Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0341-W/03
Ausgaben für Notenmaterial bei einem Musiklehrer als nichtabzugsfähige Ausgaben der Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-W/03vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Musiklehrer und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Lehrer an zwei Musikschulen.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte
der Bw. folgende Beträge als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG
1988 abzuziehen:
Notenmaterial 1021,64
KmGeld für
Notenkauf 210,75
Summe 1242,39
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 wurde am 13. November 2002 erlassen und die
Aufwendungen für Notenmaterial und für die
"Materialbeschaffungsfahrten" wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern
als gemäß
§ 20 EStG 1988 typischerweise unter die Aufwendungen
für die Lebensführung fallend angesehen.
Der Bw. erhob Berufung und
führte aus, dass er Aufwendungen für Fahrten zur Beschaffung von
Notenmaterial gehabt habe, da er mit der Betreuung eines Ensembles betraut
worden war, für welches kein Notenmaterial vorhanden gewesen sei. Er habe
für diverse Veranstaltungen, wie Adventmärkte, Musikwettbewerb etc.,
bei denen das Ensemble aufgetreten sei Notenmaterial beschaffen müssen. Es
sei in der heutigen Zeit wichtig sich selbst weiterzubilden, wofür man
Fachliteratur, in seinem Fall neues Notenmaterial in Form von Schulen,
Studienwerken, Etüden, Konzertstücken usw. benötige, welche er
ausschließlich beruflich verwenden könne.
Der Bw. gab bekannt, dass er
ein Ensemble mit Schülern leite und daraus keine Einkünfte beziehe, da
sein Dienstvertrag mit der Musikschule nicht geändert worden sei.
Am
14. Jänner 2003 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und verwies in der Begründung auf die dem Bw.
bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache mitgeteilte Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die von ihm beantragten Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG als typische Aufwendungen der Lebensführung
anzusehen seien.
Der Bw. beantragte daraufhin
die Vorlage seiner Berufung und legte in Wiederholung seiner früheren
Ausführungen dar, dass er für das Ensemble Notenmaterial für
verschiedene Besetzungen desselben angeschafft habe, da bei verschiedenen
Auftritten des Ensembles unterschiedliche Stücke gespielt wurden. In seinem
Beruf sei es sehr wichtig sich ständig weiterzubilden, weshalb er
Studienwerke und Übungsmaterial benötige, welche seinem Können
und Niveau angepasst seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall ob die vom Bw. , der als Musikschullehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beantragten Ausgaben für Notenmaterial und
Kilometergelder für Fahrten zur Beschaffung des Notenmaterials
gemäß
§ 16 EStG 1988 Werbungskosten oder nichtabzugsfähige
Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstellen.
Gemäß
§ 16 EStG
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Aufgrund des Sachverhaltes und
der Angaben des Bw. ist unzweifelhaft, dass die vom Bw. angeschafften Noten von
Nutzen für seine berufliche Tätigkeit sind, doch sind entsprechend der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 27. 5.1999,
97/15/0142) Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie
mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei welchen
die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob diese
durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung
veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen,
weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.
In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf eine
Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich
die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Wendet man die vom
Verwaltungsgerichthof aufgestellten Regelungen auf den vorliegenden konkreten
Fall an, ist zu ersehen, dass die Anschaffung von Notenmaterial samt den zur
Beschaffung derselben entstandenen Fahrtkosten für den Beruf des Bw.
sicherlich förderlich war, jedoch die von der Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang geforderte berufliche Notwendigkeit nicht vorliegt, was auch daraus
ersichtlich ist, dass der Bw. selbst sowohl in der Berufung als auch im
Vorlageantrag selbst ausgeführt hat, dass das Notenmaterial in der heutigen
Zeit in seinem Beruf als Weiterbildungs- und Übungsmaterial üblich
sei.
Da eine Aufteilung des
getätigten Aufwandes für das Notenmaterial und die Fahrtkosten zur
Beschaffung desselben in einen als Werbungskosten abzugsfähigen beruflich
veranlassten und einen der Privatsphäre zuzurechnenden nicht
abzugsfähigen Teil nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss
daher der gesamte Aufwand nach dem Aufteilungsverbot zur Gänze den
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung zugerechnet werden.
Aus den oben angeführten
Gründen wird die Berufung daher abgewiesen.
Wien,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-W/03
- Stammnummer
- 3690
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF