Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0316-S/06
Darlehenszinsen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-S/06vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch die LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg,
St.-Julien-Straße 1, vom 31. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vom 8. Mai 2006 betreffend die Abweisung eines
Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim BW fand im Jahr 2005 eine Betriebsprüfung
über die Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 statt. Im Zuge dieser
Betriebsprüfung wurden neben anderen Feststellungen vom Betriebsprüfer
die Zinsen eines am 27. Juni 2002 aufgenommenen Darlehens über
€ 1 Mio nur zum Teil als betrieblich anerkannt. Von der
Darlehenssumme seien € 810.000,00 zu privaten Zwecken verwendet worden
(Schenkung an Angehörige) und € 290.000,00 seien zur Rückzahlung
eines im Betriebsvermögen aufscheinenden Darlehens verwendet worden. Vom
den Darlehen und den dafür anfallenden Zinsen sei daher nur der auf die
Darlehensrückzahlung entfallene Anteil als betrieblich anzusehen (29%). Der
Gewinn des Jahres 2002 sei daher aus diesem Grund um einen Betrag von €
19.848,29 und der Gewinn des Jahres 2003 um € 35.199,70 zu
erhöhen. Das Darlehen sei aufgrund der überwiegenden privaten
Veranlassung aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden.
Mit 29. Juni 2005 erließ das FA nach Wiederaufnahme
der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO neue Einkommensteuererstbescheide
für die Jahre 2002 und 2003. Die Bemessungsgrundlagen für die
Einkommensteuer der betreffenden Jahre wurden unter Zugrundelegung der
Ergebnisse der Betriebsprüfung angesetzt.
Mit Schreiben vom 24. April 2006 beantragte der BW durch
seinen ausgewiesenen Vertreter die Aufhebung dieser Einkommensteuerbescheide
2002 und 2003. Der Spruch der genannten Bescheide sei deshalb nicht richtig, da
vom Betriebsprüfer rechtswidrig Zinsaufwendungen ausgeschieden worden seien
und daher eine zu hohe Einkommensteuer festgesetzt worden sei. Der
Betriebsprüfer dürfte sich dabei auf die Bestimmung Rz 1428 der EStR
gestützt haben. Danach seien Zinsen nicht als Betriebsausgabe
abzugsfähig, wenn ein Darlehen aufgenommen werde und der zugezählte
Betrag für private Zwecke verwendet werde. Ausdrücklich werde jedoch
in den EStR angeführt, dass das Abzugsverbot nur dann greife, wenn dem
Betrieb Fremdmittel (nicht Eigenmittel) entzogen würden. Würden dem
Betrieb jedoch Eigenmittel entzogen so greife diese Abzugsverbot nicht. Die
Einschränkung des Zinsenabzugsverbotes lediglich auf die Entnahme von
Fremdmitteln sei bewusst gewählt worden, da sich sonst eine
gleichheitswidrige Situation ergeben würde.
Vom Betriebsprüfer sei unberücksichtigt gelassen
worden, dass im Zeitpunkt der Entnahme des zugezählten Kreditbetrages
beträchtliche Eigenmittel vorhanden gewesen seien, die den entnommenen
Zuzählungsbetrag des Kredites bei weitem überstiegen hätten. Es
werde daher die Rechtsansicht vertreten, dass die Nichtberücksichtigung der
Zinsen für den aufgenommenen Kredit von € 1 Mio rechtswidrig sei, da
durch diesen Kredit lediglich Eigenkapital ersetzt worden sei. Mit dem
substituierten Eigenkapital seien zur Gänze betriebliche Investitionen /
Aufwendungen finanziert worden, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
das durch die Substitution des Eigenkapitals entstandene Fremdkapital eindeutig
durch den Betrieb veranlasst sei. Hinsichtlich der Ermessensübung im
Zusammenhang mit einem Antrag nach § 299 BAO verweise der BW darauf, dass
eine Ermessensübung nach dem Erlass AÖF 1987/61 auch zugunsten der
Partei vorzunehmen sei. Die Behörde habe, sei es auf Anregung der Partei
oder von Amts wegen, eine wahrgenommene relevante Gesetzwidrigkeit des
Bescheides zu berücksichtigen und habe gleichgültig ob zum Vorteil
oder Nachteil des Abgabepflichtigen mit der Aufhebung des bereits
rechtskräftigen Bescheides vorzugehen. In weiterer Folge beantrage der BW
daher die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 gem. § 299 BAO aufzuheben
und an deren Stelle Bescheide zu erlassen, in denen auch die vom
Betriebsprüfer ausgeschiedenen Zinsen berücksichtigt
würden.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 wies das FA den Antrag des BW
auf Aufhebung der Einkommenssteuerbescheide 2002 und 2003 ab. Fremdmittel seien
von der Definition her alle Gelder, die durch Dritte zur Finanzierung
bereitgestellt würden, und die wieder an den Geldgeber zurückgezahlt
werden müssten. Ein Betrieb werde teils durch Fremdmittel, teils durch
Eigenmittel finanziert.
Ein aufgenommenes Darlehen zähle, unabhängig von
der sonstigen betrieblichen Ausstattung mit Fremd- oder Eigenmitteln, zu den
Fremdmitteln. Werde dieses Darlehen entnommen und für nicht betriebliche
Zwecke verwendet, so würden dem Betrieb diese aufgenommenen Fremdmittel
entzogen. Die Zinsen seien in der Folge nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig, da sie nicht betrieblich veranlasst seien.
Maßgebend für die Beurteilung von
Verbindlichkeiten als Betriebsschulden und der damit zusammenhängenden
Zinsen als Betriebsausgaben sei das Veranlassungsprinzip. Nur dann wenn die
Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhe, die den
Betrieb beträfen, stellte die Schuld eine Betriebsschuld dar. Ein
derartiger ursächlicher und unmittelbarer Zusammenhang mit Vorgängen,
die Betrieb beträfen, könne beim gegenständlichen Darlehen
(Verwendung zur Entnahme für nicht betriebliche Zwecke) nicht erkannt
werden. Die Argumentation betreffend Substituierung des Eigenkapitales durch
Fremdkapital könne hingegen - wenn überhaupt - einen höchstens
mittelbaren Zusammenhang darstellen der nach der Rechtssprechung des VwGH
für den Abzug von Zinsen als Betriebsausgabe nicht ausreiche.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass es dem BW aufgrund der Eigenkapitalausstattung des
Betriebes durch entsprechende Liquiditätsmaßnahmen (Forderungszession
bzw. sale u. lease back) auch möglich gewesen wäre die Entnahme durch
freigesetzte Eigenmittel zu finanzieren. In der Folge, also nach dem Entzug der
freigesetzten Eigenmittel, hätte der BW aufgrund des Grundsatzes der
Finanzierungsfreiheit einen für die Betriebserweiterung zweckgebundenen
Kredit aufnehmen können. Um sich diese doch recht komplizierte
Vorgangsweise (insbesondere die Maßnahme zur Generierung der
Liquidität) zu ersparen habe der BW den abgekürzten Weg gewählt
und gleich einen Kredit aufgenommen und das zugezählte Geld dann entnommen.
Da der Betrieb des BW über ein entsprechendes
Eigenkapital verfüge ändere sich dadurch bei wirtschaftlicher
Betrachtung an der Finanzierungsausstattung des Betriebes gegenüber der
komplizierten zweistufigen Vorgangsweise nichts, sodass im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz die Zinsen jedenfalls absetzbar sein müssten.
Als weiteres Argument führe die Finanzverwaltung das
Veranlassungsprinzip ins Treffen. Auch hier ergebe sich bei der oben
dargestellten zweistufigen Vorgangsweise bei wirtschaftlicher Betrachtung kein
Unterschied zu der realisierten Variante.
Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt aufgrund der vorliegen Unterlagen, die von
den Parteien des Verfahrens nicht im Streit gezogen wurden, den nachfolgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der BW betreibt unter anderem ein Gasthaus. Am 27. Juni
2002 nahm der BW bei der Bank ein Darlehen in Höhe von € 1 Mio auf.
Dieser Betrag wurde noch am 27.6.2002 wie folgt verwendet:
Ein Betrag von € 200.000,00 wurde als "Schenkung A"
aus dem Betrieb entnommen.
Ein Betrag von € 400.000,00 wurde als "Schenkung B"
aus dem Betrieb entnommen und auf ein Sparbuch übertragen.
Ein Betrag von € 110.000,00 wurde als "Schenkung C"
aus dem Betrieb entnommen und auf ein Sparbuch übertragen.
Ein Betrag von € 290.000,00 wurde zur Rückzahlung
eines Darlehens der Gattin des BW verwendet und von dieser auf ein Sparbuch
übertragen.
Mit 28. Juni 2002 schenkte der BW seiner Tochter B dieses
Sparbuch mit einer Einlage von € 400.000,00.
Mit 28. Juni 2002 schenkte der BW seiner Tochter C dieses
Sparbuch mit einer Einlage von € 110.000,00.
Mit Schenkung vom gleichen Tag schenkte die Gattin des BW
ihrer Tochter C das Sparbuch, auf das der vom BW zurückgezahlte Betrag von
€ 290.000,00 einbezahlt worden war.
Mit Buchungsdatum 18. Juli 2002 stellten B und C dem
Unternehmen des BW einen Betrag von je € 400.000,00 als Darlehen zur
Verfügung.
Diese Darlehen der Töchter des BW wurden verzinst, die
daraus resultierenden Zinsen wurden als Betriebsausgaben
berücksichtigt.
In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Sachverhalt
auszuführen, dass gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des UFS
zunächst zu klären, ob die in Frage stehende Betriebschuld (das
Darlehen über € 1 Mio) als Verbindlichkeit dem
Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Dabei ist dem FA darin zu folgen, dass
diese Frage nach dem Veranlassungsprinzip zu entscheiden ist. Damit sind
Verbindlichkeiten dann zum notwendigen Betriebsvermögen zu zählen,
wenn sie ursächlich und unmittelbar den Betrieb betreffen.
Bei der Zuordnung von Verbindlichkeiten zum Betriebs- oder
Privatvermögen ist zunächst auf den Zeitpunkt der Schuldaufnahme
abzustellen und die Verwendung der aufgenommenen Mittel zu berücksichtigen.
Werden aufgenommene Fremdmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke
entzogen, so liegt eine Privatschuld vor. (Doralt, EStG, § 4 Tz 68 mwN)
Die vom BW im gegenständlichen Verfahren angestellten
Überlegungen, ob nicht auch durch den theoretisch möglichen Verkauf
und die Zurückmietung von Wirtschaftsgütern und die damit verbundene
Steigerung der Liquidität die Entnahme von Eigenmitteln möglich
gewesen wäre und - wirtschaftlich betrachtet - bei der
gegenständlichen Sachlage nicht ebenfalls die Entnahme von Eigenmitteln
vorliege, geht im gegenständlichen Verfahren am Problem vorbei. Zu
beurteilen ist der vom BW gesetzte Sachverhalt und nicht eine hypothetisch
denkbare Konstruktion, deren wirtschaftliche Sinnhaftigkeit dahingestellt
bleiben kann.
Im gegenständlichen Fall ist eine unmittelbar nach der
Aufnahme des Darlehens erfolgte private Verwendung der Darlehensmittel im
Ausmaß von € 710.000,00 ebenso nachvollziehbar, wie die
Verwendung für Betriebszwecke im Ausmaß von € 290.000,00,
sodass aus Sicht des UFS dieses Darlehen in einen betrieblichen und einen
privaten Anteil im Ausmaß von 29% zu 71% aufzuteilen ist. (siehe auch
VwGH, Zl 85/14/0004)
Dies ergibt sich bereits bei der im gegenständlichen
Fall vorliegenden Entnahme der Mittel aus dem Betriebsvermögen für
private Zwecke und muss umso mehr gelten, wenn man die konkrete Verwendung der
in Frage stehen Mittel in der weiteren Folge betrachtet. Die Kinder des BW haben
nämlich die ihnen zugewendeten Finanzmittel umgehend wiederum in das
Unternehmen des BW investiert und ihm die geschenkten Geldmittel als Darlehen
zur Verfügung gestellt.
Der UFS kann somit dem BW darin nicht folgen, dass das
Darlehen in Höhe von 1 Mio zur Gänze eine Betriebsschuld sei, er kann
aber auch dem FA darin nicht folgen, dass aufgrund der überwiegenden
Verwendung der Darlehensmittel für private Zwecke das gesamte Darlehen
privat veranlasst sei. Das in Frage stehende Darlehen ist aus Sicht des UFS in
einen privaten und einen betrieblichen Teil nach dem oben genannten
Schlüssel aufzuteilen.
Die Zinsen für eine aufgenommene Verbindlichkeit
teilen nach Sicht des UFS das Schicksal der aufgenommenen Schuld.
Dient ein Darlehen teilweise privaten Zwecken (Schenkung
der Geldmittel an Angehörige) und teilweise betrieblichen Zwecken
(Rückzahlung von Schulden) so sind die damit im Zusammenhang stehenden
Darlehenszinsen zu aliquotieren und der als privat festgestellte Teil der Zinsen
ist aus der Erfolgsrechnung des BW auszuscheiden. (Doralt, EStG, § 4 Tz 330
mwN)
Dies hat das FA im gegenständlichen Verfahren auch
getan. Im Erstbescheid wurden 29% der Zinsen als Betriebsausgabe zugelassen,
sodass dem BW trotz der Behandlung des gesamten Darlehens als private
Verbindlichkeit die betrieblich veranlassten Zinsen als Betriebsausgaben bereits
im Erstbescheid abgezogen wurden.
Der UFS kann somit keinerlei Rechtswidrigkeit des Spruches
des erstinstanzlichen Bescheides erkennen. Durch die vom FA bei der Bemessung
der Einkünfte berücksichtigten betrieblichen Zinsenanteil von 29% ist
der Spruch aus Sicht des UFS rechtsrichtig.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde 1. Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen
Bescheid der Abgabenbehörde 1. Instanz aufheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Wie oben dargestellt sieht der UFS aber keinen Grund davon
auszugehen, das der Spruch des in Frage stehenden Einkommensteuerbescheides der
Jahre 2002 bzw. 2003 nicht richtig sein sollte. Bei dieser Ausgangssituation
bleibt auch für die vom BW angesprochene Ermessensübung zu Gunsten des
Abgabepflichtigen kein Raum, weswegen die gegenständliche Berufung als
unbegründet abzuweisen ist.
Salzburg, am
30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-S/06
- Stammnummer
- 37112
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF