Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1971-W/08
Anspruchszinsenbescheid mit dem Einwand der Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheides angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1971-W/08vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder AD Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer über die Berufung der M-GmbH, vertreten durch WBA
Wirtschaftstreuhand und Betriebsberatung GesmbH,
3071 Böheimkirchen, Hochfeldstraße 13, vom
14. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
15. Oktober 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) nach der am
25. September 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 setzte das Finanzamt
Anspruchzinsen für das Jahr 2005 in Höhe von € 1.978,47
fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Berufungswerberin die Unrichtigkeit des gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheides betreffend Körperschaftsteuer 2005 (strittig
ist die Zurechnung von Prostituierten-Umsätzen) ein.
Zum Bescheid über die Festsetzung der Anspruchzinsen
2005 wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem Bestreiten der Anspruchszinsen lediglich aus dem Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er im anhängigen Abgabenberufungsverfahren
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher
erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen)
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1971-W/08
- Stammnummer
- 37026
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF