Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1216-L/07
Gegenleistung wird für den geschiedenen Ehegatten ausbedungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1216-L/07vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GN, Adr, vertreten durch Dr.
Friedrich Fellinger, Notar, 4273 Unterweißenbach, Markt 40, vom
23. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 21. Juni 2007 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299
BAO, Grunderwerbsteuer und Schenkkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 30. April 2007 haben JN und
dessen geschiedene Ehegattin GerN die ihnen je zu einer Hälfte
gehörigen Liegenschaften EZ 28, GB P und EZ 95, GB S,
mit Einheitswerten von insgesamt 27.324,99 € (Land und Forstwirtschaft
5.087,10 €, übersteigender Wohnungswert 22.237,89 €)
ihrem Sohn GN übergeben. Als Gegenleistung für diese
Übergabe haben sich die Übergeber lt. Punkt 3
jedoch nur für Herrn
JNein Wohnungsrecht und bis zur
Erreichung des Pensionsalters das Fruchtgenussrecht (Kapitalwert
103.960,36 €) sowie lt. Punkt 5 einen Übergabspreis
von 20.000,00 € ausbedungen.
In Zusammenhang mit diesem Rechtsvorgang sind in der Folge
Grunderwerbsteuer- und Schenkungssteuerbescheide an GN als Sohn und
Übernehmer ergangen.
Hinsichtlich des Übergabsvertrages mit der Mutter,
GerN, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Mai 2007 zunächst nur
Grunderwerbsteuer (GrESt) vorgeschrieben, weil die gesamte Gegenleistung je zur
Hälfte Vater und Mutter zugerechnet wurde, sodass ein ausschließlich
entgeltliches Rechtsgeschäft anzunehmen war. Die GrESt wurde von einer
Gegenleistung in Höhe von 61.980,18,00 € (51.980,18 € +
10.000,00 €) mit einem Betrag von 1.239,60 € errechnet.
Aufgrund des folgenden Rechtsmittelverfahrens hat das
Finanzamt die Rechtslage jedoch neu eingeschätzt und gemäß
Punkt 3 des Übergabsvertrages den Kapitalwert für Wohnungs- und
Fruchtgenussrecht ausschließlich als Gegenleistung der Übergabe vom
Vater, JN, zugeordnet, sodass sich im Verhältnis zur Mutter nunmehr eine
gemischte Schenkung ergeben hat.
Aus diesem Grund wurde obiger GrESt-Bescheid am
21. Juni 2007 unter Hinweis auf den Vorrang des Prinzips der
Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit gemäß
§ 299
BAO aufgehoben. Gleichzeitig hat das Finanzamt für den Erwerb von der
Mutter die GrESt neu (nur vom halben Übergabspreis) mit 200,00 €
ermittelt und außerdem Schenkungssteuer (SchSt) in Höhe von
1.373,35 € vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die SchSt
wurde der (halbe) dreifache Einheitswert der Liegenschaften, somit ein Betrag
von 40.987,50 €, abzüglich der Gegenleistung in Höhe von
10.000,00 € herangezogen.
Gegen diese drei Bescheide (Aufhebung gemäß
§ 299 BAO, GrESt neu und SchSt) hat GN, nunmehriger Berufungswerber, =
Bw., am 23. Juli 2007 Berufung erhoben, weil die Einräumung des Wohn-
und Fruchtgenussrechtes auch an der Liegenschaftshälfte der GerN erfolgt
sei. Im Übrigen habe GerN ihrem Gatten bereits im Scheidungsvergleich vom
4. Juli 2006 das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der
gesamten Liegenschaft EZ 28 bis zur Übergabe an die Kinder
eingeräumt. Die Belastung des Übernehmers sei jedenfalls für
beide Liegenschaftshälften völlig gleich.
In der Folge hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 4. September 2007 sowohl die
Berufung gegen die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO, als auch
gegen GrESt- und SchSt-Bescheid als unbegründet abgewiesen. Es lägen
zwei getrennte Erwerbsvorgänge vor, die einzeln zu betrachten seien. Die
Gegenleistung lt. Punkt 3 des Übergabsvertrages sei nur für den
Übergeber vereinbart worden. Somit bestehe die Gegenleistung für die
Übergeberin lediglich aus dem halben Übergabspreis.
Daraufhin hat der Bw. den gegenständlichen Antrag auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Gegenleistung
auch dann gegeben sei, wenn die ausbedungenen Rechte dritten Personen
zukämen, zB im Falle eines Wohnungsrechtes zugunsten weichender
Kinder.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden. Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der
Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht
richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Die
Aufhebung liegt überdies im Ermessen der Abgabenbehörde, welches vom
Finanzamt mit allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen begründet wurde.
Wie im Folgenden noch ausführlich zu begründen
sein wird, war der Grunderwerbsteuerbescheid, welchen das Finanzamt wiederum
beseitigt hat, tatsächlich nicht richtig, weil eine Gegenleistung zur
Bemessung herangezogen wurde, welche nicht der Übergeberin erbracht wurde,
sodass die Aufhebung zu Recht erfolgt ist.
Der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid ist daher nicht
stattzugeben.
2) Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs.1 Zif. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen Rechtsvorgänge, welche
einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes
begründen, der GrESt. Nach § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Bei einer Mehrheit von Rechtsvorgängen ist jeder
einzelne Tatbestand gesondert zu prüfen. Stehen einem Übernehmer
mehrere Übergeber gegenüber, sind so viele selbständige
Steuervorgänge gegeben, wie Übergeber vorhanden sind.
Demgemäß beinhaltet der zugrunde liegende Übergabsvertrag vom
30. April 2007 zwei Erwerbsvorgänge, welche eigenständig zu
beurteilen und zu besteuern sind. Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist
die Übergabe von der Mutter GerN an den Bw.
Die Höhe der Gegenleistung für die Übergabe
vom 30. April 2007 insgesamt ist im gegenständlichen Fall unstrittig.
Meinungsverschiedenheit besteht ausschließlich darüber, welchem
Erwerbsvorgang ein konkreter Teil der Gegenleistung (Wohnungs- und
Fruchtgenussrecht) zuzurechnen ist, dh. welchem der beiden Übergeber der
Bw. diese Gegenleistung erbringt.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber einsetzen muss,
um das Grundstück zu erhalten. Neben dem Entgelt im engeren Sinn
zählen auch vom Käufer übernommene sonstige Leistungen und dem
Verkäufer vorbehaltene Nutzungen zur Gegenleistung. Gegenleistung ist somit
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks gewährt oder der Veräußerer als Entgelt
für die Veräußerung des Grundstücks empfängt.
Aber nur jene Leistung ist
Gegenleistung, die dem Veräußerer zugute kommt, was sich also im
Vermögen des Veräußerers auswirkt oder doch wenigstens seine
rechtliche oder wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten beeinflusst.
Nach der Textierung des Übergabsvertrages ist der
tatsächliche Nutzungsberechtigte eindeutig JN. Der Bw. erbringt die
Gegenleistung ausschließlich seinem Vater, welcher in den
tatsächlichen Genuss der Rechte kommt, indem er die Wohnung in P bewohnt
und die Landwirtschaft betreibt. Eine Gegenleistung an die Mutter (in Form von
Rechten), welche deren Vermögen vermehrt, liegt hingegen nicht vor.
Aufgrund des Scheidungsvergleiches vom 7. Juli 2006
ist gewiss, dass GerN bereits damals aus der Ehewohnung im Haus P ausgezogen war
und nunmehr in Eidenberg wohnt. Die Ehewohnung ist dem JN alleine verblieben.
Außerdem wird in dem Scheidungsvergleich festgehalten, dass die im
Miteigentum der Ehegatten befindliche Liegenschaft in P auch nach der Scheidung
jeweils im Hälfteeigentum der Parteien verbleibt. Allerdings verpflichten
sich die Parteien, zu einem späteren Zeitpunkt jeweils ihre Hälfte an
eines der drei Kinder zu übertragen. Bis zur Übergabe an die Kinder
räumt GerN dem JN das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der
gesamten Liegenschaft ein.
Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten: Im
GrESt-Recht ist der Begriff der Gegenleistung nach ständiger Judikatur des
VwGH im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Der Bw. erbringt seiner Mutter
gegenüber als Leistung für den Erhalt der Liegenschaftshälfte
ausschließlich den halben Übergabspreis. Darin besteht wirtschaftlich
betrachtet das Austauschverhältnis, welches der Besteuerung unterliegt.
Darauf, dass die gesamte Liegenschaft mit den Rechten (des Vaters) belastet ist,
kommt es nicht an.
Ausschlaggebend für die GrESt ist vielmehr, in welchem
Zustand das Grundstück erworben werden soll. Diesbezüglich hat die
Mutter zweifelsfrei bereits mit der Scheidung alle Nutzungsrechte am Grund und
Boden an JN abgegeben, sodass nur das nackte Eigentum zur Übertragung
angestanden ist. Deshalb fehlt der tatsächliche, wirtschaftliche oder
"innere" Zusammenhang zwischen der Eigentumsübertragung von der Mutter und
der Rechtseinräumung durch den Bw. an den Vater.
Soweit der Bw. einwendet, dass die Gegenleistung an die
Mutter in einer Leistung an Dritte (Vater) besteht, gilt es zu bedenken, dass
nur solche Leistungen an Dritte Gegenleistung sind, wenn sie an Dritte erbracht
werden, weil sich der Erwerber hierzu vertraglich verpflichtet hat und die sich
im Vermögen des Veräußerers auswirken. Dass solche Leistungen
des Erwerbers nicht dem Verkäufer (Mutter) zugute kommen, schadet in einem
solchen Fall nicht. Entscheidend ist, ob sich die Leistungen im Vermögen
des Verkäufers - etwa durch Befreiung von einer ihn treffenden
Verpflichtung - auswirken.
In diesem Sinn hat jedoch die Mutter keine Verpflichtung
mehr getroffen, dem geschiedenen Ehegatten JN die gegenständlichen Rechte
zuzuwenden, vielmehr waren aufgrund der Scheidung sämtliche gegenseitigen
Ansprüche bereinigt und verglichen.
Im übrigen hat der Bw. gegen die Berechnung der GrESt
durch das Finanzamt, wie sie in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde,
weder dem Grunde noch der Höhe nach weitere Einwendungen vorgebracht und
bestehen dagegen auch von amts wegen keine Bedenken. Vielmehr wurde insbesondere
die Aufteilung der Gegenleistung nach den Verkehrswerten (EW im Verhältnis
2:1), wie es der Judikatur und der gängigen Verwaltungspraxis entspricht,
vorgenommen.
3) Schenkungssteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Zif. 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der SchSt.
Nach § 3 Abs. 1 Zif. 2 GrEStG sind
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich
sind (gemischte Schenkungen), insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Zweifelsfrei liegt im gegenständlichen Fall
zivilrechtlich insgesamt eine gemischte Schenkung vor, weil Leistung und
Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis zueinander stehen. Der
Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft (vom Finanzamt in Höhe von
324.121,00 € geschätzt) liegt weit über dem Wert der
Gesamtgegenleistung von 123.960,36 €. Soweit jedoch im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Zif. 2 GrEStG steuerliche Werte maßgeblich
sind, ist für die Berechnung der konkreten Schenkungssteuer dem dreifachen
Einheitswert der übergebenen Liegenschaftshälfte der GerN in Höhe
von 40.987,50 € entsprechend dem Punkt 2) dieser Entscheidung die
ihr zu erbringende Gegenleistung in Höhe von 10.000,00 €
gegenüberzustellen, sodass sich der bekämpfte Bescheid vom
21. Juni 2007 als richtig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1216-L/07
- Stammnummer
- 36818
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF