Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1578-W/08
Für entrichtete Abgaben kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1578-W/08vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer über die Berufung der Bw., vertreten durch Keber &
Keber Steuerberatungsges mbH, 1013 Wien, Börsegasse 9/2, vom
25. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
19. März 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§
212 BAO nach der am 25. September 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. März 2007 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) den Antrag, den aktuellen Rückstand in Höhe
von € 4.733,45 samt Umsatzsteuer 1/2008 in Höhe von
€ 2.769,34, Lohnsteuer 1/2008 in Höhe von € 260,74,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/2008 in Höhe von
€ 240,03 und € 21,34, gesamt somit € 8.024,90 in Raten
in Höhe von € 1.000,00 beginnend mit 5. April 2008 in
Raten abstatten zu dürfen.
Durch die hohen Belastungen im letzten Monat sei die
Liquidität vorübergehend eingeschränkt. Eine sofortige Zahlung
würde daher eine große Belastung darstellen. Die Einbringlichkeit
werde durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 wies das Finanzamt
das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass der
aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung
solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender
Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung
keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
In der dagegen rechzeitig eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die Begründung des
angefochtenen Bescheides inhaltlich nicht schlüssig sei, weshalb er mit
Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung belastet sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wogegen die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Anberaumung einer
Senatsverhandlung beantragte.
Die Begründungen werden mangels Entscheidungsrelevanz
nicht wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF
lautet:
Auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Eine Überprüfung des Abgabenkontos ergab, dass
die vom Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Abgaben bereits
vollständig entrichtet wurden. Derzeit besteht ein Guthaben in Höhe
von € 916,74.
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle ist u.a. der Umstand, dass
hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht
kommen.
Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der
Entscheidung zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der
Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist,
wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von
Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der
Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen
Gründen immer weggefallen ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
30.11.1989, 88/13/0213, und vom 11.3.1981, 13/0958/79 und 81/13/0042).
Eine Sachentscheidung über das Stundungsbegehren, die
der Berufungsbehörde gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO obliegt,
kann nicht in einer Bewilligung einer Zahlungserleichterung bestehen, weil
für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung i.S. des
§ 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1578-W/08
- Stammnummer
- 37027
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF