Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0008-S/08
Einstellung des Finanzstrafverfahrens des Schmuggels wegen zwischenzeitlich eingetretener absoluter Verjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-S/08vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 4 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR. Dr. Andreas Hartl, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Mag.
Robert Soder und Mag. Anton Möslinger-Gehmayr als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen G.G., S., vertreten durch
Kinberger-Schuberth-Fischer, Rechtsanwaltskanzlei, 5700 Zell am See,
Salzachtal Bundesstr. 13, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels, des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols sowie der Abgaben-
und Monopolhehlerei gemäß
§§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit.
b, 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Februar 2008 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt als Organ des Zollamtes
Salzburg (Amtsbeauftragter HR Dr. Andreas Angermüller) als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. November 2003, SpS ,
StrNr. 600000/90000/0000-15, in nichöffentlicher Sitzung am
13. August 2008 in Anwesenheit der Schriftführerin Ulrike
Kranzinger
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben
und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass das zu Str.Nr.
600/0000/00000-001 vom Hauptzollamt Salzburg gegen G.G. anhängige
Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes des Schmuggels, des vorsätzlichen
Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols, der Abgaben- und der Monopolhehlerei
gem. §§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. b, 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1
lit. a FinStrG infolge eingetretener absoluter Verjährung nach § 31
Abs. 5 FinStrG gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 3. Alternative,
136, 157 FinStrG eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
12. November 2003, StrNr. 600000/00000/0000-15, hat das Zollamt
Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. b, 37 Abs. 1 lit. a und 46
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, in der Zeit von 1992 bis Ende
1994 anlässlich seiner wiederholten Einreisen nach Österreich
über das Zollamt Berg eingangsabgabepflichtige Monopolgegenstände, und
zwar 100 Stangen Zigaretten der Marke "Marlboro" im Zollschätzwert von
€ 1.162,77, worauf Eingangsabgaben von € 2.635,12 (Zoll € 483,28;
TB € 1.518,86; EUSt € 632,98) entfallen, einerseits vorsätzlich
unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren
entzogen, andererseits seines Vorteiles wegen diese Zigaretten mit einem
inländischen Verschleißpreis von € 2.761,57 (€ 27,6157 pro
Stange) einem monopolbehördlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt,
sowie in der Zeit von 1996 bis 1997 von M.W. vorsätzlich insgesamt 50
Stangen Zigaretten der Marke Marlboro im Zollschätzwert von € 581,38,
hinsichtlich welcher von einer nicht näher bekannten Person ein Schmuggel
mit verkürzten Eingangsabgaben von € 1.578,24 (Zoll € 429,06; TB
€ 789,73; EUSt € 359,95) und ein vorsätzlicher Eingriff in die
Rechte des Tabakmonopols begangen worden ist, in Salzburg gekauft zu
haben.
Gemäß
§§ 35 Abs. 4 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von € 1.500,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 15. Februar 2008, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass die Straftaten des Beschuldigten bereits verjährt
sind und es daher nicht mehr zu einer Bestrafung hätte kommen
dürfen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Einwendungen des Beschuldigten in seiner
Berufungsschrift vom 15. Februar 2008, wonach Verjährung eingetreten ist,
bestehen zu Recht.
Am 19.1.1998 erstattete das Zollamt Salzburg aufgrund der
damaligen Ermittlungen eine Anzeige gegen G.G. an das Landesgericht
Salzburg.
Am 7.10.1999 erging vom Landesgericht Salzburg ein
Freispruch wegen Unzuständigkeit gem. § 214 FinStrG. Daher wurde
gegen ihn vom Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz am
26.9.2001 ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit
Beschwerdeentscheidung vom 24.5.2002 als unbegründet abgewiesen, worauf hin
das Zollamt Salzburg am 17.7.2002 eine Strafverfügung gegen G.G.
erließ, die von diesem wiederum beeinsprucht und die Entscheidung durch
einen Spruchsenat beantragt worden ist.
Mit Erkenntnis vom 12.11.2003 verkündete der
Spruchsenat beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
angefochtene Erkenntnis. Allerdings kam es erst im Jänner 2008 zur
schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses, das G.G. am 16.1.2008
rechtswirksam zugestellt wurde.
Sowohl zum Zeitpunkt der Taten als auch zur Zeit der
Entscheidung erster Instanz war die Bestimmung des § 31 FinStrG in Geltung
mit folgendem Wortlaut:
§ 31 Abs. 1 FinStrG:
Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist
beginnt, so bald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist
erst mit dessen
Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die
Verjährungsfrist für die Festsetzung
der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2 Die
Verjährungsfrist beträgt [...] für die übrigen
Finanzvergehen 5 Jahre.
Abs. 5 Die Strafbarkeit
erlischt jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist [...]
bei
Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, 10 Jahre
verstrichen sind.
§ 207 BAO in der damals geltenden Fassung führt
u. a. aus:
Abs. 2 Die
Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben,
soweit die
Abgabenschuld nicht Kraft Gesetzes entstanden ist, ein Jahr, bei den
Verbrauchsteuern
3 Jahre, bei allen
übrigen Abgaben (einschließlich der Zölle und sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die
Abgabenschuld Kraft Gesetzes entstanden ist)
und bei Beiträgen 5 Jahre [...].
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO in der damals geltenden
Fassung lautet: Die Verjährung beginnt in
den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der
Abgabenanspruch entstanden ist,
soweit nicht im Abs. 2 [hier nicht von Relevanz]
ein anderer
Zeitpunkt bestimmt wird.
Offenkundig hat daher die Verjährung der Strafbarkeit
hinsichtlich der gegenständlichen Fakten im August 1997 begonnen, weshalb
nach Ablauf von 10 Jahren bereits im August 2007 absolute Verjährung
eingetreten ist.
Die Bestimmung, dass Zeiten, während derer
bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang
stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungs- oder
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in den zehnjährigen
Fristenlauf nicht eingerechnet werden, ist erst mit BGBl. I 2004/57 ab 5. Juni
2004 in Kraft getreten und daher in Folge des Günstigkeitsvergleiches nach
§ 4 Abs. 2 FinStrG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Eine Verjährung der Strafbarkeit stellt jedoch einen
Strafaufhebungsgrund gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative
FinStrG dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Diese
Entscheidung konnte gemäß
§§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG in
nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-S/08
- Stammnummer
- 36844
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF