Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0267-I/03
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Kalkulation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-I/03vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
5. November 2002, die gemäß
§ 274 BAO als gegen die
Bescheide des Finanzamtes Schwaz vom 18. bzw. 19.3.2003 betreffend Umsatzsteuer
für den Zeitraum 1996 bis 1997, Körperschaftsteuer 1996 bis 1998
und Kapitalertragsteuer 1996 bis 1998 gerichtet gilt, entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998 und die
Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Euro- Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1996 bis 1998 wird Folge
gegeben. Die Kapitalertragsteuervorschreibungen 1996 bis 1998 werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Schwaz führte bei der Bw1 eine
abgabenbehördliche Betriebsprüfung umfassend die Umsatz- und
Körperschaftssteuer 1996 bis 1998 sowie die Kapitalertragsteuer 1996 bis
1998 durch, wobei folgende Feststellungen getroffen wurden (festgehalten im
Bericht vom tt.mm.jjjj, ABp.Nr. xxxxx/yy):
1. Im Hinblick auf formelle und materielle Mängel
seien die Bücher als nicht ordnungsgemäß anzusehen (Tz 13 des
Berichtes). 2. Aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung
und "verbleibender Unsicherheiten in der kalkulatorischen Umsatzverprobung"
wurden die erklärten Getränkeerlöse (20 %) um folgende
Nettobeträge erhöht :1996 ATS 20.000.- , 1997 ATS 70.000.-, 1998 ATS
170.000.- (Tz 17 des Berichtes). 3. Auch der Wareneinkauf wurde um
folgende Beträge erhöht: 1996 ATS 10.000.-,1997 ATS 20.000.-, 1998 ATS
70.000.- (Tz 28 des Berichtes). 4. Weiters führte der Prüfer
aus, dass die Differenz zwischen Erlöshinzurechnung (brutto) und
Erhöhung des Wareneinkaufsaufwandes als verdeckte Gewinnausschüttung
der Kapitalertragsteuer unterliege (Bemessungsgrundlagen: 1996 ATS 14.000.-,
1997 ATS 64.000.-, 1998 ATS 134.000.-).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
(geänderte) Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide.
Hinsichtlich des Jahres 1998 wurden die bislang vorläufigen
Bescheide durch (geänderte) endgültige Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide ersetzt. Weiters wurde für die
Jahre 1996 bis 1998 Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von € 3.851,66.-
(entspricht ATS 53.000.-) bescheidmäßig vorgeschrieben.
Gegen die im Spruch dieser Berufungsentscheidung
angeführten Bescheide erhob die Berufungswerberin (Bw.) form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide mündet, bringt die Bw. vor:
"Festzuhalten ist, dass im Betrieb S., welcher ca.
50 m neben der "Z." liegt, der von der Steuerschuldnerin betrieben wird, zu hohe
Wareneinkäufe im parallel laufenden Prüfungsfeststellungsverfahren
hervorgekommen sind, bei der "Z. " zu niedrige. Diesbezüglich wurde bereits
im Parallelverfahren eingewendet, dass dies die Erklärung darin hat, dass
gegenseitig mit Getränken ausgeholfen wurde. Eine nachvollziehbare
Verbuchung erfolgte zum großen Teil nicht. Die Aufrechnung eines
Sicherheitszuschlages erfolgte allerdings daher zu Unrecht, da eine
Schätzung unzulässig ist. Eine Schätzung entspricht nicht der
materiellen Wahrheit. Anzumerken ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer
der Steuerschuldnerin der gleiche ist, wie bei der "S. GmbH".
Die Betriebsprüfung hat
Kalkulationsdifferenzen falsch ermittelt. So ist beispielsweise die
Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass ein "G'spritzter" aus halb Wasser
und halb Wein besteht. Tatsächlich ist der Weinanteil lediglich 1/3, der
Wasseranteil 2/3.
Die Betriebsprüfung ist davon ausgegangen,
dass der Sekt "Nobless" ein alkoholisches Getränk ist. Tatsächlich
handelt es sich um ein alkoholfreies Getränk. Die diesbezüglich
hervorgekommenen Kalkulationsdifferenzen beruhen daher auf einer falschen
Sachverhaltsgrundlage.
Es wird beantragt, ausdrücklich im
Berufungsverfahren den Geschäftsführer Herrn Zeuge1 [einzuvernehmen].
Die Stellung weiterer Beweisanbote wird ausdrücklich vorbehalten."
Das Finanzamt erließ abweisliche
Berufungsvorentscheidungen (Ausfertigungsdatum 28. bzw. 29.4.2003) und
führte im wesentlichen begründend aus, dass im Hinblick auf
gravierende Mängel in der Buchführung und festgestellte
Kalkulationsdifferenzen die Schätzung zu Recht erfolgt sei. Hinsichtlich
der Begründungsdetails (insbesondere der ziffernmäßigen
Darstellungen) wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die
beiden Verfahrensparteien bekannten Berufungsvorentscheidungen samt gesonderter
Begründung vom 29.4.2003 verwiesen (Bl. 73 ff d.A. 1998).
Mit Schreiben vom 27.5.2003 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag beantragte
die Bw. die Einvernahme weiterer Zeugen (Auflistung siehe Bl. 79 d.A. 1998) zum
Beweis dafür, dass "die vorgeschriebenen Abgabenbeträge nicht
zustehen". Weiters stellte die Bw. den Antrag auf Einholung
"sämtlicher Orginallieferscheine" der Lieferfirma1 betr. Lieferungen an die
Bw. bzw. die Bw1 .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anlässlich der Betriebsprüfung wurden folgende
Buchführungsmängel festgestellt:
1. Der Ausdruck der Schankanlage "Hausschlüssel" wurde
nicht aufbewahrt. 2. Die Spülungen der Schankanlage wurden nicht
protokolliert. 3. Das Kassabuch wies an mehreren Tagen negative
Kassenstände auf (18.8. 1996 - ATS 11.328.-, 19.3.1997 - ATS 6.049,82.- ,
15.9.1997 - ATS 21.392,53.-, 22.12.19997 - ATS 53.193,15.-). 4. Die
Warenzugänge von der Diskothek "S. " wurden nicht laufend und nur
unvollständig erfasst.
Im Hinblick auf die angeführten
Buchführungsmängel besteht auch für die Berufungsbehörde
kein Zweifel, dass die Buchführung der Bw. als formell und materiell grob
mangelhaft anzusehen ist.
Anlässlich der Betriebsprüfung wurden die
erklärten Erlöse vom Prüfer anhand einer Aufschlagskalkulation
verprobt, wobei folgende Gesamtkalkulationsdifferenzen (im Verhältnis zum
erklärten Warensatz zu hohe
Erlöse) festgestellt wurden (alle Beträge in ATS):
|
Lokal
|
1996
|
1997
|
1998
|
Z.
|
673.859,69
|
29.453,67
|
512.026,79
|
C./P.
|
|
|
159.744,82
|
Summen
|
673.859,69
|
29.453,67
|
671.771,61
Insgesamt wurde vom Betriebsprüfer daher die
Feststellung getroffen, dass gemessen am von der Bw. erklärten Wareneinsatz
um insgesamt ATS 1,375.084,97.- zu hohe Erlöse erklärt wurden.
Dieser Umstand zeigt nach Auffassung der Berufungsbehörde zwar
klar, dass die Buchführung der Bw. äußerst mangelhaft erfolgte,
er beweist jedoch keinesfalls, dass im Rahmen der Bw1 Erlöse nicht erfasst
und daher im Ergebnis zu niedrige Besteuerungsgrundlagen erklärt wurden.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist die
Abgabenbehörde u.a. zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
berechtigt, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen
möglichst zu kommen. Die Schätzung darf nicht den Charakter einer
Strafbesteuerung haben (siehe hiezu z.B. Ritz, BAO- Kommentar, [3], § 184,
Tz 3). Im Hinblick auf die ungewöhnlichen Umstände des
berufungsgegenständlichen Falles (gemessen am erklärten Wareneinsatz
zu hohe Erlöse, bei der Bw1 kein
konkreter Anhaltspunkt für "Schwarzumsätze" anlässlich der Bp.
festgestellt) erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der
erklärten Besteuerungsgrundlagen nicht gerechtfertigt.
Da somit auch nicht von verdeckten
Gewinnausschüttungen ausgegangen werden kann, sind die
Kapitalertragssteuervorschreibungen 1996 bis 1998
aufzuheben. Hinsichtlich der Berechnung der Umsatz- und
Körperschaftsteuer wird auf die beigeschlossenen
Euro-Berechnungsblätter verwiesen. Zwecks besserer Übersichtlichkeit
sind auch Berechnungsblätter in ATS angeschlossen. Im Hinblick auf
den Umstand, dass der Berufung aus den vorhin angeführten Gründe Folge
zu geben war, konnten die von der Bw. beantragten ergänzenden
Beweisaufnahmen entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
10 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 29. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-I/03
- Stammnummer
- 37058
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF