Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0478-I/06
Säumniszuschläge bei nachträglichem Wegfall der Stammabgaben (Umsatzsteuer 1996 bis 1998) und behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgaben (Umsatzsteuer 1999 bis 2001)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-I/06vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. H., vom
21. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Mai
2003 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur
Umsatzsteuer 1996 bis 2001 entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide vom 9. Mai 2003 betreffend Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998 wird
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die
Berufung gegen die Bescheide vom 9. Mai 2003 betreffend Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Bescheiden vom 9. 5. 2003 setzte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber (kurz Bw.) erste Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der
nachstehenden Abgabenschuldigkeiten wie folgt fest:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Umsatzsteuer
1996
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17.
2. 1997
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21.173,74
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423,47
|
Umsatzsteuer
1997
|
16.
2. 1998
|
18.470,96
|
369,42
|
Umsatzsteuer
1998
|
15.
2. 1999
|
24.371,57
|
487,43
|
Umsatzsteuer
1999
|
15.
2. 2000
|
19.600,95
|
392,02
|
Umsatzsteuer
2000
|
15.
2. 2001
|
33.864,67
|
677,29
|
Umsatzsteuer
2001
|
15.
2. 2002
|
69.638,37
|
1.392,77
1.2. Die Berufung vom 21. 5. 2003 war gegen folgende, im
Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung ergangene Bescheide
gerichtet:
Bescheide vom 28. 4. 2003 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996,
1997, 1998, 1999, 2000;
Bescheide vom 28. 4. 2003 betreffend Einkommensteuer 1996,
1997, 1998, 1999, 2000;
Bescheide vom 28. 4. 2003 betreffend Umsatzsteuer 1996,
1997, 1998, 1999, 2000, 2001;
Bescheide vom 28. 4. 2003 betreffend Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000;
Bescheid vom 28. 4. 2003 betreffend Festsetzung von
Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 und Folgejahre;
Bescheide vom
9. 5. 2003 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
für die Jahre 1997 bis 2002 (= Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer
1996 bis 2001).
Die
gegenständliche Berufung sowie die Berufungsergänzungen vom 14. 7.
2003, 15. 10. 2003, 1. 3. 2004 und 15. 2. 2005 wurden mit
Einwendungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren einerseits und Einwendungen
gegen die in den wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen neuen Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide andererseits begründet.
1.3. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2005 gab das Finanzamt der Berufung gegen
die Bescheide vom 28. 4. 2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998
statt. Weiters wies das Finanzamt die Berufung gegen die ex lege aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998
als unzulässig geworden zurück.
1.4. Soweit die Berufung gegen die übrigen unter Punkt
1.2. angeführten Bescheide gerichtet ist, erging keine
Berufungsvorentscheidung, sondern wurde die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Im
gegenständlichen Verfahren ist nur über die Berufung gegen die
Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1996 bis 2001 (mit
Bescheiden vom 9. 5. 2003) zu entscheiden.
Vorauszuschicken
ist, dass nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
alte Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 312). Somit ist für den vorliegenden Fall die
Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/2000 maßgeblich, weil der Abgabenanspruch
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 bis 2001 in den Jahren 1996 bis 2001
entstanden ist.
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser
Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist oder Nachfrist
(§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten
Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung
(§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
2.2. Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat
eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird
für diese gemäß Abs. 5 leg. cit. keine von Abs. 1 und
Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet. Bescheidmäßig
festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf
welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige
Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21
Abs. 1 erster Satz UStG gilt (15. des auf den betreffenden
Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats). Da es sich bei der
Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder mit einem im Wege der
Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung nach der
Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur
Fälligkeit grundsätzlich verwirkt (vgl. Ruppe, UStG
19943, § 21,
Tz 41 f).
2.3. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1996,
1997, 1998:
Wie bereits
oben ausgeführt, hat das Finanzamt der Berufung gegen die Bescheide vom
28. 4. 2003 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 1998 mit Berufungsvorentscheidung vom 22. 11. 2005
stattgegeben. Durch die ersatzlose Aufhebung der die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide sind die Verfahren in die Lage zurückgetreten,
in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO).
Somit sind die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
geänderten Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 infolge Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (vgl. VwGH 24. 1.
1990, 86/13/0146). Dies bedeutet wiederum, dass die zunächst
rechtmäßig festgesetzten Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer
1996 bis 1998 nachträglich rechtswidrig geworden sind.
Der auf den
Berufungsfall noch anzuwendende § 221a Abs. 2 i. d. F. vor BGBl. I Nr.
142/2000 ermöglicht Abänderungen bzw. Aufhebungen von
Säumniszuschlagsbescheiden in jenen Fällen, in denen der entsprechende
Abgabenbescheid nachträglich abgeändert oder aufgehoben wird. Dabei
ist der Säumniszuschlag auf Antrag insoweit herabzusetzen, als er nicht
angefallen wäre, wenn der abändernde Abgabenbescheid bzw. der
aufhebende Bescheid vor Säumnis erlassen worden wäre. Hätte
demnach der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der
Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben. Somit besteht im
Berufungsfall die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 221a Abs. 2
leg. cit. mit dem Rechtsanspruch auf Wegfall der strittigen
Säumniszuschläge. Da die Berufung gegen die Festsetzung der
Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1996 bis 1998 inhaltlich auch als
ein solcher Antrag gewertet werden konnte, war über den Wegfall der
Säumniszuschläge mit stattgebender Berufungsentscheidung abzusprechen,
zumal die Berufungsbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt
ihrer Entscheidung auszugehen hat (vgl. Ritz, BAO
Kommentar2, §
221a, Tz 10).
2.4. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1999,
2000, 2001:
Die
Nichtentrichtung der diesen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen ist
unstrittig. Der Bw. vertritt den impliziten Standpunkt, dass keine
Säumniszuschläge anzulasten seien, weil die zugrunde liegenden
Umsatzsteuervorschreibungen aus vom Bw. näher dargelegten Gründen
sachlich unrichtig seien.
Dieser
Standpunkt verhilft der Berufung gegen die Festsetzung von
Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 nicht zum Erfolg,
weil die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich
richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Sonach besteht
bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit
der Stammabgabe (vgl. VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH
18. 9. 2003, 2002/16/0072).
In Anbetracht
dieser Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren nur die objektiven
Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit
der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis
2001 vom 28. 4. 2003 wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben
ungenützt verstrichen ist und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand
vorliegt, erweisen sich die angefochtenen Säumniszuschlagsvorschreibungen
als rechtmäßig. Allerdings besteht für den Fall eines teilweisen
oder vollen Erfolges der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001
die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge (§ 221a Abs. 2 BAO alte
Fassung; § 217 Abs. 8 BAO neue Fassung).
Abschließend
wird noch angemerkt, dass Anträge auf Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO) in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) gestellt
werden müssen. Da es somit nicht ausreicht, solche Anträge in einem
die Berufung ergänzenden Schriftsatz zu stellen, vermittelten die erst in
der Berufungsergänzung vom 14. 7. 2003 gestellten Anträge auf
Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch hierauf.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-I/06
- Stammnummer
- 37187
- Gültig
- 07.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF