Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2489-W/08
Durch Anbieten einer Kompromisslösung in der Berufung war nicht zu erkennen, welche Änderung des angefochtenen Bescheides beantragt war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2489-W/08vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
8. Juli 2008 gegen die Bescheide des FA vom 16. Juni 2008 betreffend
Zurücknahmeerklärung der Berufungen (§ 275 BAO) gegen die
Bescheide Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006, Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis November 2007 sowie
Einkommensteuervorauszahlungen 2008, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betrieb in Österreich ein Gastgewerbe. Nach einer
Außenprüfung erließ das zuständige Finanzamt (FA) am
19. März 2008 ua. geänderte Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 sowie erstmalig Bescheide betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis
November 2007 und Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 und
Folgejahre.
Gegen diese
Bescheide erhob die Bw. mit Schreiben vom 15. April 2008
Berufung.
Das FA
erließ am 2. Mai 2008 einen Bescheid, in dem es die Bw. darauf
hinwies, dass die Berufung nachfolgende Mängel aufweisen würde:
Erklärung,
in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,
Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden;
Das FA führte aus, die
Berufung soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit der Berufungswerber den Bescheiden anlastet. Die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden, müsse einen bestimmten oder
zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Die angeführten Mängel seien bis
zum 2. Juni 2008 beim FA gemäß
§ 275 BAO zu
beheben. Bei Versäumnis dieser Frist würde die Berufung als
zurückgenommen gelten.
Mit FAX vom
7. Juni 2008 ersuchte der Ehemann der Bw. um die Möglichkeit
einer verspäteten Antwort durch die Bw. "in dieser Woche". Mit Schreiben
vom 8. Juni 2008 ersuchte die Bw. ua. um persönliche
Vorsprache.
In jeweils
gesonderten Bescheiden von 16. Juni 2008 sprach das FA unter Hinweis
auf § 275 BAO aus, dass die Berufung betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2006, Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis November 2007 und Einkommensteuervorauszahlungen für
2008 und Folgejahre als zurückgenommen gelte, weil die Bw. dem Auftrag, die
Mängel ihrer Berufung zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen
habe.
Gegen diese
Bescheide erhob die Bw. die Berufung vom 8. Juli 2008 und brachte vor,
sie habe die Gründe der Verspätung erklärt und sich im Schreiben
vom 8. Juni 2008 entschuldigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung ua. die Erklärungen
enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten (lit. b) und welche
Änderungen beantragt werden (lit. c).
Entspricht die
Berufung nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275
BAO).
Die Bescheide
vom 19. März 2008 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
2006 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis November 2007 führen
in ihrer Begründung aus, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber
aufgenommene Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien. Der
Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2008 verweist zur
Begründung auf die Veranlagung 2006.
Im Bericht
über die Außenprüfung vom 12. März 2008 wurde ua.
unter Tz 1 festgestellt, die Eingangsrechnungen seien nicht fortlaufend
nummeriert und zudem teilweise nicht chronologisch erfasst worden.
Ausgabenseitig seien für die österreichische und die tschechische
Betriebsstätte gemeinsame Aufzeichnungen geführt worden, die fehlenden
Eingangsrechnungen würden daher die Betriebstätte in Tschechien
betreffen. Die Eingangsrechnungen seien nachträglich für beide
Betriebsstätten getrennt worden. Erst im Zuge der Prüfungsanmeldung
seien die Aufzeichnungen hinsichtlich Wareneinkauf für die
österreichische Betriebsstätte nach Warengruppen getrennt
aufgezeichnet worden. Entnahmen und etwaiger Eigenverbrauch seien nicht
aufgezeichnet worden. Rechnungen von österreichischen Unternehmen (Mieten,
Strom, Gebühren) seien in tschechischer Währung aufgezeichnet und
für die Steuererklärung mit einem fixen Kurs in Summe auf Euro
umgerechnet worden. Die Erlöse seien in Tagessummen aufgezeichnet worden,
deren Ermittlung nicht nachvollzogen werden könne, da Grundaufzeichnungen
nicht aufbewahrt worden seien. Die Tageslosungen seien in tschechische Kronen
umgerechnet und mit Jahresende der Gesamtbetrag mit einem fixen Kurs wieder auf
Euro zurückgerechnet worden, woraus sich Kursdifferenzen ergeben
würden. Im Jahre 2006 seien bei einem WEK von € 16.529,57,
Einnahmen von € 15.387,57 und ein Verlust von € 18.655,35
erklärt worden. Die Finanzierung der Ausgaben, insbesondere Miete,
Betriebskosten, Strom und Wareneinkauf sowie der Lebenshaltungskosten habe nicht
zur Gänze nachgewiesen werden können. Kredite bei tschechischen Banken
würden teilweise nicht die Bw. betreffen und es sei fraglich, mit welchen
Mitteln die Rückzahlung erfolgt sei. Eine vorgelegte Erklärung der
Mutter, wonach zwischen 2003 und 2007 bei Bedarf eine Unterstützung erfolgt
sei, sei mangels Angabe der Höhe von geflossenen Mitteln nicht
nachvollziehbar. Laut Tz 7 würden die in Tz 1 genannten
Aufzeichnungsmängel zu einer Umsatzzurechnung auf Basis einer dargelegten
Aufschlagskalkulation führen. Laut Tz 9 sei wegen Zweifeln an
Vollständigkeit und Richtigkeit des erklärten Wareneinkaufs ein
Sicherheitszuschlag von 10% vom Umsatz anzusetzen. Laut Tz 10 seien die
Umsätze des Nachschauzeitraumes Jänner bis November 2007 in Anlehnung
an die von der Prüfung für 2006 festgestellten Bemessungsgrundlagen
geschätzt worden. Laut Tz 4 sei im Jahr 2006 sofort abgesetzter
Aufwand für Möbel und Kaffeemaschine (jeweils unter Angabe von
Beträgen) sofort abgesetzt worden, was jedoch der Aktivierungspflicht
widerspreche und laut Tz 6 auch bei den erklärten Betriebsausgaben
betraglich angegebene Auswirkungen habe.
In der Berufung
vom 15 April 2008 brachte die Bw. ua. vor, sie sei Staatsbürgerin
der Tschechischen Republik mit dortigen Hauptwohnsitz und habe außer der
Betriebsstätte in Österreich weitere Betriebstätten in
Tschechien. Die Bw. habe während der Außenprüfung verlangte
Unterlagen immer übergeben und gestellte Fragen beantwortet. Die Bw.
führe ihre Buchhaltung laut einem zitierten tschechischen Gesetz gemeinsam
mit den Betriebsstätten in der Tschechischen Republik. Die Bw. habe dem FA
nur die die Betriebsstätte in Österreich betreffenden Belege
übergeben und darauf hingewiesen, dass es auch Belege für die
tschechischen Betriebstätten gebe. Die Bw. könne ein Steuerevidenzbuch
für alle Betriebsstätten vorlegen. Es seien Rechnungsscheine,
tägliche und monatliche Abrechnungen der Erlöse mit mündlichen
Erklärungen vorgelegt worden, die von der Außenprüfung nicht
akzeptiert worden seien. Am 8. Dezember 2006 habe im Lokal der Bw. in
Österreich eine Kontrolle durch einen Vertreter des FAes ua. auch der
Abrechnungen der täglichen Erlöse ohne Vorbehalt stattgefunden. Auf
Hinweise der Bw. darauf sei von der Außenprüfung nichts geantwortet
worden. Die Originale der Kreditverträge bei tschechischen Banken und die
Erklärung über die Finanzhilfe durch die Familie seien durch die
Außenprüfung nicht anerkannt worden. Betreffend Umsatzsteuer berief
sich die Bw. auf eine Doppelbesteuerung. Die Bw. sollte in Österreich laut
"bisherigen Vereinbarungen und Auskünften" nur Einkommensteuer zahlen, von
den Erlösen in Österreich zahle die Bw. 19% Umsatzsteuer an das
tschechische Finanzamt. Bei der Abschreibung der Ausstattung bestehe ein
Widerspruch zwischen tschechischen und österreichischen Vorschriften. Bei
Anschaffungen bis zu CZK 40.000,00 finde keine Abschreibung statt. Dies
müsse die Bw. für die tschechischen Behören einhalten. Die Bw.
müsse als tschechische Unternehmerin eine Buchhaltung in tschechischen
Kronen führen, weshalb die Umrechnung durchgeführt worden sei.
Für die Steuererklärung in Österreich sei der Kurs der
Tschechischen Nationalbank angesetzt worden. Bei der Schlussbesprechung am
12. März 2008 seien die Feststellungen der
Außenprüfung trotz Ersuchens der Bw. nicht besprochen worden. Die
Beamten der Außenprüfung seien voreingenommen gewesen, hätten
die Lage missbraucht und fremde Staatsangehörige diskriminiert. Die Bw.
glaube, dass die Sache im Rahmen des Berufungsverfahrens richtig beurteilt werde
und wenigstens eine Kompromisslösung gefunden werden könne.
Die Berufung
richtet sich somit gegen die Feststellungen der Außenprüfung
betreffend Mängel der Aufzeichnungen (Tz 1), damit verbunden gegen die
Umsatzzurechnung mit Aufschlagskalkulation (Tz 7) und Sicherheitszuschlag
(Tz 9), gegen die auf die genannten Feststellungen zurückgehende
Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für Jänner bis
November 2007 sowie gegen die Aktivierung von sofort abgesetzten Aufwand
(Tz 4) und damit verbunden die Betriebsausgaben (Tz 6). Die
betraglichen Auswirkungen wurden vom FA in den Tabellen im Kapitel
"Änderungen der Besteuerungsgrundlagen" des Berichtes Seite 4 und 5
und in der Tz 10 angegeben und war es daher für das FA erkennbar, in
welchen Punkten (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) die Bescheide,
nämlich in den Spruchbestandteilen Bemessungsgrundlagen (steuerbarer
Umsatz), Umsätze mit Normalsteuersatz 20% und ermäßigtem
Steuersatz 10% bei der Umsatzsteuer 2006 und den Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis November 2007, Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der
Einkommensteuer 2006 und Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen 2008,
angefochten wurde.
Diesbezüglich
erging der Mängelbehebungsauftrag des FAes daher nicht zu Recht.
Die Bw. gab
zwar für Umsatzsteuer 2006 und 2007 und Einkommensteuer 2006
Abgabenerklärungen ab, da sie aber in der Berufung ausdrücklich das
Erreichen einer Kompromisslösung begehrte, konnte das FA nicht davon
ausgehen, dass die Bw. eine Änderung der angefochtenen Bescheide
(§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) in dem Sinn beantragte, dass die
Angaben aus ihren Erklärungen zu Grunde zu legen wären. Ein Kompromiss
bedeutet ein Abgehen vom eigenen Standpunkt. Dem Vorbringen in der Berufung kann
nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Bw. von ihren
Abgabenerklärungen abgeht, somit welche Änderung der angefochtenen
Bescheide sie begehrt.
Diesbezüglich
erging der Mängelbehebungsauftrag des FAes daher zu Recht.
Die beiden
Schreiben vom 7. und 8 Juni 2008 wurden erst nach dem im
Mängelhebungsauftrag gesetzten Fristende 2. Juni 2008 verfasst
und waren daher verspätet.
Die vorliegende
Berufung war daher abzuweisen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass das FA mit Bescheid vom 7. August 2008 die
Einkommensteuervorauszahlungen 2008 und Folgejahre mit € 0,00
festgesetzt hat.
Wien, am 23.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2489-W/08
- Stammnummer
- 36970
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF