Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0553-L/07
Können die tatsächlichen KFZ-Kosten bei überwiegender betrieblicher Nutzung nicht nachgewiesen werden, so sind diese zu schätzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-L/07vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Februar 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
1. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 und vom
2. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2004
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2005
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2006
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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5.862,03
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10.105,17
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4.234,39
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Einkommen
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13.840,28
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19.445,02
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17.135,27
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Einkommensteuer
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1.478,11
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3.275,59
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2.500,85
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Anrechenbare Lohnsteuer
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103,51
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252,35
|
897,83
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 19. September 2006 reichte der
Berufungswerber die
Einkommensteuererklärungen für 2004
und 2005 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin erklärte
er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als
Zeitungskolporteur. Erträge/Betriebseinnahmen 2004:
9.757,23 €
Reise- und Fahrspesen 2004:
9.855,50 €
Erträge/Betriebseinnahmen 2005:
12.560,76 €. Reise- und Fahrtspesen 2005:
12.546,51 €
In einem Vorhalt vom
19. September 2006 wurde der Berufungswerber seitens des
zuständigen Finanzamtes ersucht, für jedes Jahr (2003-2005) eine
Bestätigung der Firma M über den abzufahrenden Rayon und die jeweils
getätigten Fahrten nachzureichen. Da in den vorgelegten
Fahrtenbüchern die Kilometerstände fehlen, werde ersucht, die
Plakettenprüfberichte der Jahre 2002 bis 2005 vorzulegen.
Mit Datum
21. September 2006 gab der
Berufungswerber bekannt, dass keine Überprüfungsberichte mehr
vorhanden seien. Weiters gab er bekannt, dass er mehr als 50% der
Gesamtkilometer im Jahr für die Zeitung fahre.
Mit
Einkommensteuerbescheiden vom
6. November 2006 wurde die Einkommensteuer der Jahre 2004 und 2005
festgesetzt. Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber den
Erklärungen wurde auf das Vorjahr (2003) verwiesen. Im Bescheid des
Jahres 2003 wurde ausgeführt, dass anstelle des KM-Geldes die
tatsächlichen Kosten (Benzinrechnungen, Reparaturkosten, ...) anzusetzen
seien, da das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt werde. Da
keine Belege vorgelegt hätten werden können, sei ein pauschaler
Abschlag des beantragten KM-Geldes in Höhe von 40% vorzunehmen gewesen.
In einem weiteren Vorhalt
vom 12. Jänner 2007 wurde dem Berufungswerber seitens des
zuständigen Finanzamtes folgender Sachverhalt mitgeteilt: Aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung seien durch den Auftraggeber (A) die im Zeitraum 2004
und 2005 bezahlten Entgelte für Leistungen im Sinne des § 109a
EStG dem Finanzamt mitgeteilt worden (2004: 1.714,80 €; 2005:
3.885,41 €). In den Einkommensteuererklärungen 2004 und
2005 seien diese Einkünfte nicht angeführt worden. Es wird um
eine Stellungnahme hierzu ersucht.
In der
Vorhaltsbeantwortung (neuerliche
Steuererklärungen vom 30. Jänner 2007) wurden diese Angaben
bestätigt. In diesen Erklärungen wurden weitere Reise- und
Fahrtspesen angeführt: für 2004:
1.182,31 €
für 2005: 2.899,46 €. Mit
gleichem Datum wurde auch die
Einkommensteuererklärung für
2006 eingereicht. Erträge/Betriebseinnahmen:
10.313,39 €
Reise- und Fahrtspesen: 7.641,34 €
Nach Bescheidaufhebung
gem. § 299 Abs. 2 BAO wurden mit Einkommensteuerbescheiden
vom 1. Februar 2007 die Einkommensteuern der Jahre 2004 und 2005 neu
festgesetzt. Die Einnahmen der O idH von 1.714,80 € (für
2004) und 3.885,41 € (für 2005) seien hinzugerechnet worden, da
diese bisher noch nicht erfasst gewesen seien. Das beantragte KM-Geld
sei nicht in Abzug gebracht worden, da die tatsächlichen KFZ-Kosten bereits
im Schätzungswege mit 5.913,30 € (für 2004) und
7.536,46 € (für 2005) ermittelt worden waren. Trotz
nachträglicher Vorlage eines zweiten Fahrtenbuches seien bei
überwiegender betrieblicher Nutzung des Kraftfahrtzeuges die
tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
2. Februar 2007 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006
abweichend von den erklärten Daten festgesetzt. Da das Kfz zu mehr
als 50% betrieblich genutzt werde, seien anstelle des KM-Geldes die
tatsächlichen Kosten (Benzinrechnungen, Reparaturkosten, ...) anzusetzen.
Da keine Belege vorgelegt worden seien, sei (wie bereits in den Vorjahren) ein
pauschaler Abschlag des beantragten KM-Geldes in Höhe von 40% vorgenommen
worden.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 wurde
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 eingebracht.
Begründend wurde angeführt, dass im Veranlagungsverfahren nach
Aufhebung der Erstbescheide 2004 und 2005 Bescheide ergangen seien, bei welchen
der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens die im Erstverfahren im
Schätzungswege festgelegten KFZ-Kosten zu Grunde gelegt worden seien - dies
mit der Begründung, dass diesbezüglich bereits einmal eine
Schätzung erfolgt wäre. Dabei sei aber übersehen worden,
dass im neuerlichen Verfahren nicht nur Einnahmen dazugekommen seien, sondern
auch zusätzliche Ausgaben in Form von zusätzlicher Kilometerleistung.
Auch wenn diese wegen überwiegender Nutzung nicht mit dem Kilometergeld
anzusetzen seien (Anmerkung Referent: gemeint wohl überwiegender
betrieblicher Nutzung), und daher grundsätzlich eine Schätzung des
betrieblichen Anteils vorzunehmen sei, sei doch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die zusätzlichen Kilometer einen höheren betrieblichen Anteil
bewirken würden. Dieser könne, wenn der Schätzungsmodus
beibehalten werde, in der Weise berücksichtigt werden, dass für die
Kosten, die für die zusätzlichen Kilometer angefallen seien,
grundsätzlich auch vom Kilometergeld, abzüglich eines Abschlages von
40% ausgegangen werde. Dem entsprechend würden sich die
Betriebsausgaben für das Jahr 2004 für die zusätzlichen Kilometer
von 3.3221 um rund 727,00 € erhöhen und im Jahr 2005 für die
zusätzlichen Kilometer von 7.911 um rund 1.733,00 €. Es
werde dementsprechend der Berufungsantrag gestellt, die Veranlagungen
diesbezüglich zu berichtigen. Hinsichtlich des Jahres 2006 sei in
der Begründung die Schätzung der KFZ-Kosten nicht erläutert. Da
nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch hier nicht allen Kilometern
respektive den gesamten Kilometern entsprechenden betrieblichen Anteil des
KFZ´s Rechnung getragen worden sei, werde der Berufungsantrag wie für
2004 und 2005 dem Grunde nach auch für 2006 gestellt. Laut
Kilometeraufzeichnungen hätten die für das Jahr 2006 betrieblich
gefahrenen Kilometer 22.093 betragen. Dies würde auch im
Schätzungswege KFZ-Kosten von 5.037,20 € bewirken.
Weiters werde bei der Veranlagung 2006 die Berücksichtigung des
Kirchenbeitrages in Höhe von 52,62 € als Sonderausgabe beantragt.
In einem Telefonat am
16. März mit der steuerlichen Vertretung seitens des
Finanzamtes wurden die "Original" Fahrtenbücher für 2004, 2005 und
2006 angefordert.
Mit Datum 15. Mai 2007 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom
4. Juli 2008 seitens des nunmehr zuständigen Referenten
des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber hinsichtlich noch
offener Punkte befragt: "1.)
Genaue
Darstellung der einzelnen Fahrtrouten in den einzelnen Monaten (aus beiden
Fahrtenbüchern).
Aus den
Fahrtenbüchern lassen sich diese Routen nicht ermitteln.
2.) Vorlage der
Zustellaufträge ihrer
Auftraggeber.
3.) Welche
Zeitungen/Zeitschriften haben sie in den berufungsgegenständlichen
Zeiträumen zugestellt?
4.)
Zu welchen Zeiten (Tageszeiten) haben sie die Zustellungen durchgeführt?
5.) In welcher Werkstätte
bzw. welchen Werkstätten haben sie Ihr Fahrzeug überprüfen
lassen? Vielleicht ist es ihnen möglich die Plakettenprüfberichte von
diesen Werkstätten zu bekommen. Ersuche um Vorlage dieser
Berichte."
Mit Eingabe vom
31. Juli 2008 wurde dieser Aufforderung wie folgt
entsprochen: - Übermittlung der Abrechnungen der Firma Mediaprint
- Neuerliche Darstellung der Fahrtrouten (zusammengefasst nach
einzelnen Monaten) - Neue Einnahmen und Ausgaben Rechnung Zu den
übrigen gestellten Fragen wurden keine Anmerkungen bzw. Unterlagen
nachgereicht. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen stellen sich wie folgt
dar: 2004:
Einnahmen: 9.757,23 €
Ausgaben:
9.350,34 €
Gewinn:
407,39 €
2005: Einnahmen:
12.560,76 €
Ausgaben: 10.469,96 €
Gewinn:
2.090,80 €
2006: Einnahmen:
10.313,39 €
Ausgaben: 9.592,42 €
Gewinn:
720,97 €
Die Einnahmen resultieren aus den Mitteilungen der
Firma m; die Einnahmen aus der Tätigkeit bei der Firma O wurden wiederum
nicht angeführt. Die Ausgaben ergeben sich aus den
übermittelten Reiserechnungen.
Seitens des zuständigen Amtsvertreters wurde hierzu
folgende Stellungnahme
übermittelt: Der Berufungswerber gibt an täglich 85 km
gefahren zu sein. Wenn er durchschnittlich 25 Tage im Monat unterwegs ist,
würde sich dadurch eine Monatskilometerleistung von 2.125km bzw. eine
Jahrskilometerleistung von 25.500km ergeben. Dies würde sicherlich
eine überwiegend betriebliche Nutzung ergeben, bei derer nur die
tatsächlichen Kosten und nicht das km-Geld zu berücksichtigen
wären. Da die Zeitungskolporteure normalerweise nicht die neuesten
und teuersten Autos fahren, seien die tatsächlichen Kosten sicher geringer
als das km-Geld.
Mit Eingabe vom
19. September 2009 wurden noch weitere Unterlagen
nachgereicht: - Überprüfungsbefunde der Jahre 2007 (2x), 2005,
2006 Nach den km-Angaben in diesen Befunden hätte die
Jahreskilometerleistung zwischen 50.000km und 60.000km
betragen: 15.6.2004 bis 12.8.2005: 64.302km 12.8.2005 bis
15.9.2006: 57.583km Den übermittelten Fahrtenbüchern folgend,
seien folgende Kilometer bei der Zustellungstätigkeit gefahren
worden: - 2004: 26.265km (beantragtes km-Geld:
9.350,34 €) - 2005: 29.410km (beantragtes km-Geld:
10.469,96 €) - 2006: 26.945km (beantragtes km-Geld:
9.592,42 €)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kirchenbeitrag:
Seitens des Berufungswerbers wurde im Zuge der Berufung die
Bezahlung von 52,62 € an eine gesetzlich anerkannte Kirche
belegmäßig nachgewiesen. Dieser Betrag war gem.
§ 18 Abs.1 Z 5 EStG 1988 als Sonderausgabe im
Jahr 2006 zu berücksichtigen.
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
Gem. § 4 Abs. 4
EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Der Berufungswerber hat für seine Tätigkeit
(Austeilen/Zustellung von Zeitungen) seinen privaten PKW verwendet. Dadurch sind
ihm jedenfalls Kosten im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit
entstanden, die bei der Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu
berücksichtigen sind.
Können diese Aufwendungen nicht unstrittig
nachgewiesen werden, steht aber ein Aufwand jedenfalls fest, so sind diese
Aufwendungen im Schätzungswege festzustellen.
Folgende aktenkundige Sachverhalte sind der Entscheidung
zugrunde zu legen: - Fahrtenbuch: Vorgelegt wurden während
des gesamten Verfahrens mehrere Fahrtenbücher mit tw. unterschiedlichen
Angaben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam der Referent zu dem Ergebnis,
dass das Fahrtenbuch welches zuletzt vorgelegt wurde, der Entscheidung zugrunde
zu legen ist. Die getrennte Erfassung der Zustellwege der ersten
Fahrtenbücher erscheint wegen der tw. gleichen Fahrtstrecken nicht richtig.
Die nunmehr dargestellten Fahrtstrecken decken das gesamte Zustellgebiet
des Berufungswerbers ab.
- Nutzung des PKW: Aufgrund der hohen gefahrenen
km-Anzahl bei den Zustellungen ist von einer überwiegenden betrieblichen
Nutzung des Fahrzeuges auszugehen. Diese Ansicht wurde auch vom Berufungswerber
gegenüber dem Finanzamt bestätigt (Vorhaltsbeantwortung vom
21. September 2006). Aufgrund dieser Tatsachen sind die
tatsächlichen PKW-Aufwendungen und nicht das amtliche Kilometergeld
anzusetzen. Da die tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen wurden
(werden konnten), sind diese zu schätzen.
- Berufung: In der Berufungsschrift vom
22. Februar 2007 gab der Berufungswerber bekannt, dass bei
zusätzlich gerechneten Einnahmen auch entsprechende Ausgaben gegenüber
stehen müssten. Grundsätzlich erklärt er sich mit der
Schätzungsmethode (dem Schätzungsausmaß) des Finanzamtes
einverstanden (berechnetes Kilometergeld abzüglich 40%).
- Einnahmen: Die Einnahmen sind jedenfalls gem. den
Mitteilungen der Verlage zu berücksichtigen.
Gemäß den Darstellungen des Berufungswerbers
erscheinen die angeführten Kilometer (85km täglich) aufgrund der doch
sehr verzweigten Zustellrouten als durchaus glaubhaft.
Es sind demnach die PKW-Kosten für die
angeführten Kilometer im Schätzungswege zu ermitteln. Wie der
zuständige Amtsvertreter angeführt hat, sind die amtlichen
Kilometergeldsätze hier nicht anzusetzen, da das Fahrzeug überwiegend
betrieblich genutzt wird. Diese Angaben wurden auch vom Berufungswerber
bestätigt. Weiters sei nach Angaben des Amtsvertreters zu
berücksichtigen, dass die benutzten Fahrzeuge aufgrund ihres Alters einer
geringen altersbedingten Wertminderung unterliegen (welche beim amtlichen
Kilometergeld mitberücksichtigt wird). Aufgrund dieser Tatsachen
ermittelte das zuständige Finanzamt einen pauschalen Abschlag von 40%. Als
Basis wurden bei den streitgegenständlichen Bescheiden allerdings die (tw.
überhöhten) Kilometerangaben aus den ursprünglich vorgelegten
Fahrtenbüchern übernommen. Da nunmehr lediglich
ein Fahrtenbuch vorliegt und auch der
Berufungswerber angegeben hat, die hier angeführten Entfernungen stimmen,
folgt der Referent des Unabhängigen Finanzsenates diesen
Angaben. Bei der Schätzung der Fahrtkosten ist also von folgenden,
betrieblich zurückgelegten, Kilometern auszugehen (lt. Vorhaltsbeantwortung
vom 15.9.2008): 2006: 26.945km 2005: 29.410km 2004:
26.265km Unter Berücksichtigung der amtlichen km-Geld Sätze
errechnen sich folgende Beträge (abweichend von den erklärten
Beträgen wurde hier die km-Geld Erhöhung ab 28. Oktober 2005
berücksichtigt): 2006: 10.131,00 €
2005:
10.569,00 €
2004: 9.350,00 €. Da, wie bereits
oben ausgeführt, diese amtlichen Kilometergeldsätze bei
überwiegender betriebliche Nutzung nicht anzusetzen sind, sondern die
tatsächlichen Kosten, sind diese mangels geeigneten Nachweisen zu
schätzen. Da der Berufungswerber gegen die Schätzungsmethode
des Finanzamtes keine Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich einwendete,
dass für sämtliche Kilometer dieser Ansatz zu berücksichtige sei,
wird auch hier dieser Vorgehensweise gefolgt. Durch diesen Abschlag werden die
geringere (wertmäßige) Abnützung eines alten Fahrzeuges (hier
Baujahr 1991) und der degressive Kostenverlauf bei hoher Kilometerleistung
berücksichtigt. - Ansatz der gesamten betrieblich gefahrenen
Kilometer lt. vorgelegtem Fahrtenbuch - Kürzung des errechneten
Kilometergeldes um einen pauschalen Abschlag von 40%.
Dadurch ergeben sich folgende zu berücksichtigende
Aufwendungen: 2006: 6.079,00 € (d.s. 60% von
10.131,00 €) 2005: 6.341,00 € (d.s. 60% von
10.569,00 €) 2004: 5.610,00 € (d.s. 60% von
9.350,00 €).
Wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug etwas über
50% betrieblich genutzt wurde, decken diese Kostenansätze jedenfalls die
betrieblichen Kfz-Aufwendungen der jeweiligen Jahre ab. Anzumerken ist
hierzu auch, dass weder maut- noch sonstige kostenpflichtige Straßen
benutzt wurden und dass auch keine Parkgebühren angefallen sind, die
üblicherweise auch vom Kilometergeld umfasst sind.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich
demnach wie folgt:
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2004
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2005
|
2006
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Einnahmen (lt. Mitteilungen)
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11.742,03
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16.446,17
|
10.313,39
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Ausgaben
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- 5.610,00
|
- 6.341,00
|
- 6.079,00
|
Gewinn
|
5.862,03
|
10.105,17
|
4.234,39
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Linz, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-L/07
- Stammnummer
- 37032
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF