Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0610-L/06
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im EU-Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-L/06vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 9. Mai 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsbürger und
beantragte mit Eingabe vom 9.1.2006 die Gewährung der Familienbeihilfe
für seinen in Polen lebenden Sohn S ab September 2004. Der Berufungswerber
war ab dieser Zeit in Österreich zunächst bei einem Arbeitgeber
nichtselbständig beschäftigt, anschließend bezog er
Arbeitslosengeld. Der Sohn lebte in G (Polen) am Wohnsitz seiner Miutter
(Ehegattin des Berufungswerbers), der jedoch nicht ident mit der polnischen
Adresse des Berufungswerbers war. Der Berufungswerber führte hiezu aus,
dass Frau und Sohn während seiner Arbeit in Österreich bei seiner
Schwiegermutter, die 72 Jahre alt und invalid sei, in einer Staatswohnung wohne,
wenn er nach Polen komme, würden sie zusammen in seiner dortigen Wohnung
wohnen. Vorgelegt wurden überdies Unterlagen, wonach die Ehegattin des
Berufungswerbers arbeitslos sei, und die Zuteilung von Familienleistungen nicht
beantragt habe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 9.5.2006 ab
und begründete dies damit, dass der Berufungswerber laut der vorliegenden
Unterlagen keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinem Sohn
führe.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber aus, dass seine Ehefrau und sein Sohn zwar an
einer anderen Adresse angemeldet seien, jedoch bedeute dies nicht, dass sie
nicht zusammen wohnen würden. Die Anmeldung bei der Mutter seiner Ehefrau
sei deshalb erfolgt, da im Fall eines Unfalles oder des Todes der
Großmutter der Sohn in Zukunft die Möglichkeit habe, Nachfolger in
der Wohnung der Großmutter zu werden. Vorgelegt wurden ergänzend
hiezu folgende beglaubigte Übersetzungen aus dem Polnischen: Eine
Bestätigung der Verwaltung der Stadthäuser, wonach die Schwiegermutter
des Berufungswerbers Hauptmieterin in ihrer Wohnung sei, eine Bescheinigung der
Mietergenossenschaft der Wohnung des Berufungswerbers, laut der die Ehefrau und
der Sohn trotz Anmeldung in der anderen Wohnung auch in der Wohnung des
Berufungswerbers wohnen würden, und ein Fragment aus dem Gesetz über
Mieterrechtsschutz, Wohnungsbestand der Gemeinde und Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
In weiterer Folge übermittelte der Berufungswerber
überdies ergänzend eine notariell beglaubigte Erklärung, dass
seine Ehefrau und sein Sohn mit ihm gemeinsam an seiner Adresse wohnen
würden und die Anmeldung an der anderen Adresse nur wegen der
Möglichkeit erfolgt sei, um eine spätere Zuteilung für die
Wohnung zu erlangen. Im Übrigen erklärte er auch, dass seine Ehefrau
seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
gehabt habe und er daher nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch auf
Familienbeihilfe habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Diese gesetzliche Regelung ist in Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 53 Abs. 1 FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.
142/2000, zu verstehen: Staatsbürger von Vertragsparteien des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind,
soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem
Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist
der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, hat
ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese
Familienangehörigen im Gebiet dieses Staaates wohnten.
Nach Artikel 74 der genannten Verordnung hat auch ein
arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Da der Berufungswerber als polnischer
Staatsangehöriger infolge des Beitrittes Polens zur Europäischen Union
seit 1. Mai 2004 vom persönlichen Geltungsbereich der genannten
Verordnung erfasst ist und er im Berufungszeitraum in Österreich teils
nichtselbständig beschäftigt war, teils Arbeitslosengeld bezogen hat,
ist der Aufenthalt seines Sohnes in Polen grundsätzlich für einen
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr schädlich und besteht ein Anspruch
insoweit, als die Voraussetzungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erfüllt sind.
In diesem Sinn ist folgende Rechtsvorschrift hier
maßgeblich: § 2 Abs. 2 FLAG 1967: Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Sohn dem
Haushalt des Berufungswerbers angehört. Nach § 2 Abs. 5 FLAG
1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält, .................... Ein Kind gilt bei beiden
Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt
führen, dem das Kind angehört.
Unbestrittenermaßen steht fest, dass der Sohn und
seine Mutter nicht an der polnischen Adresse des Berufungswerbers gemeldet sind,
sondern gemeinsam am Wohnsitz der Großmutter des Sohnes. Der
Berufungswerber sucht dies im Berufungsverfahren unter Vorlage verschiedener
Unterlagen so zu erklären, dass es sich hiebei lediglich um eine
"Anmeldung" an dieser Adresse gehandelt habe, damit der Sohn die
Möglichkeit habe, nach dem Ableben der Großmutter allenfalls die
Wohnung zu übernehmen. Das Vorbringen vermag jedoch nicht zu
überzeugen.
Die Ehefrau bzw. Kindesmutter ist bei sämtlichen
Behörden unter der Adresse ihrer Mutter registriert. Noch in seiner ersten
Eingabe an das Finanzamt erklärt der Berufungswerber, dass seine
Schwiegermutter invalid sei (blind, Blutdruck) und Hilfe benötige, was
wiederum dafür spricht, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn auch
tatsächlich dort aufgehalten hat. Später wird erklärt, dass die
Anmeldung in dieser Wohnung für den Sohn erforderlich sei, um
Nachfolgebesitzer der Wohnung werden zu können. Diesen Umständen, die
auch eine körperliche Anwesenheit des Sohnes im Haushalt der
Großmutter wahrscheinlich erscheinen lassen - zumal auch eine geplante
spätere Übernahme der Wohnung den Schluss zulässt, dass der
dortige Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein sollte, steht lediglich die
Aussage des Berufungswerbers gegenüber, dass sie sich dann, wenn er nach
Polen komme, zusammen in seinem Haushalt aufhalten würden, sowie eine
Bestätigung der für seine Wohnung zuständigen
Wohnungsgenossenschaft, wonach Ehefrau und Sohn "trotz der anderweitigen
Anmeldung" in dieser Wohnung wohnen würden.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit
ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung. Maßgebend für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
ist, dass die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel so eingesetzt
werden, dass dabei auch noch das Kind bedacht und damit der Obsorge der Person,
die den Haushalt führt, zu Teil wird. Auf Grund der vorangeführten
Ausführungen und Unterlagen kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem
Schluss, dass diese Umstände auf den Haushalt von Großmutter und
Mutter des Sohnes zugetroffen sind und er tatsächlich diesem Haushalt
zugehörig war, zumal auch die Anwesenheiten des Berufungswerbers in Polen
während seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nicht sehr
häufig gewesen sein konnten. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zum
Haushalt des Berufungswerbers kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2
Abs. 2 FLAG zweiter Satz (überwiegende Kostentragung) wurde nicht
behauptet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-L/06
- Stammnummer
- 36954
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF