Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2304-W/08
Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2304-W/08vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H,
3452 Atzenbrugg, S, vom 5. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 16. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift sind der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2007 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
A)
Die Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
langte am 31. Mai 2006 beim Finanzamt auf elektronischem Wege ein. Der
Berufungswerber (= Bw.) gab darin eine bezugsauszahlende Stelle an und machte
folgende Sonderausgaben geltend: Prämien für freiwillige
Personenversicherungen in Höhe von € 600,00 und Beiträge für
die Wohnraumschaffung bzw. -sanierung in Höhe von € 5.996,00.
B)
Am 28. Juli 2006 wurde der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2005
(OZ 2 ff./2005) erstellt. Dabei wurden neben den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit der Firma T-Ges.mbH. (im Folgenden: T.
Ges. mbH. (€ 20.364,54) Einkünfte in Höhe von €
2.038,32, die aufgrund einer Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
anzusetzen waren, besteuert. Laut elektronisch übermitteltem Lohnzettel
bezog der Bw. diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für
den Zeitraum 1. März bis 30. November 2005 und das Arbeitslosengeld in
Höhe von € 2.038,32 für den Zeitraum 1. Jänner bis
13. März 2005.
Unter Abzug des
Werbungskostenpauschbetrages von € 132,00 ergab sich ein Gesamtbetrag
der Einkünfte in Höhe von € 22.270,86 sowie unter Abzug des
Sonderausgabenviertels von € 730,00 ein zu versteuerndes Einkommen von
€ 21.540,86. Die anrechenbare Lohnsteuer betrug € 5.003,58,
sodass sich eine Abgabengutschrift von € 828,14 errechnete.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehaltes) - siehe Hinweise zur
Berechnung - seien zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte des Bw. auf den
Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das
Einkommen des Bw. angewendet (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer
Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei der Hinzurechnung der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Einkommensteuer ergäbe. Da dies im Fall
des Bw. zuträfe, sei der Einkommensteuertarif auf ein Einkommen von €
21.540,86 angewendet worden.
C)
Mit Bescheid vom 16. März 2007 (OZ 6/2005) wurde das Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit der Begründung wieder
aufgenommen, dass von einem Arbeitgeber des Bw. (einer pensionsauszahlenden
Stelle) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden
sei.
Gleichfalls am
16. März 2007 wurde der neue Einkommensteuerbescheid für 2005 erstellt
(OZ 7 ff./2005). Dabei wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit seitens der IAF-Service Ges. mbH. (€ 10.045,00) und der T. Ges.mbH.
(€ 20.364,54) angesetzt und davon der Pauschbetrag für Werbungskosten
(€ 132,00) abgezogen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug demnach
€ 30.277,54, das zu versteuernde Einkommen unter Subtraktion des
Sonderausgabenviertels von € 730,00 € 29.547,54. Dieses Einkommen
wurde mit einem Durchschnittsteuersatz von 27,70% besteuert, die festgesetzte
Einkommensteuer errechnete sich unter Berücksichtigung der anrechenbaren
Lohnsteuer mit € 1.770,78. Nachdem dem Bw. mit dem Erstbescheid €
828,14 gutgeschrieben wurden, wurden ihm mit dem im wieder aufgenommenen
Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid € 2.598,92 als Nachforderung
vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - sei von den Einkünften des Bw. aus nichtselbstständiger
Arbeit ein Betrag von € 20.364,54 durch 293 Tage dividiert und mit 365
Tagen multipliziert worden. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit €
34.551,79 ermittelt worden. Darauf sei der Einkommensteuertarif angewendet und
ein Durchschnittsteuersatz von 27,70% ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei
dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die
Einkünfte des Bw. angewendet worden.
D)
Mit Schreiben vom 5. April 2007 erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
laut Abschnitt C) Berufung (OZ 10/2005)
und führte zur Begründung Folgendes aus:
Da die Firma T.
Ges. mbH., sein ehemaliger Dienstgeber, in Konkurs gegangen sei und er seit
September 2005 keinerlei Lohnzahlungen erhalten habe, seien ihm die
ausständigen Lohnzahlungen vom IAF-Service im Juni 2006 ausbezahlt worden.
Anscheinend habe der Masseverwalter der Firma T. Ges. mbH. die vollen und nicht
die tatsächlichen Lohnauszahlungen gemeldet. Daher sei das Einkommen falsch
oder doppelt bemessen worden, nämlich einmal voller Lohn der Firma T. Ges.
mbH. sowie die Auszahlung des IAF-Service.
Anbei sende er
seine Lohnzettel für das Jahr 2005 sowie die Abrechnung des IAF-Service.
Den Lohnzettel für Dezember 2005 habe er von seinem Dienstgeber niemals
erhalten, diese Daten seien aus der Abrechnung des IAF-Service
ersichtlich.
Diesem
Schreiben wurden folgende Unterlagen beigefügt:
- Bescheid der
IAF-Service Ges. mbH. vom 23. Juni 2006 (OZ 11/2005) über
Konkursforderungen von € 12.382,00 sowie Forderungen ohne Rang €
69,00, zusammen € 12.451,00. - Aufgliederung des
Bescheidbetrages unter OZ 12/2005:
|
Anspruch
|
von
|
bis
|
Betrag
in €
|
Laufendes
Entgelt
|
01.09.2005
|
30.09.2005
|
2.594,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.10.2005
|
31.10.2005
|
3.226,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.11.2005
|
30.11.2005
|
2.606,00
|
Laufendes
Entgelt
|
01.12.2005
|
11.12.2005
|
765,00
|
Laufendes
Entgelt
|
12.12.2005
|
14.12.2005
|
209,00
|
Weihnachtsremuneration
|
14.03.2005
|
30.12.2005
|
1.397,00
|
Zinsen
|
|
|
252,00
|
Kosten
Klage
|
|
|
1.333,00
|
Kosten
|
|
|
69,00
|
Gesamtbetrag
|
|
|
12.451,00
-
Lohn-/Gehaltsabrechnungen für März bis November 2005 (OZ 13 ff./2005).
Diese Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen enthalten folgende für dieses
Verfahren relevanten Daten:
|
Beträge
in €
|
brutto
|
Sozialvers.
(KZ
225 + 230)
|
Zwischen-
summe
|
Lohnsteuer
|
Nettobezug
|
März
2005
|
1.237,08
|
232,47
|
1.004,61
|
169,78
|
834,83
|
April
2005
|
2.061,80
|
387,44
|
1.674,36
|
282,98
|
1.391,38
|
Mai
2005 (1)
|
371,80
|
70,27
|
301,53
|
115,58
|
185,95
|
Mai
2005 (2)
|
2.472,47
|
465,06
|
2.007,41
|
410,64
|
1.596,77
|
Juni
2005
|
3.062,89
|
576,65
|
2.486,24
|
598,74
|
1.887,50
|
Juli
2005
|
4.783,75
|
857,02
|
3.926,73
|
894,77
|
3.031,96
|
August
2005
|
3.336,69
|
628,40
|
2.708,29
|
695,55
|
2.012,74
|
September
2005
|
2.768,21
|
520,96
|
2.247,25
|
494,55
|
1.752,70
|
Oktober
2005
|
3.490,30
|
657,43
|
2.832,87
|
749,86
|
2.083,01
|
November
2005
|
4.554,45
|
840,98
|
3.713,47
|
591,13
|
3.122,34
|
Summen
lt. erstem Lohnzettel
|
28.139,44
|
5.236,68
|
22.902,76
|
5.003,58
|
17.899,18
E)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.
Juli 2007 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2007 laut
Abschnitt C) abgeändert. In dieser Berufungsvorentscheidung setzen sich die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (KZ 245) wie folgt
zusammen:
IAF-Service
Ges. mbH.: € 10.045,00; T. Ges. mbH.: €
13.154,32; Werbungskostenpauschbetrag: €
-132,00; Gesamtbetrag der Einkünfte: €
23.067,32; Sonderausgabenviertel: €
-730,00; steuerpflichtiges Einkommen: € 22.337,32.
Unter Anwendung
des Durchschnittssteuersatzes von 22,11% errechnete sich - unter
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer von € 4.674,78 - eine
Einkommensteuer von
€ 263,99.
Die
Abgabengutschrift wurde unter Einbeziehung der Abgabennachforderung von
€ 1.770,78 im wieder aufgenommenen Verfahren mit € 1.506,79
ermittelt.
Zur
Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt:
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - sei von den Einkünften des Bw. aus nichtselbstständiger
Arbeit ein Betrag von € 13.154,32 durch 293 Tage dividiert und mit 365
Tagen multipliziert worden. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit €
25.569,78 ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein
Durchschnittsteuersatz mit 22,11% ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann
wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die
Einkünfte des Bw. angewendet worden.
Die
Gegenüberstellung der Umrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
und der in dieser Gesetzestelle angeordneten Kontrollrechnung nahm das Finanzamt
wie folgt vor (OZ 41/2005):
|
Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit
|
|
Umrechnung
(in €)
|
Kontrollrechnung
(in €)
|
übermittelter
Lohnzettel IAF-Service (KZ 245)
|
|
10.045,00
|
10.045,00
|
übermittelter
Lohnzettel T. (KZ 245)
|
|
13.154,32
|
13.154,32
|
Summe
Lohnzettel
|
|
23.199,32
|
23.199,32
|
Progressionseinkünfte
AMS
|
|
---
|
2.038,32
|
Pauschbetrag
f. Werbungskosten
|
|
-
132,00
|
-
132,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
23.067,32
|
25.105,64
|
Sonderausgaben
|
|
-
730,00
|
-
730,00
|
Einkommen
|
|
22.337,32
|
24.375,64
|
umzurechnende
Einkünfte
|
13.154,32/(365-72)*365
= 16.386,7809
|
|
|
Umrechnungszuschlag
|
|
-
5.950,54
|
---
|
Pauschbetrag
f. Werbungskosten
|
|
-
132,00
|
---
|
Einkünfte
ohne Umrechnung
|
|
10.045,00
|
---
|
Sonderausgaben
|
|
-
730,00
|
---
|
Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittsteuersatz
|
|
25.569,78
|
24.375,64
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
5.998,40
|
5.510,66
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
291,00
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
54,00
|
-
54,00
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
5.653,40
|
5.165,66
|
Ermittlung
Durchschnittsteuersatz:
|
5.653,40
* 100/25.569,78 = 22,109694
|
22,11%
|
---
|
|
22,11%
von 22.337,32
|
4.938,78
|
---
|
Kontrollrechnung
|
|
---
|
5.165,66
|
Einkommensteuer
|
|
4.938,78
|
5.165,66
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-
4.674,79
|
-
4.674,79
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
263,99
|
490,87
F)
Mit Schreiben vom 16. August 2007 stellte der Bw. den
Vorlageantrag (OZ 33 f./2005) und
führte u.a. Folgendes aus:
Er ersuche,
eine Neuberechnung des oben angeführten Steuerbescheides
durchzuführen, da die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes
(Progressionsvorbehalt) für ihn absolut nachteilig ausfalle. Das Einkommen
sei zu hoch berechnet. Hierzu habe er eine Aufstellung beigelegt (OZ
34/2005):
|
Fonds
(wohl gemeint: IAF-Service Ges. mbH.)
|
9.647,00
|
Gehalt
(wohl gemeint: T. ... Ges.
mbH.)
|
12.983,37
|
Zwischensumme
|
22.630,37
|
AMS
|
2.038,32
|
Summe
|
24.668,69
|
((24.668,69
- 10.000,00) * 5.750,00) : 15.000
|
5.622,99
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00
|
Steuer
|
5.277,99
|
5.277,99
: 24.668,89 * 100 = 21,39% Durchschnittsteuersatz
|
|
Einkommensteuer
|
4.656,25
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
4.674,79
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
18,19
|
Abgabengutschrift
lt. Erstbescheid
|
828,14
|
Abgabennachforderung
|
809,60
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2005.
I)
Der Sachverhalt ist wie folgt bestimmt:
a) Der Bw.
bezog vom 1. Jänner bis 13. März 2005 Arbeitslosengeld in Höhe
von € 2.038,32. Die Zeitdauer dieses Arbeitslosengeldbezuges beträgt
somit 72 Tage.
b) Die
IEF-Service Ges. mbH. hat am 20. August 2008 folgende Aufstellung der
Bescheiddaten vom 23. Juni 2006 mittels Telefax übermittelt:
|
Forderungstyp
|
von
|
bis
|
brutto
|
Sozialvers.
|
Lohnsteuer
|
frei
§ 26
|
netto
bezahlt
|
laufendes
Entgelt
|
01.09.2005
|
30.09.2005
|
3.604,01
|
655,93
|
353,77
|
0,00
|
2.594,00
|
laufendes
Entgelt
|
01.10.2005
|
31.10.2005
|
4.326,10
|
660,66
|
439,85
|
0,00
|
3.226,00
|
laufendes
Entgelt
|
01.11.2005
|
30.11.2005
|
3.632,23
|
670,66
|
355,39
|
0,00
|
2.606,00
|
laufendes
Entgelt
|
01.12.2005
|
11.12.2005
|
1.063,34
|
193,53
|
104,38
|
0,00
|
765,00
|
laufendes
Entgelt
|
12.12.2005
|
14.12.2005
|
290,10
|
52,80
|
28,48
|
0,00
|
209,00
|
Weihnachts-remuneration
|
14.03.2005
|
30.12.2005
|
1.917,47
|
329,80
|
190,52
|
0,00
|
1.397,00
|
Zinsen
|
|
|
286,39
|
0,00
|
34,36
|
0,00
|
252,00
|
Summe
|
|
|
15.119,64
|
2.563,38
(=
KZ 226 +
230
)
|
1.506,75
(=
KZ 260
)
|
0,00
|
11.049,00
|
Sozialvers.
|
|
|
-2.563,38
|
|
|
|
|
Nachzahlung
gem. § 67 Abs. 8 lit. g. EStG 1988
|
|
|
12.556,26
|
|
|
|
|
davon
4/5
|
|
|
10.045,00
(=
KZ 245
)
|
|
|
|
c) In der Zeit
vom 14. März bis 30. November 2005 war der Bw. bei der T. Ges.mbH.,
über welche im Februar 2006 der Konkurs eröffnet wurde (OZ 11/2005),
nichtselbstständig erwerbstätig. Das steuerpflichtige Einkommen (KZ
245) betrug € 13.154,32. Der damalige Masseverwalter der Fa. T. Ges. mbH.
teilte mit Telefax vom 22. September 2008, dass der Lohnzettel betreffend
den Bw. für das Jahr 2005 gemäß den Inhalten der EDV-Buchhaltung
und gemäß den damals vorhanden gewesenen Unterlagen erstellt worden
ist. Dementsprechend sind auch die Anerkenntnisse im Konkursverfahren bei der
Prüfung der Forderung des Bw. abgegeben worden.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert: Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 5 lit. a
oder c, Z 22 lit. a (...), lit. b oder Z 23 (...) nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf
einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht
zu berücksichtigen.
Das Einkommen
ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde.
§ 67 Abs.
8 lit. g EStG 1988 idF BGBl. 2000/142 bestimmt, dass Nachzahlungen in einem
Insolvenzverfahren mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, soweit sie
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f
betreffen. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5
ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen
laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
§ 69 Abs.
6 EStG 1988 idF BGBl. I 2000/142 ordnet an: Bei Auszahlung von
Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende
Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis
zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g berechnete
Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3,
6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer
auszuweisen.
Gemäß
§ 124 b Z 49 EStG 1988 sind § 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, anzuwenden, wenn der
Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt
wurde.
Im Fall des Bw.
ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2005 für 72 Tage Arbeitslosengeld
bezogen hat. Demzufolge waren die von der Fa. T. Ges. mbH. für das
restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit - wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt - auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Die im Gesetz vorgesehene Kontrollrechnung hätte
laut der Tabelle in Abschnitt E) eine höhere Einkommensteuer als die
Umrechnung auf den Jahresbetrag ergeben.
Soweit in der
Berufung argumentiert wird, dass der Masseverwalter der Fa. T. Ges. mbH. in
Konkurs die vollen und nicht die tatsächlichen Lohnzahlungen an das
Finanzamt gemeldet habe, so ist darauf zu erwidern, dass der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2007 ein seitens des Masseverwalters
der genannten Firma abgeänderter Lohnzettel der Einkommensbesteuerung des
Bw. zugrunde gelegt worden ist. Der Bruttobezug betrug laut
Berufungsvorentscheidung € 17.326,48 (statt bisher laut angefochtenem
Bescheid € 28.139,44), der steuerpflichtige Bezug
€ 13.154,32 (statt bisher € 20.364,54) und die anrechenbare
Lohnsteuer € 3.168,04 (statt bisher € 5.003,58). Diese Zahlen
sind vor dem Hintergrund der vom Bw. der Berufung beigelegten monatlichen
Gehaltsabrechnungen zu beurteilen, wonach der Bw. für den Zeitraum
März bis August 2005 € 17.326,48 an Bruttobezügen zugerechnet
bekommen hat. Die steuerpflichtigen Bezüge von März bis August 2005
haben € 13.154,32 betragen, d.s. € 17.326,48 brutto abzüglich der
steuerfreien Bezüge in Höhe von € 170,80, abzüglich der
sonstigen Bezüge in Höhe von € 955,00 und abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge für die laufenden Bezüge in Höhe
von € 3.046,36. Als anrechenbare Lohnsteuer ergibt sich aus dem
abgeänderten Lohnzettel € 3.168,04, im Vergleich zu € 5.003,58
laut Erstbescheid vom 28. Juli 2006. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 30.
Juli 2007 wurde somit dem Berufungsbegehren des Bw. stattgegeben.
Im
Vorlageantrag wird u. a. argumentiert, aber nicht belegt, dass die von der
IAF-Service Ges. mbH. bezogenen Einkünfte nur € 9.647,00 betragen
hätten. Aus der Aufstellung der Bescheiddaten vom 22. August 2008 geht
eindeutig hervor, dass die steuerpflichtigen Bezüge, die der Bw. von der
IAF-Service Ges. mbH. (nunmehr: IEF-Service Ges. mbH.) für das Jahr 2005
bezogen hat, € 10.045,00 betragen haben. Dementsprechend ist auch die
für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes für die Umrechnung
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 vom Bw. in seiner Darstellung laut
Abschnitt F) herangezogene Einkünftesumme, die auch das bezogene
Arbeitslosengeld enthält, sachlich unrichtig.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht daher keine einkommensteuerliche
Möglichkeit, von den der Berufungsvorentscheidung zugrunde liegenden
Zahlenangaben abzuweichen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 49 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Nachzahlungen in einem InsolvenzverfahrenBezug von ArbeitslosengeldUmrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2304-W/08
- Stammnummer
- 36987
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF