Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0333-I/02
Kapitalertragsteuer als Betriebsausgabe, Bindung an den Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-I/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von den Betriebseinnahmen einer Kommanditgesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Wurde die Kapitalertragsteuer von der Kommanditgesellschaft als Betriebsausgabe behandelt, ist sie dem erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb daher hinzuzurechnen; diese Zurechnung hat bereits im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und Folgejahre
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 1999
betragen: Einkommen 1999: 24.397,94 €; Einkommensteuer 1999: 6.540,12
€.
Dieser Betrag
war mit Ablauf des 21. Juni 2001 fällig.
Die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und Folgejahre werden mit
7.129,21 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als Kommanditistin
an der W.KG beteiligt. Mit Bescheid des Finanzamtes I. vom 14. Juli 2000
wurden die von der W.KG im Jahr 1999 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Danach entfielen auf die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 351.906 S.
Der Feststellungsbescheid vom 14. Juli 2000 enthält weiters den
Ausspruch, dass in den auf die Bw. entfallenden Einkünften
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz von 20.485
S enthalten sind und von diesen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
Kapitalertragsteuer im Betrag von 5.121 S einbehalten wurde.
Am 16. August 2000 reichte
der steuerliche Vertreter der W.KG für die Bw., ohne von ihr
bevollmächtigt worden zu sein, beim Finanzamt eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein, in der die
Beteiligungseinkünfte mit 336.542 S (351.906 S zuzüglich 5.121 S
Kapitalertragsteuer abzüglich 20.485 S endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge) ausgewiesen wurden. Entsprechend dieser Erklärung
fertigte das Finanzamt am 29. August 2000 den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 aus, der jedoch zu Handen des steuerlichen Vertreters der
W.KG zugestellt wurde und (mangels einer von der Bw. erteilten Zustellvollmacht)
ohne rechtliche Wirkung blieb.
Am 14. November 2000
reichte die Bw. beim Finanzamt selbst eine Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1999 ein, in der sie die Beteiligungseinkünfte mit
331.431 S (351.906 S abzüglich endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge) bezifferte.
Am 21. Mai 2001 wurde der
Bw., zu Handen des von ihr zwischenzeitlich namhaft gemachten Zustellvertreters,
eine (inhaltlich unveränderte) Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides
1999 vom 29. August 2000 zugestellt.
Am 29. August 2000 war
auch ein Bescheid ausgefertigt worden, mit dem die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2000 und Folgejahre auf Basis der
Veranlagung 1999 mit 93.500 S festgesetzt werden sollten. Auch dieser Bescheid
war an die Bw. zu Handen des von ihr nicht bevollmächtigten Vertreters der
W.KG gerichtet und somit rechtsunwirksam. Mit Bescheid vom 8. Jänner
2001 wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 und Folgejahre auf
Grundlage des § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit einem um 5 % erhöhten
Betrag von 98.100 S neu festgesetzt; dieser Bescheid wurde an die Bw., zu Handen
des von ihr bevollmächtigten Zustellvertreters gerichtet.
Gegen den am 21. Mai 2001
zugestellten Einkommensteuerbescheid 1999 und den Bescheid vom
8. Jänner 2001 über die Einkommensteuervorauszahlungen für
2001 und Folgejahre erhob die Bw. Berufung. In den Schriftsätzen vom
23. Jänner 2001 und vom 8. Juni 2001 wendete sie ein, beide
Bescheide beruhten auf einer vom steuerlichen Vertreter der W.KG ohne ihren
Auftrag eingereichten Einkommensteuererklärung und seien deshalb
"Nichtbescheide". Auf ihre "eigene" Einkommensteuererklärung vom
14. November 2000 habe sie noch keinen Bescheid erhalten. Bei Ermittlung
der Beteiligungseinkünfte des Jahres 1999 dürfe die von der W.KG
für die Bw. an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer von 5.121
S dem Gewinnanteil nicht hinzugerechnet werden. Die Bw. habe die Beteiligung an
der W.KG mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 1998/99 von ihrem Vater
übernommen, der - unter seiner Steuernummer - bereits
erhebliche Vorauszahlungen an das Finanzamt K. "im Hinblick auf die
Einkommensteuerveranlagung 1999" geleistet habe. Diese Vorauszahlungen seien
nicht berücksichtigt worden.
Nach Ergehen abweislicher
Berufungsvorentscheidungen (vom 5. März und vom 16. Juli 2001)
beantragte die Bw. (mit Schreiben vom 27. März und vom 8. August
2001) jeweils die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid des Finanzamtes I.
vom 18. März 2003 wurde der Bescheid vom 14. Juli 2000 über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der W.KG für
das Jahr 1999 gemäß
§ 293 b BAO dahingehend berichtigt,
dass auf die Bw. anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.946,16
€ (357.027 S; das sind 351.906 S zuzüglich 5.121 S) entfallen. Die
Höhe der darin enthaltenen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge
und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer blieb unverändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften -
wie bei einer Kommanditgesellschaft - mehrere Personen beteiligt sind.
Gegenstand dieser Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten
Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die in einem solchen
Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen werden den
Einkommensteuerbescheiden der Teilhaber zugrundegelegt (§ 192 BAO).
Die Einkommensteuerbescheide der Teilhaber können nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
Aus diesem Normengefüge
folgt, dass die Einkünfte der Bw. aus der Beteiligung an der W.KG bei der
Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 1999 mit jenem
Betrag anzusetzen sind, der sich aus dem Gewinnfeststellungsbescheid der W.KG
(in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. März 2003) ergibt, also
mit 357.027 S abzüglich der im Gewinnanteil enthaltenen
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge von 20.485 S, das sind somit
336.542 S. Eine Verminderung dieser Beteiligungseinkünfte auf den von der
Bw. in der Einkommensteuererklärung vom 14. November 2000 errechneten
Betrag von 331.431 S kommt auf Grund der Bindungswirkung des (berichtigten)
Gewinnfeststellungsbescheides nicht in Betracht.
Klarstellend sei zur Höhe
der Beteiligungseinkünfte noch Folgendes bemerkt:
In der Gewinn- und
Verlustrechnung der W.KG für das Wirtschaftsjahr 1998/99 sind unter den
Einnahmen die (endbesteuerungsfähigen) Kapitalerträge und unter den
Ausgaben die einbehaltene Kapitalertragsteuer enthalten. Solcherart hat aber die
Kapitalertragsteuer den (handelsrechtlichen) Gewinn der W.KG gemindert.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dürfen Steuern vom
Einkommen, zu denen auch die Kapitalertragsteuer (als Erhebungsform der
Einkommensteuer) gehört, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes der W.KG für das
Geschäftsjahr 1998/99 hätte die als Betriebsausgabe abgezogene
Kapitalertragsteuer dem handelsrechtlichen Gewinn daher wieder hinzugerechnet
werden müssen. Eine solche Hinzurechnung ist in der von der W.KG
abgegebenen Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften -
und dieser folgend im Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte vom 14. Juli 2000 - fälschlich
unterblieben. Im Gewinnfeststellungsbescheid vom 14. Juli 2000 war der auf
die Bw. entfallende Anteil an den Einkünften (von 351.906 S) daher um die
als Betriebsausgabe abgezogene Kapitalertragsteuer (von anteilig 5.121 S) zu
nieder ausgewiesen. Diese aus der Erklärung der W.KG übernommene
offensichtliche Unrichtigkeit hat das Finanzamt mit Bescheid vom
18. März 2003 berichtigt, sodass der Gewinnanteil der Bw. nun richtig
mit 357.027 S (bzw. dem entsprechenden Eurobetrag) festgestellt ist.
Im Ergebnis weist der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 hinsichtlich der Höhe
der angesetzten Beteiligungseinkünfte demnach keine Unrichtigkeit auf. Er
wurde dem von der Bw. namhaft gemachten Zustellvertreter am 21. Mai 2001
ordnungsgemäß zugestellt und ist damit rechtswirksam geworden. Dass
die Einkommensteuererklärung vom 16. August 2000 für die Bw. von
einem nicht bevollmächtigten Vertreter eingereicht worden war und das
Finanzamt hinsichtlich der Höhe der Beteiligungseinkünfte dieser
Erklärung (und nicht der Erklärung der Bw. vom 14. November 2000)
gefolgt ist, ändert an der Rechtswirksamkeit des Bescheides nichts.
Zu ändern war allerdings
der im Spruch dieses Bescheides angeführte Fälligkeitstag der Abgabe,
der mit 5. Oktober 2000 festgesetzt wurde und sich somit offenkundig am
ursprünglichen Bescheiddatum (dem 29. August 2000) orientierte.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben grundsätzlich mit
Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die
Monatsfrist des § 210 BAO begann somit erst mit der rechtswirksamen
Zustellung des Bescheides (am 21. Mai 2001) zu laufen und endete mit Ablauf
des 21. Juni 2001.
Soweit die Bw.
schließlich die vom Rechtsvorgänger erbrachten Vorauszahlungen
berücksichtigt wissen will, ist festzuhalten, dass ein entsprechendes
Guthaben antragsgemäß zu ihren Gunsten überrechnet worden war.
Die Verrechnung dieses Guthabens auf dem Abgabenkonto verminderte zwar den von
der Bw. zu entrichtenden Abgabenbetrag, berührt jedoch die
bescheidmäßig festzusetzende Höhe der Abgabe nicht.
Auch der zweitangefochtene
Bescheid, mit dem die Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 und
Folgejahre mit 98.100 S festgesetzt wurden, ist mit der Zustellung an den von
der Bw. genannten Vertreter rechtswirksam ergangen. Gemäß
§ 45
EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu
entrichten, die in der Regel auf der Grundlage der letzten Jahresveranlagung
berechnet, aber auch geänderten Einkommenserwartungen angepasst werden
können. Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 hatte - bei einem
Einkommen von 335.723 S - 89.994 S betragen. Für das Jahr 2001 ist auf
Grund der am 29. August 2002 beim Finanzamt eingelangten
Einkommensteuererklärung der Bw., die ein Einkommen von rund 509.000 S
ausweist, mit einer höheren Einkommensteuer zu rechnen. Hinsichtlich der
Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen kann die Bw. somit in ihren Rechten
nicht verletzt sein.
Die in den angefochtenen
Bescheiden festgesetzten Abgaben und deren Bemessungsgrundlagen wurden - ohne
betragsmäßige Änderung - in Euro umgerechnet.
Innsbruck,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-I/02
- Stammnummer
- 3705
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF