Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0233-I/08
Die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken unterliegt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-I/08vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IH-GmbH in Adresse, vom 7. April
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26. März 2008 betreffend
Umsatzsteuer 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 4.11.2004 und Nachtrag vom
2.3.2005 gründeten HT, dessen Gattin und dessen Eltern die Firma IH-GmbH
(Berufungswerberin). Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 15.3.2005. Die
Gesellschafter waren mit jeweils 25 % an der Gesellschaft beteiligt. Der
Gesellschafter HT leistete seine Einlage (9.000 €) in Form einer Barzahlung
in Höhe von 8.999 € und in Form einer Sacheinlage, bestehend aus dem
mit 1 € bewerteten Baurecht auf näher bezeichneten, in seinem
Alleineigentum stehenden Grundstücken (Sacheinlagevertrag vom 11.11.2004).
Das Baurecht wurde auf 99 Jahre eingeräumt, der Baurechtszins mit
jährlich 13.000 € (wertgesichert) vereinbart. Die anderen
Gesellschafter leisteten ihre Einlage von jeweils 9.000 € in bar (§ 3
des Gesellschaftsvertrages).
Die Berufungswerberin errichtete auf dem Grundstück
eine aus 18 Einheiten bestehende und durch die Wohnbauförderung
objektgeförderte Reihenausanlage (Naturpark K in O), um diese zu vermieten.
Für jede Wohneinheit wurde im Grundbuch je eine "Stammeinlagezahl"
(Grundanteil) und eine "Baurechtseinlagezahl" (Gebäude) eingetragen.
Am 27.7.2007 schloss die Berufungswerberin mit ihrem
Gesellschafter HT einen "Mietvertrag mit
Kaufoption" ab. Dieser lautet auszugsweise:
"1
Mietgegenstand
ist
die Haushälfte Top ... auf Baurecht EZ ... GB ... mit einer
Wohnnutzfläche von ... m², 1 Tiefgaragenabstellplatz im Naturpark
K in
O.
2
Zahlungen und Entgelte
Grundlage
dieses Vertrages sind die anteiligen Gesamtbaukosten des Mietgegenstandes sowie
der jeweilige Baurechtszins. Die Baukosten sowie der Baurechtszins und deren
Finanzierung bilden die Basis für die Errechnung der Bestandteile des
laufenden Entgeltes und der neben dem laufenden Entgelt zu leistenden
Beträge. Diese Beträge dürfen von der Vermieterin nicht
höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es dem für
Objektförderung gültigen Kostendeckungsprinzip entspricht.
Änderungen können sich aus Bedingungen der Darlehensverträge bzw.
Förderungszusagen oder Förderungsvorschriften ergeben. Die Errichtung
des Hauses wurde unter anderem aus öffentlichen Mitteln
gefördert.
Die monatliche
Belastung gemäß Anhang A beträgt zum Stichtag:
Nettomiete
+
Bewirtschaftungskosten
+
Baurechtszins
(Eventualposition)
+
Umsatzsteuer
-
Annuitätenzuschuss
+
Ansparplan
Gesamt monatlich Euro
343,12 (ohne Baurechtszins)
...
Der Mietzins
(laufendes Entgelt) wird nach den Richtlinien der Wohnbauförderung unter
Berücksichtigung der Entgeltrichtlinienverordnung in der jeweilig geltenden
Fassung berechnet und kann diesen Vorschriften entsprechend verändert
werden, wenn sich die der Berechnung des Entgeltes zugrunde liegenden
Beträge ändern. Es gelten die nach den genannten Bestimmungen jeweils
zulässigen Höchstsätze als vereinbart. Die vorliegende
Mietzinsberechnung setzt die Förderungswürdigkeit des Mieters nach den
WBF-Richtlinien voraus. ...
3
Finanzierungsbeitrag
Der
Mieter hat einen Finanzierungsbeitrag von Euro 12.500 binnen 10 Tagen auf das
Konto ... BLZ ... zu erlegen. Die verspätete Zahlung berechtigt die
Vermieterin, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über den eigenen
Sollzinsen pro Jahr zu verlangen.
Der Beitrag wird
im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 bei Beendigung des
Mietverhältnisses zurückgezahlt (pro jahr 1 % Wertverlust des
Finanzierungsbeitrages).
4
Im Falle des Kaufes der Stammeinlage
Begriffsbestimmung:
Im Grundbuch
entspricht die Stammeinlage jener Einlagezahl, aus welcher die Baurechtseinlage
hervorgegangen ist.
Der
Baurechtsgeber ist Eigentümer der Stammeinlage (=Grund).
Der
Baurechtsnehmer ist Eigentümer der Baurechtseinlage
(=Gebäude).
Vereinfacht
gesagt ist das Baurecht "Eigentum auf Zeit" und für die Überlassung
dieses "Eigentumes" fließt Geld, der sogenannte
Baurechtszins.
Die Vermieterin
verpflichtet sich für den Kauf der Stammeinlage, EZ ... Grundbuch ..., zur
Rückerstattung des geleisteten Finanzierungsbeitrages, wenn die erworbene
Stammeinlage zugunsten der Vermieterin als Sicherheit verpfändet
wird.
Herr
HT ist bereits Eigentümer der EZ
... GB ..., deshalb ist eine verbücherungsfähige Pfandurkunde zu
Gunsten der Vermieterin zu erstellen. Der unter Punkt 3 genannte
Finanzierungsbeitrag wird dann zurückerstattet.
12
Kaufoption
Der
Mieter hat nach Ablauf einer Zehnjahresfrist ab Beginn des
Mietverhältnisses das Recht, den Mietgegenstand auf Basis des Baurechts um
den Kaufpreis von Euro 92.000 zu erwerben, und zwar so, wie er zu diesem
Zeitpunkt liegt und steht. Der Zeitraum, binnen der die Option einzulösen
ist, beträgt zwei Jahre.
..."
Mit dem am 26.3.2008 ausgefertigten (vorläufigen)
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 ließ das Finanzamt den beantragten
Abzug der in den Kosten für die Wohneinheit enthaltenen Vorsteuer in
Höhe von 14.614,60 € nicht zu. Begründend führte das
Finanzamt aus, entgegen der "klaren
Vertragsbestimmung" sei der vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe
von 12.500 € durch den Mieter HT nicht bezahlt worden. Der Mietvertrag
enthalte keine Vereinbarung über den Beginn des Mietverhältnisses.
Nach den Schlussbestimmungen der abgeschlossenen Mietkaufverträge habe die
Vermieterin zu prüfen, ob der Mieter "die
Bestimmungen der Wohnbauförderung des Amtes der Tiroler Landesregierung
vollinhaltlich erfülle". Im Vertrag mit HT fehle diese Klausel. Da
somit "wesentliche Vertragsmerkmale entweder
zur Gänze nicht vereinbart oder nicht eingehalten worden" seien,
halte der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand.
In der am 7.4.2008 gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung wurde die erklärungsgemäße und endgültige
Veranlagung beantragt. Alle im Jahr 2007 errichteten Wohnungen seien
"marktkonform/fremdüblich" an
Dritte vermietet. Eine Vermietung an Gesellschafter oder Angehörige sei
nicht erfolgt und vom Finanzamt irrtümlich angenommen worden. Gründe
für einen vorläufigen Bescheid seien nicht erkennbar. Zur Vermietung
einer Wohneinheit an den Gesellschafter HT teilte die Berufungswerberin in einem
der Berufung angeschlossenen Schreiben (vom 1.3.2008) mit, dass
"der bedungene Mietvertrag von der
Wohnbauförderung abgelehnt" worden sei. Aus diesem Grund hätten
beide Vertragsteile den Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben. Die Wohnung sei
noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht übergeben worden. Das
Mietverhältnis sei nicht zustande gekommen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt als Sonstige Leistung der
Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994).
Verträge, die dem Mieter eine Kaufoption unter
Anrechnung des Mietzinses oder von Baukostenbeiträgen einräumen,
bleiben bis zur Ausübung der Option Bestandverträge (Kohler /
Wakounig, Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Auflage, Seite 414 f). Hinsichtlich
der Beurteilung des gegenständlichen Vertrages als Mietvertrag ist auch auf
die (zur Grunderwerbsteuer ergangene) UFS-Entscheidung RV/0651-I/07 vom
17.12.2007 zu verweisen.
Die Berufungswerberin hat als Baurechtsinhaberin eine aus
18 Wohneinheiten bestehende Reihenhausanlage zum Zweck der Vermietung errichtet.
Sie hat mit Schreiben vom 7.7.2006 erklärt, auf die Steuerbefreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu verzichten und die
Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu versteuern. Die
mit der Errichtung und Vermietung der Reihenhausanlage in Zusammenhang stehende
Mehrwertsteuer machte sie als abziehbare Vorsteuer geltend.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde jener Teil der
Mehrwertsteuer, der auf die vom Gesellschafter HT gemietete Wohnung (Top 15)
entfalle (14.614,80 €), nicht als abziehbare Vorsteuer berücksichtigt.
Dies mit der Begründung, der dem Finanzamt vorgelegte "Mietvertrag mit
Kaufoption" halte einem Fremdvergleich insofern nicht stand, als der im Vertrag
vorgesehene Finanzierungsbeitrag nicht bezahlt und der Beginn des
Mietverhältnisses nicht datiert worden sei. Auch fehle die in den mit
anderen Mietern abgeschlossenen Verträgen enthaltene Vereinbarung, wonach
die Vermieterin zu prüfen habe, ob der Mieter
"die Bestimmungen der Wohnbauförderung
des Amtes der Tiroler Landesregierung vollinhaltlich
erfülle".
Dazu war festzustellen, dass auch der gegenständliche
Mietvertrag unter seinem Punkt "2 Zahlungen
und Entgelte" die Förderungswürdigkeit des Mieters nach den
WBF-Richtlinien voraussetzt. Mit Schreiben vom 6.3.2008 teilte das Amt der
Tiroler Landesregierung - Abteilung Wohnbauförderung dem Gesellschafter HT
mit, nicht förderungswürdig zu sein, weshalb der Vergabe einer
geförderten Wohnung im Bauvorhaben Naturpark K in O nicht zugestimmt werden
könne. Bereits am 1.3.2008 richtete die Berufungswerberin ein Schreiben
folgenden Inhaltes an das Finanzamt:
"Es
wurde kein Finanzierungsbeitrag geleistet, weil der bedungene Mietvertrag von
der Wohnbauförderung abgelehnt wurde. Aus diesem Grund heben beide
Vertragsteile den Mietvertrag einvernehmlich auf. Da die Wohnung bis dato nicht
fertiggestellt ist, wurde die Wohnung auch noch nicht übergeben. Das
Mietverhältnis kam nicht zustande."
Bei einer Vorsprache am 8.9.2008 teilte der Gesellschafter
HT mit, dass die Wohnanlage bis auf zwei Einheiten in Bestand gegeben sei.
Für die Einheit Top 15 sei ein Interessent vorhanden und ein
Vertragsabschluss stehe bevor.
Somit ergibt sich, dass die Wohneinheiten beginnend mit
2008 zu gleichen Bedingungen an Mieter, die der Gesellschaft (Berufungswerberin)
fremd gegenüberstehen, vergeben wurden. Die Versagung des auf die Einheit
Top 15 entfallenden Vorsteuerabzuges (mit der Begründung der Vermietung an
einen Gesellschafter der Berufungswerberin zu nicht fremdüblichen
Bedingungen) erweist sich als nicht gerechtfertigt. Ein Mietverhältnis mit
einem Gesellschafter ist nicht zustande gekommen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-I/08
- Stammnummer
- 37086
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF