Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3212-W/07
Anschaffungskosten eines Firmenwerts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3212-W/07vom 03.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. Dezember 2001,
vertreten durch Examina Revisions-, Treuhand- und Beratungsges.m.b.H,
Wirtschaftsprüferin, 1020 Wien, Obere Donaustraße 71 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 18. Oktober 2001 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine atypisch stille
Gesellschaft, die ihre Tätigkeit in der Erklärung zur Feststellung der
Einkünfte für das streitgegenständliche Jahr 1998 mit Erforschung
und Entwicklung von Systemlösungen zur Ressourcenschonung und
Umweltentlastung, Vermarktung von Systemlösungen und Beratung
bezeichnete.
Mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages am
15. Dezember 1998 wurde auch die Austria Recycling Verein zur
Förderung von Recycling und Umweltschutz in Österreich und Co
Consulting GesmbH (A-GesmbH) gegründet. Ebenso wurde mit Gesellschafts- und
Treuhandvertrag zwischen der A-GesmbH als Treugeberin und einer Treuhand GesmbH
als Treuhänderin für eine Reihe stiller Gesellschafter eine atypisch
stille Gesellschaft (Bw.) errichtet.
Im Zuge der Feststellung der Einkünfte für das
streitgegenständliche Jahr stellte die Amtspartei fest, dass die Bw. die in
der Folge strittigen Aufwendungen in Höhe von S 1,5 Mio. von ihrem
Gesellschafter, dem Verein "Austria Recycling Verein zur Förderung von
Recycling und Umweltschutz in Österreich", als Aufwand abgesetzt habe. Das
Finanzamt teilte der Bw. mit, dass durch diesen Aufwand ein unkörperliches
Wirtschaftsgut (Firmenwert) geschaffen worden sei. Dieser Aufwand sei zu
aktivieren und auf 15 Jahre abzuschreiben.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung sprach sich die Bw. gegen die
Ansicht des Finanzamtes, der Aufwand sei als Firmenwert zu aktivieren, aus und
brachte vor, dass sich dieser verrechnete Aufwand in Höhe von S 1,5
Mio. aus zwei Komponenten zusammensetze:
Zum Einen die Weiterverrechnung des im Jahre 1998
angefallenen Akquisitionsaufwands für bestimmte Kunden bzw.
Geschäftsfelder in Höhe von rund S 1,1 Mio. und zum Anderen die
Weiterverrechnung des ursprünglichen Ingangsetzungsaufwands aus Vorperioden
in Höhe von S 400.000,00 (verbliebener Restbuchwert).
Insbesondere sei zu den Argumenten des Schreibens vom
16. Oktober 2001 keine Stellung genommen worden.
Der Firmenwert trete grundsätzlich bei entgeltlichem
Erwerb eines Betriebes in Erscheinung, wenn das Entgelt höher sei als die
Summe der für die einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter geleisteten Kaufpreises. Der Firmenwert ergebe sich aus
Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter.
Der Firmenwert gründe sich u.a. auf Kundenstock,
Vertriebswege, den guten Ruf, die Bekanntheit der Firma, die Qualität der
Belegschaft, die langjährige Erfahrung, die innerbetriebliche Organisation,
den Auftragsbestand. Im Übrigen gelte der Firmenwert als einheitliches
Wirtschaftsgut, welches nicht in weitere Faktoren zerlegt werden
könne.
Der Firmenwert sei von den übrigen selbständig
bewertbaren körperlichen und unkörperlichen Wirtschaftsgütern
abzugrenzen und komme ein Ansatz eines Firmenwertes nur dann in Frage, wenn die
für die Übernahme des Unternehmens bewirkte Gegenleistung die
tatsächlichen Werte der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter
überstiegen bzw. der Kaufpreis nicht nachweislich für bestimmte
einzelne Wirtschaftsgüter aufgewendet worden sei. Der weiterverrechnete
Personal- und Sachaufwand in Höhe von S 1,1 Mio. sei im Jahr 1998 im
Verein "Austria Recycling Verein zur Förderung von Recycling und
Umweltschutz in Österreich" (A-Verein) im Rahmen der Knüpfung neuer
Geschäftsbeziehungen angefallen und dort als Aufwand verbucht worden. Diese
Aufwendungen hätten in der Folge erst im Wirkungsrahmen der Bw. zu
Vertragsabschlüssen geführt und damit zu konkretem Projektaufwand mit
Vergütungsanspruch, woraus die in der Beilage angeführten realisierten
bzw. prognostizierten Erlöse erfolgten.
Die Personal- und Sachaufwendungen seien Anlaufkosten im
Zusammenhang mit dem Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen also in
Organisations-, Betriebs- und Verwaltungsausgaben, deren Nutzen für das
Unternehmen zwar über eine Abrechnungsperiode hinausgehe, aber nicht zur
Schaffung eines Vermögensgegenstandes geführt hätten.
Die weiterverrechneten und von der Bw. übernommenen
Kosten würden die Ingangsetzung der Geschäftstätigkeit der Bw.
betreffen.
Der ursprünglich im A-Verein in den Jahren 1995 bis
1997 aktivierte und in den Folgeperioden laufend abgeschriebene
Ingangsetzungsaufwand sei im Zusammenhang mit dem Aufbau neuer
Geschäftsfelder, etwa in der Höhe des verbliebenen Restbuchwertes mit
Übernahme der Geschäftsfelder durch die Bw., an diese weiterverrechnet
worden. Diese ursprünglichen Ingangsetzungsaufwendungen seien daher auch
nach der teilweisen Weiterverrechnung (verbliebener Restbuchwert) an die Bw.
weiterhin anzuerkennen, da sich am Charakter der Aufwendungen allein aufgrund
der Weiterverrechnung nichts ändere.
Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ändere die
Tatsache, dass die Bearbeitung der neu aufgebauten Geschäftsfelder
zweckmäßiger Weise in einem anderen Rechtsträger erfolgt sei,
nichts an der Qualität der Aufwendungen. Eine dagegen stehende
Interpretation widerspräche den handelsrechtlichen Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung sowie dem Vorsichtsprinzip. Infolge
der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
widerspräche eine andere Interpretation auch dem Steuerrecht, wenn
weiterverrechnete Ingangsetzungsaufwendungen beim fortsetzenden Unternehmen
einen Qualitätswandel als Firmenwert unterlägen.
Sowohl die weiterverrechneten Personal- und
Sachaufwendungen in Höhe von S 1,1 Mio. als auch die
Ingangsetzungsaufwendungen aus Vorperioden in Höhe von S 400.000,00
seien Ingangsetzungsaufwendungen.
Der Firmenwert sei jener Wert eines Betriebes, der nicht
einzeln betriebliche eingesetzten Wirtschaftsgütern zuzuordnen sei, sondern
sich als Mehrwert der einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter über den Substanzwert ergebe. In einer Aufbauphase
eines Betriebes, in der nur Aufwendungen angefallen seien, die noch keine
Wirtschaftsgüter geschaffen hätten, könne ein solcher Mehrwert
somit nicht vorliegen.
Allein aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem die
Akquisitionsaufwendungen 1998 angefallen seien, sei nicht die Schaffung eines
Kundenstocks zu erblicken, zumal die dafür notwendigen Voraussetzungen
für dauerhafte Beziehungen (z.B. persönliche
Vertrauensverhältnisse, dauerhafte Geschäftsbeziehungen etc.) noch
nicht entstanden seien.
Mit der in der Folge erlassenen abweislichen
Berufungsentscheidung wurde der Abzug
der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von S 1,5 Mio. unter
dem Titel einer verdeckten Gewinnausschüttung versagt.
Eine dagegen erhobene
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zur Zahl 2004/13/0095 hatte insoweit Erfolg, als die Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben
wurde.
Im fortgesetzten
Rechtsmittelverfahren führte die Bw. aus, dass die
weiterverrechneten Vorleistungen des A-Vereins Anlaufkosten im Zusammenhang mit
dem Aufbau neuer Geschäftsfelder, also Organisations-, Betriebs- und
Verwaltungsausgaben seien, deren Nutzung für das Unternehmen über eine
Abrechnungsperiode hinausgehe. Diese Vorleistungen hätten jedoch nicht zur
Schaffung eines Vermögensgegenstandes beigetragen.
Ingangsetzungsaufwendungen seien alle Aufwendungen, die durch das Ingangsetzen
des Betriebes verursacht worden seien, die anfielen, um die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu schaffen.
Der Zeitraum der Ingangsetzung erstrecke sich von den Handlungen, die das Ziel
hätten, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des
Geschäftsbetriebes zu schaffen und die durchaus vor dem Zeitpunkt der
rechtlichen Gründung des Unternehmens liegen könnten bis zum Beginn
des laufenden Geschäftsbetriebes, worunter das Erreichen der
Verkaufsfähigkeit bzw. die Aufnahme der geregelten Leistungserbringung zu
verstehen sei (Romuald Bertl, Klaus Hirschler, RWZ 1999, 299).
Der übernommene Personal- und Sachaufwand betreffe
bereits aufgebaute im Schreiben vom 16. Februar 2001 dargestellte
Geschäftsfelder und seien somit typische Ingangsetzungsaufwendungen.
Die Ingangsetzungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem
aufzubauenden Geschäftsfeld würden u.a. inhaltlich den Aufbau eines
Kundenstocks sowie eines einschlägigen Know Hows betreffen. Diese Aufbau-
und Entwicklungsarbeiten, die vom A-Verein an die A-GesmbH weiterverrechnet
worden seien, seien jedoch nicht als selbständig zu bewertendes
Wirtschaftsgut zu interpretieren.
Der Akquisitionsaufwand aus den Jahren 1995 bis 1997 sei
durch den A-Verein als Ingangsetzungsaufwand aktiviert und aliquot abgeschrieben
worden. Zum Zeitpunkt der Weiterverrechnung an die A-GesmbH sei ein Restwert in
Höhe von ca. S 400.000,00 verblieben. Aus der Sicht der A-GesmbH handle es
sich hiebei um ursprünglichen Ingangsetzungsaufwand.
Die Übernahme der vom A-Verein getätigten
Anlaufkosten für die neuen Projekte sei durch die A-GesmbH erfolgt, da die
A-GesmbH im Zuge der Abgeltung der Anlaufkosten das Recht erworben habe, diese
Geschäftsfelder weiter aufzubauen und sämtliche damit in Verbindung
stehenden Projekterlöse zu lukrieren. Der A-Verein habe ab 1995 ein neues
Geschäftsfeld unter Z. -Umweltprogramm initiiert und dieses in der Folge um
kommunale Umweltberatung erweitert.
Die Übernahme der Aufwendungen des A-Vereines durch
die A-GesmbH habe den Zweck gehabt, die fragile Substanz von
Geschäftskontakten und Beratungsbeziehungen in der weiteren Bearbeitung
durch die A-GesmbH nicht zu gefährden und die mit dem Geschäftsfeld
verbundenen Umsatz- und Ertragschancen zu nutzen.
Nach Mayr sei das Kriterium eines Wirtschaftsgutes, dass es
einen wirtschaftlichen Nutzen stifte. Er gehe davon aus, dass nicht jeder
wirtschaftliche Nutzen ein Wirtschaftsgut verkörpere. Das
Realisationsprinzip fordere vom Wirtschaftsgut sichere Werte. Den
Ertragserwartungen - dem Firmenwert - fehle diese Sicherheit und daher die
Wirtschaftsgutqualität. Nur veräußerte Ertragserwartungen
würden zu Erträgen führen; erworbene Ertragserwartungen blieben
hingegen Ertragserwartungen. Die Ertragserwartungen eines Unternehmens
würden im Firmenwert stecken. Der Firmenwert bilde das Sammelbecken der
Ertragserwartungen. Ertragserwartungen seien nach dem Realisationsprinzip keine
Wirtschaftsgüter. Das EStG fingiere den derivativen Firmenwert als
Wirtschaftsgut (Mayr, Gewinnrealisierung, Wien 2001, S. 161 ff.)
Der handelsrechtliche Begriff des
Vermögensgegenstandes decke sich weitgehend mit jenem des aktiven
Wirtschaftsgutes. Allerdings sei nicht jedes Wirtschaftsgut auch ein
Vermögensgegenstand im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften (vgl.
Wiesner, SWK 1991, AI 139; Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, Band III A,
§ 4 Abs. 1, Rz 8).
Der Firmenwert sei jener Wert eines Betriebes, der nicht
einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zuzuordnen sei,
sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen
und immateriellen Wirtschaftsgüter ergebe, also durch den Betrieb des
Unternehmens im Ganzen vermittelt werde. Eine vom Betrieb abgesonderte Existenz
des Firmenwertes sei grundsätzlich nicht möglich, da er nur im
betrieblichen Gefüge manifestiert werde. Der Firmenwert trete bei
entgeltlichem Erwerb eines Betriebes in Erscheinung, wenn das Entgelt höher
sei als die Summe der für die einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter geleisteten Kaufpreise (Quantschnigg, Schuch, § 8,
Tz 34 f.).
Schwebende Arbeitsverträge oder genauer die
Arbeitsleistung, der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer, seien nicht als
abnutzbare immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, sondern als
geschäftswertbildende Faktoren zu beurteilen. Das Vorhandensein eines
eingespielten Teams erfahrener Fachleute entziehe sich ebenso wie der gute Ruf
eines Unternehmens, die Organisation, der Standort eines Unternehmens, einer
selbständigen Bewertung und würden lediglich den Wert des Unternehmens
als Ganzes bestimmen (RdW 1986, S. 322).
Im Pkt. 5.1.3.1 zitierte die Bw. hinsichtlich
Auftragsbestand, Wirtschaftsgut, Firmenwert die Ansicht Mayrs, dass einem
Auftragsbestand eine gewisse Qualität nicht abzusprechen sei, wie ein
Vergleich mit dem Firmenwertbestandteil Kundenstamm belege. Eine im Kundenstamm
schlummernde Gewinnerwartung steige mit dem Vertragsabschluss zur vertraglich
gesicherten Gewinnerwartung. Mayr sei der Ansicht, dass der Vertragsabschluss
nicht für die Gewinnrealisierung reiche und daher zu keinem
selbständigen Wirtschaftsgut führe. Den Gewinn aus einem schwebenden
Geschäft dürfe auch derjenige nicht selbständig ausweisen, der
das Geschäft entgeltlich übernehme. Der derivative Auftragsbestand
löse sich ebenso wenig aus dem derivativen Firmenwert, wie der
originäre Auftragsbestand aus dem originären Firmenwert. Der
Firmenwert umfasse alle Ertragserwartungen. Ertragserwartungen seien nach dem
Realisationsprinzip keine Wirtschaftsgüter; allerdings fingiere das EStG
den derivativen Firmenwert als Wirtschaftsgut. Daher erfasse die
Wirtschaftsgutfiktion des derivativen Firmenwertes auch den übernommenen
(abgegoltenen) Auftragsbestand. Der beim Unternehmenserwerb übernommene
Auftragsbestand gehe in den derivativen Firmenwert ein - unabhängig einer
gesonderten Abgeltung des Auftragsbestandes. Der beim Unternehmenserwerb
übernommene Auftragsbestand sei kein selbständiges Wirtschaftsgut,
sondern gehöre zum Firmenwert - sei ein firmenwertbildender Faktor (Mayr,
Gewinnrealisierung, Wien 2001, S. 196 f.)
Nach Romuald Bertl, Klaus Hirschler in RWZ 1997, 167
liege ein Vermögensgegenstand dann vor, wenn insbesondere das Merkmal der
selbständigen Verkehrsfähigkeit erfüllt sei. Selbständige
Verkehrsfähigkeit setze nicht zwingend Einzelveräußerbarkeit
voraus, eine Einzelverwertbarkeit im Sinne einer Nutzungsüberlassung an
Dritte müsse aber möglich sein. Hiebei müsse es sich um
konkretisierte Vermögenswerte handeln. Wenn eine Verkehrsfähigkeit im
Sinne einer Einzelübertragungsmöglichkeit nicht gegeben sei, liege
auch kein Vermögensgegenstand vor. Vermögenswerte, die nur zusammen
mit anderen Werten übertragen werden können, wie insbesondere der
Firmenwert, würden daher keinen einzel bewertbaren Vermögensgegenstand
darstellen.
Steuerrechtlich sei der Auftragsbestand als
selbständiges Wirtschaftsgut zu werten, wenn er selbständig
verkehrsfähig sei, d.h. unternehmensrechtliche
Vermögensgegenstandseigenschaft erfülle, wobei die
Wirtschaftsguteigenschaft des Auftragsbestandes durch Literaturmeinungen und
Urteile des BFH bestätigt worden seien. Die Rechte aus derartigen
schwebenden Verträgen seien als selbständig bewertungsfähige,
immaterielle Wirtschaftsgüter und nicht als Bestandteil des Firmenwertes
anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sehe den Auftragsbestand als
Teil des Firmenwertes an.
In ihrer Schlussfolgerung führte die Bw. unter
Pkt. 5.2. aus, dass mit Übernahme der Anlaufkosten der A-GesmbH die
gesamten Personal- und Sachaufwendungen, die inhaltlich typischen
Ingangsetzungsaufwendungen zur Schaffung der Voraussetzungen für die
Aufnahme des Geschäftsbetriebes der neuen Geschäftsfelder entsprechen,
abgegolten und im Gegenzug die Ertragserwartungen im Zusammenhang mit dem neuen
Geschäftsfeld übertragen worden seien.
Mit der Übertragung sämtlicher Anlaufkosten seien
inhaltlich firmenwertbildende Werte in einem einheitlichen Akt übertragen
worden. Die Frage, inwieweit einzelne Firmenwertfaktoren übertragen worden
seien, stelle sich nicht, da nicht einzelne Firmenwertfaktoren übertragen
worden seien, sondern die Gesamtheit der Anlaufkosten, unabhängig davon, ob
die Firmenwertfaktoren als selbständige Wirtschaftsgüter
steuerrechtlich zu beurteilen seien oder nicht.
Die Annahme eines Kundenstocks als selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut sei nicht zutreffend und verweise die Bw. hiezu auf
die Berufung vom 3. Dezember 2001, Seite 5. Allein aufgrund des
nur kurzen Zeitraums, in dem die Akquisitionsaufwendungen des Jahres 1998
angefallen seien, sei darin nicht die Schaffung eines Kundenstocks ersichtlich,
zumal die dafür notwendigen Voraussetzungen für dauerhafte Beziehungen
noch nicht entstanden seien.
Zum Zeitpunkt der Übertragung des im Aufbau
begriffenen Geschäftsfeldes hätten noch keine konkreten
Vertragsabschlüsse mit potenziellen Kunden existiert.
Inwieweit bei Vorliegen konkreter
Einzelvertragsabschlüsse der Auftragsbestand ein selbständiges
Wirtschaftsgut darstelle, sei in der Literatur unterschiedlich behandelt worden.
Bei Vorliegen nur eines Rahmenvertrages sei der Auftragsbestand kein
selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ein Teil des Firmenwertes; dies
müsse umso mehr für kurzfristig aufgebaute Kundenkontakte
gelten.
Die übernommenen Projektaufwendungen würden ein
zukünftiges noch nicht konkret greifbares Erfolgspotential darstellen,
welches als geschäftswertbildender Teil des Firmenwertes zu werten
sei.
Grundsätzlich sei von einer engen Auslegung betreffend
die Frage inwieweit ein selbständiges Wirtschaftsgut im Fall der
Übertragung eines firmenwertbildenden Wertes vorliege auszugehen, da einem
derivativen Firmenwert nur aufgrund steuerlicher Fiktion Wirtschaftsgutcharakter
zugeschrieben werde.
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw. und der
A-GesmbH betreffend die von der Bw. behaupteten Kostenübernahme wurde nicht
vorgelegt, da hinsichtlich der Übernahme des Aufwands Einvernehmen
bestanden habe.
In Beantwortung eines weiteren
Vorhalts, in dem der UFS um Unterlagen
ersuchte, die einerseits das Vorbringen der Bw., die Aufwendungen (Personal- und
Sachaufwand) hätten erst im Wirkungsrahmen der Bw. zu
Vertragsabschlüssen geführt und andererseits das Vorbringen der Bw.,
ihre Aktivitäten seien in ihrem wirtschaftlichen Gehalt mit Marktstudien
vergleichbar, stützen würden, wurden ein roter, schwarzer und
türkiser Ordner, sowie zwei Bücher der Autorin Y.Y. vorgelegt.
In der am 23. September 2008 stattfindenden
mündlichen Berufungsverhandlung
ergänzte die Bw. ihr Vorbringen, dass die im roten Ordner befindlichen
Unterlagen überblicksmäßig die betrieblichen Umsätze und
Geschäftsvorgänge der Bw. darstellen würden. Die Unterlagen im
schwarzen Ordner würden die Aufwendungen des A-Vereins erläutern, die
in weiterer Folge bei der A-GesmbH zu Erlösen geführt
hätten.
Das Buch "Redistributionslogistik als Beitrag zur
Ressourcenschonung" sei ein Beweis der Fachkompetenz der Bw., die daraus einen
kommerziellen Nutzen gezogen habe.
Das Buch "Güter im Haushalt: Gut getrennt oder Gut
genutzt" sei der Endbericht eines namentlich genannten Projektes gewesen und
hätte den Abschluss des ersten Teiles dargestellt. In die Ausarbeitung
dieses Buches sei mehr Arbeitszeit investiert worden, um daraus später
einen Nutzen ziehen zu können.
Hinsichtlich anderer Projekte wurde eine Stundenaufstellung
vorgelegt, die das Knüpfen von Kontakten und die Ausweitung des Know Hows
dokumentiere.
Der türkise Ordner würde neben den Unterlagen des
schwarzen Ordners zum Projekt D. Pkt. 1 lit. a bis d
(siehe Niederschrift über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung, Seite 5 unten und Seite 6 oben) sämtliche
Werbeaktionen betreffend das Geschäftsfeld Z. beinhalten.
Auf Befragen der Amtspartei, ob eine schriftliche
Vereinbarung zwischen der Bw. und der A-GesmbH abgeschlossen worden sei, wurde
diese Frage mit dem Hinweis verneint, dass keine Formvorschriften vorlägen
und sich die Vertragsparteien über die einzelnen Details bewusst gewesen
wären. Daher sei diese Vereinbarung geordnet zustande gekommen.
Außerdem sei der Berufung eine Beilage angeschlossen gewesen, worin klar
ersichtlich sei, welche Kosten übernommen worden seien.
Die Bw. habe den Eindruck, dass zwischen der Amtspartei,
dem UFS und ihr Einhelligkeit darüber bestünde, dass ein Firmenwert
als solcher gar nicht bestehen könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Während im vorliegenden Berufungsfall die Amtspartei
die Ansicht vertritt, der von der Bw. übernommene Aufwand in Höhe von
S 1,5 Mio. stelle ein unkörperliches Wirtschaftsgut (Firmenwert) dar,
welches auf 15 Jahre abzuschreiben sei, geht die Bw. davon aus, dass die
Weiterverrechnung des Aufwands des A-Vereins an die A-GesmbH und
schließlich an die Bw. als eine reine Kostenübernahme anzusehen und
demnach im streitgegenständlichen Jahr abzusetzen sei.
Wenn nämlich in der Berufung vorgebracht wird, der
Firmenwert trete grundsätzlich bei einem entgeltlichen Erwerb eines
Betriebes in Erscheinung, trifft diese Ansicht prinzipiell zu. Damit wird jedoch
ein getrennter Erwerb einzelner Firmenwertfaktoren nicht ausgeschlossen. Ein
Firmenwert kann nämlich aus einzelnen Firmenwertfaktoren, z.B. dem
Kundenstock, den Vertriebsrechten, der innerbetrieblichen Organisation, dem
Bekanntheitsgrad der Firma, der Qualität der Mitarbeiter bestehen. Wird nun
ein Kundenstock oder ein anderer Firmenwertfaktor getrennt erworben, kommen die
Vorschriften über den Firmenwert ebenfalls zur Anwendung (Doralt, Kommentar
zum EStG, § 8, Tz 48). In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom
24. Juni 2004, zur Zl. 2004/13/0095 führte die Bw. aus, dass die A-GmbH die
strittigen Aufwendungen in Höhe von S 1,5 Mio. deshalb dem A-Verein ersetzt
habe, um das aufzubauende Geschäftsfeld Z. Umweltprogramm (KU) samt
Arbeitsunterlagen, Kundenbeziehungen zu übernehmen und die damit
verbundenen Umsatz- und Gewinnchancen zu realisieren. Dass die Arbeitsunterlagen
und Kundenbeziehungen des Geschäftsfeldes KU zumindest ein Teil eines durch
den A-Verein geschaffenen Firmenwertes darstellen, liegt somit auf der
Hand.
Soweit die Bw. in der Berufung weiters ausführt, der
Firmenwert sei von den übrigen selbständigen körperlichen und
unkörperlichen Wirtschaftsgütern abzugrenzen und komme ein Ansatz
eines Firmenwertes nur in Frage, wenn die für die Übernahme des
Unternehmens bewirkte Gegenleistung die tatsächlichen Werte der einzelnen
übernommenen Wirtschaftsgüter übersteigen, ist darauf
hinzuweisen, dass eben dieser Sachverhalt im vorliegenden Berufungsfall nicht
vorliegt.
Die Bw. bringt weiters vor, die Personal- und
Sachaufwendungen seien Anlaufkosten im Zusammenhang mit dem Aufbau neuer
Geschäftsbeziehungen, deren Nutzen für das Unternehmen über eine
Abrechnungsperiode hinaus gehe, jedoch nicht zur Schaffung eines
Vermögensgegenstandes geführt hätten, ist entgegenzuhalten, dass
diese Aufwendungen zwar im A-Verein und in der A-GesmbH angefallen sind, aber
der Aufbau neuer Geschäftsverbindungen ist auch mit einem bestimmten Wert
verbunden. Dieser Wert ist nach Ansicht des UFS Teil eines Firmenwerts, den die
Bw. durch die Weiterverrechnung an sie erworben hat.
Ebenso sei der im A-Verein in den Jahren 1995 bis 1997
aktivierte und abgeschriebene Ingangsetzungsaufwand nach der teilweisen
Weiterverrechnung an die Bw. anzuerkennen, da sich der Charakter der
Aufwendungen aufgrund der Weiterverrechnung an die Bw. nicht geändert habe.
Dieser Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen; inwieweit jedoch dieses
Vorbringen den UFS überzeugen soll, dass mit dieser Vorgangsweise die Bw.
kein Wirtschaftsgut " Firmenwert" erworben hat, ist nicht
nachvollziehbar.
Wenn die Bw. in der Berufung weiters vorbringt, die
Bearbeitung der neu aufgebauten Geschäftsfelder sei zweckmäßiger
Weise in einem anderen Rechtsträger erfolgt und diese Tatsache ändere
nichts an der Qualität der Aufwendungen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht
die Qualität der Aufwendungen strittig ist - die Aufwendungen sind
unstrittig betrieblich veranlasst - sondern das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes
"Firmenwert". Die Bw. hat selbst in der Berufung ausgeführt, dass ein Teil
der Aufwendungen, nämlich der Personal- und Sachaufwand in Höhe von
S 1,1 Mio., im Rahmen der Knüpfung neuer
Geschäftsbeziehungen angefallen ist. Gerade darauf gründet sich im
vorliegenden Fall die Annahme eines Firmenwerts. Aus welchen Gründen die
Bearbeitung der neu aufgebauten Geschäftsfelder in einem anderen
Rechtsträger erfolgt, ist jedoch nicht entscheidungsrelevant.
Die Bw. führt weiters aus, dass der Firmenwert eines
Betriebes sich als Mehrwert der einzelnen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter über den Substanzwert ergebe und in der Aufbauphase
eines Betriebes, in der nur Aufwendungen anfielen, die noch keine
Wirtschaftsgüter geschaffen hätten, kein solcher Mehrwert vorliegen
könne. Dieser Einwand verfängt insoweit nicht, da dieses Vorbringen,
es seien noch keine Wirtschaftsgüter geschaffen worden, nicht dem
gegenständlichen Sachverhalt entspricht, hat doch der A-Verein - wie
bereits oben ausgeführt - neue Geschäftsbeziehungen geknüpft,
welche auf die A-GmbH und schließlich auf die Bw. übergegangen sind.
Dass diese neuen Geschäftsbeziehungen einen bestimmten Wert (Firmenwert)
darstellen, liegt auf der Hand.
Soweit die Bw. ins Treffen führt, auf Grund des kurzen
Zeitraums sei kein Kundenstock geschaffen worden, ist entgegenzuhalten, dass ein
Teil der Aufwendungen im A-Verein angefallen sind und dieser Verein ist im
Jahr 1946 entstanden. Des Weiteren wurde in Punkt VI des Gesellschafts- und
Treuhandvertrages der Bw. betreffend die Gewinn- und Verlustbeteiligung
vereinbart, dass die stillen Gesellschafter an sämtlichen Gewinnen und
Verlusten, die aus der Geschäftstätigkeit des Geschäftsherrn
(A-GmbH), sei es auch vor seiner Gründung resultieren, teilnehmen. Unter
diesen Umständen geht aber der Einwand der Bw., dass nur ein kurzer
Zeitraum für die Bildung eines Kundenstocks zur Verfügung gewesen sei,
ins Leere.
Im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren bringt die Bw.
abermals vor, dass die weiterverrechneten Vorleistungen des Vereines nicht zur
Schaffung eines Vermögensgegenstandes beigetragen hätten. Außer
dass dieses Vorbringen lediglich von der Bw. behauptet wird, ist sie eine
konkrete Begründung schuldig geblieben. Laut Bw. betreffe der
weiterverrechnete Personal- und Sachaufwand inhaltlich typische
Ingangsetzungsaufwendungen, wobei diese Aufwendungen durch das Ingangsetzen des
Betriebes verursacht worden seien. Mag diese Sichtweise für den A-Verein
zutreffen, für die Bw. ist diese Ansicht nicht ohne weiteres zu vertreten.
Genauso ist die Annahme eines Firmenwerts möglich, der darin besteht, dass
die Bw. sowohl den Kundenstock als auch die Mitarbeiter des A-Vereins bzw. der
A-GesmbH übernommen hat.
Die Ausführungen zu den Ingangsetzungsaufwendungen
unter Hinweis auf den Artikel "Aktivierbarkeit von Anlaufkosten" der Autoren
Bertl/Hirschler, RWZ 1999, 299, die in einem Zeitraum ab den Handlungen,
die das Ziel hätten, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu schaffen, bis zum Beginn des laufenden
Geschäftsbetriebes anfielen, zeigen jedenfalls nicht auf, dass der
weiterverrechnete Personal- und Sachaufwand inhaltlich typische
Ingangsetzungsaufwendungen betreffen würde.
Wenn die Bw. vermeint, der Akquisitionsaufwand aus den
Jahren 1995 bis 1997 sei durch den A-Verein als Ingangsetzungsaufwand aktiviert
und aliquot abgeschrieben worden und im Jahr 1998 sei ein Restwert in Höhe
von S 400.000,00 verblieben, sodass sich dieser Aufwand aus Sicht der A-GesmbH
als ursprünglicher Ingangsetzungsaufwand darstelle, ist darauf hinzuweisen,
dass nicht der Aufwand aus Sicht der A-GesmbH zu beurteilen ist, sondern der
Anschaffungsvorgang aus Sicht der Bw.
Soweit die Bw. den Zweck der Übernahme der
Aufwendungen des A-Vereins durch die A-GesmbH darin erblickt, die
Geschäftskontakte und Beratungsbeziehungen in der weiteren Bearbeitung
durch die A-GesmbH nicht zu gefährden, ist vorab klarzustellen, dass im
gegenständlichen Fall die Frage strittig ist, ob die Bw. einen Firmenwert
bzw. firmenwertbildende Faktoren erworben hatte oder ob sich dieser Vorgang als
eine bloße Kostenübernahme bestimmter Aufwendungen darstellt. Der
Zweck der Übernahme der Aufwendungen durch die A-GesmbH ist jedoch nicht
Gegenstand der Berufung, sondern die Frage, ob die Bw. ein Wirtschaftsgut
"Firmenwert" angeschafft hat.
Die Bw. führt weiters aus, dass im Zuge der Abgeltung
der durch den A-Verein getätigten Anlaufkosten die A-GesmbH das Recht
erworben habe, Geschäftsfelder weiter aufzubauen und die daraus
resultierenden Erlöse zu lukrieren. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet
den UFS davon zu überzeugen, dass Ingangsetzungsaufwendungen vorlägen.
Vielmehr lässt sich daraus ableiten, dass - wie die Bw. selbst
ausgeführt hat - die vom A-Verein initiierten Geschäftsfelder samt dem
damit zusammenhängenden Kundenstock erworben wurden und bei weiterer
Bearbeitung durch die Bw. zum betrieblichen Erfolg führten. In weitere
Folge führte die Bw. auch aus, dass die Übernahme der Aufwendungen den
Zweck gehabt hätte, die Geschäftskontakte und Beratungsbeziehungen
nicht zu gefährden. Wenn das Finanzamt gerade diese Faktoren im
gegenständlichen Fall als firmenwertbildend ansieht, begegnet diese Ansicht
grundsätzlichen keinen Bedenken.
Soweit die Bw. in diesem Zusammenhang vorbringt, sie nutze
die mit dem Geschäftsfeld verbundenen Umsatz- und Ertragschancen, entfernt
sie sich von ihrem Vorbringen, die übernommenen Aufwendungen seien
Ingangsetzungsaufwendungen. Ingangsetzungsaufwendungen sind nämlich alle
jene Aufwendungen, die durch das Ingangsetzen des Betriebes verursacht sind und
anfallen, um die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines
Geschäftsbetriebes zu schaffen. Dazu zählen insbesondere die
Aufwendungen für neue Mitarbeiter, den Aufbau der Unternehmensorganisation,
die laufende Miete. Keiner dieser Tatbestandsmerkmale liegen nach Ansicht des
UFS vor, sodass davon auszugehen ist, dass die Bw. einzelne Firmenwertfaktoren,
wie z.B. den Kundenstock, den Bekanntheitsgrad und die Organisation des
A-Vereins und der A-GesmbH erworben hat. Daraus setze sich im
gegenständlichen Fall der Firmenwert zusammen.
Hinsichtlich der Ausführungen zu den Kriterien eines
Wirtschaftsgutes nach Mayr, Gewinnrealisierung im Steuerrecht und Handelsrecht,
S. 161 ff und der Ansicht, das Realisationsprinzip fordere sichere Werte
und den Ertragserwartungen, wie etwa der Firmenwert, fehle diese Sicherheit,
sodass keine Wirtschaftsgutqualität vorliege, kann sich der UFS dieser
Meinung nicht anschließen, zumal nach vorliegendem Sachverhalt die Bw.
keine Ertragerwartungen erworben hat, sondern den Kundenstamm, den
Bekanntheitsgrad und Teile der Organisation des A-Vereins und der A-GesmbH. Mag
der Firmenwert auch das Sammelbecken aller Ertragserwartungen bilden, so sind
doch im vorliegenden Fall einzelne Firmenwertfaktoren erworben worden, die
unzweifelhaft ein unkörperliches Wirtschaftsgut darstellen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III A , § 10, Rz 4).
Betreffend den Hinweis auf die Ansichten von Wiesner im SWK
Heft 12/13 aus 1991, AI 139 und Zorn im Hofstätter/Reichel,
ESt-Kommentar, § 4 Abs. 1, Rz 8 über den
handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes, ist auszuführen,
dass sich diese mit den Ansichten des UFS decken, eine Relevanz für die
gegenständliche Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich, zumal im
umfangreichen Artikel von Wiesner die Abgrenzung bzw. Zuordnung betrieblicher
und außerbetrieblicher Zahlungen thematisiert wurde. Diese Frage ist
jedoch nicht strittig.
Wenn die Bw. auf das BFH-Urteil vom
7. November 1985, IV R 7/83 (veröffentlicht in RdW
Heft 10/86, S. 322) hinweist und den Rechtssatz, "schwebende
Arbeitsverträge sind regelmäßig keine immateriellen
Einzelwirtschaftsgüter, sondern geschäftswertbildende Faktoren",
zitiert, ist zu erwidern, dass darin die Frage zu beurteilen war, ob
Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle
Einzelwirtschaftsgüter bzw. Anteile an solche Einzelwirtschaftgüter
des Gesellschaftsvermögens oder Anschaffungskosten für einen
anteiligen Firmenwert darstellen. Der BFH hat diese Frage dahingehend
beantwortet, dass die Arbeitsleistung der im Unternehmen tätigen
Arbeitnehmer (die schwebenden Arbeitsverträge) nicht als abnutzbares
immaterielles Einzelwirtschaftsgut, sondern als typisch firmenwertbildender
Faktor zu beurteilen ist. Das Vorhandensein eines eingespielten Teams an
erfahrenen Mitarbeiter oder der Standort oder der gute Ruf eines Unternehmens
entziehe sich einer selbständigen Bewertung und bestimme lediglich den Wert
des Unternehmens als Ganzes. Auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt
angewandt sind die von der Bw. übernommenen Personal- und Sachaufwendungen
als Teil eines angeschafften Firmenwerts zu beurteilen.
Hinsichtlich des Vorbringens zu Pkt: 5.1.3.1. gelangte die
Bw. in Anlehnung an Mayrs Ansicht zum Ergebnis, dass der übernommene
Auftragsbestand kein selbständiges Wirtschaftsgut sei, sondern gehöre
als firmenwertbildender Faktor zum Firmenwert. Diese Meinung vertritt auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. März 1986,
Zl. 84/13/0062, worin er erkennt, dass der Auftragsbestand ein Wertfaktor
des Firmenwerts ist. Dieser Ansicht schließt sich der UFS an.
Zum Einwand der Bw., dass der Auftragsbestand (=
schwebender Vertrag) sehr wohl Wirtschaftsguteigenschaft besitze und dies von
Literatur und BFH in zahlreichen Urteilen bestätigt worden sei, ist
entgegenzuhalten, dass diese Sichtweise zutrifft, soweit es sich um einen fix
erteilten Auftrag handelt (RWZ 6/97, S. 168, 2.Spalte oben). Dieser
Sachverhalt liegt jedoch im Streitfall nicht vor.
Soweit die Bw. in ihren Schlussfolgerungen ausführt,
mit Übernahme der Anlaufkosten der A-GesmbH seien die gesamten Personal-
und Sachaufwendungen abgegolten und im Gegenzug die Ertragserwartungen im
Zusammenhang mit dem neuen Geschäftsfeld übertragen worden, ist darauf
hinzuweisen, dass Ertragserwartungen von einer Vielzahl von Faktoren
abhängen, wie z.B. von einem entgeltlich erworbenen Kundenstock oder einem
übernommenen Auftragsbestand oder von der Qualität der Mitarbeiter,
jedoch immer Ertragserwartungen bleiben, die mit einer gewissen Unsicherheit
behaftet sind. Da im gegenständlichen Fall die Bw. selbst noch in der
mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass zum Zeitpunkt der
Übertragung des im Aufbau begriffenen Geschäftsfeldes noch keine
konkreten Vertragsabschlüsse existiert haben, also kein Auftragsbestand
hinsichtlich des im Aufbau begriffenen Geschäftsfeldes vorhanden war, ist
es für den UFS nicht nachvollziehbar, dass Ertragserwartungen
übertragen worden seien. Viel wahrscheinlicher erscheint es, dass sich
diese Ertragserwartungen als eine der wertbildenden Komponenten des Firmenwerts
darstellen und sich darin widerspiegeln. Denn durch die umfangreiche
Aquisitionstätigkeit des A-Vereins und der A-GesmbH ist die Bw. zu einer
bestimmten Vorstellung über die Höhe der künftig zu erwartenden
Erlöse gelangt und kann sich dieser Geschäftsvorgang auch als
Betriebsbeteiligung im Wege einer Kapitalhingabe darstellen.
Wenn die Bw. vorbringt, mit der Übertragung
sämtlicher Anlaufkosten seien firmenwertbildende Werte in einem
einheitlichem Akt übertragen worden, ist ihr insoweit nicht beizupflichten,
da nicht sämtliche Anlaufkosten, sondern firmenwertähnliche
Wirtschaftsgüter, wie von der Bw. vorgetragen - Kundenstock, Lage des
Unternehmens, erfahrene Mitarbeiter - übertragen worden sind.
Betreffend die Annahme der Bw., ein Kundenstock sei nicht
übertragen worden, weil in einer Aufbauphase in der nur Aufwendungen, die
noch zu keinen Wirtschaftsgütern geführt hätten, angefallen
seien, kein Mehrwert über den Substanzwert (Firmenwert) vorliege, ist
darauf hinzuweisen, dass von der Bw. selbst ausgeführt wurde, dass die
A-GesmbH Kundenkontakte und Beratungsgeschäftsfelder übernommen habe
(Seite 3, Pkt. 2.2.1 der Berufung) und die A-GesmbH hat diese vom A-Verein
erworben.
Das Vorbringen der Bw. hinsichtlich der unterschiedlichen
Literaturmeinungen, ob der Auftragsbestand ein selbständiges Wirtschaftsgut
sei, führt die Berufung insoweit nicht zum Erfolg, denn sogar die Bw. hat
konstatiert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung des im Aufbau begriffenen
Geschäftsfeldes noch keine konkreten Vertragsabschlüsse mit
potenziellen Kunden existiert haben.
Soweit die Bw. bemerkt, übernommene
Projektaufwendungen würden ein zukünftiges noch nicht konkret
greifbares Erfolgspotential darstellen, welches als geschäftswertbildender
Teil des Firmenwertes anzusehen sei, ist diesem Vorbringen durchaus zuzustimmen,
wie der UFS in seiner Argumentationslinie bereits oben - im Absatz betreffend
die Ertragserwartungen - erwähnt hat.
Zur Frage der Auslegung eines selbständigen
Wirtschaftsgutes im Fall der Übertragung eines firmenwertbildenden Wertes
verweist der UFS auf das am 21. November 2007 zur
Zl. 2004/13/0144 ergangene VwGH-Erkenntnis, worin dieser festgestellt hat,
welcher Wert unter Firmenwert zu verstehen ist, dass der Firmenwert aus
einzelnen Firmenwertfaktoren besteht und bei deren getrenntem Erwerb die
Vorschriften über den Firmenwert anzuwenden sind.
Was die von der Bw. vorgelegten und in den Ordnern Rot,
Schwarz und Türkis befindlichen Unterlagen angeht, konnten diese den UFS
nicht überzeugen, dass die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
S 1,5 Mio. eine bloße Kostenübernahme der Bw. sei.
Während im roten Ordner überblicksmäßig die betrieblichen
Geschäftsvorgänge der Bw. dargestellt sind, werden im schwarzen Ordner
die Aufwendungen des A-Vereins erläutert. Hiezu ist auszuführen, dass
die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nie strittig
gewesen ist, ein konkreter Zusammenhang jedoch zwischen diesen Kosten und
zukünftigen Erträgen nicht erwiesen ist. Auch aus den Unterlagen des
türkisen Ordners, der sämtliche Werbeaktionen hinsichtlich das
Geschäftsfeld Z. beinhaltet, lässt sich nach Ansicht des UFS
unzweifelhaft ableiten, dass die Bw. einzelne Firmenwertfaktoren, wie z.B. einen
Kundenstock und ein Know-How, erworben hat. Wenn die Bw. dagegen einwendet, die
Zeit für die Bildung eines Kundenstocks sei zu kurz gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit des A-Vereins, der A-GesmbH und der
Bw. derart miteinander verwoben war, dass von einer Bildung eines Kundenstocks
bereits im A-Verein auszugehen ist. Selbst die Bw. bringt in der mündlichen
Verhandlung vor, dass der Name "Austria Recycling" bei den Kunden der ARECon
(=A-GesmbH), die vorher schon Kunden des A-Vereins waren, einige Zeit bekannt
war.
Wenn der steuerliche Vertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorbringt, die zwei Bücher, deren Autorin eine der
Gesellschafter der A-GesmbH war, würden einen Beweis der Fachkompetenz der
Bw. darstellen, geht der UFS mit dieser Ansicht konform, denn damit wird
aufgezeigt, dass einer der A-GesmbH - Gesellschafter sein profundes Wissen
über Ressourcenschonung und Redistributionslogistik der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellt. Dass damit der Bekanntheitsgrad des Namens "Austria
Recycling" gefördert wird und somit Teil eines Firmenwerts ist, liegt auf
der Hand.
Die von der Bw. erstellte und vorgelegte
Stundenaufstellung, die das Knüpfen von Kontakten und die Ausweitung des
Know Hows dokumentiere, bezeugen eine rege Werbe- und Aquisitionstätigkeit
der Mitarbeiter der Bw. und insbesonders auch deren Qualitäten betreffend
das Know How.
Soweit der steuerlich Vertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung auf die Frage der Amtspartei, ob zwischen der Bw. und der
A-GesmbH betreffend die geltend gemachten Aufwendungen eine schriftliche
Vereinbarung abgeschlossen worden sei, diese mit dem Hinweis verneint, beide
Vertragsparteien seien sich über die einzelnen Details bewusst gewesen und
deshalb sei eine mündliche Vereinbarung geordnet zustande gekommen, ist
darauf hinzuweisen, dass die A-GesmbH als Gesellschafterin an der Bw. beteiligt
ist und somit eine Prüfung der Anerkennung der Vereinbarung unter dem
Blickwinkel der Fremdüblichkeit von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen Nahe liegt. Zwar behauptet die Bw., dass die mündliche
Vereinbarung zwischen ihr und der A-GesmbH im Bewusstsein der einzelnen Details
geordnet zustande gekommen sei, ob aber die gegenständliche, formlose,
mündliche Vereinbarung über die Anschaffung eines Wirtschaftsguts mit
einem Gesamtwert in Höhe von S 1,5 Mio. im Wirtschaftsleben
zwischen fremden Vertragsparteien eine übliche Vorgehensweise darstellt,
wagt der UFS zu bezweifeln.
Wenn die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
abschließend zur Erkenntnis gelangt, sie habe den Eindruck, zwischen der
Amtspartei, dem UFS und ihr bestünde Einvernehmen, dass ein Firmenwert als
solcher gar nicht bestehen könnte, ist dieser Ansicht zu widersprechen und
zusammenfassend festzuhalten, dass sich die geltend gemachten Aufwendungen der
Bw. in Höhe von S 1,5 Mio. - infolge oben stehender
Erwägungen - als Anschaffungskosten einzelner Firmenwertfaktoren
darstellen, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 3.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3212-W/07
- Stammnummer
- 37147
- Gültig
- 03.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF