Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2403-W/08
"Großes" Pendlerpauschale, wenn auf einem kleinen Teil des Arbeitsweges das eigene Kfz verwendet werden muss?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2403-W/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., PLZ. X. , Gemeinde R., K.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch
Hofrätin Mag. Dagmar Ehrenböck, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006, nach am 15. September 2008 am Finanzamt in
Neunkirchen durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2008 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die in X., Gemeinde R. in K. wohnhafte Berufungswerberin
(Bw.) beantragte in ihrer elektronisch beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt
am 2. Oktober 2007 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006
unter anderem das "große" Pendlerpauschale im Betrag von
€ 2.664,00.
Mit Vorhalt vom 3. Oktober 2007 wurde die Bw. unter anderem
ersucht anzugeben, warum ein öffentliches Verkehrsmittel für den
Arbeitsweg nicht benützbar sei.
Die Bw. gab hierauf unter anderem bekannt, dass die Strecke
Wohnung - Bahnhof 5 km betrage und hierfür der Bus nicht verwendet
werden könne. Von R. bis Wien (S.) seien es 85 Bahnkilometer, hinzu komme
noch der Arbeitsweg in Wien.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 wurde die Bw. vom
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einkommensteuer für das Jahr 2006
veranlagt, wobei das "kleine" Pendlerpauschale von € 1.467,00 und ein
Unterhaltsabsetzbetrag von € 280,50 berücksichtigt wurde.
"Da laut Ihrem Schreiben
ein öffentliches Verkehrsmittel für die Wegstrecke
P. -
S. zumutbar ist, konnte das kleine
Pendlerpauschale ab 60 km gewährt werden."
In ihrer am 20. Dezember 2007 elektronisch eingereichten
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 beantragte die
Bw. zum einen, anstatt des vom Finanzamt gekürzten Unterhaltsabsetzbetrages
den vollen Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen, zum anderen, das
"große" Pendlerpauschale zu gewähren, da es ihr nicht möglich
sei, "öffentliche Verkehrsmittel zur Bahn zu verwenden".
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 31. Jänner 2008
legte die Bw. dar, dass sie im Jahr 2006 ihrer Tochter den Unterhalt einerseits
auf ihr Konto überwiesen, andererseits - nach Wechsel des Kontos - in bar
bezahlt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2008 gab das
Finanzamt der Berufung insoweit Folge, als der Unterhaltsabsetzbetrag in
Höhe von € 306,00 berücksichtigt wurde. Zum Pendlerpauschale
führte das Finanzamt aus:
"Da Sie laut eigenen
Angaben im August 2007 nur die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof
P. mit dem eigenen Kfz fahren und die
restliche (daher überwiegende) Strecke nach Wien und in Wien mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, ist gemäß
§ 16 EStG 1988 die Pendlerpauschale für öffentliche
Verkehrsmittel zu berücksichtigen."
In ihrem elektronisch am 7. März 2008 eingelangten
Vorlageantrag hält die Bw. dem entgegen:
"Ich möchte
festhalten, dass auch die Zeitspanne, wie lange man zur Arbeitsstätte
benötigt, miteinkalkuliert werden muss. So ist mitunter sehr wohl die 2,5
Stunden heranziehbar, wenn man auch die km-Anzahl in Betracht zieht, das sind
immerhin mind. 105 km mit Gehzeit und Wartezeiten und den
regelmäßigen Verspätungen der ÖBB sind diese 2,5 Stunden
sehr wohl erreichbar, unter die 2,5 Stunden kommt man nur im günstigsten
Fall und bei Verwendung eines immer zur Verfügung stehenden Autos. Die
Heimreise stellt dabei fast das größere Problem dar, da man
innerstädtisch die Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel
einplanen muss und bei Versäumen des Zuges nach
P. man dann auch keinen Anschluss an
den öffentlichen Autobus mehr hat und zu Fuß gehen kann. Das sind
dann immerhin eine gute Stunde Mehrzeit."
Aus dem Akt ergibt sich, dass die Bw. beim Arbeitgeber L.
in 1030 Wien, M-Gasse, von 1. Jänner bis 31. Oktober 2006, und beim
Arbeitgeber N. GmbH, 1110 Wien, Ö-Straße X, von 1. November bis 31.
Dezember 2006 beschäftigt war.
Neben rechtlichen Überlegungen sind im Finanzamtsakt
Ausdrucke aus fahrplan.oebb.at abgeheftet, wonach zwischen der Ortsmitte des
Wohnortes (X., Gemeinde R.) und Wien M-Gasse mit dem Bus um 6:28 Uhr von X. aus
der Zug um 6:44 Uhr in P. erreicht werden könne. Je nach Ausstiegstelle und
verwendetem Verkehrsmittel in Wien komme die Bw. um 8:13 bzw. 8:16 Uhr an, wobei
die Fahrtdauer 1:45 Uhr bzw. 1:48 Stunden betrage.
Bei einer Rückfahrt von Wien, M-Gasse, um 17:33 bzw.
17:36 Uhr sei die Bw. um 19:29 Uhr in X., was einer Fahrzeit von 1:56 bzw. 1:53
Stunden entspreche.
Ein Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse an die Bw. ist
nicht ersichtlich.
Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am 7. August 2008
eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.
September 2008 wurden den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
folgende Fahrtzeitermittlungen des Unabhängigen Finanzsenats (mit
Ausfolgung detaillierter Fahrpläne) vorgehalten:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitgeber in Wien 3
betrug laut Routenplaner www.viamichelin.at 97 Straßenkilometer und
wäre in einer Gesamtzeit von 66 Minuten (auch ohne Parkplatzsuche in Wien
wohl ein zu optimistischer Wert) zurückzulegen, beim Arbeitgeber in Wien 11
sind es 94 Straßenkilometer und - ebenfalls eher unrealistische -
61 Minuten.
Laut ÖBB-Internet-Fahrtenplaner bestehen im Jahr 2008
folgende Verbindungen für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitgeber in
Wien 3 (bei angenommenen Arbeitsbeginn +/- 8:00 Uhr und Arbeitsende +/- 16:00
Uhr) mit (abgesehen von einer Ausnahme) Gesamtwegzeiten zwischen 1:58 Stunden
und 2:28 Stunden:
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X.
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[Grafik] Wien Y-Gasse
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 3 Min.
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X.
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[Grafik] Wien M.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 10 Min.
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an
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08:09
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X.
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[Grafik] Wien
M.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 11 Min.
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an
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06:29
08:09
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1:59
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[Grafik] Wien
M.
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X.
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Fußweg
ca. 11 Min.
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Fußweg
ca. 9 Min.
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an
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17:27
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[Grafik] Wien
M.
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X.
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Fußweg
ca. 11 Min.
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Fußweg
ca. 9 Min.
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11.08.08
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an
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17:27
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[Grafik] Wien Y-Gasse
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X.
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Fußweg
ca. 3 Min.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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an
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19:28
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[Grafik] Wien
M.
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X.
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Fußweg
ca. 11 Min.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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an
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17:43
19:28
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2:04
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3
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Laut ÖBB-Internet-Fahrtenplaner bestehen im Jahr 2008
folgende Verbindungen für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitgeber in
Wien 11 (bei angenommenen Arbeitsbeginn +/- 8:00 Uhr und Arbeitsende +/- 16:00
Uhr) mit (abgesehen von einer Ausnahme) Gesamtwegzeiten zwischen 2:02 Stunden
und 2:47 Stunden:
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X.
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[Grafik] Wien G.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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an
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05:19
07:23
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2:17
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3
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X.
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[Grafik] Wien
Ö-Straße
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 1 Min.
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11.08.08
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ab
an
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05:19
07:53
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2:43
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3
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X.
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[Grafik] Wien G.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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11.08.08
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an
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08:18
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2:02
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3
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X.
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[Grafik] Wien
Ö-Straße
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Fußweg
ca. 8 Min.
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Fußweg
ca. 1 Min.
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an
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06:29
08:23
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H.
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[Grafik] Wien
G.
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Fußweg
ca. 19 Min.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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an
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08:03
09:59
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2:20
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H.
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[Grafik] Wien
G.
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Fußweg
ca. 19 Min.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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ab
an
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08:03
10:19
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2:40
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3
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[Grafik] Wien
G.
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X.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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Fußweg
ca. 9 Min.
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ab
an
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15:30
17:27
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2:11
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4
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[Grafik] Wien
G.
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X.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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11.08.08
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ab
an
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16:54
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2:47
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3
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[Grafik] Wien
G.
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X.
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Fußweg
ca. 5 Min.
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Fußweg
ca. 8 Min.
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ab
an
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17:30
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2:11
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4
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Der Weg zwischen Wohnung und Bushaltestelle wird von den
ÖBB mit ca. 0,6 km bzw. einer Gehzeit von 8 Minuten angegeben. Auch
bei Verwendung eines eigenen PKW für die Strecke Wohnung - Bahnhof P./R.
für die Hinfahrt ergibt sich keine wesentliche Fahrzeitverkürzung, da
der PKW nur unwesentlich schneller als der Bus ist und eine allfällige
Verkürzung der Fahrzeit durch eine erforderliche Wartezeit auf den Zug
ausgeglichen wird. Bei der Rückfahrt verkürzt sich allerdings die
Wegzeit bei den um 18:30 Uhr bzw. 19:08 Uhr in P./R. ankommenden Zügen um
bis zu eine ¾ Stunde durch Entfall der Wartezeit auf den Autobus.
Unter der Annahme gleitender Arbeitszeit und der Verwendung
des eigenen PKW für die Strecke Wohnung - Bahnhof ergäben sich
folgende optimale Wegzeiten:
Arbeitgeber Wien 3:
Ab Wohnung 6:21 (Abfahrt Bus 6:29), an Arbeitsplatz 8:20
Uhr. Wegzeit ca. 2 Stunden.
Ab Arbeitsplatz 15:08 (Gleitzeitverbrauch), an P./R. 17:06,
von dort mit dem Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 17:26 (mit dem Bus 17:38).
Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden. Oder:
Ab Arbeitsplatz 16:36, an P./R. 18:30, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 18:50. Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden.
Oder:
Ab Arbeitsplatz 17:32 (Gleitzeitguthaben), an P./R. 19:08,
von dort mit dem Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 19:28. Wegzeit ca. 2
Stunden.
Arbeitgeber Wien 11:
Ab Wohnung 5:11 (Abfahrt Bus 5:19), an Arbeitsplatz 7:28
Uhr. Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden. Oder:
Ab Wohnung 6:21 (Abfahrt Bus 6:29), an Arbeitsplatz 8:23
Uhr. Wegzeit ca. 2 Stunden.
Ab Arbeitsplatz 15:25, an P./R. 17:15, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 17:35 (mit dem Bus 17:38). Wegzeit ca. 2
¼ Stunden. Oder:
Ab Arbeitsplatz 16:49, an P./R. 18:30, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 18:50. Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden.
Oder:
Ab Arbeitsplatz 17:25, an P./R. 19:08, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 19:28. Wegzeit ca. 2 Stunden.
Dass sich die Fahrzeitenverhältnisse zwischen 2007 und
2008 wesentlich geändert haben, wird von keiner Partei des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens behauptet.
In der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte
die Bw., dass bei beiden Arbeitgebern des Jahres 2006 Gleitzeit mit einer
Kernzeit zwischen 9 und 15 Uhr bestanden habe und am Freitag Frühschluss
gewesen sei. Abgesehen davon habe die Arbeitszeit im Wesentlichen frei
gewählt werden können. Die Arbeitszeit habe 38,5 bzw. 40 Stunden in
der Woche betragen.
Die Bw. sei jeweils in der Buchhaltung beschäftigt
gewesen, wobei vor allem am Monatsende infolge der Abschlussarbeiten ein an den
öffentlichen Verkehrsverbindungen orientiertes Arbeitsende nicht
möglich gewesen sei. Fallweise hätte die Bw. erst gegen 19 Uhr die
Arbeit beenden können.
Tatsächlich fahre die Bw. in der Regel mit dem Auto
zum Bahnhof und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter. Die
Verwendung des Autobusses für den Weg zum Bahnhof sei nicht möglich,
da es bei der Rückfahrt zum einen lange Wartezeiten gebe, zum anderen - bei
einer späteren Heimkehr - gar kein Bus mehr fahre.
Die Bw. würde gerne nur öffentliche
Verkehrsmittel verwenden, sei aber zu Hause auf das Auto angewiesen.
Da die Bw. tatsächlich einen Teil der Strecke mit dem
Auto fahre und für diesen Teil die Verwendung öffentlicher
Verkehrsmittel nicht in Betracht komme, müsse ihr das "große"
Pendlerpauschale zustehen.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass es
nach dem Gesetzeswortlaut auf das Überwiegen ankomme; für den weitaus
größten Teil des Arbeitsweges verwende die Bw. öffentliche
Verkehrsmittel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtliche
Erwägungen
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt grundsätzlich
(lit. a leg. cit.), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich mit durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten
sind.
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (das ist gemäß
§ 77
Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch wenn - etwa bei
Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet
wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die
Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich
bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale)
berücksichtigt:
Von 1. 1.
2006 bis 30. 6. 2007 (BGBl. I Nr. 115/2005):
|
20 bis 40 km
|
495 €
|
jährlich
|
40 bis 60 km
|
981 €
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jährlich
|
über 60 km
|
1.467 €
|
jährlich
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 anstelle der
vorstehend angeführten Pauschbeträge folgende Pauschbeträge
("großes" Pendlerpauschale) berücksichtigt:
Von 1. 1.
2006 bis 30. 6. 2007 (BGBl. I Nr. 115/2005):
|
2 bis 20 km
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270 €
|
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
1.071 €
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jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.863 €
|
jährlich
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über 60 km
|
2.664 €
|
jährlich
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die
Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf
einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Pendlerpauschale abzugeben. Der Arbeitgeber hat die
Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu
nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung
dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines
Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie
für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr
(§ 26 Z 5) befördert, dann steht ihm das Pendlerpauschale
nicht zu, wobei allfällige Kosten für die Beförderung im
Werkverkehr bis zur Höhe des Pendlerpauschales zu berücksichtigen
sind.
Die für
das Pendlerpauschale maßgebende Fahrtstrecke bemisst sich nach
Rz. 258 LStR 2002 nach den Tarifkilometern des
Massenbeförderungsmittels unter Einschluss von Anfahrts- oder Gehwegen zu
den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht das "kleine" Pendlerpauschale
auch dann zu, wenn mit dem Pkw eine wesentlich kürzere Strecke gefahren
wird (kein "großes" Pendlerpauschale für die kürzere
Strecke).
Wie oben
ausgeführt, steht das große Pendlerpauschale zu, wenn die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die
Fahrtstrecke zumindest 2 km beträgt.
Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben
Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (etwa
während der Nacht) verkehrt. Eine lange Anfahrtszeit, eine
körperlichen Behinderung oder eine Krankheit können die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels ebenfalls unzumutbar machen. Im Falle einer
dauernden starken Gehbehinderung ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels jedenfalls unzumutbar, wenn der Behinderte eine
Bescheinigung gem § 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt oder
infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 80).
Die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der
Verwaltungspraxis (Rz. 255 LStR 2002) sowie der Lehre jedenfalls nicht mehr
zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
- Wegstrecke
unter 20 km: eineinhalb Stunden,
- Wegstrecke
ab 20 km: zwei Stunden,
- Wegstrecke
ab 40 km: zweieinhalb Stunden.
Die Wegzeit
umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom
Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit
oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen
verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist - soweit möglich - von einer
optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (z. B. "Park and Ride") auszugehen. Dies gilt
auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 81).
Bei gleitender
Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen
Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit
des Verkehrsmittels, wobei die konkreten Möglichkeiten des Arbeitnehmers,
Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen sind. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer nach Rz. 257 LStR 2002 im Allgemeinen nicht
gegeben sein.
Nach UFS
(Wien), Senat 17 (Referent), 20.9.2006, RV/2256- W/05, ist - unter Hinweis auf
Doralt, EStG, 9. Auflage,
§ 16 Tz. 105, und die Gesetzesmaterialien - die Benützung von
Massenverkehrsmitteln auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit diesen einerseits
90 Minuten überschreitet und andererseits die Fahrt mit den
Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem PKW (diese
Frage ist nunmehr beim VwGH zu 2006/15/0319 anhängig).
Das große
Pendlerpauschale steht - entgegen UFS (Wien), Senat 17 (Referent), 14.2.2007,
RV/0232-W/07 - bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom
tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu, somit auch zB bei
Car-Sharing-Modellen oder dann, wenn trotz Unzumutbarkeit des
Massenverkehrsmittels dennoch dieses benützt wird (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 82; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 29.7.2008, RV/2018-W/08).
Beim
"großen" Pendlerpauschale bemisst sich die Fahrtstrecke nach der
kürzesten Straßenverbindung. Unter Fahrtstrecke ist bei
Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt,
um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen
zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen)
oder Lärm und Abgase in Wohngebieten zu vermeiden (VwGH 16. 7. 1996,
96/14/0002).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit, b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50
Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die
Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag
nur einmal zu.
Anwendung
auf den gegenständlichen Fall
Die Parteien
des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens gehen vor dem Hintergrund der
vorstehenden Rechtsausführungen zutreffend davon aus, dass im
gegenständlichen Fall entscheidend ist, ob der Arbeitsweg der Bw. unter
Berücksichtigung aller Geh-, Fahr- und Wartezeiten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln länger als 2 ½ Stunden in eine Richtung ist oder
nicht.
Da die Fahrzeit
mit dem PKW nicht weniger als 1/3 als jene mit öffentlichen Verkehrsmitteln
beträgt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch
diesbezüglich eine Unzumutbarkeit vorliegen könnte.
Nach den obigen
Ausführungen ist es ebenfalls unmaßgeblich, ob die Bw. die gesamte
Strecke mit dem eigenen PKW fährt oder teilweise mit dem Zug. Dauert die
Fahrt mit Massenverkehrsmitteln unzumutbar lange, steht das "große"
Pendlerpauschale auch dann zu, wenn tatsächlich der öffentliche
Verkehr verwendet wird, wie andererseits die Benutzung des eigenen PKW noch
nicht das "große" Pendlerpauschale vermittelt, wenn eine entsprechend
geeignete Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel gegeben ist.
Nach dem
Vorbringen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung bestand bei
beiden Arbeitgebern im Berufungszeitraum gleitende Arbeitszeit mit einer
Kernzeit zwischen 9 und 15 Uhr und Frühschluss am Freitag. Die Bw.
konnte ihren Angaben zufolge grundsätzlich die Gleitzeit im angegebenen
Umfang ausnutzen. Allerdings war vor allem jeweils in der letzten Monatswoche
eine Orientierung an den Verkehrsverbindungen nicht möglich, da die
Abschlussarbeiten fertig zu stellen waren.
Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt,
ergeben sich bei gleitender Arbeitszeit folgende optimale Wegzeiten:
Arbeitgeber Wien 3:
Ab Wohnung 6:21 (Abfahrt Bus 6:29), an Arbeitsplatz 8:20
Uhr. Wegzeit ca. 2 Stunden.
Ab Arbeitsplatz 15:08 (Gleitzeitverbrauch), an P./R. 17:06,
von dort mit dem Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 17:26 (mit dem Bus 17:38).
Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden. Oder:
Ab Arbeitsplatz 16:36, an P./R. 18:30, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 18:50. Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden.
Oder:
Ab Arbeitsplatz 17:32 (Gleitzeitguthaben), an P./R. 19:08,
von dort mit dem Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 19:28. Wegzeit ca. 2
Stunden.
Arbeitgeber Wien 11:
Ab Wohnung 5:11 (Abfahrt Bus 5:19), an Arbeitsplatz 7:28
Uhr. Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden. Oder:
Ab Wohnung 6:21 (Abfahrt Bus 6:29), an Arbeitsplatz 8:23
Uhr. Wegzeit ca. 2 Stunden.
Ab Arbeitsplatz 15:25, an P./R. 17:15, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 17:35 (mit dem Bus 17:38). Wegzeit ca. 2
¼ Stunden. Oder:
Ab Arbeitsplatz 16:49, an P./R. 18:30, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 18:50. Wegzeit ca. 2 ¼ Stunden.
Oder:
Ab Arbeitsplatz 17:25, an P./R. 19:08, von dort mit dem
Auto ca. 20 Minuten, an Wohnung 19:28. Wegzeit ca. 2 Stunden.
Die Bw. hat im
Verfahren eingeräumt, tatsächlich weitgehend öffentliche
Verkehrsmittel zu verwenden. So fährt sie in der Regel ab P. mit der Bahn
und dann in Wien weiter mit innerstädtischen Verkehrsmitteln. Allerdings
ist es ihr nicht möglich, für die Strecke Wohnung - Bahnhof P.
öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden.
Hieraus ergibt
sich, dass das Finanzamt mit seiner Auffassung, der Bw. stehe nur das "kleine"
Pendlerpauschale zu, im Recht ist:
Die Gesamtzeit
für den Arbeitsweg der Bw. beträgt in eine Richtung bei einer
Entfernung deutlich über 60 km im Normalfall jedenfalls unter 2 1/2
Stunden.
Mit dem PKW
wäre sie - je nach Tageszeit und Verkehrsverhältnissen - zwischen
knapp unter einer Stunde und deutlich über einer Stunde unterwegs.
Der weitaus
überwiegende Weg zur Arbeit - nämlich vom Bahnhof P. bis zum
jeweiligen Arbeitgeber und zurück - ist zumutbarerweise mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegbar und wird auch mit solchen
zurückgelegt.
Allerdings kann
die Bw. nicht den gesamten Arbeitsweg "öffentlich" zurücklegen,
sondern muss für den Weg von der Wohnung bis zum Bahnhof ihren PKW
verwenden. Hierbei handelt es sich um den weitaus kleineren Teil des
Arbeitsweges.
Da nach dem
Gesetzeswortlaut im einzelnen Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zumutbar
sein darf, um das "große" Pendlerpauschale zu erhalten, und der Bw. im
Lohnzahlungszeitraum die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel
hinsichtlich weit mehr als der halben Fahrtstrecke zumutbar ist, steht der Bw.
nur das "kleine" Pendlerpauschale zu.
In diesem Punkt
konnte dem Berufungsbegehren daher nicht Rechnung getragen werden.
Was den
Unterhaltsabsetzbetrag anlangt, ist auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung zu verweisen. Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts
ist nach dem Vorbringen der Bw. und den vorliegenden Beweismitteln
glaubhaft.
Der Berufung
war daher nur im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
Verhandlungsniederschrift
Wien, am 16.
September 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2403-W/08
- Stammnummer
- 36837
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF