Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0697-L/04
Anspruchszinsen bei Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-L/04vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. April 2004
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30. April 2004
wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 9.221,46 €
festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 9.221,46
€ zur Folge.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom
Differenzbetrag von 9.221,46 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001
bis zum 2. Mai 2004 Anspruchszinsen in Höhe von 1.006,81 €
fest.
In der gegenständlichen Berufung wird eingewendet,
dass der Einkommensteuerbescheid nicht richtig sei.
Mit Bescheid vom 26. September 2006 wurde die Entscheidung
über die Berufung ausgesetzt, weil der Ausgang des im Spruch genannten
Verfahrens für die Entscheidung über die Berufung von wesentlicher
Bedeutung sei. Bezüglich der Frage, ob Bescheide betreffend
Anspruchszinsen, die automatisiert ergehen, Bescheidqualität haben, sei im
Verfahren 2005/14/0016 eine Klärung zu erwarten. In den Erkenntnissen vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0014 und 2005/14/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass automationsunterstützt erlassene
Anspruchszinsenbescheide Bescheidqualität haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I
2001/59 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (hier: für die Einkommensteuer
2000 mit Ablauf des Jahres 2000) entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu
unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 30. April 2004 -
erfolgte.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der
behaupteten Unrichtigkeit des Bescheides betreffend die Einkommensteuer 2000 vom
30. April 2004 ist zu entgegnen, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung
anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid
angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten
Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei
inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl.
Ritz, BAO³, § 205 Tz
33-35).
Aus diesem Grunde kommt eine Abänderung oder Aufhebung
des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid selbst dann nicht in Betracht,
wenn das Berufungsverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2000
erfolgreich wäre und mit einer Herabsetzung der Abgabe oder einer Aufhebung
des angefochtenen Bescheides endet. Die gegenständliche Berufung war somit
als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 23.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-L/04
- Stammnummer
- 36964
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF