Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1676-W/08
Kürzung der erklärten Werbungskosten ohne Ermittlungsverfahren des Finanzamtes
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1676-W/08vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, geb. XX.XX.XXXX, B. whft. vom
3. Juni 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 7. Mai 2008 entschieden:
Spruch
Der oben
bezeichnete Einkommensteuerbescheid 2002 wird gemäß
§ 289
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Versicherungsdirektor
im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragt er folgende
Werbungskosten:
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Diäten
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€ 2.356 ,--
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Telefonkosten
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€ 1.030 ,--
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Fahrtkosten, Km-Geld - 30.000 km
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€ 10.680 ,--
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Fachzeitschrift
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€ 56 ,--
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Bewirtungsspesen
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€ 403 ,--
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GWG - Mobiltelefon
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€ 144,62
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Kundenweine
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€ 36,04
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Betriebsratsumlage
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€ 58,80
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Werbungskosten gesamt
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€ 14.764,46
Im Einkommensteuerbescheid
wurden mit Ausnahme der Betriebsratsumlage keine Werbungskosten
berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass
die steuerliche Beurteilung der erklärten Werbungskosten nach Ergehen der
Berufungsentscheidung des UFS betreffend den Einkommensteuerbescheid 2001
erfolgen werde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens werde dann von Amts wegen
durchgeführt.
Der Bw. ergriff gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 mit
Schriftsatz vom 3.6.2008 form- und fristgerecht Berufung und begehrt die
Anerkennung der erklärten Werbungskosten. Er könne nicht verstehen,
weshalb auch jene Werbungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, die im
anhängigen Berufungsverfahren überhaupt nicht im Streit stehen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden nämlich nur die Diäten und
der Privatanteil bei den Telefonkosten.
Mit Vorlagebericht vom 10.06.2008 wurde die Berufung ohne
Ermittlungen durchzuführen und ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie
darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt
werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist,
sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln,
fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Gemäß
§ 115 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs.
1). Den Partien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben (Abs. 2).
Gemäß
§ 161 BAO hat die Abgabenbehörde
die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat
sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die
Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel
beseitigen (Abs.1). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit
der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie
zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den
Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter
Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen
(Abs. 2).
Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll,
sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu
seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen
(§ 161 Abs. 3 BAO).
Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 und Abs. 2 BAO
lautet:
"Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit
die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung
(Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der
Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt
sinngemäß.
Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
2. Unterlassene Ermittlungen
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist von der
Abgabenerklärung durch Kürzung der beantragten Werbungskosten
abgewichen, wobei der Steuerpflichtige hierzu nicht gehört und auch keine
Ermittlung der entscheidungswesentlichen Sachverhalte vorgenommen wurde.
Dem Finanzamt ist zwar zuzustimmen, dass die behaupteten
Werbungskosten zum größten Teil zweifelhaft sind, es kann ihnen aber
nicht bereits auf Grundlage der Abgabenerklärung ohne Erforschung des
konkreten Sachverhaltes die Abzugsfähigkeit versagt werden.
Das vorgelegte Fahrtenbuch ist mangelhaft, weil keine
fortlaufenden Aufzeichnungen der Kilometerstände unter Angabe der
beruflichen und privaten Fahrten erfolgt sind. Auch der Fahrtzweck wurde nicht
angegeben, sodass insgesamt keine nachprüfbaren Reiseaufzeichnungen
vorliegen. Die handschriftlichen Aufschreibungen sind teilweise unleserlich und
vermitteln den Eindruck, sei seien in einem Zug und nicht nach jeder einzelnen
Fahrt vorgenommen worden.
Es stellt sich auch die Frage, welche Ersätze der
Steuerpflichtige vom Arbeitgeber erhält, insbesondere für Reisen und
Telefongespräche, (z.B. Dienstwagen, Diensthandy, Aufwandersätze
usw.). Diese Sachverhaltszweifel können durch Einsicht in den
Arbeitsvertrag und ergänzend allenfalls auch durch Befragung des
Arbeitgebers geklärt werden.
Auch wenn kein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf die
Berücksichtigung von Kilometergeld besteht, so sind jedenfalls die
nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Fahrtkosten - soweit
sie durch den Arbeitgeber nicht ersetzt wurden - als Werbungskosten
anzuerkennen.
Hätte das Finanzamt die vorstehenden Ermittlungen
durchgeführt, ist es denkbar, dass ein anderer Bescheid erlassen wurden
wäre.
Ebenso ist es denkbar, dass bei Ermittlung des den
Bewirtungsspesen und Kundengeschenken (Wein) zu Grunde liegenden Sachverhaltes,
die Abzugsfähigkeit nicht zu Gänze versagt worden wäre. Hierzu
hat der Bw. nachzuweisen, dass er Geschäftsfreunde zu eindeutigen
Werbezwecken, bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt,
bewirtet oder mit Wein beschenkt hat.
Anzumerken ist, dass es sich bei den vom Bw.
angeführten Telefonspesen offensichtlich um die Paketkosten für einen
"Online Speed alpha-Anschluss ", handelt. Dieser beinhaltet auch einen
Internetzugang. Ein berufliches Erfordernis für einen privaten
Internetanschluss hat der Bw. bislang nicht erwähnt.
3. Ermessensübung
Die Aufhebung gemäß
§ 289 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entsprechend dem Zweck dieser
Norm, soll dann eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung
erfolgen, wenn wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind.
Wird ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden Verfahrens auf
den UFS verlagert, wird der Rechtschutz faktisch verkürzt und die objektive
Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde beeinträchtigt.
Gegen eine Aufhebung hingegen spricht, wenn durch einen
einzelnen exakt definierbaren Ermittlungsauftrag eine meritorische Erledigung
möglich ist.
Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall ohne ein
Ermittlungsverfahren durchzuführen den Abzug der erklärten
Werbungskosten versagt. Durch eine inhaltliche Entscheidung der Berufung
würde der UFS die dem Finanzamt obliegende Befugnis der allgemeinen
Überprüfung der Richtigkeit der Abgabenerklärung wahrnehmen, was
aber seiner Aufgabenstellung widerspricht. Da der Sachverhalt einer Reihe von
behaupteten Werbungskosten festzustellen ist, war ein an das Finanzamt
gerichteten Ermittlungsauftrag nicht zielführend.
Die noch anstehenden Ermittlungen für die Veranlagung
der Einkommensteuer 2002 sind - unter Wahrung der Mitwirkungsrechte und der
Mitwirkungspflicht des Bw. - entspechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes von der
Abgabenbehörde erster Instanz anzustellen.
Wien, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1676-W/08
- Stammnummer
- 37047
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF