Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2390-W/08
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2390-W/08vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch
ADir. Schaden, vom 12. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 wurde der Bw.
gemäß seiner, dem Finanzamt am 11. Dezember 2007
überreichten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 veranlagt.
Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2008 erhob der Bw. gegen
vorgenannten Bescheid Berufung und führte begründend aus, dass er
verabsäumt habe, die im Nachlass seiner am 22. August 2002 verstorbenen
Mutter nicht gedeckten Begräbniskosten (€ 5.251,14) zuzüglich der
Aufwendungen für den Grabstein (€ 465) als außergewöhnliche
Belastung geltend zu machen.
Demzufolge ergehe der Antrag den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 dahingehend abzuändern, dass obige Positionen
nunmehr Berücksichtigung finden.
Mit Vorhalt vom 16. Jänner 2008 wurde der Bw. ersucht
einerseits die beantragten Begräbniskosten von € 5.716,14 sowie die -
den im Bescheid vom 17. Dezember 2007 errechneten Selbstbehalt von €
2.147,08 nicht übersteigenden - Krankheitskosten im Ausmaß von €
969,74 belegmäßig nachzuweisen, andererseits den
Verlassenschaftsbeschluss zwecks Ersichtlichmachung der Nachlassaktiva und
Passiva zu übersenden.
Dem Gerichtsbeschluss des Bezirkgerichts Döbling vom
30.Oktober 2002 konnte entnommen werden, dass der aus in Höhe von €
107,98 bestehende Nachlass der am 22. August 2002 verstorbenen Frau Dr. ES dem
erblichen Sohn Herrn Dipl. Ing. RS auf Abschlag der bezahlten Bestattungskosten
und Nebenspesen von zusammen € 3.936,61 an Zahlungsstatt gemäß
§ 73 AußStrG überlassen worden ist.
Aus der vom Bw. gefertigten Aufstellung der
Begräbniskosten von insgesamt € 5.716,14 war des weiteren ersichtlich,
dass sich dieser unter anderem aus Kosten für Kranzspenden im Ausmaß
von € 232, aus solchen von € 300,30 für das Totenmahl sowie mit
€ 300 bezifferten Nebenauslagen (Trinkgelder, Fahrtspesen, Partenversand)
rekrutierten.
Des weiteren lautete das Ausstellungsdatum der Rechnung des
Arbeiten am Grabstein durchführenden Steinmetz, ungeachtet, dass diese
nicht den Bw., sondern, so wie aus der Wohnadresse ableitbar, offenbar Herrn
Dipl. Ing. RS als Rechnungsempfänger auswies, auf den 22. Juli 2003 (die
Bezahlung selbst erfolgte durch Überweisung vom 4. August 2003).
Ebenso war die Faktura der Bestattung Wien in der Höhe
von € 3.007,00 (inklusive der darin enthaltenen, von der MA 43 in
Höhe von € 572,66 quittierten Betrages an den im
Gerichtsbeschluss als Erben ausgewiesenen Bruder des Bw. gerichtet.
Ergänzende Ermittlungen des Finanzamtes zeitigten
darüber hinaus, dass der Bw. mit Schenkungsvertrag vom 19. April 2002 von
seiner (verstorbenen) Mutter eine in S befindliche Kleingartenfläche
erhalten habe.
Mit dem Hinweis, dass der Großteil der im
Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter stehenden Rechnungen auf den Namen
des Bruders des Bw. ausgestellt worden seien, vertrat das Finanzamt in der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2008 die Auffassung, dass das
für die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen unabdingbare Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit nicht
erfüllt sei.
Darüber hinaus sei der Bw., angesichts der Tatsache,
dass er einige Monate vor dem Tod der Mutter einen Liegenschaftsanteil im
Schenkungsweg erhalten habe, ebenso wenig in seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 beantragte der Bw. das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
In der Begründung führte der Bw. zum Punkt der
mangelnde Zwangsläufigkeit aus, dass er sich moralisch und sittlich
verpflichtet gefühlt habe seinen in "Scheidung" lebenden Bruder zu
unterstützen.
Dieser habe ob seiner unheilbar zerrütteten Ehe und
dem daran anschließenden, rechtsfreundlich "teuer" unterstützten
strittigen Scheidungsverfahren ab dem Juli 2000 die mit "Friedenszins" dotierte
elterliche Wohnung bewohnt, in welcher die verstorbene Mutter die Stellung eines
Hauptmieters bekleidet habe.
Zur Ausübung des Eintrittsrechtes nach dem MRG,
respektive zwecks Vermeidung eines frei vereinbarten Mietzinses habe für
den durch das Scheidungsverfahren finanziell in eine Zwangslage versetzte Bruder
die Notwendigkeit bestanden der Hausverwaltung gegenüber dessen dringendes
Wohnbedürfnisses zu dokumentieren und seien demzufolge sämtliche, im
Verlassenschaftsverfahren relevante Zettel auf seinen Namen, respektive auf die
Adresse der elterlichen Wohnung ausgestellt worden.
Diesem Umstand sei beispielsweise durch den am
Gerichtsbeschluss handschriftlich angebrachten Vermerk "wegen Mietwohnung"
Rechnung getragen worden.
Der Ansicht des Finanzamtes, wonach die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. nicht beeinträchtigt erscheine, sei zu
entgegnen, dass der Bw. im Jahr 2002 in seiner Eigenschaft als Alleinverdiener
mit drei Kindern, weit über dem gesetzlichen Selbstbehalt angesiedelte,
durch Belege in Höhe von € 6.685,88 nachgewiesene
außergewöhnliche Belastungen getragen habe.
Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergaben,
dass Herr Dipl. Ing. RS im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von rund € 59.000 bezogen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen
Bevor nun über die Berücksichtigung der vom Bw.
in Höhe von € 6.685,88 (darin enthalten Aufwendungen für
Begräbniskosten in Höhe von € 5.716,14) beantragte Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastungen zu befinden ist, verbleibt
einleitend festzuhalten, dass vorgenannte Bemessungsgrundlage jedenfalls um die
Position Totenmahl (€ 300.30) sowie um jene für Kränze und
Sargschmuck (€ 232) zu berichtigen ist.
Diese "Berichtigung" nach unten liegt in der im Schrifttum
zum § 34 EStG 1988 vertretenen Auffassung, begründet, wonach es -
unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (BFH v. 17.1. 1963, IV 243/59; BFH
v. 12.8. 1966, BStBl 1967 III 364) sowohl bei Aufwendungen für die
Bewirtung der Trauergäste, als auch bei Ausgaben für Blumen und
Kränze am Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit mangelt (Fuchs in
Hofstätter/Reichl ,§ 34 EStG 1988 Einzelfälle Tz 1, Stichwort
"Begräbniskosten").
Nämliche Betrachtung hat nach dem Dafürhalten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch für die aus dem Partenversand,
Fahrtkosten und Trinkgelder rekrutierende laut Angeben des Bw. überdies nur
teilweise belegten Position "Nebenauslagen" in Höhe von € 300 Platz zu
greifen (in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des UFS vom 1.6. 2005, RV/0219-I/04 verwiesen).
Was nun abschließend die aus den Arbeiten des
Steinmetz resultierenden Aufwendungen von € 465 anlangt, so können
dieselben schon ob deren nachweislicher Verausgabung im Jahr 2003 keinesfalls
den Gegenstand einer außergewöhnlichen Belastung des Jahres 2002
bilden.
Zusammenfassend war daher- in Abweichung von den bisherigen
Ausführungen des Bw. - die Bemessungsgrundlage auf den Betrag von €
5.388,58 (darin enthalten Aufwendungen für Begräbniskosten von €
4.418,84) zu reduzieren.
Zur Tragung letztangeführten Aufwands (€
4.418,84) im allgemeinen, respektive zur Anerkennung desselben als
außergewöhnliche Belastung im besonderen verbleibt seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nachstehendes auszuführen:
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Was das Fehlen einer einzigen der in § 34 Abs. 1 Z 1
bis 3 EStG 1988 normierten Voraussetzungen anlangt, so vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass
diesfalls die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist (VwGH v. 1.7. 1964,
1865/63), ohne dass die Abgabenbehörde zur Prüfung nach dem Vorliegen
der anderen Voraussetzungen verhalten ist (VwGH v. 1.4. 1955, 3003/53; VwGH v.
24.10. 2005, 2002/13/0031).
Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 macht den
Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnliche
Belastung weiters davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
erwächst.
Dies ist dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige der
Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Im vorliegenden Fall geht nun der Antrag des Bw. auf
Anerkennung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
im allgemeinen, respektive die Begründung desselben dahingehend, dass
dieser aus sittlichen Gründen verhalten war, unter Präsentation
seines, wegen eines Scheidungsverfahrens in Not geratenen Bruders als Erben und
Rechnungsempfänger dieselben zu tragen.
Einleitend ist zum Themenkreis sittliche Gründe
festzuhalten, dass diese ebenso wie rechtliche Gründe aus dem
Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen entspringen.
Sittliche Gründe liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen
nach dem Urteil anderer, nämlich billig und gerecht denkender Menschen
durch die Sittenordnung geboten sind.
Hierbei reicht es zur Annahme einer sittlichen
Verpflichtung nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich, wünschens - oder lobenswert erscheint, sondern kommt es
vielmehr darauf an, ob sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne
öffentliche Missbilligung entziehen kann (VwGH v. 18.10. 1988, 87/14/0182;
VwGH v. 17.10. 1989, 89/14/0124).
In Anbetracht vorstehender Ausführungen und der in der
Sachverhaltsdarstellung präsentierten Einkommenssituation Herrn Dipl. Ing.
RSs, welche denn Vorliegen einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung
widerstreitet, kann dem Vorbringen des Bw. nach dem Vorliegen einer sittlichen
Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht näher getreten werden.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Bruder des Bw. auf
sämtlichen "offiziellen" Papieren, aus welchen Gründen auch immer als
Erbe nach seiner verstorbenen Mutter aufscheint und somit zur Tragung der
Begräbniskosten "verpflichtet" bzw. zur Geltendmachung einer
außergewöhnlichen Belastung "berechtigt" ist, vermag auch die
Verausgabung derselben durch den Bw. in Ermangelung des Tatbestandmerkmals der
Zwangsläufigkeit diesen nicht den Status einer außergewöhnlichen
Belastung zu verleihen.
Zusammenfassend war daher aus obigen Gründen der
Betrag von € 4.418,84 aus der Bemessungsgrundlage der als
außergewöhnliche Belastung in Betracht kommenden Aufwendungen
auszuscheiden, weswegen auch die vom Bw. im Ausmaß von € 969,74
getragenen, unter dem Selbstbehalt von € 2147,08 gelegenen Krankheitskosten
letztendlich ohne Einfluss auf die Berechnung der Einkommensteuer für das
Jahr 2002 bleiben.
Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Wien, am 30.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2390-W/08
- Stammnummer
- 37092
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF