Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3565-W/07
Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Partnerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3565-W/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in X., vom 16. August 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
23. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 kreuzte die Berufungswerberin (Bw.) in der Rubrik
"Derzeitiger Familienstand" das Kästchen "alleinstehend (ledig, verwitwet,
geschieden, dauernd getrennt lebend)" an und beanspruchte - ebenfalls durch
Ankreuzen der entsprechenden Kästchen - den Alleinverdienerabsetzbetrag,
den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab
drei Kindern. Diese von der Bw. am 9. März 2004 unterfertigte
Erklärung wurde am 15. März 2004 eingebracht. Bei den Angaben zur
Person ist als Familien- und Vornamen der Bw. "S.M." sowie als Adresse "1...
Wien, M..." eingetragen.
Die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 2004 und 2005 langten elektronisch ein, und zwar am 17. März
2005 (für 2004) und am 2. März 2006 (für 2005). Mit diesen
Erklärungen wurde jeweils der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der
Sonderausgabenerhöhungsbetrag für drei Kinder beantragt.
Das Finanzamt berücksichtigte in den
Veranlagungs(erst)bescheiden der Streitjahre bei der Steuerberechnung den
Alleinerzieherabsetzbetrag, dementsprechend auch die
Sonderausgabenerhöhungsbeträge bei Zustehen des
Alleinerzieherabsetzbetrages und bei mindestens drei Kindern - welche sich
auf Grund der Höhe der beantragten Sonderausgaben aber nur bei den
Veranlagungen der Jahre 2004 und (zum Teil) 2005 auswirkten - sowie bei
Berechnung des Selbstbehaltes im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastungen für die Jahre 2003 und 2004 die Verminderungen des
Selbstbehaltes um je einen Prozentpunkt bei Zustehen des
Alleinerzieherabsetzbetrages und für jedes Kind.
Mit 17. März 2007 wurden in wiederaufgenommenen
Verfahren neue Sachbescheide für die bezughabenden Jahre erlassen, in
welchen der Alleinerzieherabsetzbetrag und infolgedessen der entsprechende
Sonderausgabenerhöhungsbetrag sowie die Minderung des Selbstbehaltes bei
den außergewöhnlichen Belastungen aberkannt wurden; dies mit der
Begründung, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400,00 bzw.
€ 6.000,00 seien.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 erhob die
Bw. Berufung wegen Nichtberücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Als Grund gab sie an: "Eheschließung erst für 2006, siehe Beilage."
Beigelegt war eine Heiratsurkunde in Kopie, welche als Tag der
Eheschließung des H.C. und der Bw. - Familienname vor der
Eheschließung: S. - den 16. Juni 2006 ausweist.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich aller drei Jahre mit gleich lautender
Begründung als unbegründet ab:
"Der
Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie im
Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe-)Partner gelebt haben. Lt. Heiratsurkunde wurde Ihre Ehe mit Hrn.
H.C. zwar erst am 16.06.2006 geschlossen, dennoch besteht bereits seit
04.04.2003 eine Partnerschaft bzw. eheähnliche Beziehung zwischen Ihnen und
Ihrem jetzigen Ehegatten. Denn aus der behördlichen Anfrage beim
Zentralmelderegister geht hervor, dass Sie bereits seit 04.04.2003 mit Hrn. H.C.
einen gemeinsamen Wohnsitz hatten."
Die Bw. stellte für jedes der Berufungsjahre einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und begründete diese wie folgt:
Für 2003:
"Waren zu diesem Zeitpunkt weder in einer Partnerschaft bzw. eheähnlichen
Beziehung. (siehe Meldedaten) Anhang: Meldezettel"
Für 2004:
"Waren in diesem Jahr weniger als 6 Monate in einer Partnerschaft bzw.
eheähnlichen Beziehung. Anhang: Meldezettel"
Für 2005:
Sind seit 2.8.2004 in einer eheähnlichen Beziehung, aber mir kommt die
Höhe der Rückzahlung zu hoch vor. Anhang: Meldezettel"
Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren wurde ein
Vorhalteschreiben an die Bw. gerichtet; dieses ist im Erwägungsteil
eingearbeitet.
Eine Stellungnahme zum Vorhalteschreiben seitens der Bw.
wurde nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
in den für den Streitzeitraum geltenden Fassungen stehen zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu:
[Für
2003:]
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.
[Für 2004
und 2005, BGBl. I Nr. 57/2004:]
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - ohne
Kind 364 Euro, - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro
jährlich.
[Für 2003
bis 2005:]
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ... Alleinverdiener ist
auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens [für 2003:]
4.400 Euro / [für 2004 und 2005:] 6.000 Euro jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. ...
[Für 2003:]
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.
[Für 2004
und 2005, BGBl. I Nr. 57/2004:]
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei
einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei
Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro
jährlich.
[Für 2003
bis 2005:]
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Folgendes -
die sich aus der Aktenlage ergebenden Feststellungen darstellende -
Vorhalteschreiben wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw.
mit dem Ersuchen um Stellungnahme gerichtet:
"Sie geben an,
in den Jahren 2003 bis 2. August 2004 weder in einer Partnerschaft noch
einer eheähnlichen Beziehung gewesen zu sein. Zur Stützung
dieser Angabe verweisen sie auf die Meldedaten laut dem im Anhang beigelegten
Meldezettel. Diese Ihren nunmehrigen Ehegatten betreffende
ZMR-Bestätigung beinhaltet folgende Meldedaten:
1. Einen Hauptwohnsitz an der nunmehrigen gemeinsamen
Wohnanschrift mit dem nunmehrigen Ehegatten: "gemeldet seit: 02.08.2004"
2. Einen Hauptwohnsitz in einer näher bezeichneten Wohnung im 18.
Bezirk: "gemeldet von: 06.02.1987, gemeldet bis: 02.08.2004"
Diese ZMR-Bestätigung wurde mit dem Tagesdatum 2. August 2004
erstellt. Diese Bestätigung enthält die im August 2004
aktuellen Hauptwohnsitzanmeldungen.
Die Ihren nunmehrigen Ehegatten betreffende
Behördenanfrage aus dem ZMR beinhaltet - neben den beiden bereits
angeführten Meldedaten - weiters folgende Meldedaten:
"Straße: M..., Postleitzahl 1..., Ortsgemeinde Wien,
Unterkunftgeber M.S., Gemeldet: 04.04.2003 - "
Die Sie selbst betreffende Behördenanfrage aus dem ZMR
beinhaltet - neben den oben unter Punkt 1. angeführten Meldedaten - u.a.
weiters folgende Meldedaten: "Straße: M..., Postleitzahl 1...,
Ortsgemeinde Wien, Unterkunftgeber Wiener Wohnen, Gemeldet: 24.07.2001 -
25.10.2004"
Bei der Wohnung M... handelt es sich um eine
(Genossenschafts)Wohnung mit einer Nutzfläche von über 88 m²
(Annuitätenbestätigung vom 13. Dezember 2003).
Diese Umstände stehen im Einklang mit der
Lebenserfahrung, wonach es heutzutage die Regel ist, dass Personen vor ihrer
Verehelichung geraume Zeit zusammenleben.
Im Hinblick auf das dargestellte Ergebnis der
Behördenanfrage in Verbindung mit der genannten Wohnung(sgröße)
ist die von Ihnen zur Stützung Ihres Berufungsvorbringens vorgelegte
Bestätigung nicht geeignet, das Bestehen einer Partnerschaft bzw.
eheähnlichen Beziehung in Abrede zu stellen.
Wenn betreffend den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 von Ihnen die Meinung geäußert wird, die Höhe der
Rückzahlung komme Ihnen zu hoch vor, darf auf § 33 Abs. 4
Z 2 EStG 1988 verwiesen werden: Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106
Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das
dritte ... Kind (§ 106 Abs. 1) um ... 220 Euro
jährlich."
Eine Stellungnahme der Bw. erfolgte nicht. Mangels
Einreichung einer Stellungnahme ist davon auszugehen, dass die Bw. den
wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. der Schlussfolgerung nichts
entgegenzusetzen vermochte. Die aus dem Akteninhalt erhellte Partnerschaft bzw.
eheähnliche Beziehung konnte von der Bw. offensichtlich nicht widerlegt
werden. Die Voraussetzungen für eine Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages liegen demgemäß nicht vor. Zufolge der
Höhe der Einkünfte des (Ehe)Partners der Bw. in den Streitjahren war
auch ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich
der Veranlagung 2005 ist Folgendes festzuhalten:
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
bestimmt: Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 (Aufwendungen
für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung,
Genuss-Scheine und junge Aktien) mit Ausnahme der Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständigen Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht
sich - um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder -
um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und
2). ...
Infolge Versagung der Gewährung des Alleinerzieher-
bzw. Alleinverdienerabsetzbetrages entfiel der
Sonderausgabenerhöhungsbetrag bei Zustehen des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
Dadurch errechnete sich anstatt einer
erstattungsfähigen Negativsteuer laut Bescheid vom 17. März 2006
eine (positive) Steuer nach Abzug der Absetzbeträge, welche nach Anrechnung
der Lohnsteuer nur mehr eine Gutschrift an Einkommensteuer von € 44,49
ergab; durch Gegenrechnung der bisher festgesetzten Einkommensteuer entstand die
Abgabennachforderung in Höhe von € 1.004,34 laut dem
angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2007.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3565-W/07
- Stammnummer
- 37004
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF