Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0519-L/05
Zurechnung von "Schwarzumsätzen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-L/05vom 18.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stber., gegen
die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. Mai 2000
betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1996
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1995 und 1996 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1995
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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1.636.441,52 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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266.365,86 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-122.457,35
S
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143.909,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
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10.458,27 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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1996
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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908.021,42 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
138.530,57 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-67.294,25
S
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71.236,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
5.176,92 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Berufungsjahren 1995
und 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Betriebsprüfer stellte im Rahmen einer die Jahre
1995 bis 1997 umfassenden Betriebsprüfung unter anderem Folgendes
fest:
Tz. 18 Umsatzsteuer: Laut Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfung Z wurden Schwarzlieferungen von der A-GesmbH bzw.
von der B-GesmbH bezogen.
Hochgerechnet auf Basis des Schwarzeinkaufes von Fassbier
erfolgt unter Berücksichtigung von Eigenverbrauch und Personalverpflegung
eine Erhöhung des Umsatzes wie folgt:
Umsätze
1995:
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20
%ige
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10
%ige
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Summe
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Umsätze lt. Veranlagung
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837.533,33
|
789.908,19
|
1.627.441,52
|
Zurechnung des nicht erklärten Bierumsatzes
(netto)
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60.000,00
|
|
60.000,00
|
Sicherheitszuschlag (50 %)
|
20.000,00
|
10.000,00
|
30.000,00
|
Zwischensumme
|
917.533,33
|
799.908,19
|
1.717.441,52
|
Eigenverbrauch lt. BP
|
12.000,00
|
|
12.000,00
|
Umsätze nach BP
|
929.533,33
|
799.908,19
|
1.729.441,52
Umsätze
1996:
|
|
20
%ige
|
10
%ige
|
Summe
|
Umsätze lt. Veranlagung
|
471.999,15
|
436.022,27
|
908.021,42
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Zurechnung des nicht erklärten Bierumsatzes
(netto)
|
8.000,00
|
|
8.000,00
|
Sicherheitszuschlag (50 %)
|
2.600,00
|
1.400,00
|
4.000,00
|
Zwischensumme
|
482.599,15
|
437.422,27
|
920.021,42
|
Eigenverbrauch
|
1.600,00
|
|
1.600,00
|
Umsätze nach BP
|
484.199,15
|
437.422,27
|
921.621,42
Das Finanzamt erließ den Ausführungen der
Betriebsprüfung folgend die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996, jeweils
datiert mit 14. Mai 2000. Mit Umsatzsteuerbescheid für 1995 wurde dem
Berufungswerber eine Zahllast von 162.409,00 S vorgeschrieben, mit
Umsatzsteuerbescheid für 1996 eine Zahllast von 72.816,00 S.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom 2. Juni
2000 Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 und
beantragte die Umsatzsteuer nicht bzw. mit einem niedrigeren Betrag
festzusetzen. Die Nachforderung würde im Wesentlichen auf der von der
Betriebsprüfung festgestellten Tatsache beruhen, dass Schwarzlieferungen
von der A-GesmbH bzw. von der B-GesmbH bezogen worden seien. Die aus den
Schwarzlieferungen resultierenden Schwarzerlöse seien jedoch Herrn C.A.
zuzurechnen, der laut vorliegenden Lieferscheinen auch die Getränke bezogen
habe.
Der Berufungswerber legte in weiterer Folge die
Rechnungsberichtigungen der B-GesmbH vom 31. Juli 2002 vor. In dem
diesbezüglichen Schreiben wurde ausgeführt, dass der Steuerberater des
Berufungswerbers mitgeteilt habe, dass anlässlich der finanzamtlichen
Betriebsprüfung Getränkeeinkäufe, die der Berufungswerber
einschließlich Getränkesteuer im Prüfungszeitraum vom
Unternehmen gegen Barzahlung bezogen hätte, nunmehr dem betrieblichen
Bereich des Berufungswerbers zugerechnet worden seien. Eine vom befassten
Betriebsprüfer bzw. vom Steuerberater des Berufungswerbers abgezeichnete
Liste aller im Prüfungsverfahren festgestellten und für das
Unternehmen bezogenen Getränkeeinkäufe sei übermittelt worden.
Die dafür verwendeten Lieferscheine/Rechnungen seien nach Ansicht des mit
der Prüfung befassten Betriebsprüfers hinsichtlich des in § 11
Abs. 1 Z. 2 Umsatzsteuergesetz normierten Empfängers der Lieferung
berichtigungsfähig. Dem Ersuchen des Berufungswerbers werde nachgekommen
und für die Lieferungen gemäß Beilage (Zeitraum 1995 und
1-3/1996) der Empfänger auf den Berufungswerber, nämlich A.S.,
berichtigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2005
änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996, jeweils vom
4. Mai 2000, ab. Die Zahllast für 1995 wurde mit 152.862,00 S festgesetzt
(durch Erhöhung der Vorsteuern von 103.488,98 S auf 113.035,35 S). Weiters
wurde die Zahllast für 1996 mit 72.570,00 S angesetzt (durch Erhöhung
der Vorsteuern von 66.765,64 S auf 68.011,60 S). Begründend wurde
ausgeführt, dass hinsichtlich der Abweichung vom Berufungsbegehren auf das
Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter verwiesen werde.
Der steuerliche Vertreter stellte mit Schreiben vom 9. Mai
2005 den Antrag die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2005 sei zwar der
Nachforderungsbetrag (geringfügig) reduziert worden, jedoch der wiederholt
vorgetragene Umstand nicht gewürdigt worden, wonach nicht der
Berufungswerber die festgestellten Schwarzumsätze erzielt habe, sondern Hr.
C.A. .
Nach der Aktenlage gab Hr. C.A. am 23. März 2000
betreffend den Zeitraum 1995 und 1-3/1996 zur Niederschrift, dass er
sämtliche "Graueinkäufe" bestellt habe und für seine privaten
Zwecke verwendet bzw. ohne Aufschlag weiterverkauft habe.
Die der Berufungsentscheidung beigefügten Berechnungen
der Umsatzsteuer 1995 und 1996 wurden dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 idgF.
unterliegen der Umsatzsteuer folgende Umsätze: Z. 1: Die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder
kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; Z. 2: der Eigenverbrauch
im Inland.... Z. 3: die Einfuhr von Gegenständen
(Einfuhrumsatzsteuer)....
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein kausaler
Zusammenhang bestehen. Für diese innere Verknüpfung ist es
erforderlich, dass sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet
und damit die gewollte oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so dass
schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich
verbunden sind.
Eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
setzt einen rechtlich vom Leistenden unabhängigen Leistungsempfänger
voraus.
Strittig ist in der Berufungssache, ob die dem Finanzamt
erst durch Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung Z bekannt
gewordenen Getränkeeinkäufe, bezogen von der A-GesmbH bzw. von der
B-GesmbH, vom Bw. an Gäste mit Aufschlag weiterveräußert wurden
(Ansicht des Finanzamtes) oder nicht (Ansicht des Bw.).
Leistungsempfänger ist, wer die Leistung ausbedungen
hat, mag auch ein Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der
Leistung letztlich im Vermögen eines anderen eintreten. Entscheidend ist
daher bei Leistungen auf Grund vertraglicher Verpflichtungen, wer im eigenen
Namen die vertraglichen Verpflichtungen übernimmt bzw. ausbedingt. (Ruppe,
Kommentar zum UStG 1994, § 1, Rz. 258).
Bei Leistungen auf Grund von Verträgen werden
Unternehmer und Leistungsempfänger durch die Willensübereinkunft
bestimmt. Wesentlich ist, wer gegenüber der A-GesmbH bzw. der B-GesmbH als
Empfänger dieser Getränkelieferungen bzw. als Vertragspartner
aufgetreten ist.
Bei der Ermittlung des Sachverhaltes unter
Berücksichtigung des Prinzips der freien Beweiswürdigung kommt den
Aussagen des Berufungswerbers sowie des Hrn. C.A. besondere Bedeutung zu.
Sowohl der Berufungswerber als auch Hr. C.A. (lt.
Niederschrift vom 23. März 2000) bestätigen, dass nicht der
Berufungswerber, sondern Hr. C.A. die strittigen Getränkeeinkäufe (im
eigenen Namen) bestellt hat.
Diese Aussagen werden auch dadurch gestützt, dass als
ursprünglicher Empfänger der Lieferungen ebenfalls Hr. C.A. genannt
ist.
Daraus lässt sich ableiten, dass dem Berufungswerber
die von der Betriebsprüfung in Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes
zugeschätzten "Schwarzumsätze" nicht zurechenbar sind und reduzieren
diese insofern die Umsätze des Berufungswerbers. Dahingestellt kann in
diesem Zusammenhang bleiben, ob Hr. C.A. , wie behauptet, die "schwarz"
bezogenen Getränke mit oder ohne Aufschlag weiterverkauft hat.
Die vom Finanzamt aufgrund der Rechnungsberichtigung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2005 zu Gunsten des Berufungswerbers
korrigierte Vorsteuer wird rückgerechnet.
Der steuerliche Vertreter hat hinsichtlich der korrigierten
Beträge sein Einverständnis erklärt.
Der Berufung war insgesamt teilweise stattzugeben und die
angefochtenen Bescheide abzuändern.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 1995 und 1996 in S und in
€)
Linz, am 18.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-L/05
- Stammnummer
- 36903
- Gültig
- 18.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF