Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0380-F/08
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-F/08vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., F., B.-Straße 29a,
vertreten durch Dr. Rolf Philipp - Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte,
6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, vom 26. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25. Februar 2008 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) brachte am
21. Februar 2008 durch seine rechtlichen Vertreter hinsichtlich des zum
damaligen Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von
18.151,13 € ein Zahlungserleichterungsansuchen mit dem folgenden
Inhalt ein: Der Bw. habe neben seinen amtsbekannten Pensionseinkünften von
der Pensionsversicherungsanstalt einerseits und aus der Schweiz andererseits -
die im Einkommensteuerbescheid 2006 zutreffend angeführt seien - keine
weiteren Einkünfte. Der Bw. sei für seine Ehegattin sorgepflichtig und
habe zudem nachstehende monatlichen Zahlungen zu leisten:
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BTV-Wohnungskredit
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CHF
540,00
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323,95 €
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Lebensversicherung
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88,00 €
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Betriebskosten
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226,00 €
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Landeswohnbaufonds
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33,67 €
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Bausparkasse
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352,54 €
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Stromkosten
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52,50 €
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1.076,66 €
Unter Zugrundelegung des Einkommens des Bw. sowie der
dargelegten Fixkosten für die Wohnung und unter Berücksichtigung der
anfallenden Lebenshaltungskosten für den Bw. und seine Ehegattin sei der
Bw. nicht in der Lage, den bestehenden Abgabenrückstand zu entrichten,
zumal er über keine Ersparnisse verfüge und auch im Kreditwege keine
Zahlungsmittel beschaffen könne. Im Hinblick auf diese Umstände
ersuche der Bw. um Stundung des Abgabenrückstandes und Bewilligung einer
Ratenzahlung. Der Bw. sei in der Lage, den Abgabenrückstand in monatlichen
Raten à 150,00 € beginnend mit 5. März 2008 zu
bezahlen.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, die vom Bw.
angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
sinngemäß vorgebracht, der Bescheidbegründung ermangle es an
Logik, da das Verhältnis zwischen angebotenen Ratenbeträgen und der
Höhe der Schuld keine Rückschlüsse auf die Einbringlichkeit einer
Forderung zulasse. Somit liege in Wirklichkeit keine Begründung vor,
weshalb der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Beantragt werde die
Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem
Zahlungserleichterungsantrag vom 21. Februar 2008 - allenfalls mit
einer höheren Rückzahlungsrate - stattgegeben werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde kein
ergänzendes Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin neben einem entsprechenden Antrag das
Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig den Umstand voraus, dass
die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, bedarf es weder der Auseinandersetzung
mit dem anderen Tatbestandsmerkmal noch verbleibt Raum für eine
Ermessensentscheidung, sondern der Antrag ist zwingend aus Rechtsgründen
abzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 25.6.1990,
89/15/0123; VwGH 17.12.1996, 96/14/0037).
Zudem stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine
Begünstigung dar (siehe dazu VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 22.2.2001,
95/15/0058, 0059). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen.
Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der
Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine
wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm
die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen
nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese
in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten
dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen
bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung
späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer
drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine
Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung
darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer
Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem
Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O.
S. 2249 f).
Auf Grund der Angaben des Bw. zu seiner wirtschaftlichen
Situation und der diesbezüglichen ergänzenden Erhebungen des
Finanzamtes stellt sich die Einkommens- und Vermögenslage des Bw. zum
Stichtag 9. Juni 2008 wie folgt dar: Monatlichen
Pensionseinkünften in Höhe von insgesamt rund 2.241,20 €
stehen monatliche Fixkosten (Wohnungskredit, Lebensversicherung, Betriebskosten,
Landeswohnbaufonds, Bausparkasse, Stromkosten) von 1.076,66 €
gegenüber. Nicht bekannt ist der aktuelle Stand der Verbindlichkeiten. Der
Bw. ist seiner Ehegattin gegenüber unterhaltspflichtig und
Hälfteeigentümer der Wohnung in F, B.-Straße 29 a. Laut
Grundbuchsauszug (XX, EZ xx) ist diese Wohnung mit einem
Veräußerungsverbot für das Land Vorarlberg belastet. Andere
Vermögenswerte sind nicht vorhanden. Für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes verbleiben dem Bw. und seiner Ehegattin demnach ca.
1.165,00 €. Aus einer am 3. Oktober 2008 seitens des
Unabhängigen Finanzsenates vorgenommenen Kontoabfrage ist zu ersehen, dass
der Abgabenrückstand nunmehr aktuell 21.805,25 € beträgt und
der zum Antragszeitpunkt bestehende Rückstand von 18.151,13 € bis
auf den Betrag von 10,00 € unverändert geblieben ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat ausgehend von
den obig dargelegten Einkommens- und Vermögensverhaltnissen die sofortige
volle Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten als denkunmöglich erachtet und
deshalb das Vorliegen einer erheblichen Härte bejaht. Sie hat jedoch die
Auffassung vertreten, dass durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet ist. Begründet wurde diese Rechtsmeinung damit, dass bei
einer monatlichen Ratenzahlung von 150,00 € der zum Zeitpunkt der
Berufungsvorentscheidung bestehende Abgabenrückstand von
19.973,19 € - ohne Einbeziehung der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - erst in
mehr als 10 Jahren getilgt würde. Ein derartig langer Einbringungszeitraum
sei aber nicht zu vertreten. Vertretbar sei ein Tilgungszeitraum von maximal
zwei Jahren, ein solcher würde jedoch die Festsetzung von Raten in einer
Höhe voraussetzen, die mit den seitens des Bw. einbekannten Einkünften
nicht finanzierbar wären. Dazu komme, dass der Bw. keine Besicherung des
Abgabenrückstandes angeboten, sondern selbst auf die sonstigen Belastungen
hingewiesen und zudem nie behauptet habe, dass die Einbringlichkeit des nicht
unerheblichen Abgabenbetrages durch die Zahlungserleichterung aus bestimmten
Gründen nicht gefährdet werden würde. Weiters sei zu beachten,
dass die Einhebung weiterer 11.471,95 € betreffend die
Veranlagungsjahre 2004 und 2005 auf Grund eines anhängigen
Berufungsverfahrens derzeit ausgesetzt sei.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der
Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz sowohl hinsichtlich des
Vorliegens einer erheblichen Härte als auch hinsichtlich der Annahme einer
Gefährdung der Einbringung der Abgaben bei Zufristung vollinhaltlich an.
Die Abstattung des Abgabenrückstandes ist deshalb in einem angemessenen
Zeitraum sicherzustellen, weil mit zunehmender Dauer des Zahlungsaufschubes das
Risiko eines Ausfalls ansteigt, dem nur durch die Leistung entsprechender
Sicherheiten wie beispielsweise Bankgarantien oder Bürgschaften
entgegengetreten werden kann. Im Berufungsfall spricht für eine
Gefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes auch der Umstand, dass
der Bw. nicht nur die selbst angebotenen Ratenzahlungen mit Ausnahme einer
Überweisung von 10,00 € nicht geleistet hat; auch die
zwischenzeitlich fällig gewordenen Einkommensteuervorauszahlungen für
das zweite und dritte Quartal 2008 wurden nicht entrichtet, sodass der
Abgabenrückstand nunmehr auf 21.805,25 € angewachsen ist.
Mangels Vorliegens eines der gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO geforderten Tatbestandsmerkmale erfolgte die vom Finanzamt aus
Rechtsgründen vorgenommene Abweisung zu Recht und verblieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-F/08
- Stammnummer
- 37181
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF