Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2248-W/08
Ein Studienwechsel, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist zu unterscheiden vom Wechsel der Studieneinrichtung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2248-W/08vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. November 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vom 5. Oktober 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000 für das Kind LE,
geboren 1978 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig war, ob im gegenständlichen Verfahren ein
Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgelegen ist
und anschließend auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des
§ 17 StudFG anzuwenden sind.
Die vorliegende Berufung hat der Unabhängige
Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 25. August 2005, RV/4028-W/02 als
unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Beschwerde
vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Mit Erkenntnis vom
8. Juli 2008, Zl. 2005/13/0142 hat der Verwaltungsgerichtshof den
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Es war daher neuerlich zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 war
der Sohn des Bw. am Franz Schubert Konservatorium für Musik und
darstellende Kunst in Wien im "Vorstudium" mit dem Hauptfach Jazzgitarre
inskribiert. Im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester war der Sohn des
Bw. am Konservatorium für Musik und darstellende Kunst im Hauptstudiengang
Instrumentalpädagogik/Jazz inskribiert.
Ab dem Wintersemester 2000/01 studierte der Sohn des Bw. an
der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien und war in
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik inskribiert.
Im vorzitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof begründend aus:
"Das FLAG enthält
keine Definition eines Studienwechsels und verweist und § 2 Abs. 1 lit. b
nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf
§ 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine
abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu
prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2
Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen
Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden
können.
Bei
der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch
die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung
von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2
Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung
ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem
ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den
Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
21. Jänner 2004, 2003/13/0157, vom 1. März 2007,
2006/15/0178, und vom 23. April 2008, 2005/13/0125).
Ein
Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel
vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung
vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So
unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG
ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des
Studiums. Im übrigen regelt auch § 50
Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000
das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein
anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort
vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten
(arg.:"dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1
genannten Einrichtungen).
Dass
der Sohn des Beschwerdeführers vom Konservatorium zur Universität
gewechselt ist, ist allein somit nicht ausschlaggebend. Zu prüfen ist
vielmehr, ob der Sohn des Beschwerdeführers auch die Studienrichtung
gewechselt hat.
...
Allein
der Umstand, dass das KHStG und das UniStG von Studienrichtungen, die
Rechtsvorschriften betreffend Konservatorien aber von Hauptstudiengängen
sprechen, bedeutet noch nicht zwingend, dass ein Wechsel vom Konservatorium zu
einer Universität einen Studienwechsel darstellt. Im übrigen spricht
§ 24 StudFG (Studienerfolg an Konservatorien) selbst von einer
Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen
"Studienrichtung".
Vor
dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und des oben wiedergegebenen
Zweckes der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist die besondere
Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass das vom Sohn des
Beschwerdeführers konkret betriebene Studium am Konservatorium zur
Lehrbefähigung geführt und diese den ersten Studienabschnitt und die
erste Diplomprüfung des konkret betriebenen Studiums an der
Universität ersetzt hätte. Wenn - den Ausführungen des
Beschwerdeführers zufolge - dem Sohn des Beschwerdeführers auf
Grund der erfolgreichen Zulassungsprüfung an der Universität ein
früherer Wechsel der Studieneinrichtung möglich war, so ist bei
insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien der Wechsel der
Studieneinrichtung
nicht als
Studienwechsel
anzusehen...."
Es war daher unter Verweis auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben
und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2248-W/08
- Stammnummer
- 36867
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF