Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0119-I/08
Großes Pendlerpauschale bei unregelmäßiger Wechselschicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-I/08vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 6. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2002
bis 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Sie bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Bediensteter der B. Er erzielte
daneben Einnahmen, die dem Finanzamt gemäß
§ 109a EStG
bekannt zu geben waren. Am 6.3.2007 wurden Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 bis 2005 erlassen, in denen neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt
wurden, wobei von den mitgeteilten Einnahmen im Sinne des § 17
Abs. 1 EStG 1988 pauschale Betriebsausgaben von 6 %
berücksichtigt wurden.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde beantragt, die
Einkommensteuer auf der Grundlage der beigelegten Steuererklärungen
festzusetzen.
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) nahm einen Wohnsitzwechsel
vor. Ein Schreiben des Finanzamtes, in dem um Ergänzung der
Abgabenerklärung ersucht worden war, blieb unbeantwortet (das mit
Rückscheinbrief versandte, am 23.1.2008 hinterlegte Schreiben wurde nach
Ablauf der Abholfrist an das Finanzamt zurückgestellt).
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 12.2.2008 wurden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Hinweis
auf § 138 BAO ausgeführt, dass die erforderlichen Unterlagen
trotz mehrfacher Aufforderung nicht beigebracht wurden.
Mit Schreiben vom 12.3.2008 wurde ersucht, für die
Fahrten zwischen Wohnung (C) und Arbeitsstätte (D) das große
Pendlerpauschale zu gewähren. Der Berufungswerber habe einen sehr
unregelmäßigen Dienst. Eine Fahrt mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel sei nicht möglich, da nach C eine sehr schlechte
Busverbindung bestehe. Die Entfernung vom Wohnort (C, E) bis zur Bushaltestelle
betrage 2,8 km. Von C bis zur Dienststelle seien es 20,5 km. Dem
Schreiben beigefügt war eine Bestätigung der Arbeitgeberin, in der
mitgeteilt wurde, dass der Bw. in den Berufungsjahren als F im
regelmäßigen Turnusdienst am Stützpunkt G tätig gewesen
sei. Dem Schreiben waren weiters Dienstpläne für je einen Monat der
Jahre 2002 bis 2005 beigeschlossen.
Die Berufung wurde - ohne Ermittlungen durchgeführt zu
haben - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Das große
Pendlerpauschale steht nur zu, wenn dem Arbeitnehmer im betreffenden
Lohnzahlungszeitraum (Monat) die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke) überwiegend nicht zumutbar ist (§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
2.) Auf der Grundlage der vom
Berufungswerber nachgereichten Unterlagen und erteilten Auskünfte ist von
folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
a.) Der Bw. war in den
Berufungsjahren im unregelmäßigen Turnusdienst tätig. Seine
Dienstzeit dauerte nach den vorgelegten Aufstellungen im Regelfall entweder von
6.00 Uhr bis 16.10 Uhr oder von 9.30 Uhr bis 20.30 Uhr (2002 bis 2004) bzw.
entweder von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr oder von 7.40 Uhr bis 19.25 Uhr (2005). Der
Bw. versah auch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen Dienst.
b.) Der Bw. wurde um die
Vorlage der für die Monate Jänner 2002 bis Dezember 2005 gültigen
Fahrpläne des in Frage kommenden öffentlichen Verkehrsmittels ersucht.
Er teilte mit Mail vom 12.8.2008 mit, dass es ihm nach vielen Telefonaten mit
dem ÖBB-Personenverkehr und dem Verkehrsverbund Tirol nicht möglich
sei, für diese Jahre gültige Fahrpläne vorzulegen. Er vermochte
am 8.9.2008 aber dennoch ein Exemplar der vollständigen Fahrpläne
Tirols für die Zeit vom 12.12.2004 bis 10.12.2005 vorzulegen, aus dem sich
ergibt, dass das früheste öffentliche Verkehrmittel um 6.21 Uhr (Monat
bis Freitag sowie am Samstag) bzw. um 6.45 Uhr (an Sonn- und Feiertagen) in A (H
) einlangt. Das letzte öffentliche Verkehrsmittel verlässt A um 19.30
Uhr (Montag bis Freitag sowie am Samstag) bzw. um 16.00 Uhr (an Sonn- und
Feiertagen). Nur in der Zeit vom 18.12.2004 bis 10.4.2005 und vom 9.7.2005 bis
18.9.2005 fahren an Sonn- und Feiertagen weitere Verkehrsmittel (nämlich um
18.30 Uhr und 19.30 Uhr).
c.) Nach dem Vorbringen des Bw.
kann dieser Fahrplan auch für die Zeit vor dem 12.12.2004 herangezogen
werden, da sich die Fahrzeiten nicht geändert hätten. Diesem
Vorbringen kann gefolgt werden, da nicht anzunehmen ist, dass in früheren
Zeiträumen - zu den hier zu beurteilenden Fahrtzeiten - mehrere oder
geeignetere Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden sind.
d.) Der Bw. behauptet, dass er
auf Grund der schlechten bzw. überhaupt nicht zur Verfügung stehenden
Verkehrsmittel (Fahrt zur Arbeitsstätte bei Dienstbeginn 6.00 Uhr bzw.
Fahrt zum Wohnort bei Dienstende 20.30 Uhr oder 19.25 Uhr) gezwungen war, die
Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug vorzunehmen.
e.) Der Einsatzort des Bw. ist
in G. Die Fahrtstrecke mit dem Pkw beträgt 22,3 km (Benützung der
Autobahn); die Fahrt dauert ca. 25 Minuten.
f.) Nimmt der Bw. ein
öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch, hat er von seiner Dienststelle bis
zur Abfahrtsstelle (H) einen Fußweg von zehn Minuten Dauer
zurückzulegen. Der Bus nach C (um 19.30 Uhr) benötigt bis zu
Haltestelle I 36 Minuten.
g.) Benützt der Bw. ein
öffentliches Verkehrsmittel, muss er für die Strecke von seinem
Wohnort bis zur Haltestelle I (und umgekehrt) jedenfalls sein privates Kfz
benützen (die Fahrtzeit beträgt 5 Minuten;
http://maps.google.at/).
3.) Der vorliegende Sachverhalt
ist in rechtlicher Hinsicht zu würdigen wie folgt:
a.) In den Jahren 2002 bis 2004
verkehrte kein öffentliches Verkehrsmittel, das es dem Bw. erlaubte,
rechtzeitig zur Arbeit (6.00 Uhr) oder
nach der Arbeit (20.30 Uhr) wieder nach Hause zu kommen.
b.) Im Jahre 2005 war es dem
Bw. nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen,
wenn er um 6.30 Uhr Dienstbeginn hatte. Das öffentliche Verkehrsmittel kam
in Innsbruck um 6.21 Uhr an. Ein Dienstbeginn um 6.30 Uhr war (bei 10 Minuten
Gehzeit zur Arbeitsstätte) nicht zeitgerecht möglich.
Es war dem Bw. auch nicht
möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zur Heimfahrt zu
benützen, wenn er bis 19.25 Uhr Dienst zu verrichten hatte (Abfahrt des
spätesten Busses in A, H, um 19.30 Uhr).
Der Bw. hatte in
unregelmäßigen Abständen Dienst zu verrichten, und zwar an 12
bis 19 (zumeist 15) Arbeitstagen monatlich. Seine Arbeitszeit betrug dann
jeweils rund 11 bis 12 Stunden. Berücksichtigt man, dass an Sonntagen, an
denen der Bw. bis 18.30 Uhr Dienst zu versehen hatte, nicht immer um 19.30 Uhr
ein öffentliches Verkehrsmittel fuhr, stand dem Bw. in allen Monaten (mit
Ausnahme jener, in denen er im Urlaub oder Krankenstand war) für die
überwiegende Anzahl der
tatsächlichen Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Selbst an jenen Tagen, an
denen ein solches Verkehrsmittel erreicht werden konnte, hätte der Bw. eine
Stunde und 41 Minuten benötigt, um nach Hause zu kommen (60 Minuten
bis zur Abfahrt, 36 Minuten Busfahrt, 5 Minuten Pkw-Fahrt). Das wäre das
Vierfache jener Zeit, mit der die Heimfahrt mit dem Pkw bewältigt werden
konnte. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach
Dienstende war daher auch aus diesem Grund anzunehmen (in diesem Sinne auch UFS
20.9.2006, RV/2256-W/05).
c.) Dem Bw. stand somit in
allen Lohnzahlungszeiträumen der Berufungsjahre das große
Pendlerpauschale zu.
4.) Die Abgabenbehörde
erster Instanz wandte sich im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat gegen eine rechtliche Beurteilung, wie sie der Entscheidung zugrunde
gelegt wurde.
a.) Eingewendet wurde, dass die
entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein müssen. Für den vollen Kalendermonat könnten 20
Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur zustehe, wenn die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte im Kalendermonat an mehr als
zehn Tagen zurückgelegt werde
(Hinweis auf LStR 2000 Rz. 250). Anspruch auf das große Pendlerpauschale
bestehe nur, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage, dh
an mehr als zehn Tagen im
Kalendermonat, unzumutbar sei (Urlaub oder Krankenstand seien für die Frage
des Überwiegens auszuklammern).
Des Weiteren wurde eingewendet,
dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels mit einer
Fahrtzeit von einer Stunde und 41 Minuten bei einer Strecke von ca. 22 km noch
als zumutbar anzusehen sei. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit sei bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen 20 und 39 km erst ab einer Wegzeit von
über zwei Stunden gegeben (Hinweis
auf LStR 2000 Rz. 255).
b.) Eine Auseinandersetzung mit
den aufgeworfenen Fragen kann auf sich beruhen. Es wäre ihr für die
Beurteilung der Monate Juni, Oktober und November 2005 Bedeutung zugekommen,
wenn dem Bw. für den (rechtzeitigen) Dienstbeginn um 6.30 Uhr ein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden wäre. Dies
war nach Auskunft des Bw. vom 24.9.2008 aber nicht der Fall. Der Bw. konnte - de
facto - auch in diesen Monaten ein öffentliches Verkehrsmittel an
mehr als zehn Tagen monatlich nicht
benützen, wenngleich es in Fällen wie dem
vorliegenden darauf nicht ankommen kann
(darf).
5.) Nach den vorgelegten
Bestätigungen des J übte der Bw. eine unterrichtende Tätigkeit
aus. Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben (gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG) betrug daher 6 %. Beiträge im Sinne
des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 konnten (im nachgewiesenen
Ausmaß) daneben berücksichtigt werden.
6.) Die in der Berufung
beantragten weiteren Werbungskosten und Sonderausgaben wurden - trotz
neuerlichen Ersuchens (Schreiben v. 16.7.2008, Punkt 3.) - nicht
nachgewiesen. Sie konnten daher nicht berücksichtigt werden.
7.) Die Bemessungsgrundlagen
sowie die Höhe der festgesetzten Abgaben ergeben sich aus den beiliegenden
Berechnungsblättern.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 25. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-I/08
- Stammnummer
- 37009
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF