Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0044-W/03
Abgabenhinterziehung, Vorsatz, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-W/03vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass sich aus einer Veranlagung eine Nachforderung ergibt, ist der Vorsatz für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht ableitbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen die
Bw., vertreten durch Schmitt & Schmitt WirtschaftstreuhandgesmbH, wegen des
Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
6. März 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 3. Februar 2003, gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt
Der
Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
3. Februar 2003, StNr. XXX, hat das Finanzamt für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Bw. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt, als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer 1994 in Höhe von ATS 208.979,00/€
15.187,10 sowie an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von ATS 5.234,00/€380,37
bewirkt zu haben.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
4.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10
Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 6. März 2003, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass in der mündlichen Verhandlung am 31. Jänner
2003 ausführlich dargelegt worden sei, dass es sich im vorliegenden Fall
keinesfalls um einen vorsätzlichen Tatbestand handle. Es sei auf die
geschilderten Umstände keine Rücksicht genommen worden und die bereits
(Anmerkung: in der Strafverfügung) festgesetzte Strafe bestätigt
worden. Da kein Vorsatz vorliege und die besonderen Umstände des Falles
nicht berücksichtigt worden seinen, sei eine zu hohe Strafbemessung
gegeben. Es wird daher um Herabsetzung der Strafe ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Die
Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg.cit. für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen
erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder
eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person
als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten
richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder
das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr
Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine
Kenntnis erlangt hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach § 33
Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt
werden konnten.
Im vorliegenden Fall wurde anlässlich einer am 5. Juli
2000 abgeschlossenen Betriebsprüfung festgestellt, dass eine im Jahr 1993
abgesetzte Vorsteuer im Jahr 1994 mit einem Betrag von 208.979,00 ATS zu
berichtigen gewesen wäre. Der Bescheid über die Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 wurde ursprünglich am 14.8.1995
gebucht, wobei davon auszugehen ist, dass die Zustellung - und somit der
Eintritt der Verkürzung - zeitnah erfolgt ist. Zwar wurde die
Endgültigkeitserklärung von vorläufigen Bescheiden im Februar
1998 durchgeführt. Da jedoch im Bescheidwortlaut keine Änderung
eingetreten ist, ist auch die Verkürzung und somit der Erfolg im
ursprünglichen Zeitpunkt der vorläufigen Veranlagung
eingetreten.
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG
sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der
Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen
einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen
Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur
Last gelegt wird. Nach Einsicht in die vorliegenden Akten ist im
gegenständlichen Fall der am 25. September 2002 ergangene Bescheid
über die Einleitung eines Strafverfahrens des Finanzamtes für den 3.
und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als erste Verfolgungshandlung im
Zusammenhang mit den in Rede stehenden finanzstrafrechtlichen Vorwürfen zu
bezeichnen. Daraus folgt jedoch, dass hinsichtlich der inkriminierten
Verkürzung betreffend Umsatzsteuer 1994 bereits Verjährung der
Strafbarkeit eingetreten ist.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
ergab eine Nachforderung in Höhe von ATS 5.234,00/€380,37. Im gesamten
Strafakt finden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass dieser objektiv
bewirkten Verkürzung ein subjektiv vorwerfbares Verhalten gegenüber
stünde. Auch der Begründung des Erkenntnisses sind nur Argumente zur
Verkürzung der Umsatzsteuer 1994 zu entnehmen. Allein aus der Tatsache,
dass sich aus einer Veranlagung eine Nachforderung ergibt, ist der Vorsatz
für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht
ableitbar.
Da der Berufung somit schon aus den angeführten
Gründen stattzugeben war, erübrigte sich ein Eingehen auf die in der
Berufung geschilderten Umstände bzw. die festgestellte Verletzung von
Verfahrensvorschriften in der Form, dass die Verhandlungsleiterin auch als
Schriftführerin in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in
Erscheinung trat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-W/03
- Stammnummer
- 3688
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF