert worden sei. Ferner ignoriere sie, dass innerhalb dieser
verlängerten Frist mit Brief vom 26. September 2005 jene Beweismittel
vorgelegt worden seien, die die BP offenbar (wenn auch zu Unrecht) vermisst
habe. Allein aus der Tatsache, dass die BP mit E-Mail vom 3. Oktober 2005
Terminvorschläge für eine Schlussbesprechung mitgeteilt habe (die
allerdings für den sehr häufig bei Gericht tätigen Vertreter
nicht akzeptabel gewesen seien), ergebe sich, dass das Verfahren noch "offen"
gewesen sei, d.h. dass Beweise zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden seien, zu dem
die BP immer noch auf die Einräumung des Parteiengehörs bedacht
gewesen sei. Auf diese Beweismittel werde also entsprechend Rücksicht zu
nehmen sein. Die Bw. habe die Entwicklung der betreffenden Immobilie eingehend
geschildert. Sie habe geltend gemacht, dass diese Immobilie während ihrer
Verwendung als Baustofflager ohnedies benützt worden sei und dass sie nach
Beendigung der Bautätigkeit ein anerkanntes Maklerunternehmen beauftragt
habe, mit der Vermittlung der Vermietung vorzugehen. Der Schriftverkehr mit
einigen Mietinteressenten beweise auch die Ernsthaftigkeit dieses Vorgehens.
Dass eine zu vereinbarende Miete für den Fall der befristeten Vermietung
geringer sei als die höchst zulässige und marktkonforme Miete, ergebe
sich allein schon aus dem Gesetz, da die gegenständliche Immobilie im
Vollanwendungsbereich des MRG liege. Weshalb die Bw. die Vermietung nur
befristet vornehmen habe wollen, ergebe sich aus dem ebenfalls nachgewiesenen
Umstand, dass nach Ablauf der Mindestvermietungsdauer von drei Jahren in
unmittelbarer Nähe des Standortes der Immobilie eine U-Bahn-Station
errichtet werde, die eine beträchtliche Aufwertung des Immobilienstandortes
bedeute. Da eine derartige Aufwertung nicht als Kündigungsgrund nach §
30 Abs. 2 MRG geltend gemacht werden könne, sei auf diese konkret zu
erwartende Marktveränderung im Sinne einer Standortverbesserung mit einer
Mietbefristung zu reagieren, was die Bw. auch getan habe. Im Hinblick auf
für geschäftsspezifische Verwendungen üblicherweise vorzunehmende
Investitionen eines Mieters sei darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mieter
gefunden werde, der eine kürzere Mietzeit in Kauf nehme. Ein derartiger
Mieter, der einen den Vorstellungen der Bw. entsprechenden Mietzins bezahlen
würde, sei bisher noch nicht gefunden worden. Aber eben dieser Umstand
könne nicht dazu führen, dass die Bw. gezwungen werde, durch eine
Befristung auf unbestimmte, aber praktisch unkündbare Zeit, auf jene
Mieteinnahmen zu verzichten, die nach der geschilderten Standortverbesserung
erwartbar seien. Immerhin gehe auch die Bw. - wie die Abgabenverwaltung - von
einer optimalen Totalgewinnbetrachtung aus, bei der der Zeitraum nach der
Standortverbesserung gesamtheitlich eine erhebliche Rolle spiele. Es würde
also kontraproduktiv sein, wolle die Bw. gewissermaßen um jeden Preis die
Immobilie derzeit vermieten und auf diese Weise auf jenes höhere
Mietentgelt verzichten, das nach der Standortverbesserung erzielbar sein
würde. Die Behörde habe die ihr vorgelegten Beweise also unrichtig und
mangelhaft gewürdigt. Bei einer gesetzeskonformen Würdigung der
angebotenen Beweise hätte die Behörde von einer Aberkennung der
Werbungskosten Abstand nehmen müssen. Auch die Versagung des
Vorsteuerabzuges sei nicht rechtskonform. Das dargelegte Verhalten der Bw., ihre
Immobilie bestmöglich, und zwar unter Berücksichtigung der
Änderung der Marktsituation, durch Vermietung zu verwerten, sei ein
sicheres Zeichen dafür, dass es zu einer Mietvereinbarung kommen werde, bei
der die Miete als steuerpflichtig behandelt werde und dem Mieter die auf die
Entgelte entfallende Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde. Dies ergebe sich
allein aus der Art des Objektes (Geschäftslokal) und aus der Tatsache, dass
ein Mieter, der ein Geschäftslokal in dieser Größe anzumieten
wünscht, kein Kleinunternehmer sei. Sonstige befreite Personen kämen
als Mieter nicht in Betracht, was auch die BP erst gar nicht geltend gemacht
hätte. Daher hätte die BP die geltend gemachten Vorsteuern als
abzugsfähig anerkennen müssen.
Die BP führte in der Stellungnahme zur Berufung
vom 28. April 2006 folgendes aus:
I) Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1997
und 1998:
Die Bw. sei in den Jahren 1997 und 1998
Miteigentümerin der Liegenschaft in X. gewesen, weshalb zur
Bescheiderlassung das Lagefinanzamt örtlich zuständig gewesen sei. Die
von der Bw. beim Wohnsitzfinanzamt beantragten Vorsteuerbeträge seien
deshalb nicht anzuerkennen gewesen, da die anteilig auf die Bw. entfallenden
Vorsteuern im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung des Lagefinanzamtes
Berücksichtigung gefunden hätten. Die auf die Bw. entfallenden
anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien gemäß
§ 188 BAO festgestellt worden. Die Einkommensteuerbescheide der Bw.
für die Jahre 1997 und 1998 seien von der BP gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geändert worden. Die steuerlichen Auswirkungen für die
Jahre 1997 und 1998 seien anlässlich einer Besprechung am 13. Juli 2004 dem
steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und von diesem auch zustimmend zur
Kenntnis genommen worden.
II) Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
1999 bis 2001:
Die Bw. gebe in der Berufungsschrift nicht an, in welcher
betraglichen Höhe sie die Berücksichtigung von Werbungskosten und den
Vorsteuerabzug begehre. Obwohl im Jahr 1999 Wohnungseigentum begründet
worden sei, sei die Aufteilung der anteiligen Einkünfte der Jahre 1999 und
2000 durch die Hausverwaltung weiterhin nach dem früheren prozentuellen
Miteigentumsanteil erfolgt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die
umfassenden Sanierungsaufwendungen nicht das der Bw. gehörende
Geschäftslokal, sondern ausschließlich nicht mehr im Miteigentum der
Bw. befindliche Wohnungen der Liegenschaft betroffen hätten. Von der BP
seien daher die laufenden, anteilig auf das Geschäftlokal entfallenden,
Aufwendungen als Werbungskosten sowie die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge ermittelt worden. In einem Schreiben vom 14. Juni 2004
habe der steuerliche Vertreter der Bw. mitgeteilt, dass die am Hause
vorgenommenen Sanierungsarbeiten dieses Lokal überhaupt nicht betroffen
hätten, auf die Bw. jedoch die anteiligen Vorsteuern für die
Betriebskosten und der Anteil an den übrigen Aufwendungen des Hauses
entfallen würden. Die BP nehme daher an, dass es sich im Berufungsbegehren
der betraglichen Höhe der Werbungskosten und Vorsteuern nach um die von der
BP ermittelten Beträge handle. Die Bw. führe in der Berufung aus, dass
die BP völlig ignoriere, dass die in der Niederschrift vom 7. September
2005 auf Seite 4 bis 31. August 2005 gesetzte Frist einvernehmlich mündlich
verlängert worden sei und ferner, dass innerhalb dieser verlängerten
Frist mit Brief vom 26. September 2005 jene Beweismittel vorgelegt worden seien,
die die BP offenbar (wenn auch zu Unrecht) vermisst habe. Hier dürfte ein
Irrtum der Bw. vorliegen. Eine von der BP als Schlussbesprechung
angekündigte, am 21. Juli 2005 mit dem steuerlichen Vertreter abgehaltene
Besprechung sei letztlich als Vorbesprechung gewertet worden und es sei nochmals
Gelegenheit gegeben worden, eine ausschließliche Vermietungsabsicht
betreffend das Geschäftslokal anhand geeigneter Nachweise zu untermauern.
Anlässlich dieser Besprechung sei eine nochmalige Frist bis 31. August 2005
gewährt worden. Nachdem diese Frist nicht eingehalten worden sei und das
Parteiengehör ausgiebig gewahrt worden sei, habe die BP die Niederschrift
über die Schlussbesprechung mit der Feststellung, dass die von der BP
ermittelten, auf das Geschäftslokal entfallenden Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anzuerkennen seien, erstellt. Eine weitere mündliche
Fristverlängerung seitens der BP, wie im Schreiben des steuerlichen
Vertreters vom 26. September 2005 angeführt, habe es nicht gegeben. Dennoch
seien die diesem Schreiben beigelegten Beweismittel von der BP gewürdigt
worden, indem die von der BP ermittelten Aufwendungen vorläufig als
Werbungskosten erkannt worden seien.
Zur in der Berufung enthaltenen Schilderung der Entwicklung
der Immobilie in X.:
Im Zuge des Prüfungsverfahrens, in dem die Bw.
aufgefordert worden sei, die Vermietungsabsicht anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen, habe die BP am 31. März 2005 ein dieser Stellungnahme zur
Berufung beigelegtes Schreiben erhalten. Diesem Schreiben der Bw.
(Fragenbeantwortung) sei ein Schreiben der Firma Y.beiliegend gewesen, woraus allerdings nicht ersichtlich sei, ob das
Geschäftslokal in X. der Firma Y. zum Kauf oder zur Miete angeboten worden
sei. Eine am 14. Februar 2005 abverlangte schriftliche Vereinbarung mit einem
Makler, aus der der Zeitpunkt und der Umfang der Auftragserteilung ersichtlich
wäre, sei diesem Schreiben nicht beigelegt worden. Nach nochmaliger Urgenz
habe die BP am 21. Juni 2005 zwei Schreiben einer
Maklerfirmaan die Bw. (vom 30. Mai 2002 und
vom 2. September 2002) erhalten, aus denen ein Vermittlungsauftrag klar
hervorgehe. Allerdings sei aus diesen Schreiben der Umfang des erteilten
Vermittlungsauftrages (ausschließlich Vermietung oder auch Verkauf) nicht
herauszulesen.
Dieser Umstand habe dazu geführt, dass anlässlich
der Besprechung am 21. Juli 2005 nochmals Gelegenheit gegeben worden sei, die
ausschließliche Vermietungsabsicht bis 31. August 2005 nachzuweisen.
Letztendlich habe die BP als Beilage zum Brief vom 26. September 2005 ein mit
19. September 2005 datiertes Schreiben der Maklerfirma erhalten, in dem
erklärt werde, dass die in Auftrag gegebene Vermittlung die Suche nach
einem Mieter zum Gegenstand gehabt hätte. Der Zeitpunkt der Beauftragung
des Maklers gehe aus dessen Schreiben vom 30. Mai 2002 hervor, in dem er sich
für den Vermittlungsauftrag bedankt habe, den er zum Anlass genommen habe,
das betreffende Lokal eingehend zu besichtigen. Weiters sei ein Aktenvermerk vom
25. Juli 2005 über eine Unterredung mit einem Mietinteressenten sowie ein
Schreiben der Kanzlei Dr. P. vom 13. September 2005 an den Mietinteressenten
beigelegt gewesen, in dem eine befristete Vermietung auf drei Jahre angeboten
worden sei. Ebenso sei eine Auskunft der MA 28 vorgelegt worden, wonach die
Inbetriebnahme der U-Bahnlinie U 2 für den Abschnitt Schottenring bis
Stadion ab Mitte Mai 2008 erfolgen werde. Die BP habe daher die Werbungskosten
vorläufig bis zum tatsächlichen Vorliegen eines Mietvertrages
anerkannt - obwohl eine im Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 bestehende
Vermietungsabsicht nicht eindeutig nachgewiesen worden sei bzw. wie aus
beiliegendem Schreiben vom 31. März 2005 zu ersehen sei, ein möglicher
Mieter im Interesse des Eigentümers der Wohnungen, dem Dr. P., abgelehnt
worden sei. Der Großteil der Wohnungen sei in den Jahren 2000 bis 2002
verkauft worden. Die Benützung als Baustofflager (ca. 1998 bis 2000) sei
ebenfalls im Interesse des Wohnungseigentümers gelegen gewesen, der
argumentiert habe, dass der Bauunternehmer Miete hätte zahlen müssen,
es dazu aber nicht gekommen sei, weil er in Konkurs gegangen sei. Aufgrund der
geringen Quote sei die Mietforderung nicht angemeldet worden. Eine schriftliche
Vereinbarung betreffend Mietzahlung und deren betragliche Höhe durch den
Bauunternehmer würde es laut Auskunft nicht geben. Bei nochmaliger
Überlegung im Zuge dieser Stellungnahme komme die BP zu dem Schluss, dass
eigentlich Dr. P. als Bauherr letztendlich die Miete für das als
Baustofflager genutzte Geschäftslokal zu tragen gehabt hätte.
Hätte der Bauunternehmer Miete bezahlt, hätte er sie ihm auch
weiterverrechnet. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen habe die BP die
Vermietungsabsicht als nachgewiesen angenommen. Abweichend von der bisherigen
Würdigung gehe die BP von einer nachgewiesenen ernsthaften
Vermietungsabsicht ab dem Jahr 2002 aus. Für die Zeiträume 1999 bis
2001 sei eigentlich zugunsten des Eigentümers der Wohnungen von einer
möglichen Erzielung von Mieteinnahmen abgesehen worden. Die BP komme daher
zu dem Schluss, dass mangels ernsthafter Absicht zur Erzielung von Einnahmen im
Zeitraum 1999 bis 2001 auch keine als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen vorliegen würden. Zur
Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern im Prüfungszeitraum habe die BP
den Ausführungen im BP-Bericht nichts hinzuzufügen.
In der Gegenäußerung vom 30. Juni 2006 zur
Stellungnahme der BP zur Berufung brachte die Bw. folgendes vor: Soweit
ersichtlich sei, komme die BP, die im Übrigen nunmehr dem Standpunkt der
Bw. weitestgehend Rechnung trage, zu dem Schluss, dass mangels ernsthafter
Absicht der Erzielung von Einnahmen im Zeitraum 1999 bis 2001 auch keine als
Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen vorliegen würden. Darauf werde erwidert, dass die
Bw. bis zur Begründung von Wohnungseigentum die für sie
ungünstige Rechtsposition gehabt habe, da sie lediglich Miteigentum und
nicht Wohnungseigentum gehabt habe. Sie habe daher der Verwendung des für
sie gedachten Objektes (Parterre-Lokal) nicht widersprechen können, weil
dieses Lokal eben von der die Totalsanierung des Hauses besorgenden
Bauunternehmung als Baustofflager verwendet worden sei. Durch diese Verwendung
habe sich die Bauunternehmung beträchtliche Gebrauchsabgaben erspart, denn
sie habe die Baustoffe anstatt auf öffentlichem Grund in einem noch dazu
wettergeschützten Raum lagern können.
Wenn die BP in diesem Zusammenhang meine, dass eigentlich
Dr. P. als Bauherr letztendlich die Miete für das als Baustofflager
genutzte Geschäftslokal zu tragen gehabt hätte, dann werde
übersehen, dass damit der grundsätzlichen Vermietungsabsicht der Bw.
nichts entgegengehalten werde. Wenn man dazu noch bedenke, dass die Verwendung
dieser Räumlichkeit als Baustofflager durch die
Minderheitseigentümerin zu dulden gewesen sei, hätte sie doch keine
Möglichkeit gehabt, dies zu untersagen.
Die Berufung wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom
31. Juli 2006 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
1997 und 1998:
a) Einkommensteuer:
Die Liegenschaft in X. befand sich in den Jahren 1997 und
1998 im Miteigentum der Bw. und des Dr. P.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d) BAO, BGBl.Nr.
194/1961, werden die Einkünfte (Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
Gemäß
§ 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der
Feststellung gemäß Abs. 1 auch die
Verteilung des festgestellten Betrages auf die
Teilhaber.
Der Spruch eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO hat neben dem Bescheidadressaten (§ 93 Abs. 2 BAO) die Art
der Einkünfte, die Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den
Feststellungszeitraum und die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer
Anteile zu enthalten (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3.
überarbeitete Auflage, § 188, Tz 9).
In § 192 BAO ist angeordnet:
"In einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für
Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden
diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist."
Der Erlassung der Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 und 1998 gründete sich auf § 295 Abs. 1 BAO,
denn sie erfolgte aufgrund der Mitteilungen des Lagefinanzamtes über die
Abänderungen der Feststellungsbescheide.
In § 295 Abs. 1 BAO ist angeordnet:
"Ist ein Bescheid von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der
Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden,
bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist."
Daher war die Erlassung der Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 rechtskonform.
In § 252 Abs. 1 BAO ist angeordnet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Wie sich aus der dargestellten Rechtslage ergibt,
hätten Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte
ausschließlich zum Gegenstand von Berufungen gegen die den angefochtenen
Abgabenbescheiden zugrunde liegenden, gegenüber der
Miteigentumsgemeinschaft Dr. P. und Mitbesitzer erlassenen,
Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO gemacht werden
können.
b) Umsatzsteuer:
Da sich die Liegenschaft in X. in den Jahren 1997 und 1998
im Miteigentum der Bw. und des Dr. P. befand, wurde die Veranlagung zur
Umsatzsteuer für diese Jahre vom örtlich zuständigen
Lagefinanzamt durchgeführt. Wie von der BP festgestellt und im Übrigen
von der Bw. nicht bestritten wurde, wurden dabei die auf die Bw. entfallenden
Vorsteuerbeträge in den für die Miteigentumsgemeinschaft als
Steuersubjekt erlassenen Umsatzsteuerbescheiden entsprechend
berücksichtigt.
An dieser Vorgehensweise kann keine Rechtswidrigkeit
erblickt werden, da das Recht zum Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs.
1 UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994 in der anzuwendenden Fassung, dem Unternehmer
(§ 2 Abs. 1 UStG 1994) zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre können Unternehmer auch
Miteigentumsgemeinschaften sein, wenn sie als solche nach außen in
Erscheinung treten und Leistungen erbringen (etwa Hausgemeinschaften, wenn die
Vermietung in ihrem Namen erfolgt, vgl. Ruppe, UStG Kommentar, 3. Auflage, Tz.
31, § 2). Umsatzsteuerlich stellt die Gemeinschaft von Vermietern als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein von ihren Gesellschaftern
unabhängiges Steuersubjekt dar (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0119, 0120;
19.9.2007, 2007/13/0061).
In den Jahren 1997 und 1998 war die
Miteigentumsgemeinschaft Dr. P. und Mitbesitzerin ihrer Eigenschaft als Unternehmerin und Steuerschuldnerin (§ 19
Abs. 1 UStG 1994) sowie Vorsteuerabzugsberechtigte (§ 12 Abs. 1 UStG 1994)
das Steuersubjekt hinsichtlich des Objektes in X. Daher hatte die
Bescheiderlassung betreffend die Jahre 1997 und 1998 gegenüber der
Miteigentumsgemeinschaft zu erfolgen.
Deshalb erfolgte die im Hinblick auf die von der Bw. als
Miteigentümerin betreffend den Steuergegenstand Objekt X. eingereichten
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998 vorgenommene
Erlassung der angefochtenen Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer und die
Vorsteuer jeweils mit Null festgesetzt wurden, zu Recht.
II) Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
1999 bis 2001:
a) Einkommensteuer:
Mit der Begründung von Wohnungseigentum an der
Liegenschaft in X. im Jahr 1999
wurde die gemeinsame Vermietung im Rahmen der
Miteigentumsgemeinschaft Dr. P. und Mitbesitzer beendet. Ab diesem Zeitpunkt ist
die Bw. Wohnungseigentümerin des im Parterre gelegenen Geschäftslokals
und Dr. P. ist Wohnungseigentümer der Wohnungen.
Dr. P. teilte in einem an die BP-Abteilung des
Lagefinanzamtes gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 1999 bezüglich der
Liegenschaft in X. folgendes mit: "Die
Absicht, meine Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile zu veräußern
besteht seit 1996. Dies gilt auch für die Bw."
In der Folge wurde von der Bw. jedoch das Bestehen einer
ernsthaften Vermietungsabsicht bezüglich des Objektes in X. bereits ab dem
Jahr 1999 behauptet, was von der BP zunächst anerkannt wurde und zur
Anerkennung von Werbungskosten im Rahmen der angefochtenen vorläufigen
Bescheide (§ 200 Abs. 1 BAO) betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2001 führte. In der Stellungnahme zur Berufung ging die BP
hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 von ihrer ursprünglichen Beurteilung
ab und führte aus, dass erst ab dem Jahr 2002 eine ernsthafte
Vermietungsabsicht angenommen werden könne.
Faktum ist, dass von der Bw. in den geprüften
Zeiträumen weder eine tatsächliche Vermietung des Objektes in X.
betrieben noch eine Prognoserechnung betreffend die künftige Entwicklung
der Einnahmen aus einer Vermietungstätigkeit vorgelegt wurde.
Insoweit die Berufungsausführungen zum Thema Vorlage
von Beweismitteln implizit den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs
beinhalten, ist dazu anzumerken, dass aus dem im Arbeitsbogen der BP
dokumentierten Schriftverkehr zwischen BP und steuerlichem Vertreter der Bw.
nachvollzogen werden kann, dass der Bw. ausreichend Zeit zur Beibringung von
Unterlagen gewährt wurde und dass die Inhalte sämtlicher vorgelegter
Unterlagen berücksichtigt wurden.
Die von der Bw. getroffenen, im Sachverhaltsteil dieser
Entscheidung wiedergegebenen, Berufungsausführungen zu den besonderen
Umständen, die eine Vermietung des Objektes in X. zu angemessenen
Bedingungen erschweren würden bzw. bislang unmöglich gemacht
hätten, sind durchaus nicht unglaubwürdig.
Aus diesem Umstand ergibt sich im Kontext mit den
vorgelegten Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Vermietungsabsicht, dass
jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom
Nichtvorliegen einer Vermietungsabsicht seitens der Bw. ausgegangen werden kann.
Diese Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes entspricht
der von der BP ursprünglich vertretenen Auffassung. Dazu wird auf die in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung getroffene Feststellung
verwiesen: "Im Zuge der BP wurden Nachweise
erbracht, aus denen die Vermietungsabsicht zu ersehen ist."
In der Stellungnahme zur Berufung äußerte sich
die BP folgendermaßen: "Aufgrund der
vorgelegten Unterlagen sah die BP die Vermietungsabsicht als nachgewiesen an.
Abweichend von der bisherigen Würdigung geht die BP von einer
nachgewiesenen ernsthaften Vermietungsabsicht ab dem Jahr 2002 aus. Allerdings
für die Zeiträume 1999-2001 wurde eigentlich zugunsten des
Eigentümers der Wohnungen von einer möglichen Erzielung von
Mieteinnahmen abgesehen. Die BP kommt daher zu dem Schluss, dass mangels
ernsthafter Absicht der Erzielung von Einnahmen im Zeitraum 1999-2001 auch keine
als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen vorliegen."
Diese Änderung der rechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes durch die BP ist insofern nicht nachvollziehbar, als ihr keine neu
hervorgekommenen Tatsachen zugrunde liegen.
Die von der BP in der Stellungnahme zur Berufung betreffend
die Ablehnung der Anerkennung einer Vermietungsabsicht ab dem Jahr 1999
angeführten Argumente wurden durch die von der Bw. in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP erstatteten Vorbringen
weitestgehend entkräftet.
Da sich somit nachträglich keine stichhaltigen
Gründe zur Widerlegung der Behauptung der Vermietungsabsicht ab dem Jahr
1999 ergeben haben, erfolgt die Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit
eines Werbungskostenabzuges unter Zugrundelegung der Annahme des Vorliegens
einer ernsthaften Absicht der Bw. zur Vermietung des Objektes in X.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 in der anzuwendenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und
Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern
sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden
ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist
§ 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Für den Werbungskostenabzug ist ein objektiver
Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle
erforderlich (vgl. zB VwGH 7.9.2005, 2002/08/0102).
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind demzufolge Wertabgaben, die durch die auf die
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit
veranlasst sind. Auch Ausgaben, die vor der Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen geleistet werden, können dabei grundsätzlich Werbungskosten
sein, sofern sie im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme
der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen; dies muss klar
und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (vgl. zB VwGH 31.1.2001,
99/13/0249).
Aufgrund der Sachlage ist davon auszugehen, dass sich erst
in der Zukunft erweisen wird, ob das Objekt in X. tatsächlich als eine
Einkunftsquelle beurteilt werden kann.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl.Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, liegen Einkünfte vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar
ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
In § 2 Abs. 1 LVO ist folgendes
normiert:
"Fallen bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und
Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund
deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt
wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß
der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen)."
Gemäß
§ 2 Abs. 3 LVO ist bei entgeltlicher
Gebäudeüberlassung das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1
Abs. 1 LVO nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren
Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren
ab Beginn der entgeltichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Daher wurde der Abzug der Werbungskosten in der von der BP
ermittelten Höhe, und zwar von ATS 32.044,00 im Jahr 1999, von ATS
22.111,00 im Jahr 2000 und von ATS 25.049,00 im Jahr 2001 im Hinblick auf die
Vorbereitung einer künftigen Vermietung des Objektes in X. von der BP zu
Recht vorläufig gewährt.
Das von der Bw. in der Berufungsschrift getätigte
Vorbringen, dass die Behörde bei einer gesetzeskonformen Würdigung der
angebotenen Beweise "von einer Aberkennung der
Werbungskosten Abstand nehmen müssen" hätte, kann daher nur als
auf einem Irrtum in der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten
beruhend gewertet werden.
Hinsichtlich der Höhe der von der BP anerkannten
Beträge an Werbungskosten ist eindeutig von einem Konsens zwischen BP und
Bw. auszugehen, da von der Bw. weder in der Berufungsschrift noch in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung gegenteilige
Vorbringen mit konkret bezifferten Begehren erstattet wurden.
Insoweit die Berufung gegen die vorläufige Erlassung
der Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001
gerichtet ist, wird dazu folgendes festgestellt:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Abgabenbescheide dürfen vorläufig erlassen
werden, wenn eine zeitlich bedingte im Tatsachenbereich gelegene Ungewissheit
über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 200, Tz
1).
Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
sind. So kann etwa nach der Judikatur für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die betroffenen Bescheide
vorläufig erlassen werden (zB VwGH 20.11.1996, 89/13/0259; 18.12.1996,
94/15/0152; 26.6.2002, 2000/13/0202; 30.7.2002, 96/14/0116) (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 200, Tz
5).
Die Erlassung der Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 erfolgte vorläufig, weil zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung nicht mit Gewissheit vom Einkunftsquellencharakter des
Geschäftslokals in X. ausgegangen werden konnte und somit die Beantwortung
der Frage nach der Zulässigkeit der Geltendmachung von Werbungskosten noch
nicht beantwortbar war.
Im Übrigen kann aufgrund der von der Bw. dargelegten
besonderen Umstände betreffend die Liegenschaft in X. - trotz der
Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften Vermietungsabsicht - nach der
Lebenserfahrung die Vornahme einer Veräußerung dieser Liegenschaft
nach Eintritt der von der Bw. erwarteten Wertsteigerung nicht gänzlich
ausgeschlossen werden.
Daher kann an der vorläufigen Erlassung der Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 keine
Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Da von der Bw. bis dato keine Unterlagen, die eine andere
Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden, vorgelegt wurden, kommt auch
zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erlassung endgültiger
Abgabenbescheide mangels Erfüllung der hiezu erforderlichen gesetzlichen
Voraussetzung der Beseitigung der Ungewissheit nicht in Betracht.
b) Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
und somit nicht beim Tatbestand der entgeltlichen Gebäudeüberlassung
vorliegen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994 in der anzuwendenden Fassung, sind Umsätze aus der Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken, wozu die Überlassung der Nutzung an
Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von
Nutzungsverträgen zählt, grundsätzlich (unecht)
steuerfrei.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 kann
der Unternehmer unter anderem einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1
Z 16 UStG 1994 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 sind
Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen, sonstige Leistungen und die
Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur
Ausführung unecht steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen.
Das Gesetz selbst trifft - im Gegensatz zur Regelung bei
den Grundstücksumsätzen nach
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 -
über den Zeitpunkt eines möglichen Vorsteuerabzugs bei Option zur
Steuerpflicht gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 keine Aussage.
Die Vorsteuern können nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits steuerliche
Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer
Vermietung Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt.
Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst (vgl. zB VwGH v. 29. Juli 1997, Zl. 93/14/0132).
In der zur Frage der Abziehbarkeit von Vorsteuern noch vor
der Erzielung von Umsätzen ergangenen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 29. Juli 1997, 93/14/0132; E 23. Juni 1992,
92/14/0037; E 15. Jänner 1981, 1817/79, VwSlg 5541 F/1981; E 19. Februar
1985, 82/14/0164; E 25. November 1986, 86/14/0045; E 17. Mai 1988, 85/14/0106,
VwSlg 6317 F/1988; E 27. März 1996, 93/15/0210; E 25. Juni 1997,
94/15/0227; E 20. September 2001, 96/15/0231; E 31. März 2004,
2003/13/0151) wurde der Rechtssatz geprägt, dass für die Abziehbarkeit
von Vorsteuern, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte
erzielt werden, die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig
vermieten zu wollen, nicht ausreicht, sondern dass die Absicht der Vermietung
eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder
aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen "mit
ziemlicher Sicherheit" feststehen muss. Für den Geltungsbereich des
Umsatzsteuergesetzes 1994 erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im
Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren
Beginn ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte
darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen
Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden
steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer
steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist.
In einem solchen Verständnis kann der zum Umsatzsteuergesetz 1972
geprägte Rechtssatz auch für die unter der Herrschaft des
Gemeinschaftsrechtes stehende Rechtslage Geltung behalten, wenn man an die
Stelle des (ohnehin nicht quantifizierbaren) Kalküls "ziemlicher
Sicherheit" das der "Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung" setzt und
dem Beweismittel der "bindenden Vereinbarungen" keine Monopolstellung mehr
einräumt (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063).
Demnach entspricht die von der BP zur Begründung der
Versagung des Vorsteuerabzuges herangezogene Argumentation, nämlich dass
eine bindende Vereinbarung mit einem Mieter des Objektes in X. nicht vorgelegt
worden sei bzw. dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht mit
ziemlicher Sicherheit feststehen würde, dem Stand der Rechtsprechung zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Nach der neueren Rechtsprechung hängt die Beantwortung
der Frage nach der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit
einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn von der
Beantwortung der Frage ab, ob nach allgemeiner Erfahrung von der
Wahrscheinlichkeit einer künftigen Vermietung des betreffenden Objekts
ausgegangen werden kann.
Für die Auslegung des Begriffes "Wahrscheinlichkeit"
ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Daher wird Wahrscheinlichkeit
im konkreten Fall anzunehmen sein, wenn nach der allgemeinen Erfahrung erheblich
mehr für als gegen eine künftige Vermietungstätigkeit
spricht.
Im gegenständlichen Fall wird die Behauptung der Bw.
das Objekt in X. vermieten zu wollen prinzipiell als glaubwürdig erachtet.
Dessen ungeachtet kann jedoch angesichts der von der Bw. dargelegten besonderen
Umstände des Objektes in X., nämlich der angesprochenen Verbesserung
der Infrastruktur des Standortes durch die Errichtung einer U-Bahn-Station und
der in diesem Zusammenhang von der Bw. erwarteten Wertsteigerung der
Liegenschaft in X., nach der Lebenserfahrung das Unterbleiben einer
Vermietungstätigkeit wegen Veräußerung des Objektes nicht
ausgeschlossen werden.
Die Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes am
Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze
führt zum Ergebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
verlässlich beurteilt werden kann, ob es in der Zukunft tatsächlich zu
einer Vermietung des Objektes in X. kommen wird.
Daher wird der Abzug der Vorsteuern (wie von der BP
ermittelt) in Höhe von ATS 4.771,99 im Jahr 1999, in Höhe von ATS
2.505,33 im Jahr 2000 und in Höhe von ATS 2.179,16 im Jahr 2001 im Hinblick
auf die Ungewißheit der künftigen Verwendung des Objektes in X.
vorläufig (§ 200 Abs. 1 BAO) gewährt. Zur Rechtslage betreffend
die Erlassung vorläufiger Bescheide wird auf die zum Bereich
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 getroffenen Ausführungen
verwiesen.
Hinsichtlich der Höhe der von der BP ermittelten
Vorsteuerbeträge ist eindeutig von einem Konsens zwischen BP und Bw.
auszugehen, da von der Bw. weder in der Berufungsschrift noch in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung gegenteilige
Vorbringen mit konkret bezifferten Begehren erstattet wurden.
III) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094), also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH
23.4.1998, 95/15/0108; 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188; 24.2.2004, 2000/14/0186; 29.9.2004, 2001/13/0135).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuersteuer für das Jahr 1999 wurde vorgenommen, da von der Bw.
im Zusammenhang mit dem Objekt in X. aufgrund der Einbeziehung von nicht dieses
Objekt betreffende Sanierungsaufwendungen ein nicht rechtskonformer Betrag an
Werbungskosten erklärt worden war und diese Tatsache erst im Rahmen der von
der BP vorgenommenen Ermittlungshandlungen hervorkam.
Aus diesem Grund war die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 rechtlich geboten, um den vom
Bw. erklärten Überschuss an Werbungskosten in Höhe von ATS
106.342,00 auf das rechtskonforme Ausmaß von ATS 32.044,00 zu reduzieren.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien,
6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VermietungGeschäftslokalernsthafte VermietungsabsichtWerbungskostenVorsteuerabzugvorläufige AbgabenfestsetzungWiederaufnahme des Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1655-W/06
- Stammnummer
- 37197
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF