Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0227-K/02
Unterricht als Hauptleistung oder unselbständige Nebenleistung einer Beherbergung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-K/02vom 13.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal/Drau betreffend Umsatzsteuer 7-9/2000 vom
8. Februar 2001
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
|
Bemessungsgrundlage
(Juli - September 2000)
|
Abgabe (Juli -
September 2000)
|
steuerpflichtiger Umsatz
121.913,93 €
(S
1,677.572,22) davon zu versteuern mit 20%
79.461,87 € (S 1,093.419,17) mit 10% 25.501,82 €
(S 350.912,73) mit 14 % 16.950,24 € (S
233.240,32)
|
Umsatzsteuer
15.892,37 € (S 218.683,83) -"- 2.550,16
€ (S 35.091,27) -"- 2.373,03 €
(S 32.653,64) Vorsteuer -8.477,46 € (-S
116.652,33) ------------------------------------------------------------- Zahllast
gerundet (§204 BAO) 12.338,10 € (S
169.776.-)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Umsatzsteuerbescheid 1999 des
Finanzamtes vom 6. Feber 2001 wurden die vom Berufungswerber (Bw.) in der
Steuererklärung 1999 als "Erlöse inclusive" (dieselbe Art von
Leistungen des Bw. wird von diesem auch als "all inclusive" - Umsätze
bezeichnet) bezeichneten Entgelte entgegen dem Antrag des Bw. dem
Normalsteuersatz von 20% unterworfen. Dabei handelt es sich insbesondere um
folgende Leistungen: Unterricht in und Begleitung bei der Ausübung neuerer
Sportarten, die im Freien betrieben werden können (z.B. Rafting, Canyoning)
mit Übernachtung und Halbpension.
Auch im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Juli
- September 2000 vom 8. Feber 2001 wurden die vom Berufungswerber als "all
inclusive" bezeichneten Umsätze ( S 296.775.- laut UVA, S 272.043,75 laut
Betriebsprüfer ) entgegen dem Antrag des Bw. dem Normalsteuersatz
unterworfen.
In seiner Berufung gegen diesen
Bescheid vom 8. Feber 2001 brachte der Bw. vor, er habe Nächtigungs-und
Pensionsleistungen und die Teilnahme an Sport - und
Freizeitaktivitäten zu einem einheitlichen Preis angeboten. Die Teilnahme
an Sport - und Freizeitaktivitäten habe den Charakter von
Nebenleistungen der Pensionsleistungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
ergänzende Feststellungen
In einem Prospekt ("CAM Outdoor Pauschalen"), welcher
repräsentativ für die Leistungen des Bw., die dieser im Jahr 2000
erbrachte, ist, (vgl. Internet - Informationen des Bw. vom 16. Jänner
2001 und Prospekt "CAM Abenteuerland Kärnten - Pauschalangebot
Sommer 99", die im Wesentlichen gleichartige Informationen enthalten), bot der
Bw. seine Leistungen in folgender Weise an:
Der Bw. bot den Lesern des Prospektes "Adventure, Fun und
Action" und das "Erlebnis Naturabenteuer" an, dh, er erklärte, in seinem
Betrieb könnten zahlreiche Trendsportarten, die mit den Begriffen Wasser,
Berg und Luft in Verbindung gebracht werden (z.B. Rafting und Canyoning) unter
fachkundiger Anleitung und Begleitung ausgeübt werden.
Der Prospekt enthielt folgende Pauschalangebote, die vom
Bw. in seiner Berufung als " all inclusive Angebote" bezeichnet
werden:
Wochenpauschale 1 - "Action & Fun, das Erlebnis
für jedermann"
Programm:
Rafting, Canyoning, Floßfahrt, geführte
Bergtour, Reiten für Anfänger
Alternativprogramme: geführte Mountainbike - Tour,
Trekking Tour (Reiten im Gelände), Überlebenstraining
Leistung: 6x Übernachtung und Halbpension
Preise:
282,70 € (S. 3.890.-) im
Mehrbettlager
333,57 € (S 4.590.-) in der
Penson
406,24 € (S 5.590.-) im
Vier-Sterne-Hotel
Die weiteren in diesem Prospekt erwähnten
Wochenpauschalangebote unterschieden sich insbesondere durch die angebotenen
Sportprogramme (z.B. "Rock & Roll Rafting", Canyoning "Adrenalin ", Flug mit
einem Paragleitschirm, u.s.w.) - und Preise von der Pauschale 1.
Der Prospekt enthielt auch Pauschalangebote für
Wochenenden. Die darin angebotenen Leistungen des Bw. unterschieden sich nur
durch die kürzere Zeitdauer, den geringeren Umfang der Sportprogramme und
die niedrigeren Preise von den vorher erwähnten
Wochenpauschalangeboten.
Die Abbildungen des Prospektes "CAM Outdoor -
Pauschalen" zeigen mehrere Personen beim "Rafting", dh Befahren eines Flusses
mit einem Schlauchboot (4 Fotos), eine Person beim Mountainbiking (1 Foto), je
eine Person beim Bergsteigen (drei Fotos), eine Person beim "Bungy -
Jumping" (1 Foto), je eine Person, die einen Wasserfall hinunterklettert (2
Fotos), mehrere Personen beim Canyoning, dh, durchsteigen eines Flussbettes mit
beträchtlichem Wasserstand (2 Fotos), mehrere Personen beim Reiten (1
Foto), zwei Personen während einer Rast in Gegenwart von Pferden (1 Foto),
drei Personen, die von einer Brücke in einen Fluss springen (1 Foto), eine
Person, die entlang eines gefrorenen Wasserfalles hinauf oder hinunterklettert
(1 Foto), drei Personen mit Schneeschuhen an den Füßen vor dem
Hintergrund einer winterlichen Landschaft (1 Foto), eine Person beim
Snowboarding ( 1 Foto), zwei Landschaftsaufnahmen (2 Fotos), mehrere Personen in
einer Diskothek (1 Foto) und eine Ansicht der Pension des Bw. (1
Foto).
Ferner wurde im Prospekt insbesondere auf folgende
Umstände hingewiesen:
Die Touren würden von geprüften Tourenleitern
geführt. Die Mindestteilnehmeranzahl sei vier. Sämtliche Touren seien
genau geplant und vorbereitet. Es handle sich allerdings um
Abenteueraktivitäten, die nicht den Komfort und die Sicherheit einer
üblichen Pauschalreise bieten könnten. Die Ausrüstung entspreche
den neuesten Sicherheitsnormen. Der Gast habe sämtliche
Sicherheitsanweisungen des Tourenleiters zu befolgen und an der Tour aktiv
mitzuwirken. Von jedem Gast werde erwartet, dass er die nötigen psychischen
und physischen Voraussetzungen für die Touren erfülle. Durch
Medikamente oder Drogen beeinträchtigte Personen seien nicht zur Teilnahme
an den Aktivitäten berechtigt. Die Gäste müssten damit rechnen,
dass der Tourenleiter das Programm wegen allfälliger unvorhergesehener
Umstände, die die Sicherheit der Gäste gefährden könnten,
ändert. Von jedem Gast werde erwartet, allfällige Verletzungen oder
Schäden unverzüglich zu melden (Prospekt " CAM Outdoor -
Pauschalen").
In den oben genannten Preisen waren der Unterricht und die
Begleitung bei der Durchführung der genannten sportlichen Aktivitäten
sowie die Unterbringung (Mehrbettlager , Pension Prenn oder Vier - Sterne
- Hotel) inbegriffen. Daher nannte der Bw. seine Leistungen "all - inclusive
- Leistungen" (Berufung). Die Höhe des Pauschalpreises hing von der
jeweiligen Beherbergungsleistung und den sportlichen Leistungen ab. Der
wertmäßige Anteil der Beherbergungsleistung am gesamten "all
inclusive - Umsatz" betrug 55 %. Der wertmäßige Anteil der
sportlichen Leistungen am gesamten "all inclusive - Umsatz" betrug 45 %
(Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter vom 4.
April 2002).
Das Interesse der Kunden, die die "all inclusive -
Leistungen" des Bw. in Anspruch nahmen, konzentrierte sich in erster Linie auf
die vom Bw. gebotene Anleitung und Begleitung bei abenteuerlichen sportlichen
Aktivitäten und erst in zweiter Linie auf die Art der Unterbringung.
2.)
Beweiswürdigung
Die in Punkt 1.) zum Ausdruck kommenden Feststellungen
ergeben sich aus den Klammerzitaten und den folgenden Gründen.
Dass es den Kunden des Bw., die die genannten "all
inclusive - Leistungen" in Anspruch nahmen, in erster Linie um die
Ausübung der Sportarten ging und nicht um die Art der Beherbergung, zeigt
der Inhalt des zitierten für das Jahr 2000 gültigen Prospektes, der
die Leistungen des Bw. im Streitzeitraum beschreibt: Im Text des Prospektes
über die Pauschalangebote des Bw. (= all inclusive - Angebote) geht
es in erster Linie darum, welche großteils abenteuerlichen Sportarten man
beim Bw. unter Anleitung und Aufsicht ausüben kann. Auch die Fotos des
Prospektes zeigen fast nur (17 von 23 Fotos) Personen bei der Ausübung von
Sportarten. Nur am Rande wird in diesem Prospekt bei den Pauschalangeboten
erwähnt, wie man untergebracht ist (Unterbringung im Mehrbettlager im CAM
Camp oder in der Pension in einem Doppelzimmer mit Dusche und WC, oder in einem
Vier- Sterne- Hotel).
In fünf Zeilen dieses Prospektes wird auch das
Quartier beschrieben (wenige Kilometer von F entfernt, zugeschnitten auf Outdoor
- Programme, die Unterbringung erfolgt entweder in der Sportpension, in
einem Matratzenlager oder in einem Vier-Sterne-Hotel).
Nur auf einem einzigen von insgesamt 23 Fotos des
Prospektes ist die Pension des Bw. zu sehen. Daraus folgt, dass sich der Bw.
mit diesem Prospekt in erster Linie an Leute wendet, die großteils
abenteuerliche Sportarten im Freien ausüben wollen, und für die die
Art der Unterbringung von sekundärer Bedeutung ist (Prospekt "CAM Outdoor
- Pauschalen").
Der Prospekt, der die Leistungen des Bw. im Jahr 1999
beschreibt, weist keine wesentlichen Unterschiede zum Prospekt, der für
2000 gegolten hat, auf (Prospekt "CAM Abenteuerland Kärnten -
Pauschalangebote Sommer 1999").
Auch die Internet - Informationen über die
Leistungen im Unternehmen des Bw. vom 16.1.2001 weisen keine wesentlichen
Unterschiede zu den beiden bisher genannten Prospekten auf. Allerdings steht die
schriftliche Information (auf 21 Seiten) gegenüber den Photos etwas mehr im
Vordergrund (die Photos sind kleiner und nicht so scharf wie auf den
Prospekten). Die Pauschalangebote (= all inclusive - Angebote)
unterscheiden sich nicht wesentlich von den Pauschalangeboten in den zuvor
erwähnten beiden Prospekten. Auf 32 Photos werden wieder insbesondere
Menschen bei der Ausübung der oben erwähnten Sportarten gezeigt. Auf
zwei Photos ist auch die Pension des Bw (eine Außenansicht, eine
Innenansicht, die die Bar in der Pension zeigt) zu sehen. Diese Internet -
Informationen beschreiben auf zwei Seiten die Pension des Bw. wie
folgt:
"Pension
Prenn Tel+43 4823 8104, Fax +43 4823 8105, e- mail - adresse
cam@cam.at
Gepflegtes,
familiär geführtes Haus in schöner, ruhiger Lage, Komfortzimmer,
Familienwohneinheiten, alle
Zimmer mit Dusche, WC, TV und teils
Balkon!
Hausbar,
Hausbus, Tischtennis, Mountainbike, Schiverleih, Schischule, Almhütte mit
Übernachtungsmöglichkeit,
individuelle
Betreuung."
"Preisliste
Pension:
Halbpension 29,07
€
Übernachtung mit
erweitertem Frühstück 21,80 €"
3.)
Rechtsfolgen
Das Interesse der Kunden, die die all - inclusive
- Leistungen des Bw. in Anspruch nahmen, konzentrierte sich in erster
Linie auf die vom Bw. gebotene Anleitung und Begleitung bei abenteuerlichen
sportlichen Aktivitäten und erst in zweiter Linie auf die Art der
Unterbringung.
Die Hilfe bei der Ausübung der genannten Sportarten,
die der Bw. bei den all - inclusive - Leistungen seinen Kunden
gewährt hat, ist daher als selbstständige Hauptleistung anzusehen.
Aber auch der Beherbergungsleistung kommt nach dem geschilderten Sachverhalt
selbstständige Bedeutung zu. Es liegen somit zwei selbstständige
Hauptleistungen vor, eine Beherbergungsleistung und die Hilfe bei der
Ausübung der erwähnten Sportarten. Auf Grund der Feststellungen
über die wertmäßigen Anteile beider Leistungen werden 55 % der
strittigen "all - inclusive - Entgelte" dem ermäßigten
Steuersatz von 10% unterworfen; der Rest der strittigen Entgelte wird dem
Normalsteuersatz (20%) unterworfen.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Judikatur des
VwGH: Gerade bei entgeltlicher Überlassung von Räumen oder
Flächen wurde oft kein Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung
angenommen (VwGH 26.6.2000, 95/14/0108; VwGH 18.11.1985, 84/15/0048; VwGH
5.4.1985, 83/15/0045).
4.)
Bemessungsgrundlagen:
|
all - inclusive - Umsatz laut Erklärungen des
Bw.
|
S 296.775.- x 1,1
|
= S 326.452,50 brutto
|
davon 55% Beherbergung -10% USt
|
S 163.226,25 x 1,1
|
= S 179.548,88 brutto
|
davon 45% Sport - 20% USt
|
S 122.419,69 x 1,2
|
= S 146.903,63 brutto
|
all - inclusive - Umsatz
laut UFS
laut FA
Umsatzerhöhung laut UFS
|
S 285.645,94
S 272.043,75
------------------
S 13.602,19
|
|
20% all - inclusive - Umsatz
laut FA
laut UFS
Minderung 20 % laut UFS
|
S 272.043,75
S 122.419,69
------------------
S 149.624,06
|
|
10% all - inclusive - Umsatz
laut FA
laut UFS
Erhöhung 10% laut UFS
|
0
S 163.226,25
S 163.226,25
|
|
|
|
|
Umsatz laut FA 7 - 9/2000
Erhöhung laut UFS
Umsatz laut UFS
|
S 1,663.970,03
S 13.602,19
---------------------
S 1,677.572,22
|
|
davon 20% laut FA
Minderung laut UFS
Umsatz 20% laut UFS
|
S 1,243.043,23
-S 149.624,06
----------------------
S 1,093.419,17
|
|
davon 10% laut FA
Erhöhung laut UFS
Umsatz 10% laut UFS
|
S 187.686,48
S 163.226,25
------------------
S 350.912,73
|
|
Umsatz 14% laut Erklärungen des Bw.
|
S 233.240,32
|
|
Vorsteuern laut Erklärungen
des Bw.
|
S 116.652,33
|
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
13. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-K/02
- Stammnummer
- 3701
- Gültig
- 13.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF