Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0743-G/06
Säumniszuschlagspflicht-Berufung gegen den Sachbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-G/06vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufung gegen den säumniszuschlagsauslösenden Sachbescheid beeinflusst nicht die Säumniszuschlagspflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 19. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Mai 2006
betreffend Säumniszuschläge für Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung
wurden mit Bescheiden vom 9. Mai 2006 ua. für die Jahre 2000 bis 2002
Umsatzsteuernachforderungen festgesetzt.
Als Folge dieser Nachforderungen wurden
Säumniszuschläge in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Abgabe
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Frist
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Betrag in Euro
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Säumniszuschlag in Euro
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Umsatzsteuer 2000
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15.02.2001
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27.643,01
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552,86
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Umsatzsteuer 2001
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15.02.2002
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9.147,40
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182,95
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Umsatzsteuer 2002
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17.02.2003
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10.706,16
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214,12
Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 bekämpft die
Berufungswerberin (Bw.) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer
2000, 2001 und 2002, die jeweiligen Sachbescheide als auch die Festsetzung
dieser Säumniszuschläge. Die Bw. bekämpft die die
strittigen Säumniszuschläge auslösenden Abgabenachforderungen dem
Grunde nach und erachtet mangels Rechtmäßigkeit der
Abgabenachforderung folglich auch Säumniszuschläge als
rechtwidrig.
Mit Berufungsentscheidung vom 2. Oktober 2008, RV/0739-G/06
ua. wurde die Berufung betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und
Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für die Festsetzung des Säumniszuschlages
maßgebliche § 217 BAO lautet:
§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs.2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer
Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit
nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt
werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden
Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten
Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren
Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der
Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für
Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder
Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Im vorliegenden Fall wurden die strittigen
Säumniszuschläge für Umsatzsteuernachforderungen, deren
Fälligkeit bereits eingetreten war, vorgeschrieben.
In Streit steht, ob die bescheidmäßige
Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht erfolgte.
Die Voraussetzungen der Absätze 4-6 dieser
Gesetzesstelle, die der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstehen,
sind weder aktenkundig noch wurden diese von der Bw. ins Treffen gebracht.
Die Bw. sieht die Rechtswidrigkeit der
Säumniszuschläge im Umstand, dass die Umsatzsteuernachforderungen
2000, 2001 und 2002 dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt seien, weshalb auch die
Festsetzung der Säumniszuschläge rechtswidrig sei.
Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Säumniszuschlagspflicht im
Sinne des § 217 BAO lediglich eine formelle Abgabenzahlungspflicht
voraussetzt. Ein Bescheid über einen Säumniszuschlag ist somit auch
dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist. Nunmehr wurde mit Bescheid des unabhängigen
Finanzsenates Außenstelle Graz, vom 2. Oktober 2008, RV/0739-G/06 ua.
die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren sowie gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 abgewiesen, wodurch die
Abgabenzahlungspflicht bestätigt wird und in Rechtskraft
erwächst.
Da aus dem vorliegenden Akt auch kein Anhaltspunkt für
die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ersichtlich ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 6.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-G/06
- Stammnummer
- 37180
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF