Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1178-L/07
Bei gleichzeitiger Übergabe von landwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken ist die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1178-L/07vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WR, Adr, vertreten durch Leitner +
Leitner GmbH & Co KEG, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz,
Ottensheimerstraße 30, vom 21. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Februar 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 27. September 2006 hat JR
ihrem Sohn WR die ihr gehörigen Hälfteanteile an der EZ, samt dem
dazugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gegen Einräumung
des Wohnungsrechtes sowie gegen anteilige Übernahme des im Grundbuch
sichergestellten Darlehens des Landes OÖ. übergeben.
Für Zwecke der Gebührenbemessung haben die Parteien des
Übergabsvertrages das vereinbarte Wohnungsrecht für die
Übergeberin mit einem Betrag von 450,00 € monatlich, Kapitalwert
79.794,54 €, bewertet. Die aushaftenden, übernommenen
Verbindlichkeiten haben 170.808,33 € betragen.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 7. Februar 2007 dem Übernehmer Grunderwerbsteuer (GrESt)
in Höhe von 4.867,20 € vorgeschrieben, welche wie folgt berechnet
wurde:
Ausgehend von einfachen Einheitswerten für die land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke in Höhe von
52.397,11 €, für den zugehörigen Wohnungswert in Höhe
von 6.831,25 € und für das Mietwohngrundstück in Höhe
von 102.032,66 € hat das Finanzamt die Verkehrswerte der
übergebenen Liegenschaftshälften geschätzt und sodann die
Gegenleistung von insgesamt 250.602,87 € im Verhältnis dieser
Verkehrswerte aufgeteilt.
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EW Hälfteanteil
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Verkehrswert
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Gegenleistg.
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L+F (26.198,55 €)
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2-fach
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52.397,11 €
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13,34 %
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33.441,55 €
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üWW (3.415,62 €)
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10-fach
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34.156,20 €
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MWG (51.016,33 €)
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6-fach
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306.097,98 €
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340.254,18 €
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86,66 %
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217.161,32 €
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392.651,29 €
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100,00 %
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250.602,87 €
Ausgehend von dieser proportionalen Aufteilung der
Gesamtgegenleistung im Verhältnis von rund 13:86 hat das Finanzamt sodann
die GrESt wie folgt ermittelt:
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BMG
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2 % GrESt
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L+F (Einf. EW)
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26.198,55 €
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523,97 €
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Übrige (Ant. Gegenl.)
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86,66 %
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217.161,32 €
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4.343,23 €
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4.867,20 €
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Dagegen hat WR, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am
20. Februar 2007 Berufung erhoben, weil die vereinbarte Gegenleistung von
insgesamt 250.602,87 € bei der Berechnung der GrESt im Verhältnis
der einfachen Einheitswerte und nicht im Verhältnis der Verkehrswerte
aufzuteilen sei. Diese Rechtsansicht stützt der Bw. auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 11. November 2004, 2004/16/0095, und
die hiezu im fortgesetzten Verfahren ergangene Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 7. März 2005, RV/1198-L/04.
Überdies rügt der Bw., dass er die Ermittlung der Verkehrswerte
seitens des Finanzamtes nicht nachvollziehen könne.
In der Folge wurde das Berufungsverfahren auf Antrag des
Bw. von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 2. Mai
2007 ausgesetzt, weil gegen obige UFS-Entscheidung Amtsbeschwerde erhoben worden
sei, sodass die Rechtsfrage wiederum beim VwGH unter der Zahl 2005/16/0113
anhängig sei. Da es sich bei diesem Verfahren jedoch um einen
Anlassfall hinsichtlich der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung der Erbschafts-
und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof gehandelt hat, ist es zu
keiner inhaltlichen Entscheidung der offenen Rechtsfrage mehr gekommen.
Aus diesem Grund hat das Finanzamt am 4. Oktober 2007
die gegenständliche Berufung dem UFS zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Der UFS hat sodann den Bw. von der erfolgten Fortsetzung
des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Berechnung der Verkehrswerte, wie
sie das Finanzamt vorgenommen hat (2:10:6), mitgeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nur unter besonderen Voraussetzungen wird gemäß
§ 4
Abs. 2 Z2 GrEStG anlässlich der Übergabe land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke die Steuer vom Wert des
Grundstückes, also vom (einfachen) Einheitswert, berechnet.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken ist die
Steuer für die ersteren vom Einheitswert, für die anderen
Grundstücke von der Gegenleistung zu erheben. Dabei ist (mittels
Proportionalrechnung) die Gesamtgegenleistung
im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen.
VwGH vom 18. Jänner 1990,
89/16/0062, und vom 17. Mai 1990, 89/16/0071, 0072 (siehe weiters
Fellner, Kommentar zum GrEStG, § 5 Rzn. 56, 57)
Wird für ein Grundstück und rechtlich
selbständige Sachen ein Gesamtpreis vereinbart, ist stets eine Aufteilung
vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis nach dem Verhältnis aufzuteilen ist, in
dem der Wert des Grundstückes zum Wert der beweglichen Sache steht. Zur
Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses sind die Grundstücke und
beweglichen Sachen mit dem Verkehrswert zu bewerten (vgl. zuletzt auch das hg.
Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 91/16/0053). VwGH vom
27. September 1995, 93/16/0047, und sich darauf stützend der UFS vom
1. März 2004, RV/3238-W/02
In allen Fällen, in denen für die Ermittlung der
GrESt-Bemessungsgrundlage eine einheitliche Gegenleistung aufzuspalten ist, ist
die Berechnung im Verhältnis der gemeinen Werte der diesbezüglichen
Wirtschaftsgüter vorzunehmen (BMF vom 4. Oktober 1996,
10 1001/4-IV/10/96, SWK 1997, S 49).
Nicht zuletzt nimmt der BFH in seinen Entscheidungen
ebenfalls eine erforderliche Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach den
gemeinen Werten vor (zB BFH vom 7. Juli 2004, II R 3/02).
Entsprechend dieser gefestigten Rechtsansicht hat daher das
Finanzamt auch im gegenständlichen Fall zum Zwecke der Berechnung der GrESt
eine Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach Verkehrswerten vorgenommen.
Demgegenüber begehrt der Bw. in seinem Rechtsmittel - als
alleinigen Streitpunkt - die Aufteilung im Verhältnis der Einheitswerte.
Die Höhe der Gesamtgegenleistung, der Einheitswerte und die
Berechnungsmethode an sich sind unstrittig.
Soweit sich der Bw. für die Begründung seines
Standpunktes vor allem auf die Entscheidung des
VwGH vom 11. November 2004,
2004/16/0095, beruft, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das
zitierte Erkenntnis zu einer anderen Rechtsfrage betreffend die Schenkungssteuer
ergangen ist.
Bezüglich des Streitpunktes, ob das Wohngebäude
Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit von der
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG umfasst sei oder zum
Grundvermögen gehöre, hat der Gerichtshof der belangten Behörde
zunächst auch Recht gegeben. Dennoch hat der VwGH den angefochtenen
Schenkungssteuerbescheid letztlich mit der Begründung aufgehoben, er
könne bei einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung
der Vergleichsrechnung nicht nachvollziehen, wie die belangte Behörde den
Anteil der auf den Wohnungswert entfallenden Gegenleistung errechnet hat.
Jedenfalls bedeute der errechnete Betrag nicht den Anteil an den Einheitswerten.
Die insgesamt knappen Ausführungen des VwGH können nach Ansicht des
UFS lediglich dahingehend interpretiert werden, dass die Berufungsentscheidung
mit einem Begründungsmangel behaftet war. Vor allem wenn der VwGH
außerdem (inhaltlich zu Unrecht) eine Nichtbeachtung des § 33
BewG beanstandet, stellt er offenkundig bloß auf die formale Qualität
der zugrunde liegenden Berufungsentscheidung ab. Selbst wenn der VwGH in diesem
Zusammenhang von einem "hier maßgeblichen Prozentsatz im Verhältnis
der Einheitswerte" spricht, rechtfertigt diese Formulierung für sich
alleine nicht den weitreichenden Schluss, der Gerichtshof habe eine umfassende
und abgabenübergreifende Änderung seiner Spruchpraxis beabsichtigt.
Für eine solche Annahme fehlt einerseits eine ausreichende Begründung
in der Entscheidung des VwGH und hätte in einem solchen Fall eines Abgehens
von der bisherigen Judikatur auch ein verstärkter Senat zu entscheiden
gehabt. Nicht zuletzt gilt es zu bemerken, dass im zugrunde liegenden
Verwaltungsverfahren betreffend die GrESt die Aufteilung der Gegenleistung im
Verhältnis der Verkehrswerte gar nicht bestritten war.
Der zitierten Entscheidung des VwGH kann daher keine
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen werden.
Im fortgesetzten Verfahren,
UFS vom 7. März 2005,
RV/1198-L/04, hat der UFS in diesem Fall zunächst zur Beurteilung
des Vorliegens einer gemischten Schenkung ebenfalls einen Vergleich der
Verkehrswerte vorgenommen und stützt sich im übrigen
ausschließlich zur konkreten Berechnung der Schenkungssteuer auf die
Bestimmung des § 19 ErbStG, weil damit rechnerisch verzerrte
Steuerergebnisse vermieden werden könnten. Im Übrigen weist der UFS
ausdrücklich auf die fehlende Begründung des VwGH hin, entscheidet
jedoch letztlich zu Gunsten des Berufungswerbers. Es handelt sich somit
ebenfalls um eine Entscheidung im Einzelfall gegen die ständige Judikatur
des VwGH und die Verwaltungspraxis, weshalb wohl von Seiten des Finanzamtes
Amtsbeschwerde erhoben wurde.
Im Ergebnis kann jedenfalls aus dieser
Berufungsentscheidung für den konkreten Fall insbesondere deshalb nichts
gewonnen werden, weil sie ausschließlich auf die Berechnung der
Schenkungssteuer abstellt.
Demgegenüber hat sich der UFS Kärnten erst
kürzlich, UFS vom
20. Dezember 2007, RV/0159-K/06, mit dem Thema erneut
ausführlich auseinander gesetzt und zur GrESt zweifelsfrei entschieden,
dass eine Aufteilung der Gegenleistung nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte vorzunehmen sei. Zur Begründung weist der UFS auf die
herrschende Lehre und Judikatur hin. Darüber hinaus führt der
UFS in einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag, UFS vom 20. Dezember,
RV/0160-K/06, in der selben Sache zur Schenkungssteuer schlüssig aus, dass
im üblichen Geschäftsleben der Wert eines Vermögensgegenstandes
und somit die dafür zu erbringende Gegenleistung von realen, in Geld
ausdrückbaren und am Verkehrswert orientierten Wertgrößen
beeinflusst werde. Eine Preisgestaltung nach steuerlichen Werten finde nicht
statt. Beim Erwerb von mehreren Vermögensgegenständen in einem
Vorgang, wird sich die Höhe der Gesamtgegenleistung daher aus der Summe der
den einzelnen Gegenständen zugemessenen, verkehrswertorientierten
Einzelgegenleistungen ergeben.
Diese beiden, einander ergänzenden Entscheidungen
geben die derzeit vorherrschende Rechtsansicht des UFS wieder. Die allgemeine
Bedeutung ist daraus zu ersehen, dass die Entscheidungen einerseits, nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung, im Senat gefällt und
ausführlich begründet wurden, und andererseits die Rechtssache
umfassend in der Zeitschrift UFS Aktuell besprochen wurde. Dieser
Ansicht schließt sich daher auch die entscheidende Behörde im
gegenständlichen Fall an, weil sich eben a) nach der allgemeinen
Lebenserfahrung eine Gesamtgegenleistung aus der Summe der adäquaten
Teilleistungen zusammensetzt, welche von den Beteiligten nach Verkehrswerten,
nicht jedoch nach steuerlichen Werten, ausgemessen werden, b) eine
Vergleichsrechnung anhand von Einheitswerten außerdem ein Ungleichergebnis
zur Folge hätte, da die steuerlichen Werte je nach Vermögensart
unterschiedlich ermittelt werden und c) schließlich die
Abgabenbehörde die Aufteilung des Gesamtentgeltes nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens eigenständig zu beurteilen hat.
Die Gegenleistung war daher im Verhältnis der
Verkehrswerte aufzuteilen. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Im Übrigen hat das Finanzamt basierend auf dieser
Rechtsansicht die GrESt zutreffend berechnet und erhebt der Bw. keine weiteren
Einwände. Insbesondere bestreitet der Bw. - nach deren Bekanntgabe - die
Höhe der Verkehrswerte nicht, welche nach Erfahrungswerten der
Finanzämter geschätzt wurden und mangels konkreter gegenteiliger
Angaben des Bw. somit als zutreffend angesehen werden können.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1178-L/07
- Stammnummer
- 37167
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF