Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0397-L/08
Erhöhte Familienbeihilfe - Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-L/08vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 20. November 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit von Juli 2007 bis
November 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
für die Monate September 2007 bis November 2007 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.11.2007 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit vom Juli 2007
bis November 2007 unter Hinweis auf § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Der Grad der Behinderung der
Tochter sei mit 40 % festgestellt worden.
Die Berufung wird damit begründet, dass die Tochter
einen Reflux 3° habe. Die Krankheit sei nicht mit einer Zeitgrenze zu
bestimmen. Jedoch habe die Berufungswerberin ständig Krankenhauskontrollen
und Aufenthalte. Auf einen neuen Arztbrief und neue Ergebnisse würde
hingewiesen.
Das Finanzamt forderte darauf ein neues Gutachten beim
zuständigen Bundessozialamt an. Aus dem Gutachten vom 20.2.2008 geht
hervor, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 %
betrage. "Diagnose: Angeborener Vesikorenaler Reflux links,
Hydroneph. li Richtsatzposition: 233 Gdb:
040 % Rahmensatzbegründung: Nach dem Gesetz ist bei
diesem Leiden der Höchstsatz mit 40 % begrenzt. Die Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.3.2008 hat das Finanzamt
die Berufung deswegen als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
wieder Einiges passiert sei. Es sei zu einem erneuten Durchbruchsinfekt
gekommen. Die Tochter sei deswegen operiert worden. Sie müsse drei Monate
lang ein Antibiotikum nehmen und öfters Nierenultraschalluntersuchungen
durchführen lassen. Dann stehe noch eine Refluxkontrolluntersuchung
bevor.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden neue Befunde
vorgelegt, die dem zuständigen Bundessozialamt mit dem Ersuchen um
Erstellung eines weiteren Gutachtens übermittelt wurden.
Von diesem Amt wurde am 19.9.2008 Folgendes
mitgeteilt: "Diagnose: Z.n. Antirefluxplastik bei vesicoureteralem Reflux
links mit rezid. Durchbruchsinfekten. GdB:
50 v.H.-Pos.Nr.239 Rückwirkende Anerkennung ab 9/2007 -
Erstdiagnose bei rezid. Harnwegsinfekten Nachunteruchung: Ende
2010".
Mit der Berufungswerberin wurde dieser Sachverhalt
telefonisch besprochen. Am 25.9.2008 teilte diese mit, dass sie mit der
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2007
einverstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Wie dem Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes
vom 19.9.2008 zu entnehmen ist, leidet die Tochter der Berufungswerberin an
"Diagnose: Z.n. Antirefluxplastik bei vesicoureteralem Reflux links mit rezid.
Durchbruchsinfekten. GdB: 50 v.H.-Pos.Nr. 239 Rückwirkende
Anerkennung ab 9/2007 - Erstdiagnose bei rezid.
Harnwegsinfekten Nachunteruchung: Ende 2010".
Somit liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Berufungszeitraum in den
Monaten September bis November 2007 vor.
Mit der Berufungswerberin wurde dieser Sachverhalt
telefonisch besprochen. Am 25.9.2008 teilte diese mit, dass sie mit der
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2007
einverstanden sei.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-L/08
- Stammnummer
- 37070
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF