Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0228-K/02
Unterricht als Hauptleistung oder unselbständige Nebenleistung einer Beherbergung; Abschreibung einer Beteiligung bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-K/02vom 12.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewährung von Unterricht in bestimmten Sportarten in Verbindung mit Beherbergungstätigkeiten ist jedenfalls dann selbständige Hauptleistung, wenn sich das Interesse der Kunden in erster Linie auf die Gewährung des Unterrichtes und erst in zweiter Linie auf die Art der Unterbringung konzentriert.
Ein Einnahmen-Ausgabenrechner darf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur im Wirtschaftsjahr ihres Erlöschens abschreiben. Er hat kein Recht auf Teilwertabschreibung. Eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung der Beteiligung ist nicht zulässig, da eine Beteiligung kein abnutzbares Wirtschaftsgut ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Spittal/Drau betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1999 vom 6. Februar 2001
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Gutschrift und Abgabe
betragen:
|
Bemessungsgrundlage 1999
|
Abgabe 1999
|
steuerpflichtiger Umsatz 230.234,69
€
(S
3,168.098,41) davon zu versteuern mit 20% 133.542,87
€ (S 1,837.589,95) mit 10% 96.691,82 € (S
1,330.508,46) innergemeinschaftlicher (i.g.) Erwerb
5.806,92 € (S 79.905.-)
|
Umsatzsteuer
26.708,57€ (S 367.517,99) -"- 9.669,18 €
(133.050,85) -"- 1.161,38 € (S
15.981.-) Vorsteuer -38.409,81 € (-S
528.530,44) Vorsteuer aus i.g. Erwerb -1.161,38 €
(-S
15.981.-) -------------------------------------------------------- Gutschrift
gerundet (§ 204 BAO) -2.032,08
€ (-S 27.962)
|
Einkommen 30.871,42 € (S
424.800.-)
|
Einkommensteuer 9.098,64 € (S
125.200.-)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
I.)
1.)
Unterricht in modernen, abenteuerlichen Sportarten
Im Umsatzsteuerbescheid 1999
des Finanzamtes vom 6. Feber 2001 wurden die vom Berufungswerber (Bw.) als
"Erlöse inclusive" bezeichneten Entgelte (S 654.761,85) entgegen dem Antrag
des Bw. zur Gänze dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen. Diesen
Entgelten liegen folgende Leistungen zu Grunde: Unterricht in und Begleitung bei
der Ausübung neuerer Sportarten, die im Freien betrieben werden können
(z.B. Rafting, Canyoning) mit Übernachtung und Halbpension.
In seiner Berufung vom 6.3.2001 gegen diesen Bescheid
brachte der Bw. vor, er habe Nächtigungs-und Pensionsleistungen und die
Teilnahme an Sport - und Freizeitaktivitäten zu einem einheitlichen
Preis angeboten. Die Teilnahme an Sport - und Freizeitaktivitäten
habe den Charakter von Nebenleistungen der Pensionsleistungen.
2.)
Entschädigung für einen Wasserschaden
Im Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes vom 6.
Feber 2001 wurde eine Entschädigungsleistung eines
Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit einem Wasserschaden in Höhe
von 72,672,83 € (S 1,000.000.-) zu 73 % der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet. Der Bw. vertrat in seiner
Berufung vom 6. März 2001 die Ansicht, dass nur 54% dieser
Entschädigung die Einkommensteuerbemessungsgrundlage erhöhen
dürfen. Er begründete seine Ansicht damit, dass nur 54 % des Schadens
an den betrieblich genutzten Räumen aufgetreten sei (Beilage zur Berufung
vom 6. März 2001: detaillierte Schadensermittlung).
Im Bedenkenvorhalt vom 9. Jänner 2002 wurde der Bw.
insbesondere aufgefordert, darzustellen, in welchem Ausmaß die AfA -
Bemessungsgrundlage für das Pensionsgebäude und die Reparaturkosten,
die im Zusammenhang mit dem Wasserschaden standen, auf Grund der privaten
Nutzung von ihm gekürzt worden waren.
Zusammen mit seinem Schreiben vom 15. Feber 2002 legte der
Vertreter des Bw. das Anlagenverzeichnis des Pensionsgebäudes (2
Blätter) vor. Am 25. Feber 2002 vertrat der Vertreter des Bw. in einem
Telefonat die Ansicht, er nehme an, dass abgesehen von den Investitionskosten
für die Sickergrube und die Heizung wohl alle im Anlagenverzeichnis
ersichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur betrieblich veranlasste
Kosten seien. Der Privatanteil für die Sickergrube und die Heizung sei
pauschal geschätzt worden. Die Reparaturkosten für den Privatbereich
seien nicht verbucht worden.
3.)
Abschreibung einer Beteiligung
Im selben Einkommensteuerbescheid wurde ferner die vom Bw.
vorgenommene Abschreibung der Beteiligung des Bw. an der OSports GmbH
(mittlerweile: "OSports GmbH in Liquidation") in Höhe von 2.572,91€ (S
35.404.-) nicht anerkannt. In seiner Berufung vom 6. März 2001 beantragte
der Bw. sodann, diese Beteiligung in Höhe von S 100.000.-
abzuschreiben. Bereits im Oktober 1999 sei vereinbart worden, diese GmbH zu
liquidieren. Daher liege bereits 1999 eine außerordentliche
wirtschaftliche Abnutzung der Beteiligung an dieser GmbH vor.
Im oben erwähnten Bedenkenvorhalt vom 9. Jänner
2002 wurde der Bw. ferner mit der Sachverhaltsannahme konfrontiert, dass die
OSports GmbH in Liquidation noch im Jahr 2001 über Vermögen
verfügt habe, welches sie zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten verwendet
habe. Die Liquidation dieser GmbH sei immer noch im Gange.
Im Schreiben vom 15. Feber 2002 wies der Vertreter des Bw.
darauf hin, das der Bw. im Jahr 1998 50% seiner Stammeinlage an die OSports GmbH
bezahlt habe. Den Restbetrag in Höhe von S 50.000.- habe der Bw. am 20.
Feber 2001 bezahlt.
Über die Berufungen wurde erwogen:
II.)
1.)
Umsatzsteuer 1999: All- inclusive - Leistungen
Die folgenden Angaben beziehen
sich, soweit keine anderen Zeitangaben erfolgen, auf den
Streitzeitraum.
1.1.)
ergänzende Feststellungen
In einem Prospekt ("CAM
Abenteuerland Kärnten - Pauschalangebot Sommer 99"), der repräsentativ
für die Werbung ist (vgl. Informationen über die Leistungen des Bw. im
Internet vom 16. Jänner 2001 ; Prospekt "CAM - Outdoor -
Pauschalen", mit dem für die Leistungen des Bw. im Jahr 2000 geworben
wurde), mit der der Bw. auf seine Leistungen aufmerksam macht, bot der Bw. seine
Leistungen in folgender Weise an:
Der Bw. bot den Lesern des Prospektes einen "all inclusive
Abenteuer- und Erlebnisurlaub" an, dh, er erklärte, in seinem Betrieb
könnten zahlreiche Trendsportarten, die mit den Begriffen Wasser, Berg und
Luft in Verbindung gebracht werden könnten (z.B. Rafting und Canyoning)
unter fachkundiger Anleitung und Begleitung ausgeübt werden.
Der Prospekt enthielt folgende
Pauschalangebote:
Wochenpauschale 1 - "Action & Fun":
1 Woche Abenteuer mit fünf Aktivitäten aus 9
Erlebnissportarten nach Wahl der Kunden des Bw.
Programm: Rafting, Canyoning, Wildwassererlebnis im Zweier
- Schlauchboot, Floßfahrt, Kajak, Mountainbiketour, geführte
Berg- und Klettertour, Schnupperklettern mit Abseiltraining; Reiten
Leistung: 6x Übernachtung und Halbpension
Preise: 275,43 € (S. 3.790.-) im
Mehrbettlager
326,30 € (S 4.490.-) in der Penson
Die weiteren in diesem Prospekt erwähnten
Wochenpauschalangebote unterschieden sich insbesondere durch die angebotenen
Sportprogramme (z.B. "Rock & Roll Rafting", Canyoning "Adrenalin ", Flug mit
einem Paragleitschirm, u.s.w.) und Preise von der Pauschale 1.
Der Prospekt enthielt auch Pauschalangebote für
Wochenenden. Die darin angebotenen Leistungen des Bw. unterschieden sich nur
durch die kürzere Zeitdauer, den geringeren Umfang der Sportprogramme und
die niedrigeren Preise von den vorher erwähnten
Wochenpauschalangeboten.
Die Abbildungen des Prospektes ("CAM Abenteuerland
Kärnten - Pauschalangebot Sommer 1999") zeigen sieben Personen in
einem Schlauchboot auf einem Fluss mit schäumendem Wasser; eine Person bei
der Ausübung des Canyoning - Sports (Durchsteigen eines Flussbettes
mit beträchtlichem Wasserstand), eine Person beim Paragleiten, sechs
Personen beim Bergsteigen mit Seil im Winter, und eine angeseilte Person, die
einen gefrorenen Wasserfall hinunter- oder hinaufklettert.
Ferner wurde im Prospekt auf folgende Umstände
hingewiesen:
Die Touren würden von geprüften Tourenleitern
geführt. Die Mindestteilnehmeranzahl sei vier. Sämtliche Touren seien
genau geplant und vorbereitet. Es handle sich allerdings um
Abenteueraktivitäten, die nicht den Komfort und die Sicherheit einer
üblichen Pauschalreise bieten könnten. Die Ausrüstung entspreche
den neuesten Sicherheitsnormen. Der Gast habe sämtliche
Sicherheitsanweisungen des Tourenleiters zu befolgen und an der Tour aktiv
mitzuwirken. Von jedem Gast werde erwartet, dass er die nötigen psychischen
und physischen Voraussetzungen für die Touren erfülle. Durch Alkohol,
Medikamente oder Drogen beeinträchtigte Personen seien nicht
teilnahmeberechtigt. Der Tourenleiter habe das Recht, das Programm wegen
unvorhergesehener Umstände, die die Sicherheit der Gäste
gefährden könnten, zu ändern. Vom Gast werde erwartet,
allfällige Verletzungen oder Schäden unverzüglich zu melden
(Prospekt " CAM Abenteuerland Kärnten - Pauschalangebot Sommer
99").
In den genannten Preisen waren der Unterricht und die
Begleitung bei der Durchführung der genannten sportlichen Aktivitäten
sowie die Unterbringung (Mehrbettlager oder Gasthof ) inbegriffen. Daher nannte
der Bw. die Erlöse aus diesen Leistungen "Erlöse all inclusive"
(Gewinnermittlung 1999). Die Höhe des Pauschalpreises hing von der
Beherbergungsleistung und den sportlichen Leistungen ab. Der
wertmäßige Anteil der Beherbergungsleistung am gesamten "all
inclusive- Umsatz" betrug 55 %. Der wertmäßige Anteil der sportlichen
Leistungen am gesamten "all inclusive- Umsatz" betrug 45 % (Aktenvermerk
über ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter vom 4. April
2002).
Das Interesse der Kunden, die die "all inclusive -
Leistungen" des Bw. in Anspruch nahmen, konzentrierte sich in erster Linie auf
die vom Bw. gebotene Anleitung und Begleitung bei abenteuerlichen sportlichen
Aktivitäten und erst in zweiter Linie auf die Art der Unterbringung.
1.2
Beweiswürdigung
Die in Punkt 1.1. zum Ausdruck kommenden Feststellungen
ergeben sich aus den Klammerzitaten und den folgenden Gründen.
Dass es den Kunden des Bw., die die genannten "all
inclusive - Leistungen" in Anspruch nahmen, in erster Linie um die
Ausübung der Sportarten ging und nicht um die Art der Beherbergung, zeigt
der Inhalt des zitierten für das Jahr 1999 gültigen Prospektes, der
die Leistungen des Bw. im Streitzeitraum beschreibt: Im Text des Prospektes
über die Pauschalangebote des Bw. (= all inclusive - Angebote) geht
es in erster Linie darum, welche abenteuerlichen Sportarten man beim Bw. unter
Anleitung und Aufsicht ausüben kann. Auch die Bilder des Prospektes zeigen
ausschließlich Personen bei der Ausübung abenteuerlicher Sportarten.
Nur am Rande wird in diesem Prospekt bei den Pauschalangeboten erwähnt, wie
man untergebracht ist (Unterbringung im Mehrbettlager im CAM Camp oder in der
Pension in einem Doppelzimmer mit Dusche und WC). Daraus folgt, dass sich der
Bw. mit diesem Prospekt in erster Linie an Leute wendet, die abenteuerliche
Sportarten im Freien ausüben wollen, und für die die Art der
Unterbringung von sekundärer Bedeutung ist (Prospekt "CAM Abenteuerland
Kärnten - Pauschalangebot Sommer 99").
Der Prospekt, der die Leistungen des Bw. im Jahr 2000
beschreibt ("CAM - Outdoor Pauschalen"), weist keine wesentlichen
Unterschiede zum Prospekt, der für 1999 gegolten hat, auf: Er zeigt 23
verschiedene Farbphotos, von denen eines das Pensionsgebäude des Bw. von
außen zeigt. 17 Photos zeigen Personen bei der Ausübung
großteils abenteuerlicher Sportarten. Ein weiteres Photo zeigt ein altes
Bauernhaus auf einer Anhöhe mit Blick auf das darunter gelegene Tal). Der
Text des Prospektes legt insbesondere in Pauschalangeboten auf neun Seiten dar,
welche Sportarten man beim Bw. unter Aufsicht und Begleitung ausüben kann.
Bei jedem Wochen- oder Wochenendpauschalangebot sind wiederum (wie auch im
Prospekt aus dem Jahr 1999) die angebotenen Sportarten und die Art der
Unterbringung (Mehrbettlager, Pension oder erstmals auch Vier - Sterne
- Hotel) genannt. In fünf Zeilen dieses Prospektes wird auch das
Quartier beschrieben (wenige Kilometer von F entfernt, zugeschnitten auf Outdoor
- Programme, die Unterbringung erfolgt entweder in der Sportpension, in
einem Matratzenlager oder in einem Vier-Sterne-Hotel). Daraus folgt auch
für die Leistungen, die der Bw. im Jahr 2000 erbracht hat, dass sich der
Bw. mit diesem Prospekt in erster Linie an Personen gewandt hat, die
abenteuerliche Sportarten im Freien ausüben wollten, und für die die
Art der Unterbringung von sekundärer Bedeutung war.
Auch die Internet - Informationen über die
Leistungen im Unternehmen des Bw. vom 16.1.2001 weisen keine wesentlichen
Unterschiede zu den beiden bisher genannten Prospekten auf. Allerdings steht die
schriftliche Information (auf 21 Seiten) gegenüber den Photos etwas mehr im
Vordergrund (die Photos sind kleiner und nicht so scharf wie auf den
Prospekten). Die Pauschalangebote (= all inclusive - Angebote)
unterscheiden sich nicht wesentlich von den Pauschalangeboten in den zuvor
erwähnten beiden Prospekten. Auf 32 Photos werden wieder insbesondere
Menschen bei der Ausübung der oben erwähnten Sportarten gezeigt. Auf
zwei Photos ist auch die Pension des Bw (eine Außenansicht, eine
Innenansicht, die die Bar in der Pension zeigt) zu sehen.
1.3.
Rechtsfolgen
Das Interesse der Kunden, die die all - inclusive
- Leistungen des Bw. in Anspruch nehmen, konzentriert sich in erster Linie
auf die vom Bw. gebotene Anleitung und Begleitung bei abenteuerlichen
sportlichen Aktivitäten und erst in zweiter Linie auf die Art der
Unterbringung. Die Hilfe bei der Ausübung der genannten Sportarten, die der
Bw. bei den all - inclusive - Leistungen seinen Kunden gewährt
hat, ist daher als selbstständige Hauptleistung anzusehen.
Auch der Beherbergungsleistung kommt nach dem geschilderten
Sachverhalt selbstständige Bedeutung zu. Es liegen somit zwei
selbstständige Hauptleistungen vor, eine Beherbergungsleistung und die
Hilfe bei der Ausübung der erwähnten Sportarten. Auf Grund der
Feststellungen über die wertmäßigen Anteile beider Leistungen
werden 55 % der strittigen "all inclusive - Entgelte" dem
begünstigten Steuersatz von 10% und der Rest der strittigen Entgelte dem
Normalsteuersatz (20%) unterworfen.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Judikatur des
VwGH: Gerade bei entgeltlicher Überlassung von Räumen oder
Flächen wurde oft kein Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung
angenommen (vgl. VwGH vom 26.6.2000, 95/14/0108; VwGH vom 18.11.1985,
84/15/0048; VwGH vom 5.4.1985, 83/15/0045).
1.4.
Bemessungsgrundlagen
|
all-inclusive-Umsatz laut Veranlagung 55%
Beherbergung 10% 45% Sport 20% all-inclusive-Umsatz laut
UFS laut FA Umsatzerhöhung laut UFS
|
S 654.761,85 netto x 1,1 = S 720.238,04
brutto S 396.130,92 brutto S 324.107,12
brutto
|
=
S 360.119,02 netto = S 270.089,27 netto S 630.208,29
S 600.198,37 ------------------- S 30.009,92
|
20% all-inclusive- Umsatz laut FA laut
UFS Minderung laut UFS
|
|
S 600.198,37 S
270.089,27 -------------------- -S 330.109,10
|
10% all-inclusive-Umsatz laut FA laut
UFS Erhöhung laut UFS
|
|
S 0.- S 360.119,02 S
360.119,02
|
Umsatz laut FA Erhöhung laut
UFS Eigenverbrauch steuerpflichtiger Umsatz
|
|
S 3,087.208,49 S 30.009,92 S
50.880.- -------------------- S 3,168.098,41
|
davon 20% laut FA Minderung laut
UFS Umsatz 20% laut UFS
|
|
S 2,167.699,05 -S
330.109,10 -------------------- S 1,837.589,95
|
davon 10% laut FA Erhöhung laut
UFS Umsatz 10% laut UFS
|
|
S 970.389,44 S
360.119,02 -------------------- S 1,330.508,46
|
innergemeinschaftlicher (i.g.)
Erwerb Vorsteuern Vorsteuern aus i.g. Erwerb
|
|
S 79.905 -S 528.530,44 -S
15.981.-
2.)
Einkommensteuer 1999
Beurteilung
der Entschädigung des Versicherungsunternehmens
Der Bw. hat unwiderlegt und unwidersprochen dargestellt, in
welchem Ausmaß die Räume der Pension durch den Wasserschaden
beeinträchtigt worden sind und, in welchem Ausmaß diese Räume
betrieblich oder privat genutzt werden (Beilage zur Berufung vom 6. März
2001: detaillierte Schadensermittlung). Dem setzte das Finanzamt nur die
Unterlagen aus dem Bewertungsakt entgegen, die über das tatsächliche
Ausmaß der Beschädigung der Räume der Pension des Bw. keine
Aufschlüsse bieten können.
Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass das vom Bw. und seinem
steuerlichen Vertreter errechnete Verhältnis zwischen den betrieblich und
privat genutzten beschädigten Räumen unrichtig sein könnte. Daher
wird dieses Verhältnis der Besteuerung zu Grunde gelegt. Daraus ergibt
sich, dass lediglich 53,54 % der Schadenersatzzahlung den Erträgen des Bw.
hinzuzurechnen ist. Insoweit war dem Berufungsbegehren daher Folge zu
geben.
3.)
Einkommensteuer 1999: begehrte Abschreibung der Beteiligung
3.1.
ergänzende Feststellungen
Durch den Gesellschaftsvertrag vom 21. Jänner 1998
gründeten der Bw. und vier andere Personen die "OSports GmbH". Jedes der
fünf Gründungsmitglieder übernahm eine Stammeinlage in Höhe
von 7.267,28 € (S 100.000.-). Der Bw. zahlte seine Stammeinlage
zur Hälfte, somit in Höhe von 3.633,64 € (S 50.000.-)
im Jahr 1998 ein (Gesellschaftsvertrag vom 21. Jänner 1998, Punkt III;
Firmenbuchauszug betreffend die OSports GmbH in Liquidation vom 7. Jänner
2002; Schreiben des Vertreters des Bw. vom 15. Feber 2002).
Diese GmbH erzielte jedoch in den Jahren 1998 und 1999
keinerlei Umsätze und erwirtschaftete in dieser Zeit Verluste in Höhe
von 14.681,37 € [(S 202.020.-) (1998)] und 10.107,48 € [(S 139.082.-)
(1999)]. Da die Gesellschafter keine Chancen mehr sahen, die GmbH dazu zu
bringen, Gewinne zu erzielen, beschlossen sie am 20. Oktober 1999, die
aushaftenden Stammeinlagen einzuzahlen, um der Gesellschaft die Begleichung
ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidation zu ermöglichen (Berufung vom 6.
März 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999; Schreiben Dris S vom 13.
Jänner 2000).
Seit Jänner 2001 ist die Gesellschaft im Firmenbuch
als "OSports GmbH in Liquidation" eingetragen. Der Bw. zahlte den aushaftenden
Anteil seiner Stammeinlage in Höhe von 3.633,64 € (S 50.000.-) am
20. Feber 2001 an die Gesellschaft. Die Gesellschaft verwendete diesen Betrag
zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten (Firmenbuchauszug vom 7. Jänner
2002; Schreiben des Vertreters des Bw. vom 15. Feber 2002; Bedenkenvorhalt vom
9. Jänner 2002, Punkt 2, insoweit unbestritten).
Der Bw. ist Einnahmen - Ausgabenrechner
(Gewinnermittlung des Bw. 1999 gem. § 4 Abs 3 EStG 1988, St.Nr.
360/5429-07).
3.2.
Rechtsfolgen
Die vom Bw. beantragte Absetzung für
außergewöhnliche wirtschaftliche Abnützung der Beteiligung ist
nicht zulässig, da es sich bei einer Beteiligung an einer GmbH nicht um ein
abnutzbares Wirtschaftsgut handelt (§ 7 Abs 1 EStG 1988; § 8 Abs 4
EStG 1988). Auch eine Teilwertabschreibung ist unzulässig, da der Bw.
Einnahmen - Ausgabenrechner ist. Daher kommt eine Abschreibung der
Beteiligung nur im Wirtschaftsjahr des Erlöschens der Beteiligung in
Betracht (§ 4 Abs 1 EStG 1988 per analogiam). Die Beteiligung wird im
Zeitpunkt der Beendigung der Existenz der OSports GmbH in Liquidation
erlöschen (VwGH vom 20. Juli 1999, 99/13/0089; VwGH vom 28. Oktober 1981,
604/78).
Da die GmbH zumindest wegen der Zahlung des Bw. noch am 20.
Feber 2001 über Vermögen verfügt hat, kann sie frühestens
erst nach diesem Zeitpunkt zu existieren aufgehört haben (vgl. § 31
Abs 2 EStG 1988; vgl. OGH in NZ 1988,82). Das Erlöschen der Beteiligung
kommt somit frühestens im Jahr 2001 in Betracht. Die vom Bw. beantragte
Abschreibung ist für das Streitjahr 1999 somit nicht zulässig.
Insoweit konnte der Berufung somit nicht Folge gegeben
werden.
4.)
Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 1999
Abkürzungen:
|
Unabhängiger Finanzsenat
|
UFS
|
Finanzamt
|
FA
Sämtliche Minderungen und Erhöhungen der
Bemessungsgrundlage betreffen die Einnahmen auf Grund des
Wasserschadens:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA Minderung
laut UFS -"- Erhöhung laut UFS Einkünfte
laut UFS verrechenbare Verluste Gesamtbetrag der
Einkünfte Sonderausgaben -"- Einkommen Einkommen
gerundet Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge allgemeiner
Steuerabsetzbetrag Einkommensteuer (ESt)
ESt gerundet (§ 204 BAO)
|
57.183,13 €
-9.447,47 €
-43.603,70 €
38.909,04
€
------------------ 43.040,99 €
-11.831,28
€
------------------ 31.209,71 €
-264,06
€
-72,67 €
---------------- 30.872,98
€
30.871,42 €
9.259,68
€
-161,07
€
-------------- 9.098,61 €
9.098,64 €
|
(S 786.857.-) (-S 130.000.-) (-S
600.000.-) (S 535.400.-) -------------------- (S
592.257.-) (-S 162.802.-) ------------------- (S
429.455.-) (-S 3.633,50.-) (-S
1.000.-) ------------------- (S 424.821,50 .-) (S
424.800.-) (S 127.416.-) (-S
2.216,39) ------------------- (S 125.199,61)
(S 125.200.-)
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
12. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Hauptleistungunselbständige NebenleistungUnterrichtSportBeherbergungAbschreibungBeteiligungEinnahmen-AusgabenrechnerAbsetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AbnutzungTeilwertabschreibung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-K/02
- Stammnummer
- 3698
- Gültig
- 12.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF