Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0692-I/06
Vorliegen einer finalen Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Kauf des Fertighauses bei einem erstellten Gesamtprojekt mit 4 Reihenhäuser
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-I/06vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R.F., Adresse, vom 13. Februar
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Jänner 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von
Amts wegen und betreffend berichtigter Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 3. August 2004, GZl.
Z/2004, der einen integrierenden Bestandteil der Kaufvereinbarung bildete, wurde
die Liegenschaft in EZ X, bestehend aus Grundstück Gst 3159 mit einer
Gesamtfläche von 987 m2 aufgeteilt in die Teilstücke Gst 3159/1 im
Ausmaß von 362 m2, Gst 3159/2 im Ausmaß von 187 m2, Gst 3159/3 im
Ausmaß von 175 m2 und Gst 3159/4 im Ausmaß von 263 m2.
Mit Kaufvertrag vom 17./20. August 2004 verkaufte und
übergab die Verkäuferin T.W. das neu gebildete Grundstück Gst
3159/2 im Ausmaß von 187 m2 an die Ehegatten K.F. und R.F. in deren
jeweiliges Hälfteeigentum. Als Kaufpreis war ein Betrag von 53.295 €
(= € 285/m2 x 187 m2) vereinbart.
Auf Grund der vom Vertragsverfasser, einem Rechtsanwalt,
zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung schrieb das
Finanzamt unter Übernahme der darin erklärten Gegenleistung von 53.295
€ mit Bescheid vom 24. September 2004 gegenüber R.F. für deren
Hälfteerwerb die Grunderwerbsteuer mit 932,66 € (= 3,5 % von 26.647,50
€) vor.
Als Ergebnis einer Außenprüfung nahm das
Finanzamt mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 das mit dem vorgenannten
Grunderwerbsteuerbescheid abgeschlossene Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid
von einer anteiligen Gegenleistung von 91.710,50 € (Grund- und bestimmte
Baukosten) die Grunderwerbsteuer mit 3.209,87 € fest. Als Begründung
der Wiederaufnahme des Verfahren und der Einbeziehung dieser Baukosten in die
Gegenleistung wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Im Mai oder Juni 2004 wurde
laut Niederschrift mit Frau M (Tochter von
Frau T.W. = Verkäuferin der
Grundstücke) eine Vereinbarung mit Herrn
Sch dahingehend getroffen, dass er 3
Monate Zeit hat, für das Gst 3159 in der EZ
X Kaufinteressenten zu finden.
Während dieser Zeit wurden seitens der Verkäuferin keine eigenen
Bemühungen unternommen die Liegenschaft zu
veräußern.
Ebenfalls
wurde niederschriftlich festgehalten, dass Herr
Sch kurze Zeit später 4
Kaufinteressenten, denen dann die Liegenschaft verkauft wurde,
nannte.
Laut Auskunft von Herrn
Sch, die niederschriftlich festgehalten
wurde, hat er per Inserat, in dem mit einem Y
- Haus geworben wurde, Kaufinteressenten für
obige Liegenschaft gesucht. Ein Projekt zur Bebauung obiger Liegenschaft, das er
und Herr L entwickelt hatten, und mit dem
sie einverstanden waren, wurde ihnen unterbreitet (siehe zeitliche Nähe
Grundkauf und Erwerb des
Fertigteilhauses).
Da es ihnen nur
durch die Einbindung in das für die Fa.
Y entworfenen Projekts möglich war
den Liegenschaftsanteil zu erwerben, waren im Zeitpunkt der Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld nicht nur der Kaufpreis für den nackten Grund und
Boden sondern auch jener für das Fertigteilhaus und die an Herrn
Sch bezahlte Provision Teil der
Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Am 17./20.8.2004
wurde von F mit
T.W. ein Kaufvertrag über den Erwerb
der Liegenschaft GstNr. 3159/3 GB X.
abgeschlossen.
Am 25.8.2004 wurde
mit der Fa. Y. ein Kaufvertrag/Werkvertrag
über das Projekthaus (Haus 2) unterzeichnet.
Berechnung der
Steuer
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Kaufpreis Grund
und Boden
|
53.295,00
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Kaufpreis
Y -Haus
|
121.846,00
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Pauschalprovision
für Sch
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8.280,00
|
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|
183.421,00
|
x
3,5 % = 6.419,74
|
auf
K.F. entfallen
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3.209,87
|
Anmerkung:
Mit Bescheid vom 24.9.2004 wurden
vorgeschrieben
|
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932,66
|
|
|
2.277,21
|
auf
R.F. entfallen
|
wie
vor
|
2.277,21
Gegen den Bescheid betr.
Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung der
R.F. (im Folgenden: Bw). Nach einer am 16. März 2006 auch im Namen der
Ehegattin vorgenommenen Akteneinsicht durch K.F. wurde die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem
Beiblatt zum Bescheid zu entnehmen sei, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme
auf angeblich neu hervorgekommene Tatsachen stütze, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht bekannt gewesen wären. Dem stehe entgegen, dass K.F. vor
Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 24.September 2004 dem
Sachbearbeiter auf dessen Anfrage hin erläutert habe, dass er
beabsichtigte, auf dem kaufgegenständlichen Grundstück ein
Fertigteilhaus der Firma Y zu errichten. Er teilte dem Sachbearbeiter mit, dass
er das Grundstück über einen Grundstücksmakler, nämlich
Herrn Sch erworben habe, der eben dieses Grundstück im Bezirksblatt
inseriert habe. Weiters wurde darüber gesprochen, dass sich K.F. gemeinsam
mit seiner Ehefrau selbst um die Änderung des Bebauungsplanes, das Ansuchen
um Baubewilligung, die Einleitung sämtlicher Anschlüsse (Wasser,
Strom, Gas, Telekom) und die Errichtung des Kellers zu kümmern hätte.
Auf Grund dieser Angaben habe der Sachbearbeiter offensichtlich den Schluss
gezogen, dass F die Bauherreneigenschaft zukomme und daher die Grunderwerbsteuer
nur vom Kaufpreis für den Grund- und Boden vorgeschrieben. Das Finanzamt
stütze die Wiederaufnahme im Wesentlichen auf die niederschriftliche
Aussage des Herrn Sch, er hätte per Inserat Kaufinteressen für eine
Liegenschaft, die in der Folge mit einem Y - Haus bebaut werden würde,
gesucht sowie auf die zeitliche Nähe der Abschlüsse der
Kaufverträge für Grund und Haus. Beides sei jedoch dem FA-
Sachbearbeiter bereits bei Ausfertigung des ursprünglichen
Grunderwerbsteuerbescheides bekannt gewesen. Somit würden sich keine im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung neu hervorgekommene Tatsachen
oder Beweismittel erkennen lassen, die im abgeschlossenen Verfahren der
Behörde noch nicht bekannt gewesen wären und die diese zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt hätten. Nach der Rechtsprechung
des VwGH würden Änderungen der rechtlichen Beurteilung eines
Sachverhaltes bzw. vorhergehende Fehlbeurteilungen keinesfalls
Wiederaufnahmegründe darstellen. Da die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
Unrecht erfolgt sei, werde beantragt, den Wiederaufnahmebescheid und den in
diesem Zusammenhang erlassenen berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos
aufzuheben. Die in eventu gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid
erhobene Berufung wurde damit begründet, dass zum einen auf
Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der M, des Herrn Sch und des Herrn K
hingewiesen wurde, zum anderen wurde im Ergebnis ausgeführt, dass über
Vermittlung der Fa. Z ein Grundstück erworben und danach ein Werkvertrag
mit der Fa. Y über die Lieferung und Montage eines Fertigteilhauses
abgeschlossen worden sei. Sämtliche behördlichen Eingaben seien von F
abgewickelt worden, diese hätten auf eigene Rechnung und Gefahr
sämtliche erforderlichen handwerklichen Arbeiten (Keller, Installation
etc.) beauftragt und überwacht, sodass ihnen zweifelsfrei die
Bauherreneigenschaft zukomme. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien somit
der Erwerb des Grundstückes und der Werkvertrag mit der Fa. Y als zwei
völlig verschiedene, getrennte Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Die
Einbeziehung der Baukosten für das Fertigteilhaus und der an Herrn Sch
bezahlten Provision in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
sei daher zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der in concreto gegen die
niederschriftlichen Aussagen vorgebrachten Einwände und der
angeführten Gründe, warum entgegen der Ansicht des Finanzamtes F sehr
wohl die Bauherreneigenschaft zugekommen sei, wird auf den ausführlichen
Berufungsschriftsatz verwiesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 14.4.1986, Zl.
84/15/0221, stellt die Auskunft eines Finanzbeamten für die Partei keine
bindende Weisung dar, da mündliche Auskünfte von Finanzbeamten nicht
in Rechtskraft erwachsen und einer späteren anderen Entscheidung der
Behörde nicht
entgegenstehen.
Hinsichtlich der
Aberkennung der Bauherreneigenschaft ist zu sagen, dass von Herrn
Sch die Liegenschaft bereits mit einem
Y -Haus beworben wurde, sodass bereits
Baupläne existieren mussten. Dies unterstreicht auch die Aussage von Herrn
Sch in dem er angibt: "Wenn nach
Unterzeichnung des Kaufvertrages der Eigentümer mit einer anderen Firma
abschließt kann ich dies nicht mehr beeinflussen". Nur durch das
Vorhandensein eines solchen Plankonzeptes ist es möglich, innerhalb weniger
Tage ab Kaufvertragsunterzeichnung den Werkvertrag mit der Fa.
Y abzuschließen. Die
Möglichkeit Veränderungen im Inneren des Hauses durchzuführen
rechtfertigen nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, wenn die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht und der zu Tage
getretene sachliche Zusammenhang zwischen Liegenschaftserwerb und Erwerb des
Fertigteilhauses maßgebend ist, wobei nicht wesentlich ist, ob der
Grundstückseigentümer der Baubehörde gegenüber als Bauwerber
auftritt. Herr Sch hat angegeben, dass er
im Inserat die Liegenschaft mit Y -Haus
angeboten hat, sodass eine finale Verknüpfung herzustellen
ist.
Auch die Errichtung
unterschiedlicher Urkunden (mit dem Verkäufer und der Firma) ist nicht
relevant.
In der freien
Marktwirtschaft ist es Usus, dass eine Firma, die entweder Fertigteilhäuser
vertreibt oder Häuser errichtet, sich nicht um die Baugründe
kümmert, sondern Verträge mit Grundstückseigentümern
abschließt.
Die obigen
Ausführungen stellen klar, dass Sie nicht Bauherr sind und daher die
Liegenschaft samt darauf errichtetem Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen
war. Die Berufung musste abgewiesen werden."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird bezogen auf die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid nochmals ausgeführt, der
Sachbearbeiter des Finanzamtes habe K.F. vor Erlassung des Erstbescheides
über den Erwerbsvorgang befragt und dem Sachbearbeiter waren somit auf
Grund der erhaltenen Auskünfte alle wesentlichen Fakten für die
Berechnung der Grunderwerbsteuer bekannt und er habe aus diesen Fakten den
Schluss gezogen, dass die Grunderwerbsteuer nur vom Kaufpreis des Grund- und
Bodens zu bemessen sei. Der Finanzbeamte habe somit nicht dem Mann der Bw. als
Partei eine Auskunft erteilt, die rechtlich nicht bindend wäre, sondern
K.F. als Partei habe die geforderten Auskünfte erteilt und der
Sachbearbeiter habe daraus die rechtlichen Schlüsse gezogen, die letztlich
in den bindenden schriftlichen Erstbescheid des Finanzamtes eingeflossen seien.
Da die abgabenbehördliche Prüfung keine wesentlichen neuen Tatsachen
oder Beweismittel mehr zu Tage gebracht habe- diese seien bereits dem Bearbeiter
des Erstbescheides bekannt gewesen- würden keine im § 303 BAO
normierten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen, da
eine bloße Änderung der Rechtsansicht die Abgabenbehörde nicht
zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige. Was die Berufung
gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid anlangt wird der
diesbezüglichen Begründung der Berufungsvorentscheidung im Ergebnis
entgegengehalten, dass die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auch vom Preis
des zu errichtenden Gebäudes nur dann im Sinne des Gesetzes erfolge, wenn
ein Verkäufer oder Organisator auf Grund einer in bautechnischer und
finanzieller Hinsicht konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis anbiete und der Erwerber dieses Angebot als
Einheit annehme, wenn also dem Erwerber des Grundstückes keine
Bauherreneigenschaft zukomme. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei der Käufer dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen könne und wenn er
sowohl das Baurisiko als auch das finanzielle Risiko zu tragen habe. Aus ihren
Ausführungen gehe klar hervor, dass die Bw. sämtliche von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Bauherreneigenschaft erfülle und
weder in bautechnischer noch finanzieller Hinsicht ein enger Zusammenhang
zwischen dem Erwerb des Grundstückes und der Errichtung des Gebäudes
bestehe. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis des Gebäudes
erfolge somit zu Unrecht. Hinsichtlich der in concreto vorgebrachten Argumente,
die nach Ansicht der Bw. für ihre Bauherreneigenschaft sprechen, wird
zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den weitwendigen
Vorlageantrag verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Bescheid betr. Wiederaufnahme
des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ua. dann zulässig, wenn Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde
in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger Subsumtion
zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung
hätte gelangen können. Ein behördliches Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im
Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (VwGH
vom 6.7.2006, 2003/15/0016 und vom 22.11.2006, 2003/15/0141). Bei einer
Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist Sache, über welche die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu
entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die
Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem
verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen
wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung
unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel
gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher zu
prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten
Wiederaufnahmegrund wieder aufgenommen werden durfte (nochmals VwGH vom
22.11.2006, 2003/15/0141).
Während außer Streit blieb, dass mit der
eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 unter Beilage des
Grundstückskaufsvertrages allein der Rechtsvorgang betreffend Ankauf des
Grundstückes um den Kaufpreis von 53.295 € angezeigt wurde, bestreitet
die Berufungswerberin die Rechtsmäßigkeit der mit dem bekämpften
Bescheid vorgenommenen Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der
Begründung, anlässlich einer persönlichen Besprechung habe ihr
Ehemann dem Sachbearbeiter in dem mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.
September 2004 abgeschlossenen Grunderwerbsteuerverfahren bereits jene im Zuge
der abgabenrechtlichen Prüfung als wesentlich angesehenen Tatumstände,
nämlich dass Sch. per Inserat Kaufinteressenten für eine Liegenschaft,
die in der Folge mit einem Y - Haus bebaut werden würde und die zeitliche
Nähe der Abschlüsse der Kaufverträge für Grund und Haus,
mitgeteilt, sodass diese dem Finanzamt bei Ausfertigung des ursprünglichen
Grunderwerbsteuerbescheides bereits bekannt waren. Durch die
Außenprüfung seien daher keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt
hätten.
Die gegenständliche Berufung entscheidet demzufolge,
ob das Finanzamt bei Erlassung des Wiederaufnahmebescheides zu Recht in den von
der Außenprüfung festgestellten Sachverhaltsmomenten die
Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "neu hervorgekommene Tatsachen oder
Beweismittel" gesehen und damit vom Vorliegen des "Neuerungstatbestandes" als
Wiederaufnahmegrund ausgegangen ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist
maßgebend, ob der Abgabenbehörde erster Instanz (in der Person des
Sachbearbeiters) in dem wiederaufzunehmenden Grunderwerbsteuerverfahren durch
diese behaupteten Mitteilungen der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Sieht man die Begründung des
bekämpften Bescheides dann wird deutlich, dass die aus den
niederschriftlichen Aussagen der M (Tochter der
Grundstücksverkäuferin) und des Sch. hervorgehenden Tatumstände
im Konnex mit den sonstigen vorliegenden Prüfungsfeststellungen (Aussage
des Ziviltechnikers, Entwurf einer Grundteilung vom 28.6.2004) zur
Sachverhaltsannahme des Finanzamtes führten, dass sich Sch. das gesamte
Grundstück GSt 3159 gleichsam für drei Monate an die Hand geben
ließ, in dieser Zeit mit L. ein Bauprojekt zur Errichtung einer
Reihenhausanlage mit 4 Y - Fertighäuser der Hausmodelle D 99 +1 bzw. C 82+1
entwickelte und per Inserat Kaufinteressenten für die Teilgrundstücke
mit darauf geplanten Y - Fertighäusern gesucht hat. Aus der zeitlichen
Nähe zwischen Grundkauf und Erwerb des Fertigteilhauses folgerte das
Finanzamt den Tatumstand, dass dieses Projekt der Bebauung der Bw. unterbreitet
worden und sie damit einverstanden war und wegen der Einbindung der Bw. in das
für die Firma Y entworfene Projekt der Erwerb des Liegenschaftsanteiles
möglich war.
Nach Vornahme einer Akteneinsicht (16. März 2006) hat
die Bw. in einem ergänzenden Berufungsschriftsatz ihre Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid auszugsweise wie folgt begründet:"
Bevor dieser Bescheid
erlassen wurde, hat mein Gatte, Herr
K.F.,
ihrem Sachbearbeiter, Herrn
D., auf dessen Anfrage
hin den Sachverhalt erläutert. Dem Sachbearbeiter war bekannt,
dass ich beabsichtige, auf
dem kaufgegenständlichen Grundstück ein Fertigteilhaus der Firma
Y zu errichten und er
befragte mich über die näheren Umstände. Ich teilte Herrn
D. mit, dass ich das
Grundstück über einen Grundstücksmakler, nämlich Herrn
Sch, erworben habe,
der eben dieses Grundstück im Bezirksblatt inseriert hatte. Mein Gatte
sprach mit Herrn D.
darüber, dass ich mich gemeinsam mit meinem Ehemann selbst um die
Änderung des Bebauungsplanes, das Ansuchen um Baubewilligung, die
Einleitung sämtlicher Anschlüsse (Wasser, Strom, Gas, Telekom) und die
Errichtung des Kellers zu kümmern hätte. Auf Grund dieser Angaben zog
ihr Sachbearbeiter offensichtlich den Schluss, dass mir und meinem Gatten die
Bauherreneigenschaft zukommt und daher die Grunderwerbsteuer nur vom Kaufpreis
des Grund- und Bodens vorzuschreiben war."
Der Sachbearbeiter des wiederaufzunehmenden
Grunderwerbsteuerverfahrens teilte als Auskunftsperson hinsichtlich des Inhaltes
dieser seinerzeitigen Besprechung mit dem Ehegatten der Bw. Folgendes
mit: "Der
Sachbearbeiter gibt zu Protokoll, dass ihm im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
lediglich die Absicht des Berufungswerbers bekannt war auf der Liegenschaft ein
"Y -Fertigteilhaus" zu
errichten. Mir, Sachbearbeiter, wurde lediglich der Name des
Grundstücksmaklers genannt, es wurde jedoch nie ein Zusammenhang zwischen
der Auswahl der Fa. Y
und dem Grundstücksmakler erwähnt." Diese
niederschriftliche Aussage wurde am 12. August 2008 ua. zusammen mit dem
diesbezüglichen Vorhalt an das Finanzamt vom 10. Juni 2008 und mit der
Niederschrift vom 25. August 2005 betr. den Ziviltechniker samt Fax vom 28. Juni
2004 der Bw. zur Stellungnahme vorgehalten, die mit Schreiben vom 7. September
2008 erfolgte. Weder in der Berufung noch in der "Stellungnahme zum Vorhalt vom
12. August 2008" hat die Bw. ausgeführt und behauptet, dass dem
Sachbearbeiter anlässlich dieser Besprechung der Umstand, dass der Kauf/
Werkvertrag hinsichtlich des Ankaufes des Y -Fertighauses bereits am 25. August
2004 und damit am 3. Werkvertrag nach Abschluss des Grundstückskaufes von
der Bw. und ihrem Ehemann unterfertigt worden war, bekannt gegeben worden ist.
Außer Streit steht auch, dass dem Sachbearbeiter dieser Kauf/Werkvertrag
(oder eine Ablichtung davon) nicht vorgelegt worden ist. Wenn die Bw.
ausführt, diese Besprechung habe einige Tage vor Erlassung des
Grunderwerbsteuerbescheides, jedenfalls im September 2004 im Finanzamt
stattgefunden, dann verwundert schon etwas, dass der Ehemann gegenüber dem
Sachbearbeiter von der "beabsichtigten" Errichtung eines Fertigteilhauses auf
der Kaufliegenschaft spricht, wohl wissend über den zu diesem Zeitpunkt
bereits erfolgten Abschluss des Kauf/Werkvertrages (25. August 2004) über
den Ankauf des Y- Fertighauses. Diese Wortwahl führte augenscheinlich beim
Sachbearbeiter zu dessen irrigen Annahme, es liege lediglich die Absicht des
Berufungswerbers vor, auf der Kaufliegenschaft ein Y-Fertighaus zu errichten,
ohne dass dieser damals schon wusste, dass der Kauf/Werkvertrag drei Werktage
nach Abschluss des Grundstückskaufes bereits von der Bw. und ihrem
Ehegattin unterschrieben worden war und damit schon vorlag. Desweiteren zeigte
der Ehemann mit der Mitteilung, er habe das Grundstück über einen
Grundstücksmakler, nämlich Herrn Sch, erworben, der eben dieses
Grundstück im Bezirksblatt inseriert habe, wobei mit der Möglichkeit
der Errichtung eines Y- Fertighauses geworben worden sei, nicht den aus den
niederschriftlichen Aussagen der M und des Sch. erstmals hervorkommenden
entscheidenden Tatumstand auf, dass sich Sch. von der
Grundstücksverkäuferin das gesamte Grundstück GSt 3159 im
Ausmaß von 987 m2 letztlich in der Weise an die Hand geben ließ, die
es ihm ermöglichte innerhalb von 3 Monaten zusammen mit L. (der auf
Lizenzbasis für die Fa. Y. tätig war) ein Bebauungsprojekt (4 Y-
Fertighäuser der Modelle D 99+1 bzw. C 82 +1 als Reihenhausanlage) auf
entsprechend entfallenden Teilgrundstücken zu entwickeln/zu planen und per
Zeitungsinserat für dieses Bebauungskonzept Kaufinteressenten zu suchen.
Die Informationen an den Sachbearbeiter zeigten nicht den bestehenden sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vom Initiator erstellten Gesamtprojekt
einer Reihenhausanlage mit 4 Y- Fertighäusern bestehend aus zwei
vorgegebenen Hausmodellen und dem Grundstückskauf. Vielmehr ist
unbedenklich an Sachverhalt davon auszugehen, dass der Ehemann der Bw. bei
dieser Besprechung den Sachbearbeiter D. weder über den schon erfolgten
Ankauf des Fertigteilhauses noch über das zum Kaufzeitpunkt des
Grundstückes bereits in seiner Grundkonzeption geplante Gesamtprojekt in
Kenntnis gesetzt hat. Dass dem Sachbearbeiter der entscheidungswesentliche
Tatumstand des Bestehens einer finale Verknüpfung zwischen
Grundstückskauf und Kauf des Y - Fertighauses nicht oder jedenfalls nicht
in der gebotenen Deutlichkeit aufgezeigt worden war, lässt sich schon aus
der getroffenen Wortwahl "beabsichtigt" folgern, womit letztlich suggeriert
wurde, der Ankauf des Y- Fertighauses liege erst in der Zukunft und stehe nicht
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf, sondern
erfolge völlig eigenständig und ohne jegliche Einbindung in ein zum
Zeitpunkt des Grundstückskaufes bereits dafür bestehendes fertiges
Bebauungskonzept. Außerdem hat die Bw. in ihrer Vorhaltbeantwortung vom 7.
September 2008 das Bestehen eines solchen Gesamtprojektes für die Verbauung
der gesamten Liegenschaft mit 4 Reihenhäuser schlichtweg bestritten, was
die unbedenkliche Schlussfolgerung zulässt, dass der Ehemann das Vorliegen
eines solchen Konzeptes gegenüber dem Sachbearbeiter keinesfalls
erwähnt hat. Demzufolge ist schlüssig davon auszugehen, dass das
Finanzamt ein vollständiges Bild von jenen wesentlichen Tatsachen, die
Aufschluss gaben über die bestehende finalen Verknüpfung zwischen
Grundstückskauf und Kauf des Y- Fertighauses und diesen "inneren"
Zusammenhang aufzeigten, nicht durch diese Besprechung mit dem Ehemann der Bw.
erlangte, sondern erstmals auf Grund der im Wege der Außenprüfung
aufgenommenen niederschriftlichen Aussagen im Konnex mit den dabei ermittelten
einschlägigen Unterlagen (Kaufvertrag/Werkvertrag vom 25. August 2004, von
den Kaufinteressenten F am 6. Juli 2004 unterfertigter "Hinweis", Fax vom 28.
Juni 2004 an den Ziviltechniker) von jenen Tatumständen Kenntnis erlangt
hat, die dafür sprechen, dass im Ergebnis das Grundstück bebaut mit
dem dafür projektierten Fertighausmodell den Erwerbsgegenstand bildete. Die
Kenntnis dieser durch die Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen
oder Beweismittel sind entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente und
hätten einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt, sodass
auch dieses weitere Tatbestandsmerkmal vorliegt (um Wiederholungen zu vermeiden
wird hinsichtlich der im Streitfall gebotenen Einbeziehung der Baukosten in die
Gegenleistung auf die noch vorzunehmende diesbezügliche Begründung
unter Punkt 2 verwiesen).
Aus den obigen Ausführungen folgt für die
Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen,
dass entgegen dem Berufungsvorbringen der Abgabenbehörde erster Instanz (in
der Person des Sachbearbeiters) in dem mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.
September 2004 abgeschlossenen Verfahren der (für die Beurteilung der
Bauherreneigenschaft wesentliche) Sachverhalt nicht so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie in diesem Grunderwerbsteuerverfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Der Wiederaufnahmegrund
der "neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel" liegt somit im
Gegenstandsfall vor, weshalb das Finanzamt zu Recht mit dem bekämpften
Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt hat. Wenn
auch die Rechtmäßigkeit der dabei vorgenommenen Ermessensübung
gar nicht bekämpft worden war, bleibt noch festzuhalten, dass die
verfügte Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung
rechtens war, war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die
Höhe der Nachforderung von 2,277,21 € entsprechend zu
berücksichtigen war. In diesem Zusammenhang war überdies zu bedenken,
dass es der Bw. durchaus möglich und zumutbar (siehe diesbezüglich die
ausdrückliche "Information" in den Schlussbestimmungen des
Kauf/Werkvertrages bzw. den am 6. Juli 2004 von den Kaufinteressenten
unterfertigten "Hinweis") gewesen wäre, bereits im Erstverfahren durch
Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen dem Finanzamt ein vollständiges
Bild über den bestehenden engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
zwischen dem angezeigten Kaufvertrag und dem Erwerb des Fertighauses zu
verschaffen. Das Ermessen wurde somit vom Finanzamt bei der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 20 BAO ausgeübt.
2. Bescheid betr. berichtigter
Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden
muss. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebender
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist vielmehr der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrerer Personen als Vertragspartner auftreten.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer-, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also,
wie bereits erwähnt, etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit
herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Keine entscheidende Bedeutung kommt
außerdem dem Umstand zu, dass in den jeweiligen Vertragsurkunden
aufeinander (rechtlich) kein Bezug genommen wird, zwischen den Verträgen
jedoch ein so enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand
das bebaute Grundstück erhält. Steht somit die Leistung des Erwerbers
in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren"
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie auf Grund dieser
finalen Verknüpfung als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anzusehen. Entscheidend für die
Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist folglich, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstückes in dem Zustand bezogen ist, in dem es zum Erwerbsgegenstand
gemacht wurde. Dass letztlich der Erwerber selbst gegenüber der
Baubehörde eingeschritten ist, berührt nicht die Frage der finalen
Verknüpfung (VwGH vom 25.8.2005, 2005/16/0104 und vom 10.4.2008,
2007/16/0223). Ohne Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach-
wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes
notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite
vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen
objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 9, 88a, 88b zu § 5 GrEStG
1987 und die dort referierte Rechtsprechung). War der Grundstückserwerber
von vornherein in ein bereits fertiges Konzept, das die Errichtung eines
Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden, so sind
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Errichtungskosten für das Fertighaus in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (siehe etwa VwGH vom 31.3.1999, 99/16/0066 und VwGH vom
24.02.2005, 2004/16/0210).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war an
Sachverhalt von folgenden chronologisch dargestellten Tatumständen
auszugehen:
1.) Die
Liegenschaftseigentümerin hat mittels Inserat die Liegenschaft GSt. Nr.
3159 EZ X mit einer
Grundstücksfläche von 987 m2 zum Verkauf angeboten. Im Mai oder Juni
2004 meldete sich daraufhin Sch. und
sagte, dass er das Grundstück verkaufen könnte. Ihm wurde
mündlich zugesagt, dass ca. 3 Monate lang keine eigenen Verkaufsversuche
gemacht werden. Dies vor allem deshalb, damit die Fa.
Y die Pläne für die
Kaufinteressenten nicht umsonst zeichnet (siehe Aussage von
M ).
2.) Mittels
Zeitungsinserat suchte Sch. (bzw. dessen
Firma) in Zusammenarbeit mit L., der mit
der Fa. Y einen Lizenzvertrag hat, der ihn
berechtigt die von ihm für die Fa. Y.
entworfenen Objekte der Kleinhäuserschiene zu vertreiben, Kaufinteressenten
für ein von ihm für das Gesamtgrundstück Gst. Nr. 3159 erstelltes
Bebauungsprojekt, das die Bebauung mit 4
Y- Fertigteil-Reihenhäuser (2
Eckhäuser des Modells D 99+1 und zwei Mittelhäuser des Modells C 82
+1) vorsah. Das Inserat hatte folgenden Inhalt: Grund mit projektiertem
Fertigteilhaus, Keller und sonstige Nebenkosten, Bauherrenmodell, €
...)
3.) Am 23. Juni
2004 unterfertigten H. als Anbotsteller
ein "Kauf- bzw. Werksvertragsangebot" betreffend Vertragsgegenstand Haus Nr. 3,
Haustyp C 82+1. Dieses Angebot hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"Auf dem Gst 3179 Grundbuch
X. ist die Errichtung einer Fertigteil-
Reihenhaus- bzw. Doppelhausanlage entsprechend den dem (den) Anbotsteller(n)
übergebenen und bekannten Projekt- und Planungsunterlagen geplant und
beabsichtigt......Fixpreisgarantie für
Y- Haus : lt. Kaufvertrag und Liefer- und
Leistungsbeschreibung der Fa. Y. .....Das
Anbot entfaltet nur Rechtswirksamkeit bzw. wird der Auftrag nur ausgeführt,
wenn für die 2. Haushälfte oder für die als Gesamtprojekt
geplanten Häuser Käufer vorhanden sind. Die Bautermine sind von den
für Baurealisierung erforderlichen weiteren Käufer abhängig." Am
gleichen Tag unterschrieben diese beiden als Kaufinteressenten desweiteren auch
ein als "Hinweis" bezeichnetes Schriftstück, worin ihnen zur Kenntnis
gebracht wurde, unter welchen Umständen damit gerechnet werden müsse,
dass das Finanzamt als Gegenstand des Erwerbes das Grundstück in bebautem
Zustand ansehe und die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis des Grundstückes und
vom Kaufpreis des Werkvertrages berechne.
Auch
F (Käufer des Reihenhauses Nr. 2)
unterschrieben als Kaufinteressenten am 6. Juli 2004 einen solchen "Hinweis".
Konfrontiert mit dem von den Käufern des Nachbarreihenhauses Haus Nr. 3
vorgelegten und von diesen gleichzeitig mit dem "Hinweis" unterfertigten "Kauf-
bzw. Werksvertragsangebot" vom 23. Juni 2004 mochte die Bw. nicht
ausschließen, dass nicht auch in ihrem Erwerbsfall ein solches Angebot
für das Haus 2 gestellt und von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnet worden
ist.
4.) Am 28. Juni
2004 schickte L. dem Ziviltechniker
mittels Fax einen Entwurf einer möglichen Aufschließung, worin
bereits von einer Verbauung des Gesamtgrundstückes GSt. 3159 mit 2
Fertigteilhäusern des Haustyps Modell D 99 +1 (am Rand) und mit 2
Fertighäusern Modell D 82+1 (in der Mitte) ausgegangen wurde.
5.) Am 15. Juli
2004 übermittelte das Vermessungsbüro einen Entwurf einer
Grundstücksteilung, worin jedem der 4 projektierten Fertigteilhäuser
der entsprechende erforderliche Grundanteil zugeordnet war.
6.) Mit Planurkunde
vom 3. August 2004 erfolgte die Grundteilung des Grundstückes Gst 3159,
wobei auf das Ehepaar F das
Grundstück 3159/2 im Ausmaß von 187 m2 entfiel.
7.) Mit Kaufvertrag
vom 17./20. August 2004 erwarben das Ehepaar
F von der Verkäuferin
T.W. (die nach Aussage ihrer Tochter nicht
den Auftrag zur Teilung des Grundstückes erteilt hatte) das neu gebildete
Gst 3159/2 im Ausmaß von 187 m2 um den Kaufpreis von 53.295 €.
8.) Am 25. August
2004 unterzeichneten die Käufer/Besteller
F den Kaufvertrag/Werkvertrag
bezüglich des Hauses Nr. 2 Fertigteilhaustyp C 82+1, womit sie der Firma
Y. den Auftrag erteilten, auf der Parzelle
3159, Bauplatz X. dieses Wohnhaus zu
errichten.
9.) Zusammen mit
dem Kaufvertrag wurde mit Abgabenerklärung Gre 1 am 9. September 2004 vom
Vertragsverfasser des Grundstückskaufvertrages dieser Rechtsvorgang
angezeigt und darin die Gegenleistung mit 53.295 € ausgewiesen.
10.) Das Finanzamt
setzte gegenüber den beiden Erwerbern von der erklärten halben
Gegenleistung mit Bescheid jeweils vom 24. September 2004 die Grunderwerbsteuer
mit 932,66 € fest.
11.)
Anlässlich einer im Jahr 2005 vorgenommenen Außenprüfung wurden
Tatumstände festgestellt die nach Meinung des Finanzamtes aufzeigten, dass
der erklärte Kaufvertrag mit der Errichtung einer zum Kaufzeitpunkt bereits
projektierten Reihenhausanlage bestehend aus 4
Y- Fertigteilhäusern in einer finalen
Verknüpfung stand.
12.) Das Finanzamt
nahm unter Anführung der Prüfungsfeststellungen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (Wiederaufnahmegrund: neu hervorgekommene Tatsachen) das
Grunderwerbsteuerverfahren wieder auf und bezog im berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid neben dem Grundstückskaufpreis auch bestimmte mit
der Errichtung des Y- Hauses
zusammenhängende Kosten in die GrESt- Bemessungsgrundlage
ein.
Ausgehend von der eingangs dargestellten Rechtslage
erfolgte die Einbeziehung der streitgegenständlichen Kosten der Errichtung
des Fertighauses in die Gegenleistung dann rechtmäßig, wenn im
Gegenstandsfall auf Grund einer bestehenden finale Verknüpfung zwischen dem
Grundstückskauf und dem Erwerb des Fertighauses im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht bereits feststand, ein mit dem ausgesuchten
Modell des Fertighauses bebautes Grundstück zu erwerben. Bei der
Beantwortung dieser Frage war in freier Beweiswürdigung an Sachverhalt
davon auszugehen, dass die Bw. (und ihr Ehemann) als Erwerber des Fertighauses
Nr. 2 in das von Sch. und L. für das Grundstück 3159 erstellte
Gesamtkonzept der Bebauung dieses Grundstückes mit einer Reihenhausanlage
bestehend aus 4 Y- Fertighäusern eingebunden waren. Dafür spricht,
dass sich Sch. von der Grundstückseigentümerin für ca. drei
Monate das Grundstück "an die Hand geben ließ", und er in dieser Zeit
zusammen mit L., der auf Grund eines Lizenzvertrages berechtigt war, die von ihm
für die Fa. Y. entworfenen Objekte der Kleinhäuserschiene aus
Provisionsbasis zu vertreiben, ein Bebauungskonzept (Errichtung von 4 Y-
Reihenhäuser des Modells D 99+1 bzw. C 82+1) erstellte. Unter Einbeziehung
eines Ziviltechnikers wurde unter Festlegung des jeweils für dieses
Teilgrundstück vorgesehenen Reihenhauses ein Entwurf einer entsprechenden
Grundaufteilung vorgenommen. Mit einem Zeitungsinserat wurden Kaufinteressenten
für das Projekt (Grund und Fertighaus) gesucht. Am 23. Juni 2004
unterfertigten H. als Anbotsteller ein bis 31. August 2004 verbindliches Kauf-
und Werksvertragsangebot betreffend den Vertragsgegenstand Haus Nr. 3, Modell C
82+1. In diesem Anbot stand auszugsweise Folgendes:
"Auf dem Gst. 3159 Grundbuch
X. ist die Errichtung einer Fertigteil-
Reihenhaus- bzw. Doppelhausanlage entsprechend den dem (den) Anbotsteller(n)
übergebenen und bekannten Projekt- und Planunterlagen geplant und
beabsichtigt. Das Kaufanbot umfasst ein Wohnhaus entsprechend den
übergebenen Projekt- und Planunterlagen samt Grundrisszeichnung und
entsprechend der mit übergebenen Liefer- und Leistungsbeschreibung
Y- Fertighaus einschließlich
Bauherrenmerkblatt als Kaufobjekt. ....Fixpreisgarantie für
Y - Haus: lt. Kaufvertrag und Liefer- und
Leistungsbeschreibung der Fa. Y ... Das
Anbot entfaltet nur Rechtswirksamkeit bzw. wird der Auftrag nur ausgeführt,
wenn für die 2. Haushälfte oder für die als Gesamtprojekt
geplanten Häuser Käufer vorhanden sind. Die Bautermine sind von den
für Baurealisierung erforderlichen weiteren Käufern
abhängig." Obzwar von der Bw. (und ihrem Ehemann) im Gegensatz zu
den beiden Erwerbern des Reihenhauses Nr. 3 kein solches Schriftstück
"Kauf- bzw. Werksvertragsangebot" beigebracht wurde, diese aber lt.
Prüfungsfeststellungen am 6. Juli 2004 ebenfalls als "Kaufinteressenten"
ein solches mit "Hinweis" übertitelte Schreiben unterzeichnet haben und die
Bw. und ihr Ehemann nicht "ausschließen möchten, ebenfalls ein
solches Angebot unterschrieben zu haben", geht der Unabhängige Finanzamt
für den Streitfall vom Vorliegen eines solchen Kauf- bzw.
Werkvertragsangebotes vom 6. Juli 2004 aus. Mit Kaufvertrag vom 17./20. August
2004 erwarben die Eheleute F von der Grundstücksverkäuferin das
Teilstück Gst. Nr. 3159/2 und damit jene Grundstücksfläche von
187 m2, die nach dem vorliegenden Gesamtprojekt für dieses Reihenhaus Nr. 2
Modell C 82+1 vorgesehen war. Laut Punkt XI. Bedingung des Kaufvertrages wurde
dieser Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass die
Baubewilligung betreffend die den Vertragsteilen bekannten und diesem Vertrag zu
Grunde liegenden Bauplänen rechtskräftig versagt wird. Im Konnex damit
steht augenscheinlich die Vereinbarung in Punkt III, dass der Treuhänder
durch die Käuferseite unwiderruflich angewiesen wurde, den Kaufpreis mit
Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides der Gemeinde X. an die
Verkäuferin auf ein von dieser zu bestimmendes Konto anzuweisen. Am 25.
August 2004 und damit am 3. Werktag nach dem Grundkauf unterzeichneten die
Ehegatten F den Kauf/Werkvertrag über die Errichtung des Y - Fertighauses
Haustyp C 82+1. Unter Punkt 3. lit. a der
Lieferbedingungen/Lieferzeit/Montagetermin ist festgehalten, dass die Montage
des Hauses vom Verkauf des Gesamtprojektes (aller geplanten Häuser)
abhängig ist. Unter Punkt 7. Schlussbestimmungen wird ausdrücklich
(fettgedruckt) noch Folgendes festgehalten: "Der
Auftrag wird nur ausgeführt, wenn für die 2. Haushälfte oder die,
für das Gesamtprojekt geplanten Einzelhäuser ein Käufer gefunden
wird und der Bautermin ist von der Einhaltung der Termine des Käufers der
2. Haushälfte oder geplanten Einzelhäuser abhängig (gültig
auch für mehrere Käufer bei Reihenhäuser). ...Der Käufer
wird hiermit informiert, dass er auch für das gegenständliche Haus die
jeweils gültige Grunderwerbsteuer, derzeit 3,5 %, selbst an das Finanzamt
zu leisten hat".
Lassen die dargelegten Tatumständen erkennen, dass
sich der Initiator Sch. von der Grundstücksverkäuferin das
Grundstück "an die Hand geben ließ" und zusammen mit L. für das
ganze Grundstück ein Reihenhausprojekt mit 4 Y - Fertighäusern
erstellte, von einem Ziviltechniker auf Basis der projektierten 4
Reihenhäuser einen Entwurf einer Grundteilung anfertigen ließ,
mittels Zeitungsinseraten dieses Bebauungskonzept bewarb und Kaufinteressenten
für den Grundstücksanteil mit dem dafür projektierten Fertighaus
suchte, die Bw. und ihr Ehemann hinsichtlich des von ihnen ausgesuchten Hauses
Nr. 2 Fertighausmodell C 82+1 ein bis 31. August 2004 verbindliches Kaufanbot
abgaben, mit Kaufvertrag vom 17./20. August 2004 das für dieses Fertighaus
nach dem Gesamtprojekt vorgesehene Teilgrundstück von der
Grundstücksverkäuferin erwarben und nach 3 Werktagen den Kauf/
Werkvertrag betreffend Errichtung des Y - Fertighauses unterzeichneten, dann
zeigt sich darin unzweifelhaft der gegebene enge zeitliche und sachliche
("innere") Zusammenhang zwischen dem Vertrag betr. Erwerb der Liegenschaft und
dem Vertrag über die Herstellung des Y- Fertighauses und die erfolgte
Einbindung des Grundstückskäufers in das von den beiden Initiatoren
Sch. /L. für das Grundstück 3159 vorgeplante Bebauungsprojekt der
Errichtung einer Reihenhausanlage mit 4 Y- Fertighäusern. Der Erwerb des
entsprechenden Teilgrundstückes stand mit der Herstellung des vom Initiator
für die Bebauung der Gesamtliegenschaft vorgegebenen Reihenhauses schon
deshalb in einem tatsächlichen Zusammenhang, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil Sch. es ohne
Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten der
Grundstücksverkäuferin durch Namhaftmachung "zuzuführen" und
damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
War auf Grund der zweifelsfrei bestehenden finalen Verknüpfung zwischen den
Verträgen die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstückes mit darauf nach den Liefer- und Leistungsbeschreibungen der
Fa. Y. errichtetem Fertighaus gerichtet, dann bestand darin der
Erwerbsgegenstand. Dass im vorliegenden Fall die Bw. und ihr Ehegatte
gegenüber der Baubehörde eingeschritten sind, berührt nicht die
Frage einer finalen Verknüpfung der Verträge (VwGH 10.4.2008,
2007/16/0223). Außerdem steht der Annahme eines "inneren" Zusammenhanges
der Verträge auch nicht der Umstand entgegen, dass die Baumeisterarbeiten
für die Herstellung des Ortsbetonkellers und diverse Arbeiten für die
Fertigstellung (z.B. Installateur, Elektriker) von der Bw. und ihrem Ehemann an
andere Firmen vergeben wurden, denn diese Arbeiten waren vom Liefer- und
Leistungsumfang laut Kaufvertrag/ Werkvertrag der Fa. Y. gar nicht umfasst und
bildeten demzufolge nach dem Willen der Vertragsparteien nicht den vereinbarten
Gegenstand des Erwerbsvorganges. Aus diesem Grund wurden konsequenterweise diese
Leistungen der Bw. und ihres Ehegatten vom Finanzamt auch nicht als "Kaufpreis Y
- Haus" in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dass die an Sch. bezahlte
Pauschalprovision geleistet wurde um das Grundstück in bebautem Zustand zu
erwerben, daran kann kein Zweifel bestehen, weshalb unter Beachtung der
Begriffsbestimmung der Gegenleistung diese Provision zur GrESt-
Bemessungsgrundlage zählt.
Bei der Entscheidung über den vorliegenden
Berufungspunkt war somit in freier Beweiswürdigung auf Grund der für
eine finalen Verknüpfung der Verträge sprechenden Tatumstände
davon auszugehen, dass die Bw. und ihr Ehemann von vornherein in ein von einem
Initiator erstelltes bereits fertig geplantes Bebauungskonzept (Reihenhausanlage
mit 4 Y -Fertighäusern) für die Gesamtliegenschaft eingebunden waren,
das die Errichtung des Reihenhauses Nr. 2 Y -Fertighausmodell C 82+1 auf dem
erworbenen Teilgrundstück vorsah. War demzufolge Gegenstand des
Erwerbsvorganges das mit diesem Reihenhaus verbaute Grundstück, dann hat
das Finanzamt zu Recht neben dem Kaufpreis Grund und Boden auch den
betragsmäßig unstrittig gebliebenen Kaufpreis Y-Haus und die
Pauschalprovision in die Gegenleistung des berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen.
Zusammenfassend hat das Finanzamt zu Recht das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid von der
(halben) Gegenleistung von 91.710,50 € die Steuer mit 3.209,87 €
festgesetzt. Es waren daher wie im Spruch ausgeführt die Berufungen gegen
den Wiederaufnahmebescheid und den Grunderwerbsteuerbescheid als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 25. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-I/06
- Stammnummer
- 37015
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF