Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2583-W/08
Alleinverdienerabsetzbetrag und das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Leben"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2583-W/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 elektronisch beim Finanzamt ein.
Der Bw. beantragte u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag bei
zwei Kindern und auch den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder für 5
Monate.
Das Finanzamt erließ am 2. April 2008 den
Einkommensteuerbescheid 2006 für den Bw. und berücksichtigte den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern in Höhe von €
669,00.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2008 brachte der Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 ein. Der Bw. führte begründend
aus, dass er in der Beilage die geforderte Kopie der einvernehmlichen Scheidung
mit der Vereinbarung zur Zahlung der angeführten Alimente für 2 Kinder
von monatlich gesamt € 700 übersende. Er ersuchte diese vorgelegten
Beweismittel bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2006 zu
berücksichtigen.
Im vom Bw. mit seiner Ehefrau geschlossenen
Scheidungsvergleich vom 31. Juli 2006 wird unter Punkt V.
"Fahrnisse/Räumung" und Punkt IX. "Hausstandsgründung der
Antragstellerin HR." - auszugsweise zitiert - wie folgt ausgeführt:
"V. Fahrnisse/Räumung 1. Die Antragstellerin
HR. hat die eheliche Liegenschaft von ihren persönlichen Fahrnissen bereits
geräumt. ...
IX. Hausstandsgründung der Antragstellerin
HR. 1. Nach Räumung des ehelichen Haushaltes hat die Antragstellerin
HR. in Adr.2 einen neuerlichen Hausstand begründet. 2. Der
Antragsteller Bw. hat zur Hausstandsgründung der Antragstellerin HR. in der
Weise beigetragen, dass auf seine Kosten Einrichtungsgegenstände aus dem
Warensortiment der Fa. A., für die künftige Wohnung der
Antragstellerin HR. angeschafft wurden. ..."
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 30. April 2008 wurde vom
Finanzamt ein Nachweis über tatsächlich geleistete
Alimentationszahlungen für 1-12/2006 (Kontoauszüge, Zahlungsbelege,
etc.) angefordert.
Der Bw. legte eine Bestätigung vom 1.8. 2006 vor,
in der die Unterhaltszahlungen bis August 2006 bestätigt werden sowie eine
Bestätigung vom März 2007 vor, in der die Unterhaltszahlungen durch
den Bw. bis einschließlich März 2007 bestätigt werden. Die
Bestätigungen wurden vom Bw. und seiner ehemaligen Ehegattin
unterfertigt.
Laut Meldeamtsanfrage des Finanzamtes war die ehemalige
Ehegattin des Bw. im ehelichen Haushalt bis zum 7. Juni 2006, und ab diesem
Zeitpunkt in ihrer neuen Wohnung, gemeldet.
Das Finanzamt erließ am 21. Mai 2008 eine
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO betreffend
Einkommensteuer 2006, in der nunmehr ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
€ 318,50 zuerkannt wurde, der Alleinverdienerabsetzbetrag aber mit
folgender Begründung nicht berücksichtigt wurde:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in
einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese
Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der
Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe
bezieht. Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21. Mai 2008 ein und führte wie
folgt aus:
Es wird um nochmalige Klärung ersucht, da der Bw. bis
31. Juli 2006 (Datum des Scheidungsvergleiches) Alleinverdiener gewesen sei (7
Monate). Die Alimente seien dann für die restlichen 5 Monate zu
rechnen.
In einem an den Bw. gerichteten Ersuchen um Ergänzung
vom 5. August 2008 wurden u.a. folgende Ergänzungspunkte
angeführt:
"Gemäß zentralem Melderegister bestand mit der
ehemaligen Ehegattin bis 6.6.2006 ein gemeinsamer Haushalt. Das Datum des
Scheidungsvergleiches widerspiegelt nicht die tatsächlichen
Verhältnisse. Sie werden ersucht, dazu Stellung zu
nehmen. Laut Scheidungsvergleich vom 31.7.2006 wird festgehalten,
daß die Ehegattin zu diesem Zeitpunkt den gemeinsamen Wohnsitz bereits
geräumt hat. In welchem Zeitraum hat die Gattin den gemeinsamen
Wohnsitz von ihren Fahrnissen geräumt? ..."
Der Bw. beantwortete das Ersuchen um Ergänzung am 21.
August 2006 - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"Meine ehemalige Ehegattin räumte den gemeinsamen
Haushalt im Laufe des Monats Mai 2006. Den Mist und Müll zu beseitigen, der
hinterlassen wurde, dauerte auf jeden Fall bis nach dem Scheidungsvergleich,
auch hatte ich nicht die schriftliche Zusage bis zum 31.7.2006 und so sind die
Kosten für mich wie ein gemeinsamer Haushalt zu bewerten! Fr R. und unsere
beiden Kinder hatten auch in dieser Zeit kein Einkommen und lebten von meinem
Geld. Ob Sie diese Zeit nun als Alleinverdiener oder als Alimente bewerten ist
mir auch völlig egal. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
Voraussetzung des "nicht dauernd getrennt Lebens" für die
Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG für das Jahr 2006 vorliegt (Ansicht des Bw.) oder
ob diese nicht vorliegt (Ansicht des Finanzamtes)
§ 33 Abs. 4 Z 1 lautet - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 365
Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106
Abs. 1) 669 Euro. ...
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ..."
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1
steht einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu, wenn
er verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
- der im übrigen keine oder nur Einkünfte in einer vom Gesetz
normierten Höhe haben darf - nicht dauernd getrennt lebt.
Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens"
stellt schon nach dem Sinn dieser Worte nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines
der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die
Tragung der Kosten des Familienhaushaltes, sondern ausschließlich auf die
Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, welcher den
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe
tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber eben dauernd getrennt von seinem
Ehegatten lebt.
Von einem "nicht dauernd getrennt leben" ist in diesem
Zusammenhang auch dann noch zu sprechen, wenn der Arbeitnehmer z.B. aus
Gründen seines Berufes - sei es auch für längere Zeit und immer
wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger
regelmäßigen Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, um
sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu leben.
Ein "dauernd getrennt leben" im Sinne der obzitierten
gesetzlilchen Bestimmung ist hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein
Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt von
seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen
- auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt.
Der zitierte § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 weist zwei
Tatbestandsmerkmale auf, die gemeinsam erfüllt sein müssen -
vergleiche "und" - um einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
begründen.
Einerseits ist ein Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist. Dies ist im
gegenständlichen Fall deshalb unbestritten der Fall, da der
Scheidungsvergleich zwischen dem Bw. und seiner ehemaligen Ehegattin vom 31.
Juli 2006 datiert.
Andererseits soll dieser Steuerpflichtige von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, um
den Alleinverdienerabsetzbetrag zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bw. im
Kalenderjahr 2006 länger als sechs Monate von seiner ehemaligen Ehegattin
getrennt gelebt hat.
Der Bw. führte in seinem Schreiben vom 21. August 2006
aus, dass seine ehemalige Ehegattin den gemeinsamen Haushalt im Laufe des Monats
Mai 2006 geräumt habe.
Im vorliegenden Fall ist daher unbestritten, dass die
ehemalige Ehegattin des Bw. ab Juni eine eigene, vom ehelichen Haushalt
örtlich getrennte Wohnung bewohnte. Außer Streit steht auch, dass
dieser Zustand ein dauernder war, der letztlich am 31. Juli 2008 in einen
Scheidungsvergleich des Berufungswerbers mit seiner Gattin mündete.
Da der Bw. im Streitjahr 2006 länger als sechs Monate
von seiner inzwischen geschiedenen Ehegattin getrennt gelebt hat, ist damit die
zweite Tatbestandsvoraussetzung für die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Alleinverdienerabsetzbetragaufrechte Eheeheliche Gemeinschaftdas "nicht dauernd getrennt Leben"auf Dauer getrennt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2583-W/08
- Stammnummer
- 36842
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF