Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0031-W/08
Einlangen eines Devolutionsantrages nach Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0031-W/08vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt der Tag des Einlangens eines Devolutionsantrages beim Unabhängigen Finanzsenat nach dem Tag der Erlassung eines Bescheides durch die Abgabenbehörde erster Instanz, so geht die Zuständigkeit gemäß § 311 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 311 Abs. 4 BAO nicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des AB, GebDat, Adresse, auf Übergang
der Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO vom 7. Juli 2008
wegen Nichterledigung seines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für sein Kind Name ab 1. Juli 2007 entschieden:
Der Antrag wird
zurück gewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionsantrag des AB, in der Folge mit Bw.
bezeichnet, vom 7.7.2008 wegen Nichterledigung seines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für sein Kind Name ab 1. Juli 2007
wurde bei der Post aufgegeben am 17.7.2008 und ist beim Unabhängigen
Finanzsenat am 21. Juli 2008 eingelangt. Mit Bescheid des Finanzamtes 6/7/15,
zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt am 17.7.2008, wurde der Antrag des
Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen. Gegen diesen Bescheid
wurde laut Finanzamt das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311
Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen
(§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 311 Abs. 2 BAO normiert
für den Fall, dass Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben
werden (§ 97), jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat,
den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen kann (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde
erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab
Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine
Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311
Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß
§ 311
Abs. 5 BAO sind Devolutionsanträge abzuweisen, wenn die Verspätung
nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster
Instanz zurückzuführen ist.
Gemäß
§ 311
Abs. 6 BAO sind für die Entscheidung über Devolutionsanträge die
§§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß
anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie
Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten.
Sinn eines Devolutionsantrages
ist es, eine Entscheidung - z.B. wie im gegenständlichen Fall über
einen Antrag - durch einen Bescheid herbeizuführen. Die vorrangige
Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung des
Bescheides kommt durch die Bestimmung des § 311 Abs. 3 BAO zum
Ausdruck, welcher vorsieht, dass der ersten Instanz selbst im Falle eines zu
Recht eingebrachten Devolutionsantrages aufzutragen ist, innerhalb einer Frist
bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Wurde
wie im gegenständlichen Fall der Bescheid bereits erlassen, bevor der
Devolutionsantrag bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingelangt ist, so
ist die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht bereits
nachgekommen und geht die Zuständigkeit zur Entscheidung daher
gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO nicht auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, weshalb der Antrag auf Übergang der
Entscheidungspflicht zurück zu weisen war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0031-W/08
- Stammnummer
- 36933
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF