Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0021-L/07
Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-L/07vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 7, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JK, Pensionist, geb. 19XX, whft. in M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Banwinkler, 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm. § 11 Abs. 1
Mineralölsteuergesetz (MinStG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Linz, vertreten
durch Hofrat Mag. Erich Jungwirth, als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 11. Dezember 2006, StrNr. 500000-2003/00000-001, nach der am
24. September 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Erich Jungwirth sowie der Schriftführerin
Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben
und das angefochtene Erkenntnis des Zollamtes Linz dahingehend abgeändert,
dass das gegen den Beschuldigten mit Bescheid vom 22. Mai 2003 wegen des
Verdachtes, er habe vorsätzlich eine Verkürzung an
Mineralölsteuer iHv. 132,95 € dadurch bewirkt, dass er im
Zeitraum vom 22. April 2002 bis zum 7. April 2003 im Steuergebiet in
fortgesetzten Angriffen anlässlich der Inbetriebnahme und Verwendung des
Kraftfahrzeuges mit Dieselmotor der Marke Mazda 626, Baujahr 1994, amtliches
Kennzeichen: 12, FzIdent.-Nr. 34, eine Sache, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, nämlich insgesamt 624,18 Liter
iSd. zu § 9 Abs. 2 MinStG ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/450, betreffend die
steuerliche Kennzeichnung von Gasöl, gekennzeichnetes, dem
begünstigten Steuersatz des § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG von
69,00 €/1.000 Liter unterliegendes Gasöl zu einem anderen als
jenen Zweck verwendet habe, der für die Abgabenbegünstigung zur
Bedingung gemacht war, nämlich dem in § 9 Abs. 8 MinStG
normierten abgabenrechtlichen Verbot zuwider als Treibstoff für einen
KFZ-Antriebsmotor, und es unterlassen habe, dies der Abgabenbehörde
gemäß
§ 10 MinStG vor der anderweitigen Verwendung
anzuzeigen, und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 4
FinStrG iVm. § 11 Abs. 1 MinStG begangen zu haben, unter der oben
angeführten StrNr. eingeleitete und damit anhängige
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG im
Zweifel zu seinen Gunsten eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom 11. Dezember
2006, StrNr. 500000-2003/00000-001, hat das Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für
schuldig erkannt, im Zeitraum vom 22. April 2002 bis zum 7. April 2003
im Steuergebiet in wiederholten Handlungen anlässlich der Inbetriebnahme
und Verwendung des PKWs mit Dieselmotor der Marke "Mazda 626", Baujahr 1994,
Farbe: schwarz, amtliches Kennzeichen: 12,
Fahrzeugidentifikationsnummer: 34, eine Sache, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, nämlich insgesamt 624,18 Liter
iSd. zu § 9 Abs. 2 MinStG ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/450, betreffend die
steuerliche Kennzeichnung von Gasöl, gekennzeichnetes, dem
begünstigten Steuersatz des § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG von
69,00 € für 1.000 Liter unterliegendes Gasöl im Gesamtwert
von 395,15 €, zu einem anderen Zweck verwendet zu haben, der für
die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, nämlich dem in
§ 9 Abs. 8 MinStG normierten abgabenrechtlichen Verbot zuwider
als Treibstoff für einen KFZ-Antriebsmotor und es (ergänze: gegen) die
Vorschrift des § 10 MinStG unterlassen habe, dies der
Abgabenbehörde (gemäß
§ 10 MinStG) vor der
anderweitigen Verwendung anzuzeigen und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG iVm. § 11
Abs. 1 MinStG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 6 iVm. § 11 Abs. 1 (richtig:
Abs. 3) MinStG (ergänze: und iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG) eine Geldstrafe iHv. 2.000,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
ausgesprochen.
Weiters wurde gemäß
§ 33 Abs. 6
iVm. § 17 FinStrG auf Verfall der am 2. April 2003 (richtig:
8. April 2003) beschlagnahmten zwei Kunststoffbehälter mit insgesamt
41 Liter Mineralöl, beinhaltend zu je 50 % gekennzeichnetes und
ungekennzeichnetes Gasöl, erkannt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 (ergänze
lit. a iVm. §§ 33 Abs. 6 und 17) FinStrG wurde für
603,68 Liter gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) statt auf Verfall auf
Wertersatz iHv. 380,00 € bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit
des Wertersatzes gemäß
§ 20 FinStrG auf eine an dessen
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen erkannt.
Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 (ergänze:
Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal mit 200,00 €
bestimmt.
Begründend führte die Erstbehörde im
Wesentlichen aus, dass die aufgrund einer Anfang April 2003 eingegangenen
Anzeige, wonach der Bw. zum Antrieb seines PKWs seit längerer Zeit
Heizöl verwende, durchgeführten Erhebungen ergeben hätten, dass
der Beschuldigte, in dessen PKW-Tank am 7. April 2003 ein zu jeweils 50
Volumsprozent aus steuerbegünstigtem, gekennzeichneten (Heizöl) bzw.
nicht steuerbegünstigtem, ungekennzeichneten Gasöl (Dieselkraftstoff)
bestehendes Treibstoffgemisch festgestellt worden war, in dem im Spruch
angeführten Zeitraum insgesamt 624,18 Liter Heizöl bei der
Lagerhaus OW, angekauft und zum Antrieb seines KFZs verwendet habe. Dass die
Verantwortung des Beschuldigten, er könne sich einerseits nicht
erklären, wie das sichergestellte Heizöl(Gemisch) in seinen Tank
gelangt sei und er andererseits die festgestellten Heizöleinkäufe
ausschließlich zum Auf- bzw. Nachfüllen des Heizöltankes in dem
von ihm bis Februar 2003 gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin bewohnten Haus
in MK, B-Straße, verwendet bzw. getätigt habe, als nicht zutreffende
Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, ergebe sich neben dem am 7. April
2003 festgestellten Tankinhalt und den Ergebnissen der Erhebungen über die
Heizöl- bzw. Dieseleinkäufe des Beschuldigten im angeführten
Zeitraum insbesondere aus der zeugenschaftlichen Aussage der geschiedenen Gattin
des Bw., HK, derzufolge der Heizöleinkauf für das Haus in der
B-Straße ausschließlich ihre Angelegenheit gewesen sei und sie
wisse, dass der Bw. mindestens seit 2002 den genannten PKW mit Heizöl
betrieben habe.
Entsprechend den genannten gesetzlichen Grundlagen
(insbesondere jener des § 11 Abs. 3 MinStG) sei auf die
ausgesprochenen Strafen (Geld-, Verfalls- und Wertersatz sowie
Ersatzfreiheitsstrafen) bzw. den entsprechenden Kostenausspruch zu erkennen
gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 18. Jänner 2007, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die ihn wesentlich belastenden Aussagen seiner Ex-Gattin,
mit der der Bw. auch nach der Scheidung am 17. Dezember 2002 bzw. nach dem
Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung in der B-Straße im März 2003
eine Reihe von Scharmützeln auszutragen gehabt habe, seien
widersprüchlich und nicht richtig. So habe die Zeugin HK einerseits
ausgesagt, mit Sicherheit wahrgenommen zu haben, dass der Bw. für seinen
PKW Heizöl verwendet habe, andererseits habe sie aber auch davon
gesprochen, dass sie ihn nie beim Betanken des Fahrzeuges selbst beobachtet
habe.
Das jeweils in kleineren Mengen im fraglichen Zeitraum vom
Bw. eingekaufte Heizöl vom Lagerhaus, bei dem im Übrigen auch laufend
Diesel vom Bw. eingekauft worden sei, sei ausschließlich zu Heizzwecken
für die Ölheizung des Hauses B-Straße verwendet worden bzw.
für Heizzwecke bestimmt gewesen. Beim Einkauf der zusätzlich zu den
Tankfüllungen per Tankwagen zur Gewährleistung des Heizbetriebes
benötigten Heizölmenge, so würden ja allein aufgrund der Relation
zwischen dem Tankfassungsvermögen von 1.000 Litern und der pro Heizperiode
benötigten Menge von 1.200 Litern, ca. 200 bis 300 Liter Heizöl
zusätzlich benötigt werden, habe sich der Bw. an der jeweiligen
Preissituation für Heizöl orientiert und je nach Gelegenheit und
Bedarf dann Heizöl in Kanistern besorgt und teilweise auf Vorrat
eingelagert.
Der Bw. gehe davon aus, dass das in seinem PKW-Tank
sichergestellte Heizöl von bzw. zumindest mit Wissen seiner Ex-Gattin, die
im Übrigen im fraglichen Zeitraum noch Schlüssel zu seinem PKW gehabt
habe, eingefüllt worden sei, um dann in Schädigungsabsicht gegen ihn
Anzeige beim Zollamt zu erstatten. Er habe auf Grund dieses Verdachtes auch
gegen seine Ex-Gattin eine entsprechende Strafanzeige erhoben.
Es werde daher die Einholung einer Auskunft des Lagerhauses
über die im fraglichen Zeitraum getätigten Dieseleinkäufe des
Bw., die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ex-Gattin sowie die
zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes des Bw., AK, letztere zum Nachweis des
vom Zollamt als bloße Schutzbehauptung qualifizierten Vorbringens des Bw.,
er habe in der Zeit von 2002 bis März 2003 in seiner unweit der
B-Straße etablierten Garage des Öfteren Heizöl in Kanistern auf
Vorrat aufbewahrt, beantragt.
Abschließend wurde beantragt, der Berufung gegen das
sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach angefochtene Straferkenntnis
stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. einzustellen.
Aus Anlass der vorstehenden Berufungsverhandlung wurde der
spruch- bzw. verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Aufnahme weiterer
Beweise, nämlich insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme der HK,
des SS und des AK, ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den Verwaltungsakten zur
verfahrensgegenständlichen StrNr., der GZ. 500/00000/2003/62/HE, den
Akt des Bezirksgerichtes Wels, Az. 56, insbesondere auch die Ergebnisse der
(ergänzenden) Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung beinhaltenden Aktenlage ist für die über die
vorliegende Berufung zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
auszugehen:
Am 7. April 2003 wurde aus Anlass von Beamten des
Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge von auf Grund
einer entsprechenden gegen JK, whft. in M, am 2. April 2003 erhobenen
Anzeige der HK, whft. in MK, B-Straße, durchgeführten Vorerhebungen
gegen den bisher finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw. wegen des Verdachtes
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 4
FinStrG und 11 Abs. 1 MinStG durch die Verwendung von
steuerbegünstigtem Heizöl zum Antrieb eines Kraftfahrzeuges, im
Treibstofftank des im Eigentum von JK stehenden und zumindest seit 2002
überwiegend von ihm genutzten PKW der Marke Mazda 626, Diesel, Baujahr
1994, amtliches Kennzeichen: 12, FzIdent.-Nr. 34, ein, zu jeweils aus
50 % gekennzeichnetem, steuerbegünstigten Gasöl (Heizöl) und
nicht gekennzeichnetem Gasöl (Dieselöl) bestehendes Treibstoffgemisch
von insgesamt 41 Liter festgestellt. Daneben bzw. nach der Beschlagnahme des
sichergestellten Tankinhaltes gemäß
§ 89 Abs. 1
FinStrG wurde durch Einsichtnahme in die Kundenkarteidaten der Lagerhaus OW,
erhoben, dass der nunmehrige Bw. im Zeitraum vom 12. April 2002 bis zum
11. März 2003 in 14 Teileinkäufen bei der genannten Firma
Dieselöl im Gesamtausmaß von 769,63 Liter, bezogen hatte. Ebenso
wurde ermittelt, dass der bis zum 17. Dezember 2002 mit der Anzeigerin
verheiratete (vgl. Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes Wels Az. 78)
und mit HK bis 18. Februar 2003 gemeinsam deren Haus in der B-Straße,
MK, bewohnende JK im Zeitraum vom 22. April 2002 bis zum 5. Februar
2003 in 10 Teileinkäufen, in Mengen zwischen 27,48 Liter und
90,00 Liter, jeweils in Kanistern, Heizöl im Gesamtausmaß von
624,18 Liter bzw. im Gesamtwert von 395,15 € bei der vorgenannten
Lagerhaus-Filiale eingekauft hatte. Eine ebenfalls durchgeführte
Überprüfung der Kundenkarteidaten der HK beim genannten Verkäufer
ergab, dass diese zur Befüllung des im Hause B-Straße befindlichen
Ölheizungstank im Zeitraum vom 11. Jänner 2002 bis zum
25. März 2003 Heizöleinkäufe iHv. insgesamt
4.213,00 Liter, Einzelbezugsmengen zwischen 58 Liter (Einkauf vom
27. Februar 2003) und 1.146,00 Liter (Einkauf vom
27. September 2002), im Gesamtwert von 1.718,21 €
getätigt hatte.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 macht sich ua.
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen Zweck als jenen
verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war,
und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde (vgl. dazu § 14
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz idF des BGBl. 1994/681) vor der
anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
§ 34 Abs. 2 FinStrG zufolge macht sich der
fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33
Abs. 4 genannte Tat fahrlässig begeht.
Korrespondierend bzw. in Ergänzung dazu bestimmt
§ 11 Abs. 1 MinStG, dass derjenige, der gekennzeichnetes
Gasöl (§ 9 Abs. 1) verbotswidrig verwendet (§ 9
Abs. 6 und 8), sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer
Abgabenhinterziehung und wenn er fahrlässig handelt, einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung, schuldig macht. Dabei erfasst
§ 9 Abs. 8 MinStG (als gesetzliche Vermutung) das verbotswidrige
Einfüllen von gekennzeichnetem Gasöl in einen mit einem Motor in
Verbindung stehenden Behälter, Abs. 6 leg.cit. die verbotswidrige
Verwendung.
Zur Erfüllung des vorgenannten Tatbestandes ist die
Unterlassung der vorherigen Anzeige an die Abgabenbehörde über die
beabsichtigte andere Verwendung oder über den Wegfall des begünstigten
Zweckes erforderlich, für den die Begünstigung gewährt wurde. Von
Strafe bedroht ist dabei nicht die Zweckänderung bzw. eine andere
Verwendung des steuerbegünstigten Gegenstandes an sich, sondern vielmehr
die weitere Ausnützung einer Begünstigung trotz Wegfall des
begünstigten Zweckes oder trotz der Zweckänderung ohne vorherige
Anzeige.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht
erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht bzw. auch der, der es für möglich
hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden.
Unstrittig ist im Anlassfall, dass zumindest in Bezug auf
das von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 7. April 2003 im
Treibstofftank des genannten PKWs fest- bzw. sichergestellte Treibstoffgemisch
bzw. den darin enthaltenen 50 %-Anteil an (steuerbegünstigtem)
Heizöl, indem das Heizöl durch die ohne vorherige Anzeige beim Zollamt
vorgenommene Einfüllung in den angeführten Fahrzeugtank zweck- bzw.
verbotswidrig verwendet wurde, zu einer Abgabenverkürzung in Höhe der
Differenz zwischen der sich nach den unterschiedlichen Steuersätzen des
§ 3 MinStG für Heizöl einerseits und sonstiges Gasöl
andererseits ergebenden Abgabenbelastung bewirkt und dadurch hinsichtlich des
festgestellten Heizölanteils das objektive Tatbild des § 33
Abs. 4 FinStrG verwirklicht wurde.
Hinsichtlich der (von der Erstbehörde dem Bw.
ebenfalls angelasteten) Heizöl-Mehrmenge (bei einer festgestellten
Gesamtmenge von 624,18 Liter ergibt sich abzüglich der im
Treibstofftank des PKWs am 7. April 2003 sichergestellten Heizölmenge
von 20,5 Liter eine verbleibende Restmenge von 603,68 Liter) bestehen
jedoch ob der im Berufungsverfahren durch die vorgenommenen Beweisaufnahmen
aufgetretene neue bzw. ergänzende Erhebungssituation bereits erhebliche
Bedenken, ob diese anhand der ermittelten Kanistereinkäufe des
Beschuldigten erhobenen Heizölmengen überhaupt zweckwidrig oder nicht
letztlich doch für vorgesehenen Begünstigungszweck, dh.
ausschließlich für Heizzwecke, verwendet wurden. So stehen
nämlich der nach wie vor den Bw. belastenden Aussage der Zeugin HK, die
ihre ursprüngliche Aussage lediglich dahingehend abschwächte, dass sie
nun den Bw. nicht mehr selbst beim Einfüllen von Heizöl in den
PKW-Tank aus eigener Wahrnehmung beobachtet, sondern der Bw. ihr vielmehr die
Verwendung von Heizöl als KFZ-Treibstoff im Jahr 2002 mitgeteilt habe, vor
allem die Angaben der im Rechtsmittelverfahren ausführlich gehörten
Zeugen SS (= Sohn der HK), damals whft. in MK, B-Straße, und des AK (=
Sohn des Bw.) entgegen. Beide haben, diesbezüglich übereinstimmend, in
der Berufungsverhandlung nämlich ausgesagt, dass der Beschuldigte im
fraglichen Zeitraum oft- bzw. mehrmals für die Heizanlage des mit seiner
Ex-Gattin bis 18. Februar 2003 gemeinsam bewohnten Hauses zu den durchwegs
von HK bestellten bzw. bezahlten Tankwagenfüllungen auf Grund des
tatsächlichen höheren Bedarfes zusätzlich benötigtes
Heizöl in Kleinmengen in Kanistern beim Lagerhaus eingekauft und entweder
sofort, oder nach einer Zwischenlagerung in seiner in der Nähe der
Wohnanschrift gelegenen Garage, in den Heiztank des Hauses eingefüllt habe
bzw. daneben (Aussage des AK) das Heizöl auch zu der im fraglichen Zeitraum
notwendig gewordenen Betankung der Standheizungsanlage in seinem umgebauten
Campingbus verwendet habe. Ebenso ergaben bereits die im Erstverfahren mittels
Einsichtnahme in die Kundenkartei des Bw. beim genannten Lieferanten
durchgeführten Erhebungen, dass der Bw. im fraglichen Zeitraum neben den
angeführten Heizölkleinmengen auch insgesamt ca. 770 Liter
Dieselöl beim gleichen Lagerhaus bezogen hat. Selbst wenn man von dieser
Gesamtmenge die offensichtlich nicht für den PKW (festgestelltes
Tankfassungsvermögen: 55 Liter), sondern für den Campingbus des Bw.
bestimmten Einkaufsmengen vom 11. August 2002 und vom 18. Oktober 2002
iHv. insgesamt ca. 297 Liter abzieht, ergibt sich bei einem glaubhaft gemachten
bzw. hinreichend plausibel erscheinenden Durchschnittskraftstoffverbrauch
für den PKW zwischen 7,2 und 9 Liter je gefahrene 100 Kilometer,
annähernd die für den fraglichen Zeitpunkt angegebene
Jahreskilometerleistung des genannten Fahrzeuges. Zieht man nun weiters in
Betracht, dass einerseits anhand des im Berufungsverfahren zu Tage getretenen
Durchschnittsverbrauches für die Ölfeuerungsanlage in der Ehewohnung
und die ebenso ermittelten und von der Zeugin veranlassten Tankwagenlieferungen
grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf an Heizöl in annähernd
der vom Bw. eingekauften Menge nicht unwahrscheinlich bzw. durchaus
denkmöglich erscheint, und andererseits zum Zeitpunkt der angeblichen
Mitteilung des Bw. von der (verbotswidrigen) Heizölverwendung als
Treibstoff an die Zeugin die Ehe laut Berufungsverhandlung schon weitgehend
zerrüttet bzw. maßgeblich von persönlichen Konflikten zwischen
den Ehegatten bestimmt war und schon dieser Umstand eine derartige Mitteilung,
zumindest zum genannten Zeitpunkt, nicht sehr wahrscheinlich erscheinen
lässt, so bleiben in der Gesamtsicht letztlich nicht ausräumbare
Zweifel an einer zweckwidrigen Verwendung des vom Bw. über das Ausmaß
der am 7. April 2003 festgestellten Menge hinausgehenden eingekauften
Heizöls überhaupt bzw. an einer diesbezüglichen
Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 4 FinStrG bestehen.
Was nun die im Treibstofftank des PKWs, der laut Aussagen
des Bw. nach seinem Wegzug aus der Ehewohnung mehrmals Gegenstand von
möglicherweise seiner Ex-Gattin zuzuschreibenden, letztlich aber nicht
aufklärbaren Sachbeschädigungen (zerkratzter Lack bzw. verklebte
Türschlösser) war, beschlagnahmte und zugegebenermaßen prima
vista gegen den Bw. sprechende Heizölmenge vom 7. April 2003 angeht,
so brachte das durchgeführte Beweisverfahren zu Tage, dass auch nach der
Scheidung im Dezember 2002 bzw. nach dem Auszug des Bw. aus der gemeinsamen
ehelichen Wohnung im Februar 2003, offenbar nicht nur der Bw., der im
Übrigen nicht nur im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren
von Anfang an bestritten hat, das Heizöl in den Fahrzeugtank
eingefüllt zu haben, sondern auch im April 2003 seine Ex-Gattin den
Sicherheitsbehörden gegenüber beschuldigt hat, ihm das Heizöl in
den Tank eingefüllt und in der Folge bei der Finanzstrafbehörde
angezeigt zu haben (vgl. dazu die Niederschrift vor dem örtlichen
Gendarmerieposten vom 15. April 2003 bzw. den Akt des Bezirksgerichtes Wels
Az. 56, insbesondere das Protokoll vom 30. Juni 2003), sondern auch
die Zeugin noch über Schlüssel für den gegenständlichen,
insbesondere auch nach dem März 2003 weiterhin im örtlichen Nahbereich
des ehelichen Wohnsitzes im öffentlichen Verkehrsraum (die neue Wohnung des
Bw. ab Mitte März 2003 lag nahe der Anschrift seiner Ex-Gattin)
abgestellten PKW verfügt hat (vgl. auch Pkt. 6 des
Scheidungsvergleiches Az. 78 bzw. Anzeige des JK vom Oktober 2003 beim
Bezirksgericht Wels zur oa. Az.) und, so zumindest die nicht von vornherein zu
verwerfende Aussage des Zeugen AK, auch noch nach dem 18. Februar 2003 mit
dem Fahrzeug weggefahren ist. Wenngleich ein unmittelbarer Zusammenhang in der
vom Bw. behaupteten Weise, dass ihm nämlich die Zeugin, um ihm zu schaden,
das Heizöl selbst in den vom Innenraum des PKWs aus zu öffnendem
Fahrzeugtank geleert habe, nicht hergestellt bzw. verifiziert werden kann, so
bleiben, nicht zuletzt auf Grund des Verlaufes des ebenfalls aus dem
vorgenannten Gerichtsakt hervorgehenden, auch nach der Scheidung im Dezember
2002 offenbar fortdauernden, sich ua. in wechselseitigen Anschuldigungen bzw.
Anzeigen äußernden persönlichen Konfliktes (z.B.: Anzeige des JK
gegen HK wegen Diebstahl, Anzeige der HK gegen JK wegen gefährlicher
Drohung, jeweils am 18. Februar 2003; in der Folge Verhaftung des Bw. und
Wegweisung von der genannten Anschrift; Anzeige des JK gegen HK wegen Diebstahl
bzw. Nichtherausgabe von persönlichen Gegenständen vom Oktober 2003
etc.), letztlich auch hier nicht ausräumbare Zweifel daran bestehen, ob der
Bw. selbst die sichergestellte Heizölmenge in den Treibstofftank seines
PKWs eingefüllt bzw. damit, indem er eine im Vorhinein zu erstattende
Meldung dieses Umstandes an die Abgabenbehörde unterließ, auch nur
objektiv tatbildlich im Sinne einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 4 FinStrG bzw. auch nur einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 2 FinStrG gehandelt
hat.
Insgesamt konnten daher an Hand der Ergebnisse der
Berufungsverhandlung die dem Bw. von der Erstinstanz bisher im Straferkenntnis
vom 11. Dezember 2006 zur Last gelegten Taten nicht mit der für ein
Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, sodass
daher in Stattgabe der Berufung spruchgemäß zu entscheiden und das
Finanzstrafverfahren gemäß den bezogenen Gesetzesstellen einzustellen
war.
Linz, am 7.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-L/07
- Stammnummer
- 37188
- Gültig
- 07.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF