Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0051-L/08
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer - vor 2006 gilt der Betrag von 30.000,00 € noch nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-L/08vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerberin, vom 7. Mai 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 2. Mai 2007
betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) begann am 14.
Juni 2004 ihre unternehmerische Tätigkeit und erzielte im Jahr 2004 hieraus
Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 in Höhe von 12.678,53
€. Mangels Option der Bw. zur Regelbesteuerung erging für dieses Jahr
kein Umsatzsteuerbescheid.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. April 2006 wurde
die Bw. für das Jahr 2005 mit Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
UStG 1994 in Höhe von 23.209,72 € zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei
sich durch Abzug von Vorsteuern non 3.394,47 € eine Zahllast von 984,62
€ ergab.
Für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr
2006 erklärte die Bw. Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG
1994 in Höhe von 17.896,90 € (mit 20%: 16.412,70 € und mit 10%:
1.484,20 €) und macht Vorsteuern von 3.739,91 € geltend.
Im bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 2. Mai
2007 erhöhte das Finanzamt die Umsätze durch Erhöhung jener zu
20% (um 8.159,47 €) auf 24.572,17 € auf 26.056,61 € und
kürzte die Vorsteuern (um 644,49 €) auf 2.749,98 € und
begründete dies mit der Berichtigung in der Steuererklärung
festgestellter rechnerischen Unrichtigkeiten und Rundungsdifferenzen.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2007 erhob die Abgabepflichtige
dagegen Berufung, beantragte die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis
30.000,00 € und begründete dies damit, dass sie keine Mehrwertsteuer
ausgewiesen habe. Aus den vorgelegten Beilagen (vgl.
Erfolgsrechnung-Zusammenfassung, Bl. 44/2006) sind folgende Einnahmen
ersichtlich:
|
Kontobezeichnung
|
Einnahmen
|
Erdstrahlenvermessung
|
5.478,32
|
Honorare
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9.212,61
|
Provision von LR
|
8.751,74
|
Warenverkauf
|
1.129,50
|
Summe (20%)
|
24.572,17
|
Verkauf AV Life Essence (10%)
|
1.484,44
|
Summe
|
26.056,61
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2007 wies
das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit folgender Begründung ab:
"Kleinunternehmer
ist ein Unternehmer, dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 22.000 €
nicht übersteigen.
Die
Umsätze im Jahr 2006 betragen 26.056,61 €. Damit ist die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.
Eine Anhebung der
Kleinunternehmergrenze auf 30.000,00 € erfolgte vom Gesetzgeber erst ab
2007. Die Berufung ist daher abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 beantragte die
Abgabepflichtige hierauf sinngemäß die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und forderte die Rückzahlung der von
ihr zu Unrecht bezahlten Beträge von insgesamt 2.807,93 €, wovon sie
2007 am 7. August 460,00 € und am 10. September 1.377,63 € und
2006 am 5. Mai 970,30 €
überwiesen habe.
In der Beilage zum Vorlagebericht nahm das Finanzamt im
Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Bw. habe für 2006 laut vorgelegter
Einnnahmen-Ausgaben-Rechnung Nettoeinnahmen von 26.056,61 € erklärt.
Im Zuge der Durchführung der Veranlagung bzw. im Berufungsverfahren seien
die entsprechenden Belege zur Einsichtnahme vorgelegt worden und sei daraus
ersichtlich, dass die Bruttoeinnahmen um die in den Ausgangsrechnungen
ausgewiesene bzw. in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer gekürzt worden
seien, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass es
sich bei den erklärten Einnahmen um Nettobeträge handle und von deren
Richtigkeit ausgegangen werden könne.
Diese erklärten Nettoeinnahmen seien lediglich
insoweit zu berichtigen, als ein Teilbetrag der Einnahmen (Provisionen der Firma
LR) in Höhe von 8.751,74 € mittels Gutschrift ohne Ausweis einer
Umsatzsteuer überwiesen worden sei und dieser Betrag daher einen
Bruttobetrag darstelle, aus dem die Umsatzsteuer für die Ermittlung der
Kleinunternehmergrenze noch herauszurechnen sei.
Nach 2005 sei 2006 die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z
27 UStG 1994 neuerlich überschritten. Eine Überschreitung der
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer werde jedoch während eines
Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren nur einmal toleriert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, BGBl. Nr.
663/1994, in der für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2006
geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 105/2005, sind von den unter § 1 Abs. 1
Z 1 fallenden Umsätze jene der Kleinunternehmer steuerfrei.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im
Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser
Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer
Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15%
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht
unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und
5 besteuert werden;
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 wurde die
Betragsgrenze der zitierten Bestimmung von 22.000 auf 30.000 Euro
erhöht
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 UStG 1994 folgenden Umsätze:
1. Die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als
bewirkt gilt;
2. der
Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein
Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die
Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt
nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen
betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine
Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem
vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
b) soweit ein Unternehmer
Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die,
wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den
Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen
Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf
Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2008 ausgeführt
werden;
§ 17 Abs. 2 UStG 1994 in der ab 2004 geltenden
Fassung, BGBl. I Nr. 134/2003, lautet
"Unternehmer,
1. die
hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§
21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig
sind, oder
2. deren
Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23
des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen
Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat,
haben die Steuer
nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der
Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht
buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung
der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1 nur auf diese
Betriebe.
Das Finanzamt
hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und 2 die
Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden
Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der
Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers
beschränkt werden.
Nach den allgemeinen Regeln haben Unternehmer, die
hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten iSd §§ 21 und 23
EStG 1988 nicht buchführungspflichtig sind, die Istbesteuerung anzuwenden,
sofern sie nicht die Sollbesteuerung beantragt haben (VwGH 24.06.2003,
2001/14/0181). Die Einkünfte der Bw. als Energetikerin fallen unbestritten
unter jene aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 und wurden von ihr auch
als solche erklärt. Nach der unbedenklichen Aktenlage ist die Bw. weder
buchführungspflichtig, noch hat sie einen Antrag auf Sollbesteuerung
gestellt. Das Finanzamt ist im gegenständlichen Fall daher wie die Bw. zu
Recht auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer von den
vereinnahmten Entgelten ausgegangen (Istbesteuerung). Das Finanzamt hat hiebei
ausgehend von den von der Bw. vorgelegten Belegen die von der Bw. erklärten
Umsätze berichtigt und dies im Beiblatt zum Vorlagebericht eingehend
begründet. Die Bw. ist dieser schlüssigen betraglichen Feststellung
nicht mehr entgegen getreten. Die Berufungsbehörde erachtet die genannten
Beträge mangels Vorliegens dagegen sprechender sonstiger Umstände
daher als richtig.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten
Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nur das
(einmalige) Überschreiten zu tolerieren. Überschritten kann eine
Grenze jedoch nur dann werden, wenn sie nicht schon vorher überschritten
war. Dies bedeutet, dass die Toleranzregelung ua. nur dann greift, wenn die im
Vorjahr 2005 erzielten Umsätze innerhalb der geltenden Umsatzgrenze liegen
(vgl. die Entscheidung des UFS vom 29.12.2005, RV/0476-L/05). Diese
Voraussetzung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil
für das Jahr 2005 erzielte Umsätze von 23.209,72 € mit
rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid vom 4. April 2006 festgestellt worden
sind. Auch im Beiblatt der Berufungsvorlage erläutert das Finanzamt, warum
jedenfalls die Grenze von 22.000 €
überschritten wurde.
Die Bw. macht in der Rechtsmittelschrift eine
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis 30.000,00 € geltend. Die
maßgebliche Grenze bis Ende des gegenständlichen Berufungsjahres 2006
betrug nach der oben zitierten Fassung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 jedoch
nur 22.000,00 €. Erst mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006, BGBl I
2006/101, wurde die Umsatzgrenze auf den von der Bw. reklamierten Betrag
erhöht. Diese Anhebung auf 30.000,00 € gilt nämlich
gemäß
§ 28 Abs. 28 UStG 1994 für Umsätze und sonstige
Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich
ereignen, dh. ab dem Veranlagungszeitraum (=Kalenderjahr) 2007. Das Finanzamt
hat daher mit dem bekämpften Bescheid die von der Bw. erzielten
Umsätze zu Recht steuerpflichtig behandelt. Daran würde sich auch
nichts ändern, wenn die Toleranzregelung für das Jahr 2005 "unrichtig"
nicht angewendet worden wäre, weil es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf
deren Anwendung, sondern nur auf die Umsatzhöhe ankommt.
Dies gilt auch für das von der Bw. eventuell
missverstandene Ersuchen vom 17. April 2007 um Ergänzung betreffend die
Umsatzsteuererklärung 2006, in dem "ab 2006" von einem Betrag von 30.000,00
€ als Grenze für die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
gesprochen wird, ohne klarzustellen, dass diese Betragserhöhung für
das Jahr 2006 noch nicht gilt. Im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens ist über die Festsetzung betreffend die Umsatzsteuer
für das 2006 und nicht über die von der Bw. begehrte Rückzahlung
bereits entrichteter anderer Abgabenbeträge zu entscheiden (vgl. § 236
BAO).
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Entsprechend der Stellungnahme des Finanzamtes in der
Beilage zum Vorlagebericht ist der bekämpfte Bescheid jedoch insoweit zu
Gunsten der Bw. abzuändern, als die Provisionsgutschrift der Fa. LR von
8.751,74 € durch Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer (20%) in einen
Nettobetrag von 7.293,12 € umzurechnen ist.
Rechnerische
Darstellung:
|
Kontobezeichnung
|
Einnahmen
|
Erdstrahlenvermessung
|
5.478,32
|
Honorare
|
9.212,61
|
Provision von LR
|
7.293,12
|
Warenverkauf
|
1.129,50
|
Summe (20%)
|
23.113,55
|
Verkauf AV Life Essence (10%)
|
1.484,44
|
Summe der Entgelte
|
24.597,99
Der vom Finanzamt in der Beilage zum Vorlagebericht
fälschlich als Höhe des Nettoumsatzes genannte Betrag von 24.506,99
€ (statt 24.597,99) beruht offensichtlich auf einem Ziffernsturz bei der
Position Honorare (9.121,61 anstatt 9.212,61 - vgl. Bl. 67).
Der bekämpfte Bescheid war daher auch insoweit
abzuändern.
Auf beiliegendes Berechnungsblatt wird verwiesen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-L/08
- Stammnummer
- 36823
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF