Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0009-S/06
Endgültigerklärung eines vorläufig ergangenen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-S/06vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GF, vertreten durch die
Rechtsanwälte R&P, vom 2. November 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch I, vom
27. September 2005 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002 und das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Juli 2003 wurde von der Vermietungsgemeinschaft Gf und
Fl die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für das Jahr 2002 eingereicht und sowohl die Höhe der
Einkünfte als auch alle übrigen auf dem amtlichen Vordruck
angeführten Kennzahlen mit 0,00 angegeben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der
Folge einen Feststellungsbescheid, der in Anwendung des § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erging. Die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurde mit 0,00 festgestellt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss aber wahrscheinlich sei.
Im Mai 2005 reichte Gf die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2003 ein. Es wurden weder bei der Höhe der Einkünfte noch bei allen
übrigen auf dem amtlichen Vordruck vorhandenen Betragsfeldern Angaben
gemacht, sondern die Betragsfelder durchgestrichen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der
Folge einen Feststellungsbescheid, der in Anwendung des § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erging. Die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurde mit 0,00 festgestellt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnisses eines
noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens abhängig sei.
Im September 2005 wurden die vorläufig ergangenen
Bescheide für endgültig erklärt. Die Höhe der festgesetzten
Abgabe erfuhr keine Änderung.
Gegen diese Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter
berufen. Berufungswerber war nicht die Vermietungsgemeinschaft Gf und Fl ,
sondern nur Gf . Die Berufung richtete sich gegen die
Endgültigerklärung der Bescheide. Es wurde unter anderem
ausgeführt, dass der Grund, warum die Fertigstellung und damit in weiterer
Folge verbunden die Vermietung der Liegenschaft "Hauptgebäude R" noch nicht
erfolgt sei, darin begründet sei, dass es Auseinandersetzungen zwischen den
Grundeigentümern gäbe und es bis zum heutigen Tag (Oktober 2005) nicht
möglich gewesen sei, die Fortführung des Baues gemeinschaftlich zu
organisieren. Nachdem sowohl Herr G als auch Herr F lediglich Eigentümer
von Teilen der Liegenschaft seien, wären sie unter anderem auf die St
angewiesen, welche erst ihre finanziellen Probleme in den Griff bekommen
müsse, um eine weitere Tätigkeit entfalten zu können bzw. bestehe
erst dann die Möglichkeit einer Einigung dahingehend, dass einer der
Grundeigentümer allein oder eine dritte Person die Angelegenheit
fortführe. Dass es sich um eine unternehmerische Tätigkeit bei der
Errichtung des Hauptgebäudes handle, ergäbe sich schon daraus, dass
den Käufer der 90 Appartements im Umkreis um das Hauptgebäude das
Hauptgebäude als Restaurant, Wellnessoase etc. mit dem Gesamtprojekt
"mitverkauft" worden sei und das Vorhandensein des Hauptgebäudes ein
wesentlicher Bestandteil der Käuferentscheidung der
Appartementeigentümer gewesen sei. Es könne daher kein Zweifel an der
grundsätzlichen unternehmerischen Tätigkeit auf Grund
unternehmerischer Nutzung bestehen. Es werde daher der Antrag gestellt, der
Berufung stattzugeben und die vorläufige Feststellung der Einkünfte
für das Jahr 2002 und 2003 zu belassen.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst
ausgeführt, dass die Berufung des Miteigentümers (Gf ) auf Grund der
Bestimmung des § 246 Abs. 2 BAO als zulässig erachtet werde. Die
Berufung sei jedoch unbegründet. Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
könne die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss sei. Die Ungewissheit über die bestehende Abgabepflicht müsse
dabei eine vorübergehende, also eine solche Ungewissheit sein, die durch
weitere Ermittlungen oder sonstige Maßnahmen in absehbarer Zeit
aufgeklärt werden könnte. Wie der Aktenlage und auch der
Berufungsschrift vom 28. Oktober 2005 zu entnehmen sei, liege die
Fertigstellung und (eventuelle) Vermietung des so genannten "Hauptgebäudes
R " durch die Miteigentumsgemeinschaft G/F völlig im Ungewissen. Fest stehe
allerdings, dass in den Jahren 2002 und 2003 die Miteigentumsgemeinschaft G/F
keine Vermietung durchgeführt habe bzw. mangels Fertigstellung des Objektes
eine Vermietung auch gar nicht erfolgen konnte. Eine Ungewissheit im
Tatsachenbereich, die eine vorläufige Veranlagung im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO rechtfertigen könnte, liege daher nicht vor. Da auch an der
Höhe der Einkünfte kein Zweifel bestehe - in diesem Zusammenhang werde
auf die Jahreserklärungen 2002 und 2003 verwiesen -, worin die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit "Null" erklärt worden
sind, würden die gesetzkonforme Bescheiderstellung erweisen.
Gegen diese Bescheide wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die
Vermietungsgemeinschaft (Gf und Fl ) wurde von der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz verständigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Zulässigkeit der
eingebrachten Berufung
Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide
und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide
gemäß
§ 191 Abs. 3 und 4 und gemäß
§ 194
Abs. 5 wirken ( § 246 Abs. 2 BAO).
Die Sonderregelung des § 246 Abs. 2 BAO erweitert die
Rechtsmittellegitimation bei bestimmten Bescheiden über die Partei hinaus,
an die der Bescheid gerichtet ist. Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) wirken gegen alle,
deren gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit
b). Daher sind auch diese Personen befugt eine Berufung einzubringen (siehe Ritz
BAO3, § 246 Tz 8
und 10).
Da die ergangenen Feststellungsbescheide vom
27. September 2005 gegen Gf wirken, war dieser berechtigt eine Berufung
einzubringen, wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der
Berufungsvorentscheidung vom 27. Dezember 2005 bereits ausführte.
B)
Endgültigerklärung der vorläufig ergangen Bescheide
Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 Abs. 1 Satz 1 BAO).
Wenn die Ungewissheit im Sinne des Abs. 1 beseitigt ist,
ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer
Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid
zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt (§ 200 Abs. 2 BAO).
Die Bestimmung des § 200 BAO ist auch für
Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) anwendbar. Dies ergibt sich aus §
190 Abs. 1 erster Satz BAO, wonach auf Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden
Vorschriften sinngemäß Anwendung finden.
Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einem Abweichen
des endgültigen Bescheides vom vorläufigen keinen Anlass, erweist sich
somit der Sachverhalt, der wohl ungewiss war, aber als wahrscheinlich erschienen
ist und der der vorläufigen Erledigung zugrunde gelegt wurde, nunmehr als
gewiss, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum
endgültigen erklärt. Der Spruch des Bescheides über die die
Endgültigerklärung erschöpft sich in dieser Feststellung. Dessen
ungeachtet wirkt der Bescheid, der einen vorläufigen Bescheid zum
endgültigen erklärt, in Bezug auf seine Anfechtbarkeit inhaltlich wie
ein Bescheid, der an die Stelle des vorläufigen Bescheides tritt (Stoll,
BAO Kommentar, 2112).
Mit den berufungsgegenständlichen
Feststellungsbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 jeweils vom
27. September 2005 wurde der am 17 November 2003 gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassene Erstbescheid für das Jahr 2002 und
am 24. Juni 2005 der vorläufig ergangene Erstbescheid für
das Jahr 2003 durch gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig
erlassene Bescheide ersetzt. Hierbei wurden, wie in den vorläufig
ergangenen Bescheiden, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
0,00 festgestellt.
Im
gegenständlichen Verfahren ist die Erlassung der angefochtenen Bescheide
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde gelegen. Nach § 200 Abs. 2 BAO
ist (zwingend) die vorläufige Abgabenfestsetzung, wenn die Ungewissheit
beseitigt ist, durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Dies gilt
nach ständiger Judikatur selbst dann, wenn keine Ungewissheit im Sinne des
§ 200 Abs. 1 BAO vorgelegen sein sollte (vgl. z.B. VwGH
4. September 1986, 86/16/0083; VwGH 28. März 2001,
98/13/0032). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März
2001, 98/13/0032 ausgeführt hat, kann ein endgültiger Bescheid nach
§ 200 Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen
Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage
kann dahin gestellt bleiben, ob die angesprochenen Bescheide des Finanzamtes
seinerzeit zu Unrecht gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassen wurden oder ob diese bereits als endgültig zu erlassen gewesen
wären, da sowohl für das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2003
Abgabenerklärungen eingereicht wurden in denen keine Einkünfte
erklärt wurden. Sei es nun dadurch, dass in der eingereichten
Erklärung für das Jahr 2002 sowohl die Höhe der Einkünfte
als auch alle übrigen auf dem amtlichen Vordruck angeführten
Kennzahlen konkret mit 0,00 angegeben wurden oder dadurch, dass weder bei der
Höhe der Einkünfte noch bei allen übrigen auf dem amtlichen
Vordruck vorhandenen Betragsfeldern keine Angaben gemacht wurden, sondern die
Betragsfelder durchgestrichen wurden, wie in der Erklärung für das
Jahr 2003. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Ausführungen in der
Berufung, dass weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2003 Einkünfte erzielt
wurden, da es bis zum Oktober 2005 nicht möglich gewesen sei, die
Fortführung des Baues gemeinschaftlich zu organisieren um eine weitere
Tätigkeit überhaupt zu entfalten und daher eine Vermietung des
Hotelgebäudes in den streitgegenständlichen Jahren ohnehin faktisch
nicht möglich war um daraus überhaupt Einkünfte zu
erzielen.
Die Berufung gegen die Bescheide über die Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002
und 2003 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-S/06
- Stammnummer
- 37158
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF