Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0969-W/08
Kosten der doppelten Haushaltsführung aus privatem Anlass
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0969-W/08vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte in ihrer elektronisch
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006
unter anderem die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und
Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von
€ 5.341,78.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 wurde die Bw um Nachweis
der beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung (inkl.
Aufstellung) ersucht.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 legte die Bw nachstehende
Aufstellung vor:
|
Miete 2006 (12x
€ 182,00;anbei Kopien von den Kontoauszügen
|
€ 2.184,00
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Strom/Gas 2006: (anbei
die Kopien der Rechn. der W. Energie u. Zahlungsbelege)
|
€ 493,78
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Familienheimfahrten (Kilometergeld
W.-E. eine Strecke beträgt € 152,24 km, im Monat ca 1.200 km
à 0,376 Km-Geld, Abrechnung vom monatlichen Höchstbetrag von
€ 222,00)
|
€ 2.664,00
Weiters führte die Bw aus, dass die Rechnungen der W.
Energie auf den Namen der Wohnungsbesitzerin bzw Mitbewohnerin Frau A. lauten
würden und die monatlichen Mietezahlungen ebenso an Frau A. ergehen
würden.
Laut einer Abfrage des Finanzamtes vom 29. Juni 2007 beim
Zentralen Melderegister liegen nachstehende Meldungen der Bw vor:
Hauptwohnsitz seit 12. Mai 2006 in Adr.Bw. (vorher
Nebenwohnsitz)
Nebenwohnsitz seit 19. Juni 1972 in Adr.1
Nebenwohnsitz: seit 20. Juni 1997 in Adr.2 (vorher
Hauptwohnsitz).
Meldedaten des Gatten der Bw:
Hauptwohnsitz seit 25.08.1993 in Adr.Bw.
Nebenwohnsitz: seit 1.9.2004 in Adr.1
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 datiert vom 27. Juli 2007
wurden Werbungskosten (Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung)
in Höhe von € 5.341,78 anerkannt.
Mit Bescheid vom 12. November 2007 wurde der Bescheid vom
27. Juli 2007 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben könnten, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweisen würde.
Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit welchem Werbungskosten in Höhe
von € 132,00 anerkannt worden sind. Begründend wurde
ausgeführt:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von € 3.143,94 nicht
übersteigen.
Da die aus der
Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit
eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im
Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Kosten, die sich
aus der Wahl des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung
vom Beschäftigungsort ergeben, können im allgemeinen nicht als
absetzbar angesehen werden. Ihre Wahl des Familienwohnsitzes in
E., ist durch persönliche
Gründe bedingt (Wegzug vom Beschäftigungsort
-W.) und Aufwendungen gehören
daher zur Sphäre der privaten Lebensführung. Weiters konnten
Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden, da
die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung nicht gegeben sind."
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 (eingelangt beim Finanzamt
am 12. Dezember 2007) erhob die Bw gegen den oa Bescheid betreffend
Einkommensteuer Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass sie seit
2004 mit ihrem Ehegatten einen eigenen Haushalt in E. bewohnen würde. Davor
habe sie in einem Zimmer bei ihren Eltern in Adr.1 gewohnt und sei von dort aus
wöchentlich nach W. zu ihrem Arbeitsort gependelt. Dort habe sie eine
Wohnung angemietet, da für sie die tägliche Heimfahrt unzumutbar
gewesen sei. Sie beantrage auch keine doppelte Haushaltsführung, da nach
der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (22.9.1987, 87/14/0066) ein im
Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als "Haushalt" angesehen
werden könne.
2004 habe die Bw einen eigenen Haushalt gegründet und
sei von ihren Eltern nach E. gezogen. Tatsache sei, dass sie von ihren Eltern
weggezogen sei und nicht von W. (ihrem Beschäftigungsort) wie vom Finanzamt
in der Begründung angegeben worden sei.
Gemäß
§ 16 Abs1. EStG liege eine doppelte
Haushaltsführung vor. Der Beschäftigungsort der Bw würde sich
zwar in W. befinden, aber der Lebensmittelpunkt der Bw würde sich in E. bzw
davor bei ihren Eltern befinden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2008 wurde
die Berufung vom 12.12. 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt:
"Liegt der
Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort, können (Mehr-)Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung wie zB die Aufwendungen für die Wohnung am
Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist (vgl. VwGH 28.3.2000, 96/14/0177). Eine berufliche Veranlassung der
mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen und eine daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist.
Dies ist bei einem verheirateten bzw in einer eheähnlichen lebenden
Steuerpflichtigen vor allem dann der Fall, wenn der (Ehe-)Partner am
Familienwohnsitz berufstätig ist. Ihr Gatte ist jedoch bei einer in
W. ansässigen Firma
selbständig tätig und hierbei fallen laut vorgelegtem Fahrtenbuch
ausschließlich Fahrten nach W.
und retour als Werbungskosten an. Es ist
demnach davon auszugehen, dass sich Ihr und der Lebensmittelpunkt Ihres Partners
in W. befindet, somit
ausschließlich persönliche oder familiäre und keine beruflichen
Gründe vorliegen, die ein Beibehalten des Familienwohnsitzes in
E. rechtfertigen."
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 beantragte die Bw die
Berufung der Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der
Bescheidbegründung vom 10. Jänner 2008 angegeben worden sei, dass laut
vorgelegtem Fahrtenbuch des Gatten der Bw ausschließlich Fahrten zwischen
E. und W. als Werbungskosten angefallen seien und daher davon auszugehen sei,
dass sich der Lebensmittelpunkt des Partners der Bw in W. befinden
würde.
"Hier die
Stellungnahme der Bw dazu:
Laut Fahrtenbuch
meines Mannes ist ersichtlich, dass die Fahrten zwischen
E. und W.
bzw retour zum Großteil an einem Tag
erfolgten und auch nur einmal pro Woche. Bei 14 Wochen im Jahr 2006 befand sich
mein Gatte überhaupt nicht in
W..
Hier eine kurze
Zusammenfassung:
Im Kalenderjahr
2006 waren es 23 Wochen wo sich mein Gatte nur an einem Tag in W.
aufgehalten hat und auch am selben wieder
zurück nach E. gefahren ist. An 14
Wochen war mein Gatte gar nicht in W..
Bei 8 Wochen war der Aufenthalt insgesamt 2 Tage und bei 7 Wochen insgesamt 3
Tage pro Woche.
(In der Beilage
übermittle ich Ihnen noch einmal die Kopie des Fahrtenbuches und eine
genaue Aufzeichnung der Anwesenheit in
W., wo sie meine oa Zusammenfassung
überprüfen können.)
Die meiste Zeit
arbeitet mein Mann von zu Hause aus in seinem Büro in
E.. Man kann daher keineswegs
behaupten, dass sich der Lebensmittelpunkt in W.
befindet."
Mit Schreiben vom 28 Februar 2008 wurde die Bw aufgefordert
Gründe zu nennen, die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach W.
sprechen würden, da die Bw im Vorlageantrag ausgeführt habe, dass der
Gatte die meiste Zeit von zu Hause aus in seinem Büro in E. arbeiten
würde (Werkvertrag F.). Die restliche Arbeitszeit (weniger als ein Drittel)
sei der Gatte beruflich in W. tätig. Die Bw selbst sei ebenfalls seit
Jahren in W. berufstätig.
Mit Schreiben vom 21. März 2008 gab die Bw bekannt,
dass ihr Gatte seit seiner Geburt in seiner Heimatgemeinde E. mit Hauptwohnsitz
gemeldet sei. Neben der engeren Verwandtschaft würde sich auch der gesamte
Freundeskreis in der Region befinden. Seit 2003 sei der Gatte der Bw im
Gemeinderat von E. engagiert und zudem Initiator und Vorsitzender der E.
Kulturinitiative K+.
Leider sei die Schwiegermutter vor 5 Jahren schwer erkrankt
und seither arbeitsunfähig und teilweise auch pflegebedürftig. Aus
diesem Grund versuche ihr Gatte seinen Vater bei der Betreuung zu
unterstützen. Deswegen und um den ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehen
zu können, arbeite ihr Gatte die meiste Zeit von zu Hause aus.
Die Bw sei familiär im westlichen
Niederösterreich verwurzelt und seit jeher an den Wochenenden nach Adr.1
und später nach E. gefahren. Die Bw würde an den Wochenenden ihren
Schwiegervater bei der Betreuung der Schwiegermutter unterstützen.
Vor einigen Jahren hätten die Bw und ihr Gatte das
Obergeschoss des Elternhauses ihres Gatten zu einer vollwertigen Wohneinheit
ausgebaut, mit dem Ziel mittelfristig auch die beruflichen Tätigkeiten ganz
in Richtung E. zu verlegen.
Weiters teilte die Bw mit, dass sie im dritten Monat
schwanger sei und ab der Mutterschutzphase zu 100% in E. leben werde.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte das Finanzamt
ergänzend nachstehende Unterlage vor:
"Kurzdarstellung Sachverhalt:
Bw ist zumindest
seit 1994 in W. nichtselbständig
tätig.
Gatte hat
ebenfalls Wiener Dienstgeber, arbeitet aber überwiegend von zu Hause aus
(Gemeindemandatar u ehrenamtliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen
Einkünfte in E. .
Laut
ZMR:
Hauptwohnsitz
vom 20. Juni 1997 - 12. Mai 2006 in
Adr.2
Gatte
unterstützt seinen Vater bei Betreuung der Mutter.
Schwiegermutter
bezieht laut DB II Auskunft kein Pflegegeld."
Im Zuge des Verfahrens vor dem
UFS wurde die Bw mit Schreiben vom 15. Juli 2008 gebeten zu nachstehenden Fragen
innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen:
"Aus den Akten
des Finanzamtes geht hervor, dass Ihr Gatte im Jahr 2006 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bezogen hat, als Betriebsort scheint E.
auf. Im Jahr 2007 scheint als
Arbeitgeber/Auftraggeber die Fa I. in
W. auf.
1.) Um eine
genaue Beschreibung der Tätigkeit ihres Gatten, welche er im Jahr 2006
ausgeübt hat, wird gebeten.
2.) Handelt es
sich bei den beruflichen Fahrten im Jahr 2006 um Fahrten zu Kunden bzw
Auftraggebern ihres Gatten oder dienten die Fahrten anderen Zwecken
?
3.) War Ihr
Gatte bereits 2006 bei der Fa. I.
tätig? Wenn ja, auf welcher vertraglichen Basis ?
4.) Welche
Gründe liegen vor, dass ihr Gatte seine im Jahr 2006 ausgeübte
Tätigkeit, nicht auch von W. aus
hätte ausüben können?"
Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (eingelangt beim UFS am 30.
Juli 2008) nahm die Bw wie folgt Stellung:
"1.) Mein Gatte,
MH, ist seit Jänner 2005
ununterbrochen bei der Firma I. als
freier Dienstnehmer tätig. Als E-Marketing Spezialist arbeitet mein Gatte
an vielen unterschiedlichen Projekten von
I. mit. Er konzipiert Web-Projekte,
erstellt Konzepte für Kunden bzw. erarbeitet Arbeitsunterlagen für die
Architektur von Webseiten. Desweiteren ist er als Webdesigner tätig. Er
erstellt Layouts für Internetseiten, E-Mail-Kampagnen und andere Online
Features. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört die Recherche und
Aufbereitung von Inhalten in textlicher und grafischer Hinsicht. Ein weiterer
Bereich der Tätigkeit ist klassisches Online Marketing bzw
Öffentlichkeitsarbeit in Form der Erstellung von Presseaussendungen und
Pressetexten für I., aber auch
für Kunden. Unter diesen Bereich fallen auch die Betreuung von Online
Plattformen wie Google, Xing und andere Foren. Zu guter Letzt hat mein Mann auch
Vorträge zu Online Themen aufbereitet und in seltenen Fällen auch
selbst gehalten.
Ad 2.) "Ungefähr
geschätzt teilten sich die dienstlichen Fahrten meines Mannes wie folgt
auf:
Ca 85-90% der Fahrten
waren zu I. und zurück nach
E.. Der Rest waren Fahrten zu Kunden
von I. bzw diverse andere Fahrten.
Ad 3) Wie schon in Frage
1 beantwortet hier nochmals. Mein Gatte ist seit Jänner 2005 ununterbrochen
bei der Firma I. als freier
Dienstnehmer tätig.
Ad 4) "Mein Gatte ist
seit seiner Geburt in seiner Heimatgemeinde
E. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Neben
der engeren Verwandtschaft befindet sich auch der gesamte Freundeskreis in der
Region rund um N.. Seit dem Jahr 2003
ist mein Gatte Gemeinderat von E.
engagiert und ist zudem Initiator der
E. Kulturinitiative K+. In zweiter
Funktion ist er auch regelmäßiger Veranstalter von
Kulturveranstaltungen.
Leider ist meine
Schwiegermutter vor 5 Jahren schwer erkrankt und seither arbeitsunfähig.
Sie benötigt ständig Beaufsichtigung bzw auch Betreuung. Aus diesem
Grund versucht mein Mann seinen Vater bei der Betreuung so gut es geht zu
unterstützen. Hauptsächlich aus diesem traurigen Grund und um den
ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen, arbeitet mein Mann die meiste Zeit
von zu Hause aus. Sein privates Büro befindet sich im Keller des Hauses.
Die Tätigkeit meines Gatten erlaubt es, nahezu gänzlich im Home-Office
zu arbeiten. Durchschnittlich 1-2 mal pro Woche ist eine Abstimmung im
I. -Büro notwendig."
Mit Schreiben vom 13. August 2008 wurde das oa Schreiben
der Bw dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme bzw allfälliger
Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 teilte das Finanzamt
als Amtspartei im Wesentlichen mit, dass aus dem Schreiben der Bw keine neuen
Sachverhaltselemente zu Tage kommen würden und die Nichtverlegung des
Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort der Bw privat veranlasst
sei.
Dies wurde der Bw zur Wahrung des Parteiengehörs
telefonisch zur Kenntnis gebracht (s. UFS-Akt; AV vom 15. September
2008).
Laut Auskunft (§ 143 BAO) des Arbeitgebers des
Gatten der Bw arbeit dieser überwiegend von zu Hause aus. Er ist freier
Dienstnehmer und macht auch Außendienste, die zyklisch unterschiedlich
sind (s. AV vom 18. August 2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschäftigungsort der Bw ist W., wo die Bw laut
ZMR auch seit 20. Juni 1996 eine Wohnung hat. Seit dem Jahr 2004 bewohnt die Bw
mit ihrem Ehegatten in E. einen eigenen Haushalt. Laut Angaben der Bw ist ihr
Beschäftigungsort zwar W., ihr Lebensmittelpunkt befindet sich aber in E..
Der Gatte der Bw bezog im streitgegenständlichen Jahr steuerlich relevante
Einkünfte als freier Dienstnehmer einer Firma mit Sitz in W..
Rechtliche Ausführungen:
1. Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen
für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu
zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten
für Familienheimfahrten. Ansonsten dürfen die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann
auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG) einen gemeinsamen Haushalt
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet.
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen
Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten
(s. VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH
19.2.1999, 95/14/0059; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121 uva; zuletzt
21.9.2005,2001/13/0241) liegen. Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
26.04.2006, Zl 2006/14/0013 ausgeführt, dass die doppelte
Haushaltsführung dann als beruflich veranlasst anzusehen ist, wenn die
Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung liegt hingegen nicht
vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom
bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am
Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl. die E v.
14.9.1993, 92/15/0054, vom 15. Dezember 1994, 93/15/0083, und vom 28. März
2000, 96/14/0177).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die
Bw seit 20. Juni 1996 eine Wohnung in W. hat, für welche sie im Jahr 2006
Miete sowie Gas/Strom bezahlt hat, und auch in W. gearbeitet hat. Seit dem Jahr
2004 lebt die Bw im gemeinsamen ehelichen Haushalt in E.. Die Bw pendelte
wöchentlich nach W. zuerst von ihren Elternhaus und dann von E. aus.
Die Bw hatte somit im Jahr 2006 eine Wohnung in W. am
Beschäftigungsort und einen Familienwohnsitz in E..
Nach Ansicht des UFS hat die Bw somit ihren Wohnsitz vom
Beschäftigungsort - der immer W. war - wegverlegt. Diese Verlegung des
Familienwohnsitzes ist privat veranlasst. Es konnten keine in der beruflichen
Sphäre der Bw gelegenen Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes
nach E. gefunden werden. Dies umso mehr als der Arbeitsort der Bw seit 1994 W.
ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw nachstehende
Gründe vorgebracht, warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht
zumutbar ist:
"1. Gatte der Bw arbeitet
von seinem Büro in E. aus und
fährt am selben Tag von W. wieder
retour nach E.;
2. Gatte der Bw ist seit
2003 im Gemeinderat und Initiator und Vorsitzender der Kulturinitiative in
seiner Heimatgemeinde in E.;
3.Gatte der Bw
unterstützt seinen Vater bei der Pflege der Mutter."
Ad 1.) Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt
(s. Quantschnigg/Schuch, EStG
Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG 7. Auflage, § 4
Tz 351, dort angeführte Nachweise). Ist dieser Betrag im
Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann
stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes -
aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH
20.4.2004, 2003/13/0154).
Im vorliegenden Fall erzielt der Gatte der Bw im
streitgegenständlichen Jahr steuerlich relevante Einkünfte als
Webdesigner und arbeitet überwiegend am Familienwohnsitz (privates
Arbeitszimmer im Keller des Hauses), doch kann dies der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen, da der Gatte der Bw als freier Dienstnehmer mit seiner
Tätigkeit (Telearbeit) nicht an den Familienwohnsitz gebunden ist, sondern
die von der Bw im Schreiben vom 27. Juli 2008 beschriebenen Tätigkeiten (zB
Layouts für Internetseiten, Erstellung von Presseaussendungen usw.)
für die Firma I. auch von der Wohnung der Bw in W. aus hätte
durchführen können und sich auch der Dienstgeber des Gatten der Bw in
W. befindet (85%-90% der dienstlichen Fahrten des Gatten der Bw betrafen Fahrten
von der Fa. I. nach E.).
Ad 2.) Auch das vorgebrachte Argument der Bw, dass ihr
Gatte seinen Vater bei der Betreuung der Mutter unterstützen müsse,
kann ebenfalls nicht als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung der Bw gelten, da laut
Feststellung des Finanzamtes die Schwiegermutter kein Pflegegeld bezieht und
seitens der Bw in keiner Weise die Art und der Umfang der nötigen Betreuung
durch den Gatten der Bw dargelegt wird. Es wird lediglich vorgebracht, dass der
Gatte der Bw versucht seinen Vater bei der Betreuung so gut es geht zu
unterstützen.
Ad 3.) Auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Gatten
der Bw (Gemeinderat und Kulturinitiative) stellen ebenfalls keinen Grund
für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes dar, da es sich
dabei um keine wirtschaftlich bedeutsamen Einkünfte (also Einkünfte
von mehr als € 2.200) handelt.
Nach Ansicht des UFS handelt es sich bei den von der Bw
vorgebrachten Argumenten, warum der Familienwohnsitz nicht nach W. verlegt
werden kann, ausschließlich um private Gründe und diese können
nicht der beruflichen Sphäre der Bw zugeordnet werden.
Die oa Ansicht des UFS wird durch die Aussage der Bw
unterstützt, dass sich der Lebensmittelpunkt in E. befindet (engere
Verwandtschaft, Heimatgemeinde des Ehegatten, Freunde) und W. nur der Arbeitsort
ist.
2. Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten,
wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Da wie in Pkt 1 der BE ausgeführt, die
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen, können auch keine Aufwendungen
für Familienheimfahrten anerkannt werden.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 17.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0969-W/08
- Stammnummer
- 36871
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF