Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0293-K/06
Werbungskosten (Familienheimfahrten, Mietaufwendungen) und außergewöhnliche Belastungen (Unterhaltsleistungen) eines bosnischen Staatsbürgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-K/06vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.T., Arbeiter, geb. ab, V,A-W.,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, vom 15. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach vom 13. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
R.T. (in der Folge Bw.) ist Staatsangehöriger der
Republik Bosnien-Herzegowina, bezog im Streitjahr vom 1. bis 23. Jänner und
vom 24. bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld und war vom 24. Jänner bis
23. Dezember 2005 als Arbeiter bei einer Fertigteilfirma beschäftigt.
Mit Erklärung vom 23. Jänner 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 28. Jänner 2006, beantragte der Bw. die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2005.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 führte das Finanzamt
die Veranlagung zur Einkommensteuer mit 0 durch.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. im Wege seines
steuerlichen Vertreters mit Eingabe vom 13. März 2006, eingelangt beim
Finanzamt am 15. März 2006, das Rechtsmittel der Berufung. Beigefügt
wurde dieser Eingabe eine neuerliche Erklärung des Bw. vom 13. März
2006 bzw. 15. März 2006, in der der Bw. nunmehr die Berücksichtigung
von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von €
1.704,00 und für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.421,00
als Werbungskosten sowie Unterhaltsleistungen für zwei (1987 und 1989
geborene) unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von € 2.400,00 als
außergewöhnliche Belastung begehrte. In der Berufungsschrift
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass im
Einkommensteuerbescheid 2005 die dem Bw. auch im Jahre 2005 entstandenen
Aufwendungen für Familienheimfahrten und Unterbringung sowie
Unterhaltsleistungen für zwei Kinder nicht berücksichtigt worden
seien; diese seien in der vom Bw. ausgefüllten Erklärung auch gar
nicht entsprechend gelten gemacht worden. Der Bw. sei auch im Jahr 2005 wiederum
regelmäßig zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden mj. Kindern an den
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren. Der Bw. habe auch im Jahr 2005
seine beiden mj. Kinder im Ausland zur Gänze unterhalten. Es werde daher
beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. Februar 2006 - nach Möglichkeit im
Wege einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung - dahin gehend
abzuändern, dass auch im Jahre 2005 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
die hiemit geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten und für die Mietaufwendungen für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich sowie die hiemit geltend gemachten
Unterhaltsleistungen für 2 mj. Kinder im Ausland entsprechend
berücksichtigt würden.
Mit Eingabe vom 20. April 2006, beim Finanzamt eingelangt
am 26. April 2006, reichte der Bw. zwei Bestätigungen nach, nach der die
Tochter des Bw., B., geboren am cd, im Schuljahr 2005/2006 die II/7. Klasse der
Technologischen Schule, Berufsbezeichnung Damen- und Herrenfriseurin, sowie nach
der der Sohn des Bw., Bj., geboren am ef, im Schuljahr 2005/2006 die IV. Klasse
der Technologischen Schule, Berufsbezeichnung Gaststättentechniker,
besucht.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 22. Mai 2006 wurde der
Bw. ersucht, a) einen Nachweis über die im Jahre 2005 getätigten
Mietaufwendungen für die Unterkunft in Österreich, b) ein Fahrtenbuch
oder eine genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder
Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und des verwendeten
Verkehrsmittels sowie Angaben zu einer etwaigen Fahrtengemeinschaft sowie c)
Nachweise über die Durchführung der Reisen (Ein-/Ausreisestampiglien)
beizubringen.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 legte der Bw. folgende
Unterlagen vor:
Mietvereinbarung vom 1.
September 2005 abgeschlossen zwischen dem Bw. und K.S., nach der der Bw.
für ein Zimmer mit einer Größe von 20
m2 eine Miete von
€ 155,00monatlich zu entrichten hat.
Brief des Bw. betreffend die
Mietzahlungen: Darin bestätigt sich der Bw. am 12. Juni 2006 selbst eine
Monatsmiete von € 155,00 bezahlt zu haben.
Bescheinigung vom 20. März
2006, aus dem Unterhaltsleistungen des Bw. an sein mj. Kind Bj. , geboren am ef
, für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 hervorgehen.
Zulassungsschein, nach dem auf
den Bw. seit 31. Oktober 2003 ein Personenkraftwagen der Marke Opel Vectra A
1,6l mit dem amtlichen Kennzeichen VI zugelassen ist.
Führerschein Nr. xy,
ausgestellt auf den Bw. von der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 17.
Jänner 1994.
"Eidesstattliche Versicherung"
vom 10. Juni 2006 der Ehefrau des Bw. (V., geboren am gh) des Inhaltes, dass der
Bw. einmal im Monat in seine Heimat (Bosnien) kommt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2006
berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. beantragten Aufwendungen
(Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden Kinder) mit einem Betrag
von € 2.400,00 als außergewöhnliche Belastung, versagte den vom
Bw. beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten hingegen den Abzug als Werbungskosten. In der
Begründung des angeführten Bescheides führte das Finanzamt aus,
dass für die Familienheimfahrten und beantragten Mietaufwendungen keine
Nachweise erbracht worden seien, sodass eine Berücksichtigung nicht habe
erfolgen können.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2006, beim Finanzamt eingelangt am
17. Juli 2006, stellte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und regte nochmals eine amtswegige Wiederaufnahme des
Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
und eine Berücksichtigung der Familienheimfahrten und Mietaufwendungen des
Bw. als Werbungskosten an. In dieser Eingabe wies der Bw. auf die mit Eingabe
vom 19. Juli 2006 ergänzend vorgelegten Unterlagen und die in den Vorjahren
abgeführten Verfahren hin. Weiters verwies der Bw. auf die BMF-Erlässe
vom 26. Juni 2003, Zl. 07 0101/14-IV/7/03, vom 19. September 2003, Zl. 07
0104/8-IV/7/03, und vom 29. September 2004, Zl. BMF-010203/0028-IV/7/2004, und
regte eine Aufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2005 unter
Berücksichtigung der Familienheimfahrten und jährlichen
Mietaufwendungen des Bw. für die Unterkunft am Beschäftigungsort als
Werbungskosten an.
Das Finanzamt legte die Berufung am 22. August 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat vor.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde im weiteren
Verfahren dem steuerlichen Vertreter des Bw. am 10. Juni 2008 ein
Vergleichsvorschlag des Inhaltes unterbreitet, dass für elf
Familienheimfahrten ein Betrag von jeweils (geschätzt) € 60,00 sowie
die Mietaufwendungen für vier Monate in Höhe von monatlich €
155,00 (glaubhaft gemacht durch den vorgelegten Mietvertrag vom 1. September
2005) als Werbungskosten zum Ansatz gelangen könnten. Dabei
berücksichtigt wurden die Zeiten der Arbeitslosigkeit des Bw. vom 1. bis
23. Jänner und vom 24. bis 31. Dezember 2005.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008, beim Unabhängigen
Finanzsenat eingelangt am 5. August 2008, legte der steuerliche Vertreter des
Bw. eine Meldebestätigung vor, nach welcher der Bw. bereits seit 1. Juli
2004 an seiner Adresse in V.,A-W., gemeldet sei. Es sei ungeachtet des
Umstandes, dass ein schriftlicher Mietvertrag erst zum 1. September 2005
errichtet worden sei, glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Bw. auch schon in
den Monaten Jänner bis Juli 2005 jeweils € 155,00 an monatlicher Miete
bezahlt habe. Es werde daher weiterhin am Antrag auf Berücksichtigung von
€ 1.860,00 an Unterkunftskosten als Werbungskosten festgehalten.
Ergänzend werde die Ladung und Einvernahme des Vermieters, Herrn KS.,
beantragt. Was die Kosten für Familienheimfahrten betreffe, habe der Bw.
diese mit dem seit 31. Oktober 2003 auf ihn zugelassenen PKW Opel Vectra (s. den
vorgelegten Zulassungsschein) durchgeführt. Die Entfernung zwischen dem
Beschäftigungsort in Österreich (Villach) und dem Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina (Dorf S., Gemeinde B.L.) betrage in etwa 510 Kilometer.
Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von damals € 0,38 pro
gefahrenem Kilometer würden sich bereits anlässlich einer einzigen
Familienheimfahrt von Villach nach Bosnien-Herzegowina und zurück
Aufwendungen in der Höhe von € 387,60 (510 kmx2x0,38) ergeben.
Gemäß der Bestätigung der Ehefrau des Bw. komme dieser ein Mal
im Monat mit seinem PKW nach Bosnien, sodass die jährlichen
Gesamtaufwendungen für die Familienheimfahrten den (Höchst)Betrag der
großen Pendlerpauschale im Kalenderjahr 2005 von € 2.421,00
jedenfalls übersteigen. An Werbungskosten für die Familienheimfahrten
würde daher weiterhin - wie schon jeweils in den Vorjahren - die
Berücksichtigung von Aufwendungen in der Höhe der großen
Pendlerpauschale geltend gemacht werden.
Mit dem Vermieter des Bw., Herrn KS. , wurde am 6. August
2008 von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates telefonisch Kontakt
aufgenommen und erklärte dieser, dass der Bw. zwar bei ihm gewohnt habe,
jedoch seine Miete regelmäßig nicht bezahlt habe, "Hals über
Kopf" aus seinem Zimmer ausgezogen sei und dem Vermieter auch seinen
Schlüssel bis dato nicht retourniert habe. Nach Zusendung einer Ablichtung
des Mietvertrages vom 1. September 2005 wurde der Vermieter am 18. August 2008
neuerlich telefonisch kontaktiert und erklärte, dass der Bw. seine Miete im
Jahr 2005 zur Gänze nicht bezahlt habe.
Das gegenständliche Ermittlungsergebnis wurde dem
steuerlichen Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 18. August 2008 mit dem
Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und auf die seinerzeit
erarbeitete Lösung hinsichtlich der Familienheimfahrten verwiesen.
Mit Eingabe vom 29. August 2008, beim Unabhängigen
Finanzsenat eingelangt am 1. September 2008, teilte der Bw. mit, dass die
Richtigkeit der telefonischen Auskunft des Vermieters des Bw. bestritten werde;
es handle sich um eine reine Schutzbehauptung des Vermieters des Vermieters,
zumal auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer
unterliegen. Es sei gänzlich unwahrscheinlich und unglaubwürdig, dass
der Bw. von Juli 2004 bis Ende März 2007 in seiner Unterkunft wohne und
während dieser Zeit keinerlei Miete bezahlt habe, obschon er weder in einem
Verwandtschafts- noch in einem sonstigen näheren persönlichen
Verhältnis zum Vermieter stehe. Der Vermieter wäre daher betreffend
den Erhalt von Zahlungen seitens des Bw. für die Unterkunft in Villach
formell als Zeuge zu laden und formell als Zeuge einzuvernehmen, dies nach
vorangehender eingehender Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer
falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) bzw.
vor einem Gericht (§ 288 StBG) im Sinne der EMRK, zumal der
Unabhängige Finanzsenat als solcher zu qualifizieren sei und im Hinblick
auf die EMRK auch als solcher gedacht gewesen sei, und über die
Möglichkeit der Vereidigung und deren Folgen (§ 288 Abs. 2 StGB) sowie
unter Vorhaltung der vorgelegten Meldebestätigung und unter Vorhaltung der
schriftlichen Erklärung des Bw. vom 12. Juni 2006. Bis zu einer solchen
formellen Ladung und Einvernahme des Vermieters spreche im Rahmen der
Beweiswürdigung alles für die Richtigkeit der mit Eingabe vom 19. Juni
2006 an das Finanzamt vorgelegten schriftlichen Erklärung des Bw. vom 12.
Juni 2006 betreffend die von ihm getätigten monatlichen Zahlungen von
€ 155,00 für die genannte Unterkunft am Beschäftigungsort in
Österreich. Was die Höhe der Aufwendungen für die Heimfahrten
betreffe, so habe der Bw. diese nicht mit dem Autobus oder Zug, sondern mit dem
eigenen PKW unternommen, wie mittels vorgelegter eidesstattlicher Erklärung
seitens der Ehefrau des Bw. vom 10. Juni 2006 bestätigt werde, und dies ein
Mal pro Monat. Wie bereits dargelegt, entstünden unter Zugrundelegung des
amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenem Kilometer von € 0,38 - der Bezug
habende PKW sei in Österreich zugelassen und haftpflichtversichert - unter
Berücksichtigung einer Entfernung des Familienwohnsitzes in
Bosnien-Herzegowina vom Beschäftigungsort in Villach bereits
anlässlich einer einzigen Heimfahrt Aufwendungen in Höhe von €
387,60, sodass bei bereits nur angenommenen sieben Heimfahrten im Kalenderjahr
2005 (s. auch die Ein- und Ausreisestampiglien aus dem Jahr 2005 im Reisepass
des Bw.) der Betrag des großen Pendlerpauschales überschritten werde.
Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum dieses für die
Schätzung der Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht
herangezogen werden sollte. An Werbungskosten für die Familienheimfahrten
werde daher weiterhin die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales, sohin die Berücksichtigung eines Betrages vom €
2.219,25 (für 11 Monate) geltend gemacht. Es werde daher gebeten, nochmals
mit dem Finanzamt im Sinne der oben skizzierten Lösung, d.h.
Berücksichtigung von Werbungskosten (Familienheimfahrten, keine
Mietaufwendungen) in der genannten Höhe in Kontakt zu treten. Für den
Fall der Berücksichtigung der genannten Kosten könnte die Zustimmung
zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung erteilt werden.
Festgehalten wird, dass die Entfernung zwischen dem
Familienwohnsitz des Bw. (in Bosnien-Herzegowina) und dem Beschäftigungsort
(Villach/Österreich) rund 510 Kilometer beträgt; laut Auskunft bei den
Österreichischen Bundesbahnen am 24. September 2008 beträgt der
Fahrpreis für die einfache Fahrtstrecke € 101,40.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Familienheimfahrten und
Kosten für doppelte Haushaltsführung
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Nach Z. 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge;
Nach Z. 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
wie z.B. die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung hingegen auf der privaten
Sphäre zuzuordnenden Gründe zurückzuführen, sind die daraus
entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083, und die
dort zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte
Haushaltführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen,
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am
gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil
er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
seiner Versetzung in einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis vom
17. Februar 1999, Zl. 95/14/0059) oder aber
- wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am
Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 98/13/0122).
In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der
Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, Zl.
2005/14/0127) zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug
restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum
Fremdenrechtspaket 2005 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2006) eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.
Die im zuletzt genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen treffen auf den Bw. im
Streitjahr 2005 zu. Dem Bw. war daher die Verlegung des Familienwohnsitzes von
Bosnien-Herzegowina an seinen Beschäftigungsort in Österreich schon
auf Grund der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Jahr 2005 jedenfalls nicht
zumutbar. Ob weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes gegeben sind, kann somit dahin gestellt bleiben.
Was die Höhe der Aufwendungen für
Familienheimfahrten anbelangt, hat der Bw. in seinen Eingaben mit der
Zuerkennung des höchsten Pendlerpauschales von jährlich €
2.421,00 die Obergrenze für derartige Aufwendungen beantragt. Dies
entspricht einem Monatsbetrag von € 201,75. Als Nachweise für die
Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges führte der Bw. einerseits die
Bestätigung seiner Ehefrau, nach der er "einmal monatlich mit seinem Wagen
in seine Heimat komme", an und verwies andererseits auf das Vorhandensein eines
auf ihn zugelassenen PKW`s. Trotz mehrmaliger Vorhalte durch das Finanzamt und
durch den Unabhängigen Finanzsenat - und somit in keiner Phase des sich
über mehrere Jahre ziehenden Verfahrens - hat der Bw. Nachweise dafür
erbracht, dass er tatsächlich die Strecken zwischen seinem Familienwohnort
und seinem Beschäftigungsort mit seinem eigenen PKW zurückgelegt hat.
Hervorzustreichen ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Vorhaltscharakter zukommt und ein nicht erstattetes
Gegenvorbringen dem Abgabepflichtigen zur Last fällt (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/17/0088). Die Entfernung
zwischen dem Familienwohnort des Bw. und seinem Beschäftigungsort
beträgt rund 510 Kilometer; die Fahrkarte für eine einfache Fahrt
zwischen Villach und Banja Luka beträgt € 101,40.
Im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint es
dem Unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig und nachvollziehbar, dass
sich der Bw. als Ehemann und Familienvater deren Betreuung in dem von ihm
angegebenen Ausmaß gewidmet hat. Auf Grund der im vorhinein aufgezeigten
Zweifel an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die
Familienheimfahrten des Bw. und mangels diesbezüglicher Nachweise erscheint
es gerechtfertigt, die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe jener
für das öffentliche Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen.
Unter Berücksichtigung der bei den Österreichischen Bundesbahnen in
den Jahren von 2005 an bis dato erfolgten Preiserhöhungen und der Kosten
für die Beförderung des Bw. vom Zielbahnhof Banja Luka bis zum Dorf
Slavicka sind nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates Aufwendungen
für jede Fahrt in Höhe von € 90,00 angemessen. Die als
Werbungskosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigenden
Aufwendungen sind daher für 11 Monate (dabei berücksichtigt die
Arbeitslosenzeit des Bw.) mit € 1.980,00 in Ansatz zu bringen.
Keinen Ausschlag in eine andere Richtung geben kann der
Hinweis des Bw. auf die Vorjahre, in denen bei der Zuerkennung von Aufwendungen
für Familienheimfahrten das Pendlerpauschale herangezogen worden ist. Die
Behörde ist nämlich an eine von ihr als unrichtig erkannten
Beurteilung nicht gebunden, sondern verpflichtet, von einer solchen - soferne
sie von ihr als unrichtig erkannt wurde - für noch nicht rechtskräftig
veranlagte Jahre abzugehen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.
Juni 2002, Zl. 98/13/0172).
Was die Höhe der Mietaufwendungen anbelangt, hat der
Bw. ebenfalls einen Nachweis, dass solche im Jahr 2005 angefallen sind, im Zuge
des gesamten Verfahrens nicht erbringen können. So war es ihm weder im Jahr
2006 über Aufforderung des Finanzamtes noch im August 2008 über
Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates möglich, Bescheinigungen
des Vermieters über Mietzahlungen vorzulegen. Aktenkundig ist - was die
Unterkunft des Bw. in Villach angelangt - lediglich ein zwischen dem Bw. und
dessen Vermieter im September 2005 abgeschlossener Mietvertrag.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. in den Aussagen des
Vermieters anlässlich des Telefonates am 6. August 2008
"Schutzbehauptungen" sieht und die Einvernahme des Vermieters durch den
Unabhängigen Finanzsenat beantragt hat, so ist hiezu auszuführen, dass
die abgabenrechtliche Ermittlungspflicht dort ihre Grenze findet, wo durch die
beantragten Ermittlungen kein anderes Beweisergebnis zu erwarten ist als das
bereits zu Tage getretene. Der Unabhängige Finanzsenat hat im vorliegenden
Fall durch die Befragung des Vermieters die im Verfahrensgang gebotenen
Nachforschungen hinsichtlich des Vorliegens von Mietaufwendungen beim Bw.
angestellt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist hinsichtlich der vom Bw.
behaupteten Mietzahlungen unmissverständlich und klar dahingehend, dass
keine Mietzahlungen erfolgt sind. Trotz ausreichender Zeit und Gelegenheit ist
der Bw. jeden Nachweis für seine Mietaufwendungen schuldig geblieben. Wenn
der Vermieter diesbezüglich angibt, dass er keine Mietzahlungen erhalten
habe, fügt sich diese Auskunft nahtlos in die Sachlage ein.
Das Vorbringen des Bw. in der Eingabe vom 1. September
2008, dass es gänzlich unwahrscheinlich und unglaubwürdig sei, dass er
im Zeitraum 2005 bis 2007 keine Miete bezahlt habe, geht im Lichte der
Ermittlungsergebnisse ins Leere. Vielmehr scheinen auf Grund der
angeführten Umstände die Behauptungen des Bw. selbst
Schutzbehauptungen zu sein, die von ihm in keiner Weise untermauert werden
konnten. Eine Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten
kommt somit nicht in Betracht.
2. Unterhaltsleistungen
für minderjährige Kinder
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen
für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann
nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines
Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesem Fällen
die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung
mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat
der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001,
B 2366/00, festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls
ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den
allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Für die beiden minderjährigen Kinder des Bw. wird
in Österreich keine Familienbeihilfe gewährt und besteht auch kein
Anspruch des Bw. auf Gewährung des Kinderabsetz- bzw.
Unterhaltsabsetzbetrages.
Der Bw. hat jedoch durch Vorlage entsprechender Unterlagen
den Nachweis erbracht, dass er in den Berufungsjahren für seine zwei noch
minderjährigen Kinder angemessenen Unterhalt geleistet hat. Die oben
zitierte Ausnahmeregelung kann daher im gegenständlichen Fall zur Anwendung
kommen und besteht der Anspruch auf Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung aus diesem Titel zu Recht. Die Höhe
der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen
orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland.
In Anlehnung an die in derartigen Fällen übliche Verwaltungspraxis
bestehen im gegenständlichen Fall keine Bedenken, die Leistungen in
Höhe von € 50,00 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes
- zu schätzen und in Höhe von insgesamt € 1.200,00 für
das Jahr 2005 in Ansatz zu bringen. Das Begehren des Bw. auf Zuerkennung von
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt daher in
dieser Höhe Berechtigung zu. Nicht berechtigt ist hingegen die Forderung
des Bw. auf Zuerkennung eines Betrages von € 2.400,00 aus diesem Titel.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Einkommensteuer 2005 sind dem zuliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-K/06
- Stammnummer
- 37173
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF