Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2169
Fragen zur Verlustverwertung mit Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftH 73/2-IV/4/02vom 11.12.2002
Wortlaut laut Findok
Wird Verlusten, die eine deutsche
Kapitalgesellschaft aus ihrer KG-Beteiligung in Österreich in den Jahren
1988 und 1989 erlitten hat, auf der Grundlage von § 102 EStG 1988 die
Verlustvortragsfähigkeit in Österreich versagt und nimmt Deutschland
(nachdem es in den Jahren 1988 und 1989 den Verlustausgleich zugelassen hat) ab
1995 (ab dem Jahr, in dem die österreichische KG wieder Gewinne erzielt)
eine Nachversteuerung vor, dann wird hierdurch die Wirkung einer
Doppelbesteuerung herbeigeführt (denn die Wirkung einer Doppelbesteuerung
tritt nicht nur bei doppelter Besteuerung der Erträge, sondern auch bei
doppelter Nichtberücksichtigung der mit der Einnahmenerzielung verbundenen
Aufwendungen ein). Zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ist aber primär
der Ansässigkeitsstaat des betroffenen Abgabepflichtigen, im vorliegenden
Fall sonach Deutschland berufen (EAS 2017 und das dort zitierte Prinzip aus VwGH
14.03.1990, 89/13/0115 betr. südafrikanisches Luftfahrtunternehmen).
Werden in der Folge Verluste der Jahre 1991 bis 1993 in der
inländischen KG wegen negativen deutschen Einkommens des deutschen
Kommanditisten gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in
Österreich zum Verlustvortrag zugelassen und verwertet Deutschland diesen
Verlust im deutschen Gewinnjahr 1994 ebenfalls, dann führt die Regelung der
Z 12 lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des DBA-Deutschland-2000 nur
scheinbar zu einer Verlustdoppelverwertung. Deutschland ist zwar nach dieser
Bestimmung des Schlussprotokolls zur Unterlassung der Nachversteuerung für
Österreich-Verluste 1990 bis 1997 verpflichtet. Doch der letzte Satz der
zitierten Bestimmung des Schlussprotokolls stellt klar, dass diese
Sonderregelung nur insoweit wirksam werden kann, als sie nicht zu einer
Verlustdoppelverwertung führt. Deutschland wird daher nicht daran
gehindert, einen im Jahr 1994 berücksichtigten Österreich-Verlust, der
auch in Österreich nach österreichischem inländischen Recht zu
verwerten war, einer Nachversteuerung zuzuführen.
11. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 12 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 73/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 36893
- Gültig
- 11.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF