Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0526-G/05
Erfüllung eines Barlegates durch Hingabe eines erblichen Sparbuches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-G/05vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Geldvermächtnis mittels endbesteuerten Vermögen - in Form etwa der Übergabe eines erblichen Sparbuches - erfüllt wird, dann steht die Steuerbefreiung im Ausmaß dieses erworbenen endbesteuerten Vermögens zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch Dr. Michael
Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt,
Rechtsanwälte, 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, vom
18. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 13. Dezember 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird im Betrag von €
542,85 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der am 5. September 2004 verstorbene FK hinterließ
seine Kinder AK und SP. Nach dem erblasserischen Testament waren diese zu Erben
berufen. Nach dem Inhalt des Abhandlungsprotokolls vom 18. Oktober 2004 gaben
die beiden Kinder jeweils zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte
Erbserklärung ab.
Seiner Pflegefrau, der Berufungswerberin, vermachte der
Erblasser Folgendes: a) 1/10 Anteil an der EZ x samt darauf befindlicher
Garage in L, ygasse 10 b) ein allenfalls zum Zeitpunkt des Todes
vorhandener PKW c) die Einrichtung der Wohnung xxx d) ein
Barlegat von € 10.000, welches von seinen Erben nicht wertgesichert
auszubezahlen ist.
Im Zuge der im Abhandlungsverfahren des BG Leoben vom
Gerichtskommissär aufgenommenen Niederschrift einigten sich die Erben und
die Legatarin u.a. darauf, dass der Berufungswerberin das Geldlegat in Form der
Übergabe eines Sparbuches mit einem Realisat von € 10.460,95 zufallen
soll. Durch die Auflösung des Sparbuches am 8. September 2004 wurde die
Berufungswerberin aus dem Titel des Legates auf Bezahlung eines Betrages von
€ 10.000 vollkommen abgefunden und erklärte diese, keine weiteren
Ansprüche gegen den Nachlass bzw. gegen die Erben zu stellen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 wurde der
Berufungswerberin Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.680,85
vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde das Grundstückslegat (€
2.790,63), der Wert des PKW mit € 500 sowie vom Barlegat ein Betrag von
€ 6.714,42 herangezogen. Abzüglich des zustehendes Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG von €
110 und zuzüglich der Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wurde
somit die Erbschaftssteuer mit € 1.680,85 ermittelt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
eingewendet, dass der Berufungswerberin zur Erfüllung ihrer
Legatsansprüche ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von € 10.460,95
übergeben worden sei. Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
würden Erwerbe von Todes wegen, von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
unterliegen, steuerfrei bleiben. Die Berufungswerberin habe dieses Sparbuch von
Todes wegen erworben, weshalb dieser Erwerb gemäß
§ 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG steuerfrei bleiben müsse. Die Steuer hätte demnach lediglich
vom anteiligen Einheitswert des Grundstückslegates sowie vom Wert des
erworbenen PKW berechnet werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2005 wurde die
Berufung mit der Begründung, dass bei der Berechnung der Steuerbefreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG Liegenschaftslegate und sonstige
Sachlegate außer Ansatz bleiben, als unbegründet abgewiesen. Für
die Berechnung der Steuerbefreiung sei ein Betrag von € 19.306,76
ausschlaggebend gewesen. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17, 1.
Teilstrich, Erbschaftssteuergesetz 1955 (idF BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003)
bleiben steuerfrei, Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit
dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis
dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
, BGBL. Nr. 12/1993) unterliegen.
Die Bestimmung des § 15 ErbStG leitet sich aus
§ 1 Endbesteuerungsgesetz ab, dessen Sinn und Zweck es ist, den
Erbgang im Hinblick darauf steuerfrei zu stellen, dass die aus diesem Anlass
anfallende Steuer insoweit - gesamthaft betrachtet, ohne Rücksicht auf die
Lage im Einzelfall - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist und im
Hinblick auf die bereits erfolgte Abgeltung nicht (gleichsam neuerlich)
eingehoben werden soll. Daher ist § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG so anzuwenden, dass die Erbschaftssteuerfreiheit von endbesteuertem
Vermögen nur einmal, aber zur Gänze zum Tragen kommen muss
(Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 1999, B 128/97).
Hinsichtlich der Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Legataren (und Pflichtteilsberechtigten) gilt nach
der Rechtsprechung grundsätzlich Folgendes: Der VfGH hat in den
Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97, und 27.9.1999, B 132/97, dazu,
welche Erwerbsvorgänge unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG fallen, im Ergebnis ausgeführt, "übersteigt jedoch das im
Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben
(gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt,
dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil
für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem
Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur Entrichtung des
Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren."
Zufolge der vom VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im
Ergebnis der Nachlass in dem Umfang steuerfrei zu bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an
endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der
Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die Steuerfreiheit kommt immer nur
einmal,jedoch im vollen Umfang des
Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen. Der
"überschießende Steuervorteil" hat sich ua. beim Legatar in dem
Umfang auszuwirken, "insoweit das im Nachlass enthaltene endbesteuerte
Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden übersteigt". Nur diesem
Grundsatz entsprechend bleibt gewährleistet, dass nicht durch eine
Besteuerung beim Legatar (oder Pflichtteilsberechtigten) die Steuerbefreiung
gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zumindest teilweise verloren geht, sondern
eben einmal zurGänze zum Tragen
kommt.
Erhalten Legatare oder Pflichtteilsberechtigte aufgrund
einer ausdrücklichen erblasserischen Verfügung oder aufgrund von
privatautonomen Regelungen (Pflichtteils- oder Legatsübereinkommen)
konkrete endbesteuerte Vermögenswerte - in Form etwa der Übergabe
eines erblichen Sparbuches - dann steht den Erwerbern (Legataren oder
Pflichtteilsberechtigten) die Steuerbefreiung im Ausmaß dieses von ihnen
erworbenen endbesteuerten Vermögens zu. Nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes ist die Erbschaftssteuer nicht nur dann abgegolten,
wenn endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als
Vermächtnis ausgesetzt wurde. Abgegolten ist die Steuer auch dann, wenn ein
(Geld)Vermächtnis mittels endbesteuerten Nachlassvermögen erfüllt
wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, dass dem
Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird
(vgl. ua. VfGH 27.9.1999, B 3026/97).
Im gegenständlichen Fall einigten sich die Erben und
die Legatarin darauf, dass die Berufungswerberin ein Sparbuch mit einem
Einlagenstand von € 10.460,95 bereits vor der Verlassenschaftsabhandlung
zur Abdeckung ihrer Legatsansprüche auflösen konnte. Damit hat die
Berufungswerberin zweifellos auf Grund des Legatsübereinkommens einen
endbesteuerten Vermögenswert in Form der Übergabe eines erblichen
Sparbuches erhalten, weshalb der Berufungswerberin die Steuerbefreiung im
Ausmaß dieses von ihr erworbenen endbesteuerten Sparbuches zusteht. Bei
der Bemessung der Erbschaftssteuer ist daher das Barlegat idHv
€ 10.460,95 nicht zu berücksichtigen.
Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG iHv 14 % ist daher antragsgemäß vom
maßgeblichen Wert des Grundstückes (€ 2.70,63) zuzüglich
des PKW-Wertes von € 500 und abzüglich des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG idHv € 110 - insgesamt daher
von € 3.180 mit € 445,20
festzusetzen. Zusammen mit der Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG (3,5% von 2.790 ergibt
€ 97,65) errechnet sich die
anfallende Erbschaftssteuer mit €
542,85.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung Folge gegeben werden und es war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-G/05
- Stammnummer
- 37071
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF