Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3312-W/07
Vorteilsausgleich durch den Verzicht auf den Geschäftsführerbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3312-W/07vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, vom
4. September 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften vom 13. Mai 1998 betreffend
Körperschaftsteuer 1995 und vom 29. Juli 1998 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Körperschaften vom 27. Februar 1998
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 bis 1996
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochten
Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Körperschaftsteuer sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Kapitalertragsteuer sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte bei der
Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1991 bis 1995 im Zusammenhang mit den
auf Verrechnungskonto gebuchten Entnahmen des
Gesellschafter-Geschäftsführers XY verdeckte Ausschüttungen fest;
weiters wurde ein Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer aus den für
die Jahre 1991 bis 1996 ermittelten verdeckten Ausschüttungen
erlassen.
Dem lagen folgende
Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde:
Die Bw. führte für
den Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto, dessen
Entwicklung sich in den Jahren 1991 bis 1996 wie folgt darstellt:
|
Verrechnungskonto
Mag. B. (gerundet)
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
EB 1.1.
|
271.000,00
|
1.475.000,00
|
2.465.000,00
|
5.757.000,00
|
7.065.000,00
|
8.299.000,00
|
+ KA/BA
|
2.183.000,00
|
1.778.000,00
|
3.667.000,00
|
2.177.000,00
|
1.622.000,00
|
1.645.000,00
|
+ Verzins.
|
79.000,00
|
117.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
- verr.Aufw
|
-250.000,00
|
-290.000,00
|
-335.000,00
|
-305.000,00
|
-291.000,00
|
-218.000,00
|
GF-Bezug
|
-120.000,00
|
-600.000,00
|
-100.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
- RZ
|
-600.000,00
|
0,00
|
0,00
|
-500.000,00
|
-122.000,00
|
0,00
|
s.Ggverr.
|
-88.000,00
|
-15.000,00
|
60.000,00
|
-64.000,00
|
25.000,00
|
-99.000,00
|
Saldo
|
1.475.000,00
|
2.465.000,00
|
5.757.000,00
|
7.065.000,00
|
8.299.000,00
|
9.627.000,00
Eine
Verzinsung der aushaftenden Beträge erfolgte nur in den Jahren 1991 und
1992.
Die Bw. legte der
Betriebsprüfung eine schriftliche, undatierte "Rahmenkreditvereinbarung"
betreffend die strittigen Entnahmen des XY vor.
Die Betriebsprüfung
würdigte diese Rahmenkreditvereinbarung aus im Betriebsprüfungsbericht
näher angeführten Gründen dahingehend, dass eine ernstlich
gemeinte Rückzahlungsabsicht nicht angenommen werden könne. Im
Ergebnis wurde davon ausgegangen, dass die Zuwächse am Verrechnungskonto
keine "Darlehen" an den Gesellschafter, sondern Entnahmen darstellen, welche als
verdeckte Ausschüttung beurteilt wurden. Das Verrechnungskonto wurde
für den Prüfungszeitraum 1991 bis 1994 "aufgelöst":
|
Verr.Kto
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
lt.
HB
|
1.474.965,56
|
2.465.079,32
|
5.757.102,56
|
7.064.886,57
|
lt.
PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
-1.474.965,56
|
-2.465.079,32
|
-5.757.102,56
|
-7.064.886,57
|
Vj
|
0,00
|
1.474.965,56
|
2.465.079,32
|
5.757.102,56
|
EÄ
|
-1.474.965,56
|
-990.113,76
|
-3.292.023,24
|
-1.307.784,01
Die
Betriebsprüfung schloss weiters aus einer Gegenüberstellung der
Bankverbindlichkeiten zum Verrechnungskonto, dass die aufgenommenen Gelder
überwiegend zur Bedeckung des Verrechnungskontos benötigt wurden.
Insoweit die gewinnmindernd geltend gemachten Bankspesen dem Verrechnungskonto
zuzuordnen waren, wurden sie daher ebenfalls als verdeckte Ausschüttung
beurteilt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Bank
|
2.845.000,00
|
5.693.000,00
|
7.616.000,00
|
9.590.000,00
|
5.993.000,00
|
8.343.000,00
|
Verr.Kto
|
1.475.000,00
|
2.465.000,00
|
5.757.000,00
|
7.065.000,00
|
8.299.000,00
|
9.627.000,00
|
%
|
52%
|
43%
|
76%
|
74%
|
138%
|
115%
|
Banksp.
|
223.000,00
|
611.000,00
|
794.000,00
|
981.000,00
|
1.062.000,00
|
705.000,00
|
|
52%
|
43%
|
76%
|
74%
|
100%
|
100%
|
Verz.
lt. Bp
|
115.960,00
|
262.730,00
|
603.440,00
|
725.940,00
|
1.062.000,00
|
705.000,00
Daraus
ergaben sich verdeckte Ausschüttungen (ohne Kest) in nachstehender
Höhe:
|
|
Saldo des
Verr-Kontos
|
- Zinsen
laut
Handelsbilanz
|
Entnahmen
|
+ Verzinsung
laut BP
|
"GF" laut
BP°
|
Zufluss
|
1991
|
1.204.074,81
|
-
78.771,25
|
1.125.303,56
|
+
115.960,00
|
|
1.241.263,56
|
1992
|
990.113,76
|
-117.385,00
|
872.728,76
|
+
262.730,00
|
|
1.135.458,76
|
1993
|
3.292.023,24
|
0,00
|
3.292.023,24
|
+
603.440,00
|
|
3.895.463,24
|
1994
|
1.307.784,01
|
0,00
|
1.307.784,01
|
+725.940,00
|
-
275.000,00
|
1.758.724,01
|
1995
|
1.234.322,72
|
0,00
|
1.234.322,72
|
+1.062.000,00
|
-
275.000,00
|
2.021.322,72
|
1996
|
1.327.795,93
|
0,00
|
1.327.795,93
|
+
705.000,00
|
-
275.000,00
|
1.757.795,93
(°Laut S.5 der
Niederschrift der Betriebsprüfung: "Anerkannte Gegenverrechnung für
st. Leistungen: ca. 275.000,00(pa/Durchschnitt d GF-Bezuges 1990-1992")
Da der
Beweis, dass der Gesellschafter die Kest trägt, nicht erbracht wurde, wurde
diese als Teil der verdeckten Ausschüttung angesehen. Dem Einkommen wurden
folgende Beträge als verdeckte Ausschüttung
außerbilanzmäßig hinzugerechnet:
|
v.A. netto
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Verr.Konto
|
1.241.263,56
|
1.135.458,76
|
3.895.463,24
|
1.758.724,01
|
Werbung
|
26.450,00
|
41.687,00
|
70.437,00
|
36.800,00
|
Reisekosten
|
0,00
|
3.840,00
|
22.291,46
|
19.443,74
|
Versicherung
|
59.532,90
|
61.479,80
|
60.979,50
|
46.066,20
|
Summe
|
1.327.246,46
|
1.242.465,56
|
4.049.171,20
|
1.861.033,95
|
KEst
|
442.415,44
|
414.155,15
|
1.349.723,60
|
524.907,04
|
Brutto
|
1.769.661,90
|
1.656.620,71
|
5.398.894,80
|
2.385.940,99
Ausgehend
von den Verrechnungskonten zum 31.12.1995 und 11.10.1996 wurden von der
Betriebsprüfung weiters verdeckte Ausschüttungen in nachstehender
Höhe festgestellt:
|
v.A. netto
|
1995
|
1-6/1996
|
Verr.Konto
|
2.021.322,72
|
1.757.795,93
|
KEst
|
570.116,70
|
495.788,63
|
Summe
|
2.591.439,42
|
2.253.584,56
Die
Kapitalertragsteuer wurde wie folgt ermittelt:
|
|
Steuersatz
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
1991
|
25
%
|
1.769.662,00
|
442.416,00
|
1992
|
25
%
|
1.656.621,00
|
414.155,00
|
1993
|
25
%
|
5.398.895,00
|
1.349.724,00
|
1994
|
22
%
|
2.385.941,00
|
524.907,00
|
1995
|
22
%
|
2.591.439,00
|
570.117,00
|
1.1-30.6.1996
|
22
%
|
2.253.585,00
|
495.789,00
Das
Finanzamt erließ entsprechend den Prüfungsfeststellungen ua.
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1991 bis 1995. Bei der Veranlagung
zur Körperschaftsteuer 1995 wurden folgende Abänderungen
gegenüber der Abgabenerklärung vorgenommen:
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
+
2,591.439,42
|
-
Kest-Passivierung
|
-
570.116,70
|
-
"Abschreibung" des Verrechnungskontos
|
+
1,234.322,72
|
Summe
|
+
787.000,00
Die Bw.
wurde daher wie folgt zur Körperschaftsteuer 1995 veranlagt:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-
208.457,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
208.457,00
|
Einkommen
|
0,00
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000,00
|
Anrechenbare
Steuer
|
-
283,00
|
Abgabenschuld
|
14.717,00
Weiters wurde
mit Bescheid über den Prüfungszeitraum 1991 bis 1996 unter Verweis auf
den Betriebsprüfungsbericht Kapitalertragsteuer mit S 3.797.108,00 im
Haftungsweg vorgeschrieben.
Die Bw. erhob gegen diese
Bescheide Berufung. Mit Schriftsatz vom 17.7.2000 (Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung) legte sie abgeänderte
Verrechnungskonten zum 31.12.1995 und 31.12.1996 vor. Obwohl die
Jahresabschlüsse zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt waren, sind die
Kontenblätter als "vorläufiger Ausdruck" bezeichnet.
Die Berufung wurde vom UFS mit
Berufungsentscheidung vom 16.2.2006, GZ RV/1657- und 1658-W/02 als
unbegründet abgewiesen.
Der VwGH wies mit Erkenntnis
vom 17.10.2007, Zl. 2006/13/0069 die Beschwerde des Bw., soweit sie
Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993 betraf,
als unbegründet ab.
Betreffend
Körperschaftsteuer 1995 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1991 bis
1996 wurde die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der VwGH bestätigte die
Beurteilung des UFS, dass der vom Gesellschafter-Geschäftsführer mit
der Bw. in Form eines Insichgeschäftes getroffenen
"Rahmenkreditvereinbarung" mangels Fremdüblichkeit die steuerliche
Anerkennung zu versagen war.
Daher fehlte es nach Ansicht
des VwGH an einem ersichtlichen Rechtsgrund für die Entnahmen des XY ,
sodass deren Bewertung als verdeckte Ausschüttung nicht zu beanstanden
war.
Weiters bestätigte der
VwGH die Ansicht des UFS, dass in dem
Ausmaß, in dem Aufwendungen für Fremdkapital den verdeckten
Ausschüttungen an XY
zuzuordnen waren, diese als nicht betrieblich veranlasst anzusehen waren,
maW. dass die im Schätzungsweg ermittelten anteiligen Kreditzinsen und
sonstigen Bankspesen ebenfalls als verdeckte Ausschüttung anzusehen
waren.
Der VwGH erkannte jedoch die
Annahme in der Berufungsentscheidung als aktenwidrig, dass das Finanzamt bei
Erlassung der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1995 und Haftung
für Kapitalertragsteuer, soweit sie sich auf die Jahre 1995 und 1996
bezieht, von den Beträgen laut berichtigten Verrechnungskonten ausgegangen
sei. Die Bf. war demnach durch die Heranziehung "(allenfalls) unrichtiger"
vorläufiger Stände des Verrechnungskontos beschwert, weshalb die
Berufungsentscheidung im Ergebnis insoweit, als sie über
Körperschaftsteuer 1995 und Haftung für Kapitalertragsteuer betreffend
die Jahre 1991 bis 1996 absprach, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben wurde.
In den Jahresabschlüssen
ist unter den Aufwendungen für Gehälter ein
"Geschäftsführerentgelt" mit folgenden Beträgen ausgewiesen
(für 1989 bis 1991 ist ein derartiger Aufwand nicht bzw. nicht gesondert
erfasst):
|
1992
|
600.000,00
|
1995
|
1,400.000,00
|
1998
|
1,000.000,00
|
1993
|
100.000,00
|
1996
|
1,200.000,00
|
1999
|
400.000,00
|
1994
|
0,00
|
1997
|
800.000,00
|
2000
|
400.000,00
Vergleicht
man für die Jahre 1995 und 1996 die der Betriebsprüfung vorgelegten,
idF als "vorläufig" bezeichneten, mit den im Jahr 2000 dem Finanzamt
vorgelegten, idF als "endgültig" bezeichneten Verrechnungskonten, so ist
ersichtlich, dass die laufenden Buchungen ident sind. Der Saldo der
endgültigen Verrechnungskonten verringert sich jedoch aufgrund folgender
Buchungen bis zum Jahresende:
Das vorläufige
Verrechnungskonto zum 31.12.1995 wies einen Stand von S 8,299.209,29 aus.
Zum 31.12.1995 wurden laut endgültigem Verrechnungskonto - neben der
Verbuchung von Versicherungsbeiträgen und sonstigen vergleichsweise
geringfügigen Positionen - weiters Geschäftsführerbezüge von
S 900.000,00 sowie von S 500.000,00, also insgesamt S 1,400.000,00 im
Haben verbucht, sodass sich ein Stand des endgültigen Verrechnungskontos
zum 31.12.1996 von S 6,362.000,00 ergab.
Das vorläufige
Verrechnungskonto zum 11.10.1996 wies einen Saldo von S 9,627.005,22 aus.
In weiterer Folge wurden - neben der Verbuchung laufender Aufwendungen des
Geschäftsführers für November und Dezember 1996 im Soll und
einigen vergleichsweise geringfügigen Beträgen im Haben - am
31.12.1996 Geschäftsführerbezüge von S 1,200.000,00 im Haben
eingebucht, sodass sich ein Stand des Verrechnungskontos zum 31.12.1996 im
Betrag von S 5,853.234,01 ergab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu prüfen ist im
fortgesetzten Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1995 und Haftung
für Kapitalertragsteuer anhand der vorgelegten endgültigen
Gesellschafter-Verrechnungskonten 1995 und 1996, inwieweit verdeckte
Ausschüttungen im Zusammenhang mit den strittigen Entnahmen und dem Aufwand
an Zinsen und Bankspesen für Fremdkapital vorliegen.
Aus der Gegenüberstellung
der vorläufigen und endgültigen Verrechnungskonten für 1995 und
1996 ist ersichtlich, dass sich die Kontostände durch die Gegenbuchung
eines Geschäftsführerbezuges in Höhe von S 1,400.000,00 für
1995 und von S 1,200.000,00 für 1996 entscheidend verringerte.
Auf den Verrechnungskonten der
Vorjahre sind Geschäftsführerbezüge iHv S 120.000,00 für
1991, S 600.000,00 für 1992 und S 100.000,00 für 1993
ausgewiesen. Für 1994 ist kein Geschäftsführerbezug verbucht.
Sodann steigt (auffälligerweise nach Beurteilung der Entnahmen durch die
Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung) der Betrag des
Geschäftsführerbezuges enorm, nämlich auf S 1,400.000,00
für 1995 bzw. S 1,200.000,00 für 1996.
Im Jahresabschluss 1991 ist
kein Geschäftsführerbezug ausgewiesen; in den Gewinn- und
Verlustrechnungen ab 1992 sind "Geschäftsführerentgelte" in gleicher
Höhe wie in den Verrechnungskonten als Aufwand enthalten. Demnach hat der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Berufungszeitraum auf seine gesamten
Geschäftsführerbezüge verzichtet.
Der VwGH bestätigte im oa.
Erkenntnis die Ansicht des UFS, dass die als Gegenleistung für die
Kreditgewährung an den Gesellschafter bedungene unentgeltliche Erbringung
von
"Steuerberatungstätigkeiten"
schon mangels jeglicher Relation zwischen aushaftendem Saldo einerseits und
Umfang der zu erbringenden Steuerberatungsleistungen andererseits als
ungewöhnlich beurteilt werden muss (vgl. S. 10 des Erkenntnisses).
Er stellte weiters fest, dass
der Umstand, dass aus den "Steuerberatungs-
und
Geschäftsführerleistungen" des XY (der VwGH stellte - entgegen
der Darstellung auf Seite 5 der Niederschrift der Betriebsprüfung - die
Vermutung an, dass im Hinblick auf die Qualifikation des
Geschäftsführers und den Unternehmensgegenstand des Bw. offenbar
Steuerberatungsleistungen in der Geschäftsführertätigkeit
aufgehen) resultierende Ansprüche desselben nicht für alle Jahre des
Streitzeitraumes auf dem Verrechnungskonto Berücksichtigung gefunden haben,
in Anbetracht der Umstände, etwa in Anbetracht der
"Schwankungsbreite" der
ausgewiesenen Bezüge, nicht als Indiz dafür gewertet werden kann, XY
seien offene - nicht verbuchte - Forderungen zugestanden, die einem steuerlich
anzuerkennenden Vorteilsausgleich zugänglich sein können (S 12 des
Erkenntnisses).
Auch wenn der UFS im
vorangegangenen Berufungsverfahren die Höhe der für 1995 und 1996
überproportional gestiegenen Geschäftsführerbezüge nicht
explizit als fremdunüblich beurteilt hatte - die richtige Ermittlung bzw.
exakte Reduzierung auf das "fremdübliche" Ausmaß und das Ausscheiden
des darüber hinausgehenden Betrages als verdeckte Gewinnausschüttung
erweisen sich erfahrungsgemäß aufgrund des anzustellenden
Fremdvergleiches ("Angemessenheit der Gesamtausstattung") als äußerst
schwierig - erscheint es jedenfalls nach Ansicht des UFS als äußerst
ungewöhnlich, die Geschäftsführerbezüge einer
"Schwankungsbreite" im gegenständlichen Ausmaß zu unterziehen. Die
Bw. konnte, abgesehen von einer (nach der Judikatur nicht unbedingt
erforderlichen) fehlenden Schriftlichkeit, auch keine sonstigen näheren
Angaben zur Ermittlung der Höhe des Geschäftsführerbezuges
liefern. Der Hinweis in der Beschwerde, die Abgabenbehörde möge zu
dieser Frage ein Sachverständigengutachten beiziehen, erscheint in diesem
Zusammenhang als Scheinargument.
Unter diesen Umständen
liegt weiters die Vermutung nahe, die Bw. intendiere mit der Gegenbuchung von
Geschäftsführerbezügen in der gegebenen "Schwankungsbreite"
lediglich einen rechnerischen Ausgleich des sich ansonsten ergebenden Zuwachses
der Entnahmen am Verrechnungskonto.
Auch ist es nicht
fremdüblich, ein gesamtes Jahr lang auf die monatliche Auszahlung eines
Geschäftsführerbezuges zu verzichten, anstelle des
Geschäftsführerbezuges sich laufend frei aus der Geschäftskasse
für private Zwecke zu bedienen und dann, sobald die Finanzbehörde
diese verdeckten Ausschüttungen erkannt hat, durch Gegenbuchung eines
Geschäftsführerbezuges einen rechnerischen Ausgleich zu
konstruieren.
Nach Ansicht des UFS im
fortgesetzten Verfahren kann ein Vorteilsausgleich durch den Verzicht auf den
Geschäftsführerbezug steuerlich nicht anerkannt werden. Denn der
Begriff Vorteilsausgleich ist strenge Voraussetzungen geknüpft:
Ein die verdeckte
Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt dann vor, wenn
dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, wiederum
ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft
gewährt. Voraussetzung ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige
Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, die
bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen muss
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
§ 8 Tz 187).
Ist auch für die
Fremdüblichkeit des Geschäftsführerbezuges der Höhe nach
keine schriftliche Vereinbarung erforderlich, so ist dies also sehr wohl
für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleiches durch den
Verzicht auf den Geschäftsführerbezug notwendig. Diese Voraussetzung
ist gegenständlich nicht erfüllt:
In der
"Rahmenkreditvereinbarung" wird als Gegenleistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers (neben der Anrechnung von 50 % der
allfälligen Gewinnansprüche auf die Verbindlichkeiten) vereinbart,
dass er sich verpflichtet, für die Bw. "all jene Leistungen in
uneingeschränktem Umfang zu erbringen, die zu einer
ordnungsgemäßen
steuerlichen Vertretung einer
Kapitalgesellschaft vor den Abgabenbehörden der Republik
Österreich gehören."
Tatsächlich wurde vom
Finanzamt bzw. dem UFS für die Jahre 1994 bis 1996 bei der Ermittlung der
verdeckten Ausschüttung ein als "GF-Gehalt" bezeichneter Betrag in
Höhe von S 275.000,00 im Schätzungsweg abgezogen.
Nach Ansicht des UFS kann es
sich jedoch dabei nur um die Abgeltung der Leistungen des
Geschäftsführers als steuerlicher Vertreter der Bw. handeln, welche
von einer weitergehenden Tätigkeit als Geschäftsführer, welche
generell die Vertretung der Gesellschaft nach außen und die damit
verbundene Geschäftsführerhaftung umfasst, zu unterscheiden ist (vgl.
Seite 5 der Niederschrift der Betriebsprüfung: "Anerkannte Gegenverrechnung
für st. Leistungen").
Dass der Verzicht auf die
Geschäftsführerbezüge den Vorteil ausgleichen soll, sich beliebig
Privataufwendungen und den damit verbundenen Finanzierungsaufwand von der
Gesellschaft abgelten zu lassen, war aber nicht im vorhinein eindeutig und
nachvollziehbar vereinbart.
Dies wurde bereits in der
vorangehenden Berufungsentscheidung dargelegt. So wurde ausgeführt, dass
die von der Bw. vorgenommene Verrechnung von
Geschäftsführerbezügen mit den auf dem Verrechnungskonto
aushaftenden Forderungen überhaupt nicht im Rahmenkreditvertrag vereinbart
war und schon deshalb fremdunüblich ist (Seite 15 der
Berufungsentscheidung), bzw. dass die Verminderung des Saldos des
endgültigen Verrechnungskontos "... zum weit überwiegenden Teil nur
auf die - nicht vertragskonformen - Verrechnungen von offenkundig
willkürlich festgesetzten Geschäftsführerbezügen
zurückzuführen" ist (S 16 der Berufungsentscheidung), und dass der
Vorteilsausgleich mit ersparten Geschäftsführerbezügen "nicht
existiert" (S. 17 der Berufungsentscheidung).
Der UFS hält daher an
seiner Ansicht fest, dass der von der Bw. verbuchte Verzicht auf
Geschäftsführerbezüge keinen steuerlich anzuerkennenden
Vorteilsausgleich darstellt.
Im Ergebnis ist somit für
die berufungshängigen Jahre ausgehend von den endgültigen
Verrechnungskonten zu prüfen, ob verdeckte Ausschüttungen vorliegen.
Unter Außerachtlassung eines Vorteilsausgleiches durch den Verzicht auf
die Geschäftsführerbezüge ergibt sich folgendes Bild:
|
Stand
31.12.1995
|
5.696.974,91
|
Stand
31.12.1996
|
5,853.234,01
|
Geschäftsführerbezüge
|
+
1,400.000,00
|
Geschäftsführerbezüge
|
+
1,200.000,00
|
Summe
|
7,096.974,91
|
Summe
|
7,053.234,01
|
Stand
31.12.1994
|
-
7,065.000,00
|
Stand
31.12.1995
|
-
7,096.974,91
|
Differenz
|
~
0,00
|
Differenz
|
~
0,00
Somit liegen
in Bezug auf die Entnahmen des Geschäftsführers keine verdeckten
Ausschüttungen vor. Infolgedessen ist auch kein Raum für die Annahme,
dass das Fremdkapital anteilig der Finanzierung von verdeckten
Ausschüttungen diene und die anteilig zu ermittelnden Fremdkapitalzinsen
ebenfalls als verdeckte Ausschüttung zu werten seien.
Den Berufungen ist somit
stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind abzuändern.
Die Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1995 ist erklärungsgemäß und wie im
beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt, vorzunehmen.
Die Kapitalertragsteuer
für den Prüfungszeitraum 1991 bis 1996 ist mit S 2,731.202,00 im
Haftungsweg vorzuschreiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3312-W/07
- Stammnummer
- 37111
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF