Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2706-W/08
Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2706-W/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 30. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth,
vom 2. April 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März 2003 für das Kind S
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 13.3.2008 einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung ihrer Tochter ab dem Zeitraum März 2003.
Bei der Tochter bestünde hochgradige Laesio auris int.
dext.
Am 1.4.2008 erstellte das Bundessozialamt folgendes
Sachverständigengutachten:
"Untersuchung am 27.3.2008. Anamnese: hochgradige
Schwerhörigkeit rechts 2005 festgestellt.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien-Frequenz):
Hörgerät rechts ab 2005, keine Logopädie,
keine Operationen.
Untersuchungsbefund: HdO-Gerät rechts, Trommelfell
bds. o.B., Nase frei, Tonsillen klein, keine Dyslalie;
Status physicus/Entwicklungsstand: unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde: 2008-03-11 KFJ Ton: re 40 35
40 90 (1000 Hz) 80 95 95, links o.B.
Diagnose: Hochgradige Schwerhörigkeit rechts.
Richtsatzposition: 642 Gdb: 020% ICD: H91.9.
Rahmensatzbegründung: ORS, da stark
eingeschränktes Richtungshören.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Behinderung ist
ab 2005 bewiesen".
Am 2.4.2008 wies das Finanzamt den Antrag vom 13.3.2008 um
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind SA ab dem
Zeitraum März 2003 ab und begründete dies wie folgt:
"Gem. § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da vom Bundessozialamt am 27.3.2008 rückwirkend ab
1/2005 nur eine Behinderung im Ausmaß von 20% festgestellt wurde, war der
Antrag abzuweisen".
Angeschlossen an den Bescheid war das Gutachten des
Bundessozialamtes vom 1.4.2008 zur Information.
Am 30.4.2008 erhob die (unvertretene) Bw. "Berufung gegen
das Gutachten vom 1.4.2008, erhöhte FB".
"SA hat seit Geburt einen Hörfehler und in der Schule
große Lehrschwächen. Sie hat seit ca. 3/2005 ein Hörgerät.
Befunde vom Facharzt und der Firma Neuroth werden bei der neuerlichen
Untersuchung mitgenommen (Befunde aktuell). Bitte senden Sie mir einen neuen
Termin vom Bundessozialamt zu".
Beigelegt war ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben
der Firma Neuroth vom 25.4.2008, in dem ausgeführt wurde, dass bei dem Kind
SA seit voraussichtlich 2005 eine hochgradige Schwerhörigkeit
bestünde. Dies sei nicht nur eine vorübergehende
Beeinträchtigung. Rechts sei bei 65dB Nutzschall über Kopfhörer
sowie im freien Feld bei Störschall kein Sprachverstehen vorhanden.
Flüstersprache werde von SA auch nicht hörbar
wahrgenommen und verstanden. Mit Hörgerät sei sie gut versorgt. Sie
habe 100% Sprachverstehen und bei Störschall und ein verbessertes
Richtungshören. In der Schule seien auch Verbesserungen zu
beobachten.
Doch die Hörkurve rechts verbessere sich trotz
Hörgeräteversorgung nicht (sie werde mit dem Hörgerät nur
ausgeglichen). Dies bliebe länger als drei Jahre bestehen.
SA werde das Hörgerät ein Leben lang tragen
müssen um die Schule und den Alltag meistern zu können.
Auch wurde seitens der Firma Neuroth
ausgeführt:
"Gem. § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
/FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Laut Sachverständigengutachten ist der Gesamtgrad der Behinderung
voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend".
Am 22.7.2008 erließ das Finanzamt betreffend die
Berufung vom 30.4.2008 gegen den Abweisungsbescheid vom 2.4.2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Nochmals wurden die gesetzlichen Bestimmungen des § 8
Abs 5 FLAG 1967 ausgeführt und darauf hingewiesen, dass laut einem
neuerlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 16.7.2008
eine Behinderung von 30% festgestellt worden sei. Es läge daher
gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche Behinderung
vor.
Das in der Berufungsvorentscheidung zitierte
Sachverständigengutachten vom 16.7.2008 lautet wie folgt:
"Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen Zusammenfassung der Gutachten 01 bis
02 Diagnose(n): Dyspraxie, motorische
Entwicklungsstörung Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD:
F82. Rahmensatzbegründung: g.Z. da Integrationsmodell in der
Schule notwendig wird. Enuresis nocturna Richtsatzposition: 245
Gdb: 020% ICD: F98.0 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz,
da hohe Frequenz der Symptomatik. Hochgradige Hörstörung
rechts Richtsatzposition: 642 Gdb: 020% ICD:
H91.9 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da
vermindertes Richtungshören. Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Leiden 1) wird durch die
weiteren Leiden nicht mehr erhöht.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erstellt am 2008-07-16 . Gutachtennummer 01
Untersuchung am: 2008-06-24 09:10 Im Bundessozialamt
Wien Identität nachgewiesen durch: Führerschein
Stiefvater
Anamnese: Muss 1. Klasse Volksschule wiederholen
wegen Lernproblemen wegen der Hörstörung. Besucht Integrationsklasse
als Integrationskind. GA 1. Instanz h.o. 27.3.2008 20%. Hörstörung
rechts sei 2005 festgestellt worden. Habe HG re seit 2005, jetzt ein ganz neues
HdO-Gerät.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): HdO-HG rechts.
Untersuchungsbefund: TF bds. o.B; N frei, Tons
bland. Sprache normal; 0,2 v 6; 1 V >6
Status psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante vorgelegte Befunde: 2008-03-27 HNO BSB
20% wegen Schwerhörigkeit rechts. 2008-04-08 HNO-FA
Hochgrad. Innenohrläsion rechts.
Diagnose(n): Hochgradige Hörstörung
rechts Richtsatzposition: 642 Gdb: 020% ICD:
H91.9 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da
vermindertes Richtungshören.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Keine Veränderung zu GA 1.
Instanz
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Hörstörung rechts wurde 2005 auffällig.
Gutachtennummer 02
Untersuchung am: 2008-06-27 13:45 Im Bundessozialamt
Wien Identität nachgewiesen durch: FS
Anamnese: Die letzte Begutachtung erfolgte
2008-06-24 (HNO), mit Anerkennung von 20% Gdb für die Diagnose hochgradige
Hörstörung rechts, mit Hörgeräteversorgung. Die neuerliche
Vorstellung erfolgte nun, da zusätzlich eine Enuresis nocturna besteht, und
es durch die Hörstörung zu Lernproblemen und eingeschränkter
Leistungsfähigkeit kommt (Schulpsychologie GTVS 1100 Wien). Deshalb wird S.
nochmals in eine 1. Klasse als Integrationskind aufgenommen, der Unterricht
erfolgt nach Regellehrplan, da keine Intelligenzminderung vorliegt. Nach Befund
bestehen auch Probleme der Sprache und Raum- Lagebestimmung. Die Originalbefunde
der schulpsychologischen Testung werden nicht vorgelegt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Hörgerät, Logopädie, Minirin
Untersuchungsbefund: 7 6/12 Jahre altes
Mädchen, 139 cm KL, 28 kg KG, Hörgerät
rechts, COR/PULMO(ABDOMEN frei.
Status psychicus /
Entwicklungsstand: Rückstellung in die 1. Klasse VS als
Integrationskind, jedoch normaler VSLehrplan, Enuresis nocturna jede Nacht,
geringe Dyspraxie der Bewegung, Sprachverständnis klinisch nicht
offensichtlich beeinträchtigt. Stimmung und Affekt ausgeglichen.
Relevante vorgelegte Befunde: 2008-06-27
GANZTAGESVOLKSSCHULE 1100 WIEN
Testung 2007/2008, Lernprobleme, Hörprobleme, Aufnahme
in eine Integrationsklasse , keine geistige Beeinträchtigung, Probleme der
Sprache, Raum- und Lagebestimmung. 2007-08-25 PREYER'SCHES
KINDERSPITAL Enuresis jede Nacht
Diagnose(n): Dyspraxie, motorische
Entwicklungsstörung Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD:
F82. Rahmensatzbegründung: g.Z. da Integrationsmodell in der
Schule notwendig wird. Enuresis nocturna Richtsatzposition: 245
Gdb: 020% ICD: F98.0 Rahmensatzbegründung: oberer Rahmensatz,
da hohe Frequenz der Symptomatik
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend. GdB 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter
erhöht
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anerkennung
ab aktueller Untersuchung, da Schulbericht ohne Datum. Die Einschätzung der
Hörstörung und assoziierter Probleme wird nicht vorgenommen."
Am 25.8.2008 stellte die Bw. ersichtlich hinsichtlich ihrer
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 2.4.2008 einen Vorlageantrag zur
Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
aus:
"Berufung gegen das 1. Gutachten und gegen das zweite
Gutachten. SA , geb. 28.9.1999.
Ich, die Bw. mache gegen das 1. Gutachten und das 2.
Gutachten eine Berufung und zugleich ersuche ich Sie, mir beide Gutachten
zukommen zu lassen. Und dass sie mir vom 1. Gutachten und vom 2. Gutachten die
Zusammenfassungen (Berufungsvorentscheidungen usw.) auf die Wohnadresse zukommen
lassen.
Denn Sabrina hat laut Firma Neuroth und Dr. Ch., FA
für Hals-Nasen-Ohren eine hochgradige Innenohrlarsierung rechts und Sabrina
wurde in die 1. Klasse zurückgestuft. Und Sabrina hat auch eine
Sprachentwicklungsstörung und Enuresis nocturna".
Laut Facharzt usw. hat SA schon seit Geburt den
Hörfehler, denn sie hatte keine Krankheiten am Ohr oder im Ohr".
Wie aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 1.9.2008
hervorgeht, wurden Ausdrucke der beiden Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes an die Bw. gesendet.
Am 4.9.2008 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich Berufung und
Vorlageantrag zwar formal nicht gegen den angefochtenen Bescheid bzw. die
Berufungsvorentscheidung richten, sondern jeweils die Gutachten bekämpfen,
jedoch die Erklärungen der steuerlich nicht versierten Bw. im Sinne des
Rechtsschutzes dahingehend auszulegen sind, dass der Bescheid des Finanzamtes
vom 2.4.2008 angefochten wird. Anderenfalls wäre die Berufung als
unzulässig zurückzuweisen.
Es ist daher inhaltlich über das Berufungsbegehren,
für SA erhöhte Familienbeihilfe ab März 2003 zu gewähren, zu
entscheiden.
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der von der Bw.
vorgebrachten Umstände ein zweites Gutachten erstellt. Es liegen somit zwei
zeitnahe Gutachten, nämlich vom 1.4.2008 und 16.7.2008 vor, die einen Grad
der Behinderung von 20 vH bzw. 30 vH bescheinigen.
Von der Bw. wird im Vorlageantrag vorgebracht, dass SA
neben ihrem Hörfehler auch die erste Klasse wiederholen musste, unter einer
Sprachentwicklungsstörung und Enuresis nocturna leide. Alle diese
Umstände wurden im Gutachten vom 16.7.2008 gewürdigt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher im Hinblick
auf das Vorbringen der Bw. keinen Grund, die Schlüssigkeit und Richtigkeit
der Gutachten des Bundessozialamtes in Zweifel zu ziehen, weil die Leiden und
der Grad der Behinderung daraus einwandfrei hervorgehen.
Auch aus dem Schreiben des Hörgeräteherstellers
Neuroth vom 25.4.2008 ergeben sich keine Umstände, die zu einer anderen
Betrachtung führen. Die in diesem Schreiben dargestellten Behinderungen der
Tochter der Bw. liegen auch den Gutachten des Bundessozialamtes zugrunde. Weder
in diesem Schreiben noch in den Schriftsätzen der Bw. wird aufgezeigt,
warum die Behinderung von SA wenigstens 50% betragen soll bzw. warum SA
voraussichtlich dauern außerstande sein soll, später einmal selbst
für ihren Unterhalt zu sorgen. Zu den der Bw. nach der Aktenlage jeweils
übermittelten Gutachten hat sich die Bw. nicht konkret geäußert.
Dass die Bw. auch die Berufungsvorentscheidung, deren (neuerliche) Zustellung
sie (möglicherweise) moniert, erhalten hat, ergibt sich schon aus dem
Umstand, dass (im Ergebnis) ein Vorlageantrag gestellt worden ist. Wenn die Bw.
beide Gutachten erhalten hat, ergibt sich auch keine Notwendigkeit, ihr wie
verlangt eine "Zusammenfassung" dieser Gutachten - was immer dies sein soll - zu
übermitteln.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
Unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2706-W/08
- Stammnummer
- 36825
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF