Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0435-W/07
Tatsächliche Kosten für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-W/07vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft.,
vertreten durch C., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
m.b.H., D., vom 22. Jänner 2007 gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003, 2004 und 2005 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 20. Dezember 2006 entschieden:
Spruch:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. genannt) erhebt durch seinen
steuerlichen Vertreter gegen die oben bezeichneten Einkommensteuerbescheide 2003
bis 2005 form- und fristgerecht Berufung, weil seine Aufwendungen für die
in Cambridge studierende Tochter, E., lediglich mit dem Pauschbetrag der
außergewöhnlichen Belastung durch auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt wurde. Er
begehre jedoch, die Berücksichtigung der erheblich höheren
tatsächlichen Ausgaben (2003: 5.087,-- €, 2004: 8.593,-- € und
2005: 10.352,-- €).
Im Vorlagebericht an den UFS weist das Finanzamt darauf
hin, dass nach einhelliger Meinung, die Berücksichtigung der den
Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung - abgesehen von den im § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988
geregelten Sonderfällen - durch die gesetzliche Regelung des § 34 EStG
ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtsfrage, ob anstatt oder
zusätzlich zum Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 die
erklärten tatsächlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen für das
Auslandsstudium seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
berücksichtigen sind.
Seit Geltung des EStG 1988 (ab der Veranlagung 1989) gilt
für Berücksichtigung der Mehrkosten auf Grund einer auswärtigen
Berufsausbildung von Kindern folgende Regelung (§ 34 Abs. 8 EStG
1988):
"Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 Euro (bis 2001: 1.500,00 S) pro
Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Grundsätzlich werden Aufwendungen für die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der
Unterhaltsverpflichtung getragen. Auch die Bezahlung von Schulgeld stellt in der
Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Gemäß
§ 34 Abs. 7
EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an (un-)eheliche Kinder (VwGH
23.3.1999, 98/14/0119) von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988
ausgenommen und kommt daher beispielsweise auch eine Berücksichtigung des
Schulgeldes (z.B. auch Kurskosten) als außergewöhnliche Belastung
grundsätzlich nicht in Frage (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 23.11.2000,
95/15/0203). Unterhaltsleistungen für Kinder werden - je nach
Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und Z 2 EStG 1988) - durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten.
Die zitierte gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 8
EStG trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Fahrtkosten,
Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand) im Rahmen der Unterhaltspflicht,
die auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. Der §
34 Abs. 8 EStG sieht hinsichtlich der Mehraufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom
Einkommen vor. Einerseits werden diese gesetzlichen Pauschbeträge nicht um
einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 gekürzt (§ 34 Abs. 6,
zweiter Rechtsfall), andererseits steht aber dem Steuerpflichtigen auch kein
Wahlrecht dahingehend zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen
(vgl. VwGH vom 28. Mai 1997, 96/13/109 sowie die Ausführungen im Kommentar
zur Einkommensteuer von Hofstätter/Reichel zu § 34 allgemein sowie zu
§ 34 Abs 6 bis 8 TZ 4 und 4.1. sowie Doralt, EStG, 4. Auflage, RZ 64
ff.).
Da nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu
ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, auch im Falle einer
Ausbildung im Ausland, lediglich die gesetzlich vorgesehenen Pauschbeträge
(ohne Abzug eines Selbstbehaltes) - und nicht etwa wahlweise die
tatsächlich nachgewiesenen höheren Kosten - als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können,
hat das Finanzamt zu Recht das Begehren auf Anerkennung der tatsächlich
bezahlten höheren Kosten bei der Veranlagung für die Jahre 2003 bis
2005 versagt.
Wien, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-W/07
- Stammnummer
- 37036
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF