Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3583-W/07
Zahlungserleichterungsbewilligung für beantragte Raten in angemessener Zeit ohne Ausdehnung auf andere Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3583-W/07vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von D.R., Wien, vom 23. August 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. August 2007 über
die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
I. Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Zur Entrichtung
des am Abgabenkonto des Berufungswerbers aushaftenden Abgabenrückstandes an
Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 21.028,84 wird die Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von € 1.200,00 ab Oktober 2008 sowie
die Restzahlung von € 628,84 bewilligt. Die Raten sind jeweils am
15. des Monates beginnend ab 15. Oktober 2008 fällig.
II. Die im Zeitraum der
Ratenbewilligung fälligen Vorauszahlungen an Einkommensteuer sind
unabhängig von den bewilligten monatlichen Raten zu entrichten. Im Falle
eines Terminverlustes sind gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur
zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate
unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene
Einkommensteuervorauszahlungen, die im Zeitraum der Bewilligung fällig
werden, nicht fristgerecht entrichtet werden.
Entscheidungsgründe
Im Antrag vom 6. August 2007 führt D.R. (in weiterer
Folge Bw.) aus, dass er nach seinen Unterlagen derzeit Rückstände an
Einkommensteuer (2005 Euro 7.896,17 und 2006 Euro 21.028,85) von Euro 28.925,02
habe. Für den Rückstand ESt 05 bestünden Ratentermine. Der
Rückstand ESt 06 sei in den nächsten Tagen fällig. Das Anliegen
des Bw. sei, die Rückstände in den Erträgen seiner Anwaltskanzlei
angepassten Raten abstatten zu dürfen. Dazu führe er aus, dass seine
Kanzlei seit jeher nur von wenigen großen Unternehmen beschäftigt
werde. Dazu gehörten die (frühere) M. mit Kredit- und
Leasingfällen. Die B-GmbH mit Mobilien- und Immobilienkausen, die E-GmbH
und die S-AG. ln den letzten Jahren seien ihm die Vertretungen der M. und die
Mobilienfälle der B-GmbH entzogen worden. Der Bw. habe die Kanzlei mit
erheblichem Aufwand verkleinern müssen und habe nur sehr geringe
Jahreserträge erzielen können und auch Verluste hinnehmen müssen.
Der Bw. habe alle Ersparnisse einsetzen und Lebensversicherungen realisieren
müssen. In den Jahren 2005 und 2006 sei es vor allem mit Immobilienkausen
der B-GmbH gelungen, günstigere Ergebnisse zu erzielen. Die dadurch hohe
Einkommensteuer sollte mit den letzten beiden Versicherungen abgedeckt werden.
Es sei nur teilweise gelungen. Seither könne der Bw. Aufwendungen welcher
Art auch immer nur noch aus den Erträgen seiner Kanzlei decken.
Anfang März 2007 habe ihm die B-GmbH überraschend
das für die Immobilien verbliebene Mandat entzogen. Bis Mitte Juli 2007
habe der Bw. von der B-GmbH noch Honorare erhalten. Seither müsse der Bw.
damit auskommen. Sie betragen im Monatsdurchschnitt 01 bis 07/07 netto rund Euro
16.000,00 und werden in absehbarer Zeit auch in diesem Ausmaß eingehen.
Aus diversen Kausen könne der Bw. monatlich noch mit Euro 2.000,00 bis
2.500,00 rechnen. Der monatliche Kanzleiaufwand liege bei Euro 13.000,00 bis
14.000,00.
Seine wirtschaftliche Existenz
hänge an der Fortführung der Kanzlei. Kredite zur Abstattung der
Steuerrückstände seien nicht zu erwirtschaften. Der Bw. ersuche daher,
ihm für die Rückstände 2005 und 2006 aus den Kanzleiergebnissen
leistbare Raten zu gewähren. Der Bw. schlage Monatsraten von Euro 1.000,00
bis 1.200,00 vor. Die Vorauszahlung 2007 werde wie vorgeschrieben
bezahlt.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 9. August 2007 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen des Bw.
vom 6. August 2007 auf Zahlung des Rückstandes in Höhe von €
28.925,02 in monatlichen Raten von € 1.000,00 bis € 1.200,00 teilweise
bewilligt, als für einen Rückstand von € 33.407,03 inklusive
Vorauszahlungen von € 8.400,00 ab 3. September 2007 bis 1. August 2008
monatliche Raten von € 3.500,00 gewährt wurden. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes zu erreichen sei, weshalb die Zahlungserleichterung in
diesem Ausmaß bewilligt worden sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 23. August 2007 führt der Bw. aus, dass er mit
Brief vom 6. August 2007 ersucht habe, ihm zu gestatten, den Rückstand aus
der Einkommensteuerveranlagung 2006 und 2007 getrennt von den
Vierteljahresbeiträgen an Einkommensteuer von € 2.100,00 (gemeint wohl
€ 1.200,00) abstatten zu dürfen und die Raten so zu bemessen, dass sie
für ihn wirtschaftlich verkraftbar seien. Am 16. August 2007 habe der Bw.
den Bescheid vom 9. August 2007 erhalten, in dem - entgegen seinem Ersuchen -
die Vierteljahresbeiträge und der Rückstand zusammengerechnet seien
und Monatsraten von € 3.500,00 vorgeschrieben worden seien. Der Bw. sei
gezwungen, gegen diesen Bescheid mit Berufung vorzugehen und führe dazu
folgende Gründe an:
1.) Das Ausmaß der
Vierteljahresbeiträge stimme mit der voraussichtlich anfallenden
Einkommensteuer 2007 nicht überein.
2.) Die vorgeschriebenen
Monatsraten könnten nicht erwirtschaftet werden.
Zu 1) Die Kanzlei des Bw.
beziehe die Honorare im Wesentlichen aus der Vertretung einiger großer
Unternehmen. Falle ein solches Unternehmen als Klient weg, sei dies mit
erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen Ergebnisse verbunden. Im
Jahre 2006 bestanden die großen Vertretungen aus der E-GmbH, der S-AG und
der B-GmbH. Die B-GmbH habe die Vertretung im Frühjahr 2007 gekündigt.
Die Abrechnung offener Honorare sei abgeschlossen. Es werde von der B-GmbH keine
weiteren Eingänge geben.
Der Bw. führe eine
monatliche Saldenliste, in der die Honorare ohne Umsatzsteuer aufgeteilt auf die
einzelnen Klienten, die monatlichen Ausgaben (incl. der abgeführten
Umsatzsteuer) und die Summen der bisherigen Monatsergebnisse aufscheinen. Die
Saldenliste sei die Grundlage der mit der Einkommensteuererklärung jeweils
vorgelegten Ertragsrechnung. Der Bw. schließe die Saldenlisten für
Dezember 2006 (mit dem Jahresergebnis 2006) und für Juni 2007 (mit dem
Halbjahresergebnis 2007) bei. Der Bw. bitte diesen Unterlagen zu entnehmen, dass
er im Jahre 2006 Nettoumsätze von € 62.694,19 gehabt habe und die
Nettoumsätze für das 1. Halbjahr 2007 € 29.294,94 betragen haben.
Durch das Ende der Vertretung der B-GmbH entstehe ein Nettoumsatzausfall von
rund € 33.400,00, der bei keinem der anderen Klienten aufgeholt werden
könne. Der Bw. habe den Mitarbeiterstand auf 3 Personen (1
Ganztagsbeschäftigte, 1 Halbtagsbeschäftigte, 1 geringfügig
beschäftigte Person) reduziert. Einsparungen bei den Aufwendungen seien
kaum möglich. Der Umsatzausfall werde voll auf das Jahresergebnis
durchschlagen. Der Jahresgewinn (vor Steuern) habe 2006 rund € 79.000,00
betragen. Er werde 2007 höchstens € 50.000,00 betragen.
Zu 2.) Der Bw. habe bereits im
Brief vom 6. August 2007 darauf hingewiesen, dass seine wirtschaftliche Existenz
an der Fortführung der Rechtsanwaltskanzlei hänge. Der Bw. habe keine
anderen Einkommen. Damit er seine Schulden verlässlich begleichen
könne, müssten die Raten im Geschäftsergebnis Platz haben.
Monatsraten á
€ 3.500,00 laut Bescheid vom 9. August 2007
würden weit über diesen Rahmen hinausgehen und das Gebot der
Angemessenheit verletzen.
Mit Rücksicht auf alles
Vorgesagte beantrage der Bw. - soweit es den angefochtenen Bescheid betrifft -
in Stattgebung der Berufung gegen den Bescheid vom 9. August 2007 für den
Rückstand an Einkommensteuer 2005 und 2006 angemessene Raten von
höchstens € 1.200,00 monatlich zu gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. September 2007 wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung sämtliche
gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen. Es sei daher
zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche
Härte darstelle und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
sei. Fehle auch nur eine der Voraussetzungen, so sei für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag sei aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Der Berufungsbegründung
sei zu entnehmen, dass der Jahresgewinn (vor Steuern) 2006 rund 79.000,00 €
betragen habe. Für 2007 sei ein Gewinn von rd. 50.000,00 €
prognostiziert worden. Die der angefochtenen Zahlungserleichterungsbewilligung
zugrunde liegenden Abgabenrückstände resultieren aus Nachforderungen
an Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 zuzüglich
Anspruchszinsen, sohin aus Nachzahlungen aus Einkommensteuerveranlagungen
gegenüber den Vorauszahlungen. Insoweit hätte der Bw. mit dem
Zufließen der bezughabenden Einkünfte erkennen müssen, dass die
zu erwartende Abgabenvorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen werde.
Von da ab habe den Bw. die Verpflichtung getroffen, für die Erfüllung
der vorhersehbaren Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.
Werde aber eine solche Vorsorge unterlassen und die zur Verfügung stehenden
Mittel anderweitig verwendet, ohne auf anzuerkennende berechtigte Interessen
verweisen zu können, so spreche dies gegen das Vorliegen einer erheblichen
Härte. Aus diesem Umstand scheine es dem Finanzamt auch nicht zumutbar,
für die Entrichtung der Abgabenschuld eine Zahlungserleichterung zu
gewähren, zumal der gegenständliche Abgabenrückstand
ausschließlich aus dem Verhalten des Bw. (fehlende
Einkommensteuervorauszahlungsfestsetzung aus Unkenntnis des Finanzamtes)
herrühre, weshalb auch eine allfällige Ermessensübung bei
Vorliegen der Gesetzesvoraussetzungen negativ zu entscheiden wäre, da dies
zu einer ungerechtfertigten Begünstigung gegenüber jenen
Abgabenschuldnern führen würde, die ihren
Abgabenzahlungsverpflichtungen zeitnahe und pünktlich nachkommen. Das
Nichtvorliegen einer erheblichen Härte gründe sich insbesondere auf
den Umstand, dass gemäß den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006
das Einkommen im Kalenderjahr 2005 € 79.901,65 und im Jahr 2006 €
79.047,04 betragen habe.
Hinsichtlich der
Einbringlichkeit der Abgaben sei darauf hinzuweisen, dass der
Abgabenrückstand unbesichert sei und auch keine Vorschläge zur
Sicherstellung der Abgabenschuld unterbreitet worden seien.
Da die im Gesetz geforderten
Tatbestandsmerkmale (erhebliche Härte bzw. darf die Einbringlichkeit durch
den Aufschub nicht gefährdet werden) nicht gegeben seien, habe in eine
Ermessensentscheidung nicht eingetreten werden können.
Im Schreiben vom 11. Oktober
2007 wird der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Kanzlei des Bw. habe nach
vielen erfolgreichen und mit hohen Abgaben verbundenen Jahren aus nicht von ihm
zu vertretenden, ausschließlich in Unternehmensverkäufen und Fusionen
in der Klientel gelegenen Gründen schwere Rückschläge erlitten.
Die Jahre 2000 bis 2003 hätten mit Verlusten von rd. Euro 24.000,00,
19.000,00, 9.000,00 und 32.000,00 geendet. Der Bw. habe sich nur mit
Bankkrediten und dem Verkauf lange angesparter Lebensversicherungen über
Wasser gehalten und gleichzeitig Sanierungsmaßnahmen ergriffen. Diese
haben 2004 mit einem Gewinn von rund Euro 46.000,00 zu wirken begonnen. Die
Jahre 2005 und 2006 haben mit den in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Gewinnen geendet, die vornehmlich zur Abzahlung der
während der Verluste aufgenommenen Kredite verwendet werden haben
müssen. Für Vorsorgen habe keine Möglichkeit bestanden. Das Jahr
2007 bringe wieder einen Rückschlag. Der in der Berufungsvorentscheidung
eingenommene Standpunkt, es bestehe keine erhebliche Härte, sei
unrichtig.
Sein Ersuchen um - neben den
herabzusetzenden Vorauszahlungen - monatliche Raten zur Abstattung der
Rückstände 2005 und 2006 basiere auf den derzeitigen und den
angenommenen künftigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie seien
für seine Zahlungsmöglichkeiten maßgebend und in der
Entscheidung über seine Berufung maßgebend.
Die vorgeschriebenen
Monatsraten von je Euro 3.500,00 seien nicht zu erwirtschaften und
existenzgefährdend. Die beantragten Monatsraten neben den
terminmäßigen Vorauszahlungen seien tragbar. ln dieser Zahlungsform
bestehe auch keinerlei Gefahr für die Einbringlichkeit seiner
Rückstände. Gesonderte Sicherheiten würden sich
erübrigen.
Der Bw. ersuche, die Berufung
vom 23. August 2007 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. August 2007 wurden monatliche Raten von €
3.500,00 gewährt. Daraus folgt, dass das Finanzamt zunächst ihrer
Entscheidung sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als auch die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld zugrunde gelegt hat.
Unverständlich ist daher, dass die Abgabenbehörde erster Instanz in
der Berufungsvorentscheidung ihre Meinung offensichtlich insofern geändert
hat, als demnach die im Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale (erhebliche
Härte bzw. darf die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht
gefährdet werden) nicht gegeben seien und daher in eine
Ermessensentscheidung nicht eingetreten werden habe können. Wäre dies
tatsächlich die Rechtsansicht des Finanzamtes gewesen, hätte
folgerichtig - da die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung ja
nicht vorgelegen sein sollen - die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom 9.
August 2007 aufgehoben werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.
Nach der Aktenlage bestehen
für die Rechtsmittelbehörde keine Zweifel, dass die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorliegen (die sofortige
Zahlung des Betrages, für den um Zahlungserleichterung angesucht wurde,
würde die Existenz des Bw. gefährden und stellt daher eine erhebliche
Härte dar; Sanierungsmaßnahmen des Bw. haben bereits gegriffen,
sodass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld gegeben
erscheint). Daher liegt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117) im
Ermessen der Abgabenbehörde. Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand
eines Berufungsverfahrens, so tritt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das
Ermessen der Berufungsbehörde an die Stelle des Ermessens der
Abgabenbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei sind die bekannt gegebene
wirtschaftliche Lage des Bw. mit dem aufgrund des Wegfalls von Klienten nicht
mehr in der damaligen Höhe zu erwartenden Gewinn zu berücksichtigen.
Von den Einkünften im Jahr 2006 von € 79.047,04 bleiben nach Abzug der
Einkommensteuer von € 31.108,00 netto € 47.939,40, von den
Einkünften 2007 von € 54.083,04 bleiben nach Abzug der
Einkommensteuer von € 18.626,52 netto € 35.456,52. Bei Zahlung
der vom Finanzamt geforderten Raten von € 3.500,00 müsste der Bw. in
einem Jahr € 42.000,00 entrichten, wobei dieser Betrag den festgestellten
Jahresgewinn 2007 übersteigen würde. Dadurch wäre nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde - wie auch der Bw. dargestellt hat - die Existenz
gefährdet, da allein die zu zahlenden Raten den 2007 erwirtschafteten
Jahresgewinn nach Steuern übersteigen würden.
Allerdings ist bei der
Ermessensentscheidung letztlich auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der
Abgabenrückstand aus dem Einkommensteuerrückstand des Jahres 2006 (die
Einkommensteuer 2005 wurde bereits entrichtet) besteht, der Eintritt einer
Zahlungsverpflichtung daher vorhersehbar war, bei der Unterlassung der
Berücksichtigung entsprechender Steuerzahlungen laut Darstellung des Bw.
vordringlich Bankkredite bedient wurden, wodurch das Fortbestehen der Kanzlei
(eines Arbeitgebers und Abgabepflichtigen) gesichert werden konnte, was durchaus
als berechtigtes Interesse anerkannt werden kann, jedoch auch die Verpflichtung,
entsprechende Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zu
treffen, negiert wurde. Schließlich sind auch noch die Einkommensteuer
2007 von € 8.826,52 und diverse Einkommensteuervorauszahlungen 2007 und
2008 noch nicht entrichtet.
Zwar weist das Abgabenkonto des
Bw. derzeit (Stand: 19. September 2008) einen offenen Rückstand von €
44.328,80 aus, doch wurde nur für die Einkommensteuer 2006 ein
Ratenansuchen gestellt. Auch wenn der Behörde mit der Bestimmung des §
212 BAO ermöglicht wird, die mit den beantragten Abgaben, für die um
Zahlungserleichterung angesucht wird, zusammengefasst verbuchten Abgaben in eine
Zahlungserleichterung mit einzubeziehen, ist weder dem angefochtenen Bescheid
noch der Berufungsvorentscheidung eine Begründung zu entnehmen, weshalb die
Bewilligung der Zahlungserleichterung Abgaben über die beantragte Höhe
hinaus berücksichtigen hätte müssen, zumal laut Darstellung des
Bw. auch für die Einkommensteuer 2005 vom Finanzamt bereits eine
eigenständige Ratenbewilligung erteilt wurde. Es besteht somit keine
zwingende Veranlassung, von der von der Abgabenbehörde erster Instanz laut
Darstellung des Bw. schon einmal gewählten Ermessensübung (siehe
Einkommensteuer 2005) abzugehen.
Zur Entrichtung des noch
aushaftenden Abgabenrückstandes an Einkommensteuer 2006 in Höhe von
€ 21.028,84 wird die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von
€ 1.200,00 ab Oktober 2008 sowie die Restzahlung von € 628,84
unter der Bedingung bewilligt, dass die im Zeitraum der Ratenbewilligung
fälligen Vorauszahlungen an Einkommensteuer unabhängig von den
bewilligten monatlichen Raten entrichtet werden. Die Raten sind jeweils am
15. des Monates beginnend ab 15. Oktober 2008 fällig. Da der Bw.
selbst ausgeführt hat, dass die beantragten Monatsraten neben den
termingemäßen Vorauszahlungen tragbar sind, konnte der Berufung somit
stattgegeben werden.
Im Falle eines Terminverlustes
sind gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld
zulässig. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine
Zahlung in Höhe der festgesetzten Raten unterbleibt oder in die
Zahlungserleichterung nicht einbezogene Einkommensteuervorauszahlungen, die im
Zeitraum der Bewilligung fällig werden, nicht fristgerecht entrichtet
werden.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass die Höhe der Stundungszinsen mit gesondertem Bescheid
bekannt gegeben wird.
Wien, am 19.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3583-W/07
- Stammnummer
- 36905
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF